Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags
|
|
- Eva Stein
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsatz: An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert oder er maßgebliche Tatsachen für das Asylbegehren ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Eritrea, widersprüchlicher Sachverhalt, Abschiebung, Flüchtlingseigenschaft, Glaubhaftmachung, offensichtlich unbegründet Tenor I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist ein nach eigenen Angaben am geborener eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste - wieder nach eigenen Angaben - im April oder Mai 2015 ins Bundesgebiet ein (Bl. 25 und 63 der Behördenakte - BA) und beantragte am 10. Juli 2015 Asyl (Bl. 67 BA). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, persönlich habe er in Eritrea nichts zu befürchten, aber er halte viel von Demokratie. Eritrea sei eine Diktatur. Er wolle in Frieden und Freiheit leben. Er habe Angst, ins Gefängnis gesteckt zu werden, er sei in Libyen im Gefängnis gewesen. (Niederschrift beim Bundesamt vom , Bl. 71 BA). Mit Bescheid vom 23. März 2016 hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 1), den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt (Nr. 2) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Die Abschiebung nach Eritrea wurde angedroht (Nr. 4), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Der Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 31. März 2016 zugestellt.
2 Am. April 2016 hat der Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise nationale Abschiebungsverbote gem. 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe Eritrea illegal verlassen. Außerdem müsse er Wehrdienst ableisten, was er aber aus Gewissensgründen nicht wolle. Der Kläger sei erst mit 15 Jahren im Jahr 2005 eingeschult worden. Er habe Ziegen und Schafe gehütet. Ca. 2- bis 3mal im Monat habe er im Nachbarort als Kellner gearbeitet. Er habe zu drei verschiedenen Zeitpunkten Aufforderungen zum Militärdienst erhalten und sei letztlich ausgereist. Er habe 12 Geschwister. Der Kläger besuche im einen Deutschunterricht. Er sei bemüht, lesen und schreiben zu lernen und sich zu integrieren. Die Beklagte übersandte am 13. April 2016 die Akten und stellte keinen Antrag. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn sie wurde mit Empfangsbekenntnis am 10. Juni 2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, 102 Abs. 2 VwGO. Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2016 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eines nationalen Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag des Prozessbevollmächtigten vom ). Der Kläger hat offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 AsylG und/oder des subsidiären Schutzes nach 4 AsylG oder einen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylG (vormals: 60 Abs. 1 AufenthG), 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr.1 AsylG. Nach 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, 3e AsylG. Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung
3 abzustellen ist, 77 Abs. 1 AsylG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom , Buchholz AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom , Buchholz 108 VwGO Nr. 147). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom , InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom , Buchholz AsylG Nr. 135; Beschluss vom , Buchholz a. a. O., Nr. 113). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, 30 Abs. 1 AsylG. Dies ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (BVerfG v InfAuslR 93,196 - juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist beim Kläger offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylG festzustellen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Eritrea oder im Falle einer Rückkehr nach Eritrea landesweit von religiöser oder politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Der Kläger hat einen widersprüchlichen, unglaubhaften Sachverhalt vorgetragen, so dass offensichtlich ist, dass ihm kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1 AsylG. Der Kläger hat beim Bundesamt schon keinen konkreten und substantiierten Sachverhalt vorgetragen, aus dem auf eine politische oder religiöse Verfolgung des Klägers geschlossen werden könnte. Seine Einlassung, habe persönlich in Eritrea nichts zu befürchten, aber er halte viel von Demokratie und er wolle in Frieden und Freiheit leben und das System in Eritrea habe ihm nicht gefallen (Niederschrift beim Bundesamt; Bl. 71 BA), beinhaltet keinerlei Vorverfolgung im Heimatland. Die Behauptung des Klägers, er sei in Libyen im Gefängnis gewesen, ist asylrechtlich irrelevant, weil der Kläger nicht nach Libyen ausreisen soll.
4 Darüber hinaus ist das Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass das Gericht davon ausgeht, dass sich der geschilderte Sachverhalt nicht ereignet hat. Unglaubhaft sind die Ausführungen in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung zu den angeblichen Aufforderungen zum Militärdienst. In der Klagebegründung wurde vorgetragen, der Kläger sei zum 1. Februar 2011, zum 15. Juni 2011 und zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2012 aufgefordert worden, sich zum Militär zu melden (Klagebegründung vom , Seite 3). Die erste Aufforderung habe der Vater des Klägers von der Gemeindeverwaltung abgeholt. Die zweite Aufforderung hätten Nachbarn gebracht. Die dritte Aufforderung sei 2 bis 3 Monate vor der Ausreise direkt zum Wohnsitz des Klägers gekommen. Der Kläger selbst trug in der mündlichen Verhandlung vor, er habe bei den drei Aufforderungen jeweils einen Brief von der Stadtverwaltung bekommen, der zu ihm nach Hause gekommen sei und den der Vater in Empfang genommen habe. Nach dem ersten Brief habe er am 22. Februar 2011 in der Stadt erscheinen sollen. Bereits diese Ausführungen widersprechen sich erheblich. Davon, dass Nachbarn einen Brief gebracht hätten, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts erwähnt. Auch der Zeitpunkt des angeblichen Erscheinens zum Militärdienst deckt sich nicht. Davon, dass am 3. März 2011 Polizisten gekommen seien, wurde in der Klagebegründung nichts erwähnt. Schließlich hat der Kläger beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt, dass er irgendwelche Aufforderungen zum Militärdienst erhalten hat und zwar weder in der Anhörung noch im Fragebogen. Seine Einlassung hierzu in der mündlichen Verhandlung, er sei durcheinander gewesen, überzeugt nicht. Wäre der Kläger tatsächlich vor den Aufforderungen zum Militärdienst geflohen, hätte kein Grund für den Kläger bestanden, dies nicht konkret zu schildern. Warum er stattdessen nichtssagende allgemeine Ausführungen gemacht hat, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt hat er den Vortrag beim Bundesamt bezüglich seiner Vorverfolgung im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert, so dass das gesamte Vorbringen unglaubhaft ist. Der Kläger hat sich offenbar nachträglich eine Fluchtgeschichte zu Recht gelegt, von der er annimmt, dass sie ihm ein Bleiberecht vermitteln könnte. Unglaubhaft ist auch, dass sich der Kläger den behaupteten Aufforderungen zum Militärdienst dadurch entziehen konnte, dass er sich immer versteckt hat, weil dort viele Bäume gewesen seien (Bundesamt, Seite 3 der Niederschrift). Hätte die Militärverwaltung des Klägers habhaft werden wollen, hätten sie sicher Mittel und Wege gefunden, ihn zu erwischen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle als Kellner im Nachbardorf hatte; es wäre ein Leichtes gewesen, ihn dort aufzuspüren. Insgesamt ist der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zur Vorverfolgung verworren, widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass er sich ereignet hat. Die Angaben sind unsubstantiiert, widersprüchlich und haben sich im Laufe des Verfahrens derart gesteigert, dass die Abweisung als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist, 30 Abs. 1 und 3 Nr.1 AsylG. Der Kläger hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 AsylG, 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG; 60 Abs. 2 AufenthG a. F.) drohen könnte. Denn der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zu seiner Vorverfolgung ist völlig unglaubhaft und widersprüchlich; das Gericht geht davon aus, dass er sich nicht ereignet hat (vgl. obige Ausführungen). Der Kläger hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
5 Der Kläger kann keinen Abschiebungsschutz gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der harten Existenzbedingungen in Eritrea beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er bei seiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom ,InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Eritrea nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Eritrea, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Die Regierung ist bemüht, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationalisierung sicherzustellen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom , Seite 16). Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, in Eritrea wieder Fuß zu fassen. Der Kläger hat zwar in Eritrea keinen Beruf gelernt und hat nach eigenen Angaben als Kellner gearbeitet (Bl. 64 BA). Im Bundesgebiet wird er etwas Deutsch lernen können, so dass ihm als Rückkehrer ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Dazu hat der Kläger in Eritrea nach eigenen Angaben eine Großfamilie von beiden Seiten, die ihn in der Anfangszeit unterstützen können (Bl. 70 BA). Die nach Maßgabe des 34 Abs. 1 und des 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate wendet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte war nach 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ( 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff ZPO. Das Urteil ist unanfechtbar, 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG.
Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Wehrdienst in Eritrea begründet kein Abschiebungsverbot
VG München, Urteil v. 31.05.2016 M 12 K 16.30787 Titel: Wehrdienst in Eritrea begründet kein Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Eine in Eritrea ggf. drohende
MehrTitel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck
VG München, Urteil v. 24.05.2016 M 12 K 16.30568 Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck Normenketten: AsylG 3, 4, 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 11, 60 Abs. 5, Abs. 7 S.
MehrAnspruch eines Reservisten auf Flüchtlingsanerkennung (Syrien)
VG Ansbach, Urteil v. 02.05.2017 AN 15 K 16.31371 Titel: Anspruch eines Reservisten auf Flüchtlingsanerkennung (Syrien) Normenkette: AsylG 3 Abs. 1, 28 Leitsätze: 1 In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht
MehrPflicht zum Nationaldienst in Eritrea ist nicht flüchtlingsrelevant.
VG München, Urteil v. 29.12.2016 M 12 K 16.33808 Titel: Pflicht zum Nationaldienst in Eritrea ist nicht flüchtlingsrelevant. Normenkette: AsylG 3, 3c, 3d, 3e Leitsatz: Die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes
MehrUnbegründeter Asylantrag von Kurden aus dem Nordirak
VG München, Urteil v. 22.12.2016 M 4 K 16.33107 Titel: Unbegründeter Asylantrag von Kurden aus dem Nordirak Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 EMRK Art. 3 Leitsätze: 1 Die kurdischen Autonomiegebiete
MehrVerfolgung von Sunniten im Irak und "Abschiebungsstopp"
VG München, Urteil v. 22.05.2017 M 4 K 16.35780 Titel: Verfolgung von Sunniten im Irak und "Abschiebungsstopp" Normenketten: AsylG 3, 4, 26 Abs. 5 AufenthG 11 Abs. 1, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze:
MehrErfolglose Asylklage von Kurden aus dem Nordirak
VG München, Urteil v. 30.09.2016 M 4 K 16.32118 Titel: Erfolglose Asylklage von Kurden aus dem Nordirak Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 3b, 4 Abs. 1 Nr. 1-3, 34 Abs. 1, 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 83b Abs. 1
MehrAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals
VG Augsburg, Urteil v. 30.01.2017 Au 5 K 16.32149 Titel: Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals Normenketten: GG Art. 16a Abs. 2 S. 1, S. 2 AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 26a Leitsatz:
MehrUrteil Az. 4 A 123/10
Urteil Az. 4 A 123/10 VG Hamburg 6. Januar 2011 Tenor 1 2 3 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
MehrRechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak
VG München, Urteil v. 22.12.2016 M 4 K 16.33653 Titel: Rechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze:
MehrI. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
VG München, Urteil v. 15.01.2015 M 12 K 14.31140 Titel: VG München: Äthiopien, AufenthG, Belastungsstörung, Flüchtlingseigenschaft, Ausreise, ärztliche Versorgung, Abschiebungshindernis, Cousin, Asylantrag,
MehrSchlagworte: vorläufiger Rechtsschutz, Serbien, Roma, Flüchtlingseigenschaft, Gruppenverfolgung, Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot
VG Bayreuth, Urteil v. 01.08.2014 3 K 14.30263 Titel: Normenketten: VwGO 80 V AufenthG 60 VII 1 AsylVfG 3 I, 4 77 Abs. 2 AsylVfG 3 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 77 Abs. 1 AsylVfG Orientierungsatz:
MehrAbschiebungsverbot für Afghanistan bei geistiger Behinderung
VG Augsburg, Urteil v. 16.01.2017 Au 5 K 16.32627 Titel: Abschiebungsverbot für Afghanistan bei geistiger Behinderung Normenketten: AufenthG Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 Leitsatz: Einem alleinstehenden Minderjährigen,
MehrVerschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
VG München, Beschluss v. 19.12.2016 M 17 S 16.35317 Titel: Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 14a Abs. 4, 26a Abs. 1 S.
MehrAsylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters
Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrKein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Irak)
VG München, Urteil v. 13.04.2017 M 4 K 16.31481 Titel: Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Irak) Normenketten: GG Art. 16a AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 Eine Anerkennung
MehrUnzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens
VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2017 Au 5 K 17.30076 Titel: Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens Normenketten: VwVfG 46 Asyl 25, 33 Abs. 1 VwGO 113 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Die
MehrUnglaubwürdiger Vortrag über asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung
VG Augsburg, Beschluss v. 22.12.2016 Au 7 S 16.32426 Titel: Unglaubwürdiger Vortrag über asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs. 1, Abs. 2 AsylG 3, 4 AufenthG
MehrKein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt im Irak
VG München, Urteil v. 13.01.2017 M 4 K 16.30417 Titel: Kein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt im Irak Normenketten: AsylG 3, 3a, 3c, 4 Abs. Nr. 3 AufenthG 60 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 2 Leitsätze:
MehrPrüfung der Staatsangehörigkeit nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
VG München, Urteil v. 11.04.2017 M 12 K 16.33001 Titel: Prüfung der Staatsangehörigkeit nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Normenketten: AsylG 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3a Abs. 2 Nr.
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrKeine Gruppenverfolgung von Frauen im Irak
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 2 K 16.31331 Titel: Keine Gruppenverfolgung von Frauen im Irak Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 3d Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Eine Gruppenverfolgung von Frauen
MehrTitel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit
VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 16 S7 16.30785 Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a
MehrGlaubhaftigkeit einer Konvertierung
VG München, Urteil v. 13.01.2017 M 4 K 16.31091 Titel: Glaubhaftigkeit einer Konvertierung Normenketten: GG Art. 16a Abs. 2 AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 Gibt der Asylsuchende
MehrI. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VG München, Urteil v. 24.11.2014 M 4 K 14.30265 Titel: VG München: Zweitantrag, Asylantrag, Flüchtlingseigenschaft, Volk, Religionszugehörigkeit, Asylrecht, Abfrage, Asylberechtigter, Abschiebungsverbot,
MehrDer Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom... Juli 2011 wird in Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben.
VG München, Urteil v. 12.07.2013 23 K 11.30567 Titel: Normenketten: AsylVfG 34, 76, 83b 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
MehrKlage bei unbegründeter Ablehnung des Asylantrages
Klage bei unbegründeter Ablehnung des Asylantrages Klage - Kläger - - Beklagte und Flüchtlinge mit dem Az.: Aktenzeichen, vom Datum, zugestellt am Datum, verpflichtet, mir die Flüchtlingseigenschaften
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 32.03 Verkündet OVG 8 A 4224/02.A am 8. Februar 2005 Stoffenberger Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrEinzelfall eines Abschiebungsverbots für alleinstehende Frau
VG Augsburg, Urteil v. 04.08.2017 Au 5 K 17.31850 Titel: Einzelfall eines Abschiebungsverbots für alleinstehende Frau Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 EMRK Art. 3 Leitsatz: Eine alleinstehende
MehrIrak - Inländische Fluchtalternative für Yeziden
VG Bayreuth, Urteil v. 15.02.2017 B 3 K 16.31390 Titel: Irak - Inländische Fluchtalternative für Yeziden Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 3, 3c, 3d, 3e, 4 Leitsätze: 1. In der Region
MehrII. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
VG Augsburg, Urteil v. 09.06.2010 Au 7 K 09.30218 Titel: Normenketten: AufenthG 60 I AufenthG 60 II bis VII 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG AufenthG 60 I Orientierungsatz:
MehrKein Schutzanspruch wegen nicht glaubhaft dargelegter Furcht vor Genitalverstümmelung
VG Augsburg, Urteil v. 01.12.2016 Au 4 K 16.30020 Titel: Kein Schutzanspruch wegen nicht glaubhaft dargelegter Furcht vor Genitalverstümmelung Normenketten: AsylG 3a Abs. 2 Nr. 6, 3b Abs. 1 Nr. 4 AufenthG
MehrGericht: VG Würzburg Aktenzeichen: W 8 K 04.30919 Sachgebiets-Nr: 446 Rechtsquellen: 60 Abs. 1 AufenthG; 60 Abs. 7 AufenthG; Hauptpunkte: Ukraine; Zwangsprostitution; geschlechtsspezifische Verfolgung;
MehrVollzug des Asylgesetzes
VG München, Urteil v. 11.04.2017 M 2 K 17.30353 Titel: Vollzug des Asylgesetzes Normenketten: VwGO 117 Abs. 3 S. 2, 154 Abs. 1, 167 AufenthG 11 Abs. 1, 60 Abs. 5, Abs. 7 AsylG 3, 4, 26, 77 Abs. 2, 83b
MehrKeine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive
VG Ansbach, Urteil v. 19.01.2017 AN 6 K 16.01583 Titel: Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive Normenketten: AufenthG 44 Abs. 4 S. 1, S. 2, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwGO
MehrWiderruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak
VG Augsburg, Urteil v. 24.10.2016 Au 5 K 16.31640 Titel: Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak Normenketten: VwGO 113 Abs. 1 S. 1 AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 25 Abs. 2 S. 1,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 56.06 OVG 15 A 2202/00.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 469/16.A 5 K 60/16.A beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrIn Aserbaidschan ist von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Organe auszugehen
VG München, Urteil v. 15.09.2015 M 16 K 14.30763 Titel: In Aserbaidschan ist von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Organe auszugehen Normenkette: AsylVfG 3c Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 2 Nr.
MehrGrundlage für die Anerkennung als Flüchtling
Das Asylverfahren Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling (nach 3 AsylVfG und Art. 16 a GG) ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Danach ist ein Flüchtling eine Person,
MehrKein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria)
VG Augsburg, Beschluss v. 20.01.2017 Au 7 S 16.32934 Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria) Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 4
MehrZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion zum Christentum
VG München, Urteil v. 23.02.2017 M 2 K 16.33829 Titel: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion zum Christentum Normenketten: GG Art. 16a AsylG 3, 26a Abs. 1, Abs. 2, 28 Abs. 1a Leitsätze:
MehrOffensichtlichkeitsurteil aufgrund Vorlage gefälschter Dokumente
VG Ansbach, Beschluss v. 22.02.2017 AN 3 S 17.30832 Titel: Offensichtlichkeitsurteil aufgrund Vorlage gefälschter Dokumente Normenkette: AsylG 30 Abs. 3 Nr. 2 Leitsatz: Die Vorlage gefälschter Dokumente
MehrKein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes
VG Ansbach, Urteil v. 21.03.2017 AN 10 K 16.32327 Titel: Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 3 Abs. 1,
MehrUnbegründeter Asylantrag von Yeziden aus dem irakischen Provinz Ninawa
VG Bayreuth, Urteil v. 15.02.2017 B 3 K 16.31971 Titel: Unbegründeter Asylantrag von Yeziden aus dem irakischen Provinz Ninawa Normenketten: AsylG 3, 3e, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze: 1 Einem
MehrKeine Flüchtlingsanerkennung wegen Nationaldienstverweigerung in Eritrea
VG Augsburg, Urteil v. 11.08.2016 Au 1 K 16.30744 Titel: Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Nationaldienstverweigerung in Eritrea Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 3a Abs. 2 Nr. 5, 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren
MehrSicherer Herkunftsstaat - Senegal
VG München, Beschluss v. 29.09.2016 M 17 S 16.33078 Titel: Sicherer Herkunftsstaat - Senegal Normenkette: AsylG 3c Nr. 3, 4, 29a, 36 Abs. 4 Leitsatz: Der senegalesische Staat ist willens und in der Lage,
MehrTitel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
VG München, Urteil v. 13.05.2016 M 4 K 16.30558 Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Normenkette: AsylG Schlagworte: Irak, Folgeantrag, Yezide, irakischer Staatsangehöriger,
MehrFlüchtlingsrecht und Genfer Konvention
Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 ist in der damaligen Bundesrepublik am 24.12.1953 innerstaatlich in Kraft getreten; sie gilt jetzt für die gesamte,
MehrKeine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber
VG Augsburg, Urteil v. 25.04.2017 Au 7 K 17.30260 Titel: Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber Normenkette: AsylG 29 Abs.
MehrSerbien ist ein sicherer Herkunftsstaat
VG München, Beschluss v. 14.04.2016 M 17 E 16.30716 Titel: Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat Normenketten: AsylG 3, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 7 S.1 Leitsätze: Serbien ist vom Gericht als ein sicherer
MehrSchlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung
VG München, Gerichtsbescheid v. 18.01.2016 M 16 K 15.30914 Titel: Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat mit grundsätzlich gesicherter Gesundheitsversorgung Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S.
MehrIn Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz)
In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) 38 X 178.08 VG Berlin 38. Kammer Urteil vom 31.07.2008
MehrAsylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote
VG Ansbach, Urteil v. 09.07.2010 AN 16 K 10.30034 Titel: Normenketten: Art. 16 a Abs. 1 GG Art. 16 a Abs. 2 GG 26 a AsylVfG 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG Orientierungsatz: Asylbewerberin
MehrSchlagworte: Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Flüchtlingseigenschaft, Blutrache, Georgien, unmenschliche Behandlung, Bestrafung
VG Bayreuth, Urteil v. 19.09.2014 5 K 14.30175 Normenketten: AufenthG 60 VII AsylVfG 3b I Nr. 4, 4 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG 3 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 7 AufenthG AufenthG 60 VII Schlagworte: Abschiebungsschutz,
MehrKeine Furcht vor Verfolgung
VG Bayreuth, Urteil v. 21.04.2017 B 5 K 16.30700 Titel: Keine Furcht vor Verfolgung Normenkette: AslyG 3 Abs. 1, 3c Nr. 1, 3d Leitsatz: Das Vorhandensein von Lücken in der staatlichen Schutzgewährung schließt
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RN 5 S 16.30749 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache *****, geb. ***** 1979 ***** - Antragsteller - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** ***** gegen Bundesrepublik
MehrUnbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat
VG München, Beschluss v. 19.08.2016 M 16 S 16.31367 Titel: Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs.
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RO 12 K 16.32240 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache *****, geb. *****1998 alias *****, geb. *****1998 *****, ***** bevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrDas Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg
Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland
MehrRechts- und Ordnungsamt. Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland
Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland Quelle: BAMF Rechts- und Ordnungsamt 3-Stufiges Unterbringungssystem Rechts- und Ordnungsamt Erstaufnahme Zuständig: RP Registrierung, Gesundheitsuntersuchung,
MehrKein Abschiebungsverbot wegen ausreichender Behandelbarkeit von Morbus Hodgkin in Albanien
VG München, Urteil v. 27.01.2017 M 15 K 16.31585 Titel: Kein Abschiebungsverbot wegen ausreichender Behandelbarkeit von Morbus Hodgkin in Albanien Normenketten: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 AsylG 3, 4 Leitsatz:
MehrAbschiebungsanordnung nach Litauen
VG Ansbach, Urteil v. 27.01.2016 AN 14 K 15.50615 Titel: Abschiebungsanordnung nach Litauen Normenketten: VO (EU) 604/ 2013 AsylG 34a, 27a EMRK Art. 3 GG Art. 26 Leitsatz: Das litauische Asylsystem sowie
MehrTitel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
VG München, Beschluss v. 05.07.2016 M 17 S 16.31560 Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG 3, 4, 29a, 36 GG Art. 16a Abs. 3 S. 1 AufenthG 60 Abs.
MehrVerwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom
1 E 1230/06 Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.10.2006 In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrecht hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Richter
MehrKein Anspruch auf internationalen Schutz und Abschiebungsverbot für kubanischen Staatsangehörigen
VG Ansbach, Urteil v. 11.10.2017 AN 3 K 17.31863 Titel: Kein Anspruch auf internationalen Schutz und Abschiebungsverbot für kubanischen Staatsangehörigen Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, Abs. 4, 3a Abs. 2
MehrDie Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was ist jetzt zu tun? Teil 1: Aufenthaltsrecht
Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was Teil 1: Aufenthaltsrecht M. Wald, Ausländerbehörde Bonn Alle Folien: Quelle www.bamf.de 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat entschieden: (Informationen
Mehrft ft SCHLE SWIG-HOLSTEINISCHE S VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Ausfertigun$ Ausgefertigt Az.: In der Verwaltungsrechtssache
Ausfertigun$ SCHLE SWIG-HOLSTEINISCHE S VERWALTUNGSGERICHT ft ft Ausgefertigt C)berverura Iturlclse{jr jch l Az.: 9 4234110 In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Staatsangehörigkeit: Jemen, IM NAMEN
MehrWiderruf von Familienasyl wegen Straffälligkeit
VG Ansbach, Urteil v. 20.07.2017 AN 3 K 16.32056 Titel: Widerruf von Familienasyl wegen Straffälligkeit Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 26 Abs. 2, Abs. 4, 73 Abs. 2b S. 1, Abs.
MehrVortrag VÖBAS Asylrecht Grundstrukturen
Vortrag VÖBAS 17.03.2017 Asylrecht Grundstrukturen - Anerkennung als Asylberechtigter -Grundrecht auf Asyl 16 a GG - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Gewährung subsidiären Schutzes - Bestehen eines
MehrZielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung
VG München, Beschluss v. 28.04.2016 M 17 E 16.30728 Titel: Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung Normenketten: VwGO 123 AsylG 71 AufenthG 60 Abs. 7 Leitsätze: Die medizinische
MehrGewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 AufenthG wegen unzureichender medizinischer Versorgung in Albanien
VG München, Beschluss v. 04.07.2016 M 16 S 16.31358 Titel: Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 AufenthG wegen unzureichender medizinischer Versorgung in Albanien Normenketten: VwGO 80 Abs.
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 9 K 16.30131 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** *****, geb. ***** ***** ***** ***** *****, ***** ***** bevollmächtigt: ***** *****
MehrInländische Fluchtalternative im Senegal vor den in der Casamance agierenden Rebellen
VG München, Beschluss v. 27.10.2016 M 16 S 16.33187 Titel: Inländische Fluchtalternative im Senegal vor den in der Casamance agierenden Rebellen Normenketten: GG Art. 16a Abs. 3 AsylG 3, 3e, 4, 29a Abs.
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
AUSFERTIGUNG Au 6 K 11.30092 Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg In der Verwaltungsstreitsache Im Namen des Volkes bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt
MehrAnforderungen an Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung bei äthiopischer Staatsangehöriger
VG München, Urteil v. 22.06.2016 M 12 K 16.30989 Titel: Anforderungen an Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung bei äthiopischer Staatsangehöriger Normenketten: AsylG 71 VwVfG 51 AufenthG
MehrDublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und
MehrGruppenverfolgung von Christen im Irak
VG Augsburg, Urteil v. 22.06.2017 Au 5 K 17.32165 Titel: Gruppenverfolgung von Christen im Irak Normenkette: AsylG 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2, 3c Nr. 3 Leitsatz: Irakische Christen, die nicht aus
MehrSchlagworte: Asylantrag, Abschiebungsandrohung, Flüchtlingseigenschaft, unglaubwürdiger Sachverhalt
VG München, Urteil v. 28.05.2013 12 K 13.30085 Titel: Normenketten: AufenthG 60 AuslG 51 Richtlinie 2004/83/EG Art. 6 60 Abs. 1 AufenthG 51 Abs. 1 AuslG 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 AufenthG 60
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrErfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien
VG Würzburg, Urteil v. 08.07.2016 W 2 K 15.30761 Titel: Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien Normenketten: AsylG 71 AufenthG 60 Abs. 1 VwVfG 51 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Leitsätze:
MehrAblauf eines Asylverfahrens
Ablauf eines Asylverfahrens Der Flüchtling wird nach der Einreise registriert. Der Flüchtling wird in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. ggf. Verteilung des Flüchtlings in ein anderes
MehrKein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit
VG Ansbach, Urteil v. 16.02.2017 AN 6 K 16.01504 Titel: Kein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs mangels guter Bleibeperspektive bei ungeklärter Staatsangehörigkeit Normenkette: AufenthG 43 Abs.
MehrWiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC
Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrSchlagworte: Albanien, Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Krankheit, Erkrankung, Gesundheitsversorgung
VG München, Beschluss v. 15.04.2016 M 17 S 16.30694 Titel: Krankheit ist kein Asylgrund Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsatz: Der Abschiebungsschutz
MehrVerwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid
16 K 2829/14.A Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kläger, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Mehr5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d
20 Abs. 3 Dublin III VO (EUV 604/2013) ist bei einer nachträglichen Einreise eines Minderjährigen in einen anderen Mitgliedsstaat nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz des
MehrOrientierungsatz: Asylrecht (Türkei); Klage nur teilweise erfolgreich im Hinblick auf Offensichtlichkeitsverdikte nach 30 Abs.
VG München, Urteil v. 24.02.2014 24 K 13.30605 Titel: Normenketten: GG Art. 16a AsylVfG 2, 3 I, 4 I, 30 III, 34 AufenthG 60 I, II, V, VII 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG 77 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 1 Satz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: A 2 A 702/09 A 5 K 411/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik
MehrAktenzeichen: RN 3 K Sachgebiets-Nr: 710. Rechtsquellen: Art. 16 a GG 3, 4 AsylVfG 60 Abs. 5, 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 3 K 14. 30674 Sachgebiets-Nr: 710 Rechtsquellen: Art. 16 a GG 3, 4 AsylVfG 60 Abs. 5, 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Hauptpunkte: Asylbewerber aus Pakistan (Angebliche)
MehrUnzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien
VG Ansbach, Urteil v. 27.06.2016 AN 14 K 15.50289 Titel: Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien Normenketten: AsylG 14a Abs. 3, 26a, 27a, 31
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 10 C 9.09 OVG 6 A 10748/07 Verkündet am 29. Juni 2010 von Förster Hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrArbeitshilfe. Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung
Arbeitshilfe Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung Erfurt, den 21. September Aktuell erhalten thüringenweit immer mehr Flüchtlinge besonders aus Afghanistan einen ablehnenden Bescheid des BAMF (Bundesamt
MehrOrientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte
VG Augsburg, Urteil v. 24.04.2013 7 K 13.30062 Titel: Normenketten: VwVfG 51 I, II, III, V AufenthG 60 II, III, IV, V, VI, VII AsylVfG 71 I 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 172/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Aloys Poggemann und Koll., Neumarkt 14, 49074
Mehr"Abfassen in deutscher Sprache" als Rechtsbehelfsbelehrung im Asylverfahren
VG München, Gerichtsbescheid v. 12.01.2017 M 7 K 16.50050 Titel: "Abfassen in deutscher Sprache" als Rechtsbehelfsbelehrung im Asylverfahren Normenketten: AsylG 74 VwGO 55, 58 Abs. 2, 60, 84 Abs. 1 Leitsätze:
MehrWolfgang Grenz. Heidelberg,
Wolfgang Grenz Heidelberg, 29. 6. 2017 40,8 Mill. Binnenvertriebene 21,3 Mill. Flüchtlinge 3,2 Mill. Asylsuchende 4,4 Mill. Flüchtlinge in Europa Syrien: 4,9 Millionen Afghanistan: 2,7 Millionen Somalia:
Mehr