Irak - Inländische Fluchtalternative für Yeziden
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- Charlotte Holtzer
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1 VG Bayreuth, Urteil v B 3 K Titel: Irak - Inländische Fluchtalternative für Yeziden Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 3, 3c, 3d, 3e, 4 Leitsätze: 1. In der Region Kurdistan findet für Yeziden keine im Sinne von 60 Abs. 1 AufenthG relevante politische Verfolgung statt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vor dem Hintergrund des Erlasses des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom , wonach irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter sind oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden, bedarf es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Inländische Fluchtalternative für Yeziden in Dohuk bei Elkra, Irak, Yeziden, IS, Gruppenverfolgung, inländische Fluchtalternative, Verfolgungsdichte, KRG-Gebiet, Kurdistan Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger sind irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am ihren Asylantrag. 2 Sie gaben im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sie aus im stammten. Sie seien mit einer Gruppe anderer Yeziden aus dem Irak ausgereist und vor ca. 8 Monaten und 20 Tagen mit einer Hilfsorganisation über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Eltern des Klägers zu 1 lebten im. Seine gesamte Familie lebe im Irak; zu diesen habe er wöchentlich Kontakt. Der Kläger zu 1 habe als normaler Arbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet; dabei habe er einen unterschiedlichen Verdienst erzielt, etwa irakische Dinar. Er beschränkte seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 3 Zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte der Kläger zu 1, dass sie wegen des IS aus dem Irak geflohen seien. Dieser habe tausende Männer, Frauen und Kinder getötet, gefangen genommen und verkauft. Ihm persönlich sei nichts passiert. Sie seien ganz in der Nähe gewesen und in die Berge geflohen. Dort seien sie sieben Tage geblieben und dann nach Kurdistan geflohen. Dies sei vor zwei Jahren gewesen. Sie seien in dem Lager Camp in der Nähe von untergebracht gewesen. Dort habe es keine Probleme gegeben;
2 die Situation im Lager sei jedoch schlecht gewesen; es habe keinen Strom, kein Wasser und kein Essen gegeben. In dem Camp seien sie etwa ein Jahr gewesen. Der IS bringe sie um, weil sie Yeziden seien. Deshalb seien sie nach Deutschland geflüchtet. 4 Die Klägerin zu 2 erklärte, sie seien etwa 20 Tage unterwegs gewesen. Sie seien am 01. oder in Deutschland angekommen. Ihre Eltern lebten im Dorf in der Provinz. Zu ihren Verfolgungsgründen befragt, gibt sie an, dass ihr Haus im zerstört worden sei. Dies sei 2014 oder 2015 am gewesen. Daran könne sie sich erinnern, da sie schwanger gewesen sei und so viel Angst gehabt habe. Sie seien mit anderen Personen über eine Brücke gefahren und seien dann in ein christliches Dorf gekommen, wo die Leute nett gewesen seien. Dort seien sie zwei Tage geblieben. Anschließend seien sie in das Camp in gekommen. Ihr persönlich sei nichts passiert. Sie habe Angst, dass der IS ihren Mann und ihre Kinder umbringen würde, nur weil sie Yeziden seien. Diese wollten, dass die Yeziden aussterben. 5 Diese Gründe sollten auch für ihre Kinder gelten. 6 Mit Bescheid vom lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 4 wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, widrigenfalls wurde eine Abschiebung in den Irak angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wurde in Ziffer 5 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 7 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine individuelle Verfolgung vorliege und aufgrund der inländischen Fluchtalternative im KRI-Gebiet auch kein subsidiärer Schutz zugesprochen werden könne. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten wurde verneint. Auf die umfänglichen Ausführungen hierzu wird Bezug genommen. 8 Der Bescheid wurde mit Schreiben vom den Klägern übersandt. 9 Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den Akten. 10 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom , eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am , erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Flüchtlinge nach 3 AsylG anzuerkennen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, subsidiären Schutz nach 4 AsylG festzustellen, In der mündlichen Verhandlung erweiterten sie ihren Antrag dahingehend, dass sie hilfsweise auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beantragen. 11 Zur Begründung wird im Wesentlichen im Schriftsatz vom ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 zwar in geboren sei, jedoch nach der Heirat zu ihrem Ehemann in die Region in den Ort / in der Provinz gezogen sei. Dieses Dorf sei vom IS überfallen worden und befinde sich bis jetzt noch in deren Hand. Der Dolmetscher habe völlig falsch übersetzt. Trotz bestehender Gruppenverfolgung der Yeziden und
3 einhelliger Rechtsprechung sei der Asylantrag abgelehnt worden. Die laut Bundesverwaltungsgericht erforderliche notwendige Verfolgungsdichte liege vor. 12 Er legte eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde vom des Personenstandsregisters vor. 13 Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom , die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 15 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässigen Klage haben keinen Erfolg. 18 Die Kläger haben weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG noch Anerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß 4 AsylG. Ihnen stehen auch keine Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO) Nach 3 Abs. 4 i.v.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen ( 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ( 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht ( 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt ( 3e Abs. 1 AsylG). 20 Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von 108 Abs. 1 VwGO, wobei gemäß 77 Abs. 1 AsylG auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, gilt Folgendes: 21
4 Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden; eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v C 109/84 - NVwZ 1985, 658 ff.). Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v , a.a.o.). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (BayVGH, U.v B juris Rn. 19). 22 Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). 23 Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 77 Abs. 2 AsylG). 24 Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Umstände keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. 25 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl. BVerwG v , Az.: 10 C 11.08, AuAs 2009, , in juris). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale entsteht. Darüber hinaus müsste die Gruppenverfolgung im Herkunftsland landesweit drohen, d.h. keine innerstaatliche / inländische Fluchtalternative bestehen (vgl. BVerwG v , Az.: 10 C 11/07, BVerwGE 131, 186). Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar ( 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG; Art. 6 Buchst. c QualRL). 26 Dass zumindest die Eltern der Klägerin zu 2 derzeit von keiner Gruppenverfolgung von Yeziden im ausgehen, lässt sich daran ablesen, dass sie nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung der Kläger derzeit dort leben. Sie haben ihren sicheren Aufenthalt in aufgegeben und sind zu Verwandten in den gereist, weil sie dort deren Zuwendungen benötigten. Auch die Eltern des Klägers sowie weitere Verwandte, soweit sie überlebt haben, leben ihren Angaben zufolge dort. 27 Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da die Kläger zum Zeitpunkt ihrer Flucht durchaus die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative im KRG-Gebiet hatten, wie z.b. bei den Eltern der Klägerin
5 zu 2 in. Deren ausweichende Angabe in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum sie diese Zufluchtsmöglichkeit nicht wahrgenommen hätten ( dass dies nicht bedeute, aufgenommen zu werden ), legt keinesfalls dar, dass sie von ihren Eltern dort nicht aufgenommen worden wären. Nach Überzeugung des Gerichts stellt des KRG-Gebiet eine inländische Fluchtalternative im Sinne des 3d AsylG dar, die eine Anerkennung als Flüchtling verhindert. Diese Region wird von kurdischen Peschmerga kontrolliert. In der Region Kurdistan - Irak (KRG-Gebiet) wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom , S. 9). Der Heimatort der Kläger gehört zum de-jure - Gebiet der autonomen Region Kurdistan. Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass für Yeziden in der Region Kurdistan keine i.s. von 60 Abs. 1 AufenthG relevante politische Verfolgung stattfindet (vgl. dazu VG München vom , Az. M 4 K in juris, zur Situation der Yeziden). 28 Darüber hinaus hatten die Kläger bereits im KRG-Gebiet in einem Flüchtlingslager Schutz vor Verfolgung erlangt Aufgrund dieser inländischen Fluchtalternative kann auch kein subsidiärer Schutzes nach 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG wegen 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der auf 3e AsylG Bezug nimmt, gewährt werden. Dabei kann die Frage, ob in Teilen des Irak, hier insbesondere in der Provinz ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, dahinstehen Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von den Klägern weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 5 AufenthG oder 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. 31 Nach 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind in Bezug auf die Kläger indes nicht feststellbar. Solches haben sie auch nicht vorgetragen. Insbesondere droht den Klägern im Falle ihrer Abschiebung in den Irak keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Soweit 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet, geht dessen sachlicher Regelungsbereich nicht über denjenigen von 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG hinaus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom , 10 C 15.12, InfAuslR 2013, 241). Dementsprechend kann hier auf die obigen Ausführungen des Gerichts verwiesen werden. 32 Im Weiteren fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnung nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche allgemeine Gefahrenlage, der die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ebenso wie die Bevölkerung seines Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile ausgesetzt wären, kann nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn es ihnen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in den Irak abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn sie im Irak einer Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie bei einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom , 10 B 47.07, Buchholz 310, 96 VwGO Nr. 55).
6 33 Zwar kann der irakische Staat die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten; die Versorgungslage ist vor allem außerhalb der Region Kurdistan-Irak für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom , a.a.o.). 34 Aber es leben mehrere Familienangehörige der Kläger nach wie vor in der Region und Umgebung, so dass sie gegebenenfalls auf deren Unterstützung zurückgreifen können. 35 Im Übrigen hat jedoch das Bayerische Staatsministerium des Inneren im Erlasswege mit Rundschreiben vom (Az. IA ), welches nach wie vor Gültigkeit beansprucht, verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter sind oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erlasslage hinsichtlich allgemeiner Gefahren derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v , Az. 1 C 2/01, in juris; VG Augsburg, U.v , Az. Au 5 K , in juris). 36 Dass der UNHCR (UN-Position zur Rückkehr in den Irak, Oktober 2014, S. 13) empfiehlt, von einer zwangsweisen Rückführung abzusehen, bedarf keiner weiteren Ausführung, da den Klägern eine Rücküberstellung aus den oben genannten Gründen nicht bevorsteht. 37 Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob wegen des erst in der mündlichen Vorhandlung vorgelegten, lesbaren ärztlichen Attestes ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 38 Ergänzend hierzu ist allerdings anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht sich zu der Frage der Verifizierung einer PTBS wie folgt geäußert hat (vgl. BVerwG vom Az. 10 C 17/07): Allerdings gehört zur Substantiierung eines Sachverstandigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unscharfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken ( 86 Abs. 1 Satz1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen 39 Zwar wurde die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte (lesbare) fachärztliche gutachterliche Stellungnahme vom von einem Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie erstellt. Es ergibt sich aus diesem Attest jedoch nicht nachvollziehbar, auf welchen konkret von dem Arzt festgestellten Grundlagen dieser seine Diagnose erstellte. Die geschilderte Symptomatik beruht
7 ausschließlich auf den Angaben der Klägerin selbst in einem einstündigen Gespräch. Eine eigenständige Anamnese des Arztes lässt sich dem Attest nicht entnehmen. Es fällt zudem auf, dass der Arzt erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgesucht wurde, obwohl sich die Familie bereits seit einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und in dieser Zeit offenbar noch keine auffälligen Beschwerden einer Behandlung bedurften. Angesichts dieser engen zeitlichen Abfolge ist es sehr zweifelhaft, ob eine solche Diagnose zuverlässig gestellt werden konnte. Von einer intensiven Behandlung des Klägers über einen längeren Zeitraum kann jedenfalls keine Rede sein. 40 Eine nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbare Erkrankung an PTBS ist deshalb nicht nachgewiesen. 41 Dass der UNHCR (UN-Position zur Rückkehr in den Irak, Oktober 2014, S. 13 und , S. 25) empfiehlt, von einer zwangsweisen Rückführung abzusehen, bedarf keiner weiteren Ausführung, da den Klägern eine Rücküberstellung aus den oben genannten Gründen nicht bevorsteht Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf 34 Abs. 1 AsylG i.v.m. 59 AufenthG keine grundlegenden Bedenken Gründe die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 159 VwGO i.v.m. 100 ZPO. Gerichtskosten werden gem. 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff ZPO.
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