Kein Schutzanspruch wegen nicht glaubhaft dargelegter Furcht vor Genitalverstümmelung

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 4 K Titel: Kein Schutzanspruch wegen nicht glaubhaft dargelegter Furcht vor Genitalverstümmelung Normenketten: AsylG 3a Abs. 2 Nr. 6, 3b Abs. 1 Nr. 4 AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 Leitsatz: An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sierra Leone, Asylantrag, Bomdo-Gesellschaft, Genitalverstümmelung, Beschneidung, Glaubhaftigkeit Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom ZB Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerinnen begehren Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. 2 Die Klägerin zu 1 gibt an, am geboren zu sein und Sierra Leonische Staatsangehörige zu sein, und dem Volk der Temne anzugehören. 3 Die Klägerin zu 2 ist die Tochter der Klägerin zu 1 und nach deren Angaben am ebenfalls in Sierra Leone geboren. 4 Die Klägerinnen haben sich im April 2013 bei der Stadt als Asylsuchende gemeldet. und am 26. April 2013 Asylantrag gestellt. 5 Am 10. Juli 2015 wurde die Klägerin zu 1 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) angehört. Dabei gab die Klägerin an, dass sie am 14. April 2013 Sierra Leona mit dem Flugzeug verlassen hätten und am gleichen Tag in Deutschland angekommen seien. Die Reise habe ein bezahlt, dessen Mutter sie gepflegt habe. Dieser sei, soweit sie wisse, Engländer und habe Englisch gesprochen. Dieser habe sie auch im Flugzeug nach Deutschland begleitet. Ihre Probleme hätten nach

2 der Geburt ihres Sohnes im August 2012 begonnen. Eines Tages sei sie von ihrer Großmutter mütterlicherseits und der Tante väterlicherseits besucht worden. Sie sei gefragt worden, warum sie so lange warten und ihre Tochter der Gesellschaft der Bomdo vorenthalten würde. Diese Gesellschaft sei zuständig für die Beschneidung der jungen Mädchen. Sie sei immer mehr unter Druck gesetzt worden und man habe ihr vorgehalten, dass bereits alle jungen Mädchen in der Verwandtschaft beschnitten worden wären. Die Beschneidung der jungen Mädchen sei in der Vergangenheit immer sehr gefährlich gewesen, so würde nur ein Instrument 1 für die Beschneidung verwendet werden. Dies sei Ursache für viele gefährliche Entzündungen und Infektionen. Zudem käme es immer wieder zu starken Blutungen bzw. sogar zu Todesfällen. So hätten ihr Ehemann und sie sich gegen diese Beschneidung entschieden. Sie sei von der Großfamilie immer mehr unter Druck gesetzt worden. Im November 2012 sei die Großmutter mütterlicherseits und die Tante väterlicherseits sowie zwei weitere Frauen, deren Namen sie nicht kenne, zu ihr gekommen. Sie sagten, wenn sie gegen die Beschneidung ihrer Tochter wäre, würden sie die Klägerin zu 1 töten oder durch einen Zauber im Kopf verrückt machen. Daraufhin sei sie am nächsten Tag zu der Mutter von gegangen. Diese sei zuckerkrank und sie habe bei ihr immer den Blutzucker gemessen und Insulin gespritzt. Die Mutter habe versprochen, ihr zu helfen, so auch, der noch am gleichen Tag zurückgekommen sei. Noch in der gleichen Nacht seien sie und ihr Mann im November 2012 in das Haus der Schwester ihres Mannes eingezogen. Seit dieser Zeit hätten sie und ihr Ehemann keinen Kontakt mehr zur Großfamilie gehabt. Man hätte nach ihnen gesucht, man habe sie bis zu ihrer Ausreise im April 2013 nicht gefunden. Die Polizei in Sierra Leone mische sich nicht in die Angelegenheiten der Bomdo- Gesellschaft. Wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren würden, sei ihr Leben und auch das Leben ihrer Tochter in Gefahr. 6 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Abschiebung nach Sierra Leone wurde angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 des AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Auf die Gründe des Bescheides, der der Klägerin am 5. Januar 2016 zugestellt wurde, wird verwiesen. 7 Am 13. Januar 2016 ließen die Klägerinnen dagegen Klage erheben und beantragen, 8 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom , GZ.: - 272, zugestellt am , wird hinsichtlich Ziffer 1., sowie Ziffer 3. bis- 6. aufgehoben Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote gem. 60 V und VII AufenthG vorliegen. 10 Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 wurde ein ärztliches Attest vorgelegt, sowie ein Zertifikat vom 8. März Nach den Angaben der Klägerbevollmächtigten gehe daraus hervor, dass die Klägerin zu 1 eine Genitalverstümmelung erlitten habe und aus dem Zertifikat, dass sie als Krankenschwester tätig gewesen sei, wie sie dies bereits auch vorgetragen habe. Die Beklagte begründe die ablehnende Entscheidung mit angeblicher Unglaubwürdigkeit der Klägerin zu 1. Es sei doch sehr erstaunlich, dass die Beklagte nicht auf die Idee gekommen sei, nachzufragen, ob die Klägerin zu 1 selbst eine Zwangsbeschneidung erlitten habe. Allein die Tatsache, dass die Klägerin zu 1 selbst Opfer geworden sei, müsse ja schon zu einer vollkommen anderen Bewertung der Glaubwürdigkeit führen. Sie habe glaubhaft vorgetragen, dass sie als Krankenschwester schon viele grauenhafte Dinge im Zusammenhang mit Beschneidungen gesehen habe und dieses Schicksal ihrer Tochter unbedingt ersparen habe wollen. Nach übereinstimmenden Auskünften

3 habe Sierra Leone mit die höchste Quote weiblicher Beschneidung weltweit. Erlittene oder drohende Genitalverstümmelung stelle politische Verfolgung dar, wenn sie entweder nicht unter Strafe gestellt werde oder vom Staat geduldet werde. Dies sei in Sierra Leone der Fall. Trotz offiziellen Verbots seit 2007 habe sich nichts geändert. Die Klägerin zu 1 habe demzufolge politische Verfolgung erlitten, der Klägerin zu 2 drohe sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat. 11 Das Bundesamt legte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 die Akten vor. 12 Mit Beschluss vom 4. März 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 13 Dem mit Schriftsatz vom 29. März 2016 gestellten Prozesskostenhilfeantrag wurde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 27. Mai 2016 stattgegeben und den Klägerinnen Rechtsanwältin beigeordnet. 14 Am 1. Juli diese Verhandlung wurde nach kurzer Zeit wegen Problemen mit dem Dolmetscher abgebrochen - und am 15. Juli 2016 wurde mündlich verhandelt. Die Klägerin zu 1 wurde informatorisch gehört. 15 Der nach der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2016 erlassene Beweisbeschluss vom 26. Juli 2016 wurde mit Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. Oktober 2016 beantwortet. 16 Am 23. November 2016 fand erneut mündliche Verhandlung statt, die Klägerin zu 1 wurde wiederum informatorisch angehört. Die Klägerbevollmächtigte beantragte zuletzt, den Bescheid des Bundesamtes vom in Ziffer 1. und 3. bis 6. aufzuheben und den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Erkenntnismaterial Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Über die Klagen konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war ( 102 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg. 20 Der angefochtene Bescheid vom 30. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Die Klägerinnen haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist ihnen kein subsidiärer Schutz nach 4 AsylG zuzuerkennen noch liegen Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. 22

4 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG liegen hinsichtlich der Klägerin zu 2 nicht vor. 23 Nach 3 Abs. 4 i.v.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen ( 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ( 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht ( 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt ( 3e Abs. 1 AsylG). 24 Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallen 23 den Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH BW, U.v A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v A 2434/11.A - juris). 25 Soweit sich die Klägerin zu 1 hinsichtlich ihrer Tochter, der Klägerin zu 2 auf eine Zwangsbeschneidung als Verfolgungshandlung beruft, kann eine solche drohende Genitalverstümmelung zwar als politische Verfolgung gemäß 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angesehen werden. Es handelt sich dabei um eine Verfolgungshandlung nach 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG, nämlich eine Handlung, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpft. 26 Nach den in das Gericht eingeführten Erkenntnismaterial über die Genitalverstümmelung in Sierra Leone wird diese in weiten Teilen noch praktiziert. Nach dem aktuellsten Bericht von Terre des Femmes vom 16. September 2015 sind davon nach wie vor 88% der Frauen betroffen. Die Beschneidung kann auch durchaus noch nach dem 10. Lebensjahr stattfinden. 27 Gemessen an den oben genannten Maßstäben konnte das Gericht auch nach den ausführlichen Anhörungen der Klägerin zu 1 nicht die Überzeugung gewinnen, dass ihrer Tochter, der Klägerin zu 2 im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nämlich weibliche Familienangehörige in Form der Genitalverstümmelung droht bzw. dass die Klägerin zu 2 bereits deswegen vorverfolgt ausgereist ist, weil ihr eine 25 solche Genitalverstümmelung gedroht hat. Das Gericht hält den Vortrag der Klägerin zu 1 diesbezüglich letztlich insgesamt für unglaubhaft.

5 28 Dies beginnt bereits mit der behaupteten Luftwegeinreise der Klägerinnen, für die keinerlei Belege vorgelegt wurden. Die Klägerin zu 1 hat darüber hinaus sich zwar ein Certificate über ihre Krankenschwesterausbildung nach Deutschland schicken lassen, nicht jedoch ihre ID-Karte, die sie aber in Sierra Leone besessen hat (vgl. Bl. 53 Bundesamtsakte). 29 Entscheidend für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vortrags sind aber die unterschiedlichen Angaben der Klägerin zu 1 bei der Anhörung beim Bundesamt und in den mündlichen Verhandlungen. 30 Dies betrifft zum einen ihre Darlegungen im Zusammenhang mit, dem Sohn der Frau, sie sie gepflegt hat und der die Ausreise organisiert haben soll. 31 In der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2016 hat die Klägerin zu 1 angegeben, dass ihre Mutter und die Mutter des aus dem gleichen Dorf bzw. jedenfalls dem gleichen Bezirk stammen würden und sie deshalb auch zusammen Temne gesprochen hätten. In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2016 hat die Klägerin zu 1 bestätigt, dass es sich bei der Mutter von um eine Farbige gehandelt habe. Bei einer Anhörung bei der Regierung von am 7. Mai 2013 zur Identitätsklärung hatte die Klägerin zu 1 allerdings angegeben, dass es sich bei dem Schleuser, der ihnen bei der Ausreise aus Sierra Leone geholfen habe, um einen weißen Mann gehandelt habe. Auf den Vorhalt, dass der Sohn einer Farbigen kein Weißer sein könne, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2016 zwar durch die Erklärung, er sei ein Mischling und nicht so schwarz wie sie und auch nicht so weiß wie die Deutschen, versucht, diesen Widerspruch zu relativieren. Diese Formulierungen können aber nur als nachträglicher Versuch gewertet werden, die Diskrepanz abzumildern. Die Klägerin hatte bei der Befragung bei der Regierung von keinerlei Veranlassung, den Schleuser als Weißen zu beschreiben bzw. falsche Angaben zu machen. 32 Erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens ergeben sich jedoch insbesondere daraus, dass die Klägerin zu 1 beim Bundesamt angegeben hat, dass ihre Familie, nämlich sie und der Ehemann sowie die beiden Kinder, nachdem sie von der Großmutter mütterlicherseits bzw. der Tante väterlicherseits wegen der Beschneidung der Klägerin zu 2 unter Druck gesetzt worden sei, alle Unterschlupf bei der Schwester ihres Ehemannes gefunden hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2016 hat sie dagegen angegeben, dass nur sie und ihre beiden Kinder bei der Schwägerin gewesen seien, weil dort zu wenig Platz gewesen sei und ihr Mann deshalb bei Freunden in übernachtet habe. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine solch einschneidende Handlung - nämlich das Verlassen der familieneigenen Wohnung und das Verstecken bei einer Familienangehörigen verschieden geschildert werden kann bei einer Anhörung vor dem Bundesamt und bei einer Befragung in der mündlichen Verhandlung. 33 Auch ansonsten ist der Vortrag beim Bundesamt bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht stimmig bzw. wird gesteigert. Während die Klägerin zu 1 beim Bundesamt (Bl. 55 Verwaltungsakte) ausgeführt hat, dass sie und ihr Mann sich gemeinsam gegen die Beschneidung entschieden hätten, hat sie in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2016 ausgeführt, dass ihr Mann gesagt habe, das sei eine Sache der Frauen, er habe dort nichts zu entscheiden. Damit soll offensichtlich der Eindruck vermittelt werden, dass sich die Klägerin zu 1 alleine der Großmutter mütterlicherseits und ihrer Tante gegenüber gesehen habe und durch ihren Mann keine Unterstützung gehabt hätte. Im Übrigen wurde das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus dadurch gesteigert, als behauptet wurde, dass beim Beschneidungsritus auf jeden Fall ein Mädchen bis zum Tod bluten müsse und sie nicht sicher sein könne, ob dies nicht ihre Tochter betreffe. Der Vortrag beim Bundesamt beschränkte sich darauf, dass es möglicherweise wegen der benutzten Instrumente zu Todesfällen kommen könne. In den Erkenntnismaterialien finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass tatsächlich bei den Beschneidungsriten zwangsweise Blutopfer die Regel sind.

6 34 Somit ist zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht glaubhaft gemacht, dass der Klägerin zu 2 eine Beschneidung gedroht hat. 35 Aber auch bei einer Rückkehr nach Sierra Leone kann trotz einer nach wie vor hohen Beschneidungsquote davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 2 mit Hilfe ihrer Eltern, nämlich der Klägerin zu 1 und deren Ehemann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung droht. Die Klägerin würde gemeinsam mit ihrer Mutter nach zurückkehren. Dort gibt es die traditionellen Bindungen und Zwänge der heimischen Ethnien nicht (Auswärtiges Amt vom an VG Freiburg). Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerinnen tatsächlich wie vorgetragen, dem Volk der Temne angehören, die im Grundsatz die Beschneidung durchführen. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin zu 2 eben nicht tatsächlich in Gefahr stand, einer Beschneidung unterzogen zu werden und diese Gefahr auch bei einer Rückkehr nicht besteht. Die bereits oben dargestellten Widersprüche bezüglich der Vorverfolgung wirken sich daher auch auf die Beurteilung der Situation bei einer Rückkehr nach Sierra Leone aus. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Klägerin zu 1 selbst beschnitten ist (Attest vom 8. Januar 2016). Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1 gemeinsam mit ihrem nach wie vor in Freetown lebenden Ehemann dafür sorgen kann, dass ihre Tochter nicht beschnitten wird zumal sie sich nach ihren eigenen Angaben 5 Monate bei ihrer Schwägerin versteckt gehalten hat, ohne dass jemand aus der Familie sie gefunden haben will. Die von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2016 behaupteten spirituellen Angriffe ( sie würden mich verrückt machen und das Juju würde mich mit Krankheiten anstecken und ich würde sterben" S. 7 Sitzungsprotokoll) können insoweit keine objektive nachvollziehbare reale Gefahr begründen. Dem steht auch nicht das von der Klägerin zu 1 geschilderte Geschehen entgegen aufgrund dessen sie ihre Haare verloren haben will. Selbst wenn sich dies so zugetragen hätte, wie von ihr behauptet, liegt dies bereits rund 10 Jahre zurück Die Klägerin zu 2 hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Nr. 2 auch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Um eine solche han delt es sich bei der Beschneidung als eine von Art. 3 EMRK verbotene Behandlung. Da diese aber der Klägerin zu 2 aus den oben dargestellten Gründen nicht gedroht hat bzw. bei einer Rückkehr nicht drohen würde, fehlt es eben an den erforderlichen stichhaltigen Gründen das ein solcher ernsthafter Schaden droht Die Klägerin zu 1 hat ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies gilt zum einen hinsichtlich der bereits erlittenen Beschneidung. 38 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (VG Köln, U.v K 5187/11.A - juris, Rn. 26). 39 Die Beschneidung der Klägerin liegt bereits lange Zeit zurück, sie hat stattgefunden noch zu Lebzeiten der Mutter der Klägerin zu 1, also vor dem Jahre Sie steht daher in keinerlei zeitlichem (Kausal- )Zusammenhang mit der Ausreise. Eine erneute Beschneidung droht der Klägerin nicht. 40

7 Aus diesem Grund scheidet auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nach 4 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Klägerin zu 1 aus Ferner liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots bezüglich der Klägerinnen nicht vor. Nach 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in 53 Abs. 4 AuslG (U.v C BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ). 42 Ein nationales Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen in Betracht, sondern auch extreme Gefahren, die sich z.b. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können, können unter 60 Abs. 5 AufenthG fallen (BVerwG, U.v C juris; EGMR, U.v Nr. 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681 ff.). Humanitäre Verhältnisse verletzten Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend seien (EGMR a.a.o.). 43 Derartige Verhältnisse liegen jedoch für den Fall der Rückkehr der Klägerinnen nach Sierra Leone nicht vor. Das Gericht nimmt zum einen Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid ( 77 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin zu 1 war vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem Mann in der Lage, die Familie zu ernähren. Dies gilt umso mehr, als sie nach ihrem Vortrag eine abgeschlossene Krankenschwesterausbildung hat. Die Klägerin hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 ausgeführt, dass sie es nicht nötig gehabt habe, aus wirtschaftlichen Gründen aus Sierra Leone wegzugehen. Aus diesem Grunde besteht auch kein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten der Klägerinnen Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung nach Sierra Leone ist rechtmäßig ( 34 Abs. 1 AsylG i.v.m. 59 AufenthG) Der streitgegenständliche Bescheid begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als in Ziffer 6 das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung hinsichtlich der gesetzten Frist, die in der Mitte des in 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelten Rahmens von fünf Jahren angesiedelt ist, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. 46 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83b AsylG). 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO.

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