2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 3 K Titel: Normenketten: 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO Orientierungsatz: Asyl Pakistan Schlagwort: Asyl Pakistan Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die nach ihren eigenen Angaben am 17. Dezember **** geborene Klägerin besitzt ebenso wie ihr am 20. Februar **** geborener Sohn, der Kläger zu 2), die pakistanische Staatsangehörigkeit, beide sind Sunniten. Zur Begründung der Asylanträge für sie und ihren Sohn vom 25. Februar **** gab die Klägerin bei ihrer Anhörung am 19. März **** in ********* an, sie gehöre zur Volksgruppe der Punjabi, einem bestimmten Stamm gehöre sie nicht zu. Sie habe keinerlei Dokumente dabei, im Heimatland habe sie eine nationale Identitätskarte gehabt. Der Schlepper habe ihr einen Reisepass besorgt, diesen aber einbehalten. Der Reisepass sei auf ihre Personalien ausgestellt gewesen, sie habe ihn am 1. Februar **** kurz gesehen. Ihre nationale Identitätskarte befinde sich wohl bei ihrer Mutter, sie habe diese nach der Ausreise angerufen und gesagt, sie solle ihre Sachen aus der Wohnung holen. Sie gehe davon aus, dass sie dies getan habe, sie wisse es aber nicht genau, weil sie mit ihr danach noch nicht gesprochen habe. Auf Nachfrage gab die Klägerin an, sie habe mit der Mutter gesprochen und sie auch nach den Gegenständen gefragt, jedoch nicht ausdrücklich nach der nationalen Identitätskarte. Irgendwelche Belege über ihre Identität könne sie nicht vorliegen, sie könne nur die Mutter bitten, die Identitätskarte zu schicken. Der Klägerin wurde sodann vom Bundesamt eine Frist von fünf Wochen eingeräumt, um die nationale Identitätskarte vorzulegen. Sie sei in ****** geboren und habe bis zum 23. Lebensjahr bei ihren Eltern gelebt. **** habe sie dann geheiratet, das genaue Datum könne sie nicht mehr angeben. Es habe sich um eine lediglich religiös in der Moschee geschlossene Ehe gehandelt. Es sei richtig, dass sie auch in Pakistan nicht offiziell verheiratet gewesen sei. Belege für die religiöse Eheschließung besitze sie nicht mehr. Ihr Mann habe erklärt, dass die Eheschließung in der Kirche eingetragen sei, sie habe sich aber nicht mehr weiter darum gekümmert. Nach der Eheschließung sei sie zu ihrem Mann gezogen, der ebenfalls in ****** gelebt habe. Sie habe sich sieben bis acht, vielleicht auch neun Jahre unter der Adresse aufgehalten, genauer könne sie das nicht angeben. Sie erinnere sich nur, dass sie bis **** dort gelebt habe. Dann sei sie an eine andere Adresse in ****** umgezogen und habe dort allein mit ihrem Sohn bis zum 31. Januar **** gelebt, ihr Mann habe sie ab und zu besucht. Am 1. Februar **** sei sie früh um 3 Uhr mit dem Sohn zum Flughafen gefahren und nach ***** abgeflogen, von dort dann weiter nach *********. Am 2. Februar sei sie um 9 Uhr morgens in ********* angekommen. Sie sei um 6:36 Uhr in ****** losgeflogen und habe einen sechs- bis siebenstündigen Aufenthalt in ***** gehabt. Um 9 Uhr morgens sei sie am folgenden Tag in ********* angekommen. Auf Vorhalt gab sie an, es sei nicht richtig, dass sie 27 Stunden unterwegs gewesen sei. Sie wisse auch nicht genau, ob es Dubai gewesen sei, sie habe sich dort aber sechs bis sieben Stunden aufgehalten. Sie wisse

2 auch nicht genau, ob es sechs bis sieben Stunden waren, dann sei sie jedenfalls nach ********* weiter geflogen. Sie könne weiter nichts Genaues sagen, sie sei jedenfalls am 2. Februar **** in ********* angekommen. Dies könne sie aber auch nicht genau sagen, sie wisse es eben nicht. Der Schleuser habe sie dann zu einer Wohnung gebracht, wo sie übernachtet hätten. Am nächsten Tag sei sie vom Bahnhof aus mit dem Zug nach ******** gefahren. Ihr Lebensgefährte heiße ***** ***, er sei 34 Jahre alt und aus ******/Pakistan. Er sei am 7. März geboren, das Jahr wisse sie nicht. Die Eheschließung sei am 1. September **** oder **** in ****** gewesen. Sie habe nur ein Kind, den Kläger zu 2). Ihr Vater sei Sanitärinstallateur von Beruf, in Deutschland habe sie weder Bekannte noch Freunde oder Verwandte. In Pakistan lebten ihre Eltern, ihr Bruder sowie weitere Verwandte. Sie habe zehn Jahre die Schule besucht, aber ohne Abschluss, weil sie durch die Prüfung gefallen sei. Sie sei Hausfrau gewesen. Zum Reiseweg nach Deutschland könne sie keine weiteren Angaben machen, die Dokumente habe der Schleuser behalten, sie habe Pakistanische Rubien bezahlt und dafür ihren Schmuck verkauft. Sie und ihr Sohn seien gesund. Sie habe das Heimatland verlassen, weil nach ihrer religiösen Hochzeit ihr Ehemann noch einmal geheiratet habe und in der zweiten Ehe vier Kinder habe. Der Ehemann habe zweimal versucht, sie zu vergiften. Er habe gedacht, wenn sie sterbe, könne er ihr den Sohn wegnehmen. Sie sei geflüchtet, um ihr Leben zu retten. Auf Bitte um detaillierte Schilderung gab die Klägerin zu 1) an, ihr Mann habe sie betrogen, sie sei mit ihm religiös verheiratet, er habe aber gesagt, dass dies nicht richtig stimmen würde. Der Frage nach der Heiratsurkunde sei er immer ausgewichen. Sie müsse auch sagen, dass nicht er versucht habe sie zu vergiften, sondern seine zweite Ehefrau. Ihr Sohn habe an diesem Tag Geburtstag gehabt, sie sei sieben Tage im Krankenhaus gewesen. Die zweite Ehefrau des Mannes habe versucht, sie durch eine andere Person vergiften zu lassen. Sie habe ihrem Mann öfters gesagt, dass es so nicht weitergehen könne, er könne entweder sie behalten oder die andere Frau. Er habe sie aber vertröstet. Es sei zweimal versucht worden, sie zu vergiften. Wegen des letzten Vergiftungsversuchs habe sie auch ein Schriftstück als Beweis. Die Klägerin verwies dabei auf einen Entlassungsbericht vom 27. Dezember **** und gab an, dieses stamme von dem *****-Hospital. Sie wisse nicht, warum der Name des Krankenhauses nicht auf dem Schriftstück stehe. Sie habe bereits vor dem zweiten Vergiftungsversuch fliehen wollen, sie werde in ihrer Gesellschaft nicht anerkannt, man habe gesagt, sie habe ein uneheliches Kind. Die Hochzeit habe auch keine religiöse Bedeutung für die Leute gehabt, deshalb habe sie die Heimat verlassen. Probleme mit sonstigen staatlichen, Behörden oder Organisationen habe sie nicht gehabt. Auf Nachfrage gab die Klägerin an, ihr Ehemann habe versucht, sie zu vergiften. Es sei der Wille ihres Mannes gewesen, dies vermute sie. Wenn es nicht so wäre, hätte er sich von der anderen Frau scheiden lassen. Der erste Versuch sie zu vergiften sei am 20. Februar letzten Jahres gewesen, für den zweiten Versuch habe sie ja die Bescheinigung vorgelegt. Das genaue Datum wisse sie nicht mehr. An das Datum des ersten Versuches erinnere sie sich, weil ihr Sohn an diesem Tag Geburtstag hatte. Die Person, die sie vergiften wollte, heiße ****** **** ****, diese Frau habe sowohl mit der zweiten Frau ihres Mannes Kontakt gehabt und sei auch beim Geburtstag ihres Sohnes gewesen. Die Klägerin habe Pudding gegessen und danach brechen müssen. Dann habe man sie ins Krankenhaus gebracht und erklärt, dass das ganze Gift vom Körper aufgenommen worden sei. Wenn man wolle, könne sie den Krankenhausbericht nachreichen. Sie habe zum gleichen Zeitpunkt bei der Polizei Anzeige erstattet und den Namen ihres Ehemannes und dieser Person genannt, die Polizei habe nicht darauf geachtet. Sie werde versuchen, dass ihr die Anzeige geschickt werde. Ihre Mutter sei zur Polizei gegangen und habe die Anzeige erstattet. Sie müsse auch die Ausfertigung der Anzeige erhalten haben. Sie habe nicht verstanden, warum ihr Ehemann ihre Vergiftung beauftragt habe. Er habe immer gesagt, er würde sie lieben und er habe ihr unheimlich viel Geld gegeben. Wenn er gekommen sei, habe er immer mal 8 oder Pakistanische Rubien dagelassen. Er habe zwei Gesichter. Was sie im Fall der Rückkehr befürchte, könne sie nicht sagen. Sie habe keine Bindung mehr zu ihrem Heimatland, werde auch vom Mann nicht mehr aufgenommen, wenn sie zurückkehre. Sie habe keine Zukunft in Pakistan. Die Asylgründe für den Kläger zu 2) seien, dass der Ehemann ihr den Sohn habe wegnehmen wollen. Von der zweiten Ehefrau habe er vier Töchter, er habe ihr deshalb den einzigen Sohn wegnehmen wollen. Ihrem Sohn werde später sicher vorgeworfen, dass er unehelich sei und er werde in der pakistanischen Gesellschaft nicht akzeptiert. Sie bitte darum, ihr restliches Leben in Deutschland

3 verbringen zu können. Auf das von der Klägerin vorgelegte englischsprachige Dokument auf Blatt 42 der BA-Akte wird verwiesen. Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 27. Juli 2009 wurden die Kläger dem Landkreis Erlangen-Höchstadt zugewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BMF) vom 21. Mai 2010 wurden die Asylanträge der Kläger abgelehnt (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde erklärt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, in Ziffer 3 wurden Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. In Ziffer 4 wurden die Kläger aufgefordert, Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und ihnen die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Auf den Inhalt und die Begründung dieses Bescheides wird verwiesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28. Mai 2010 zugestellt. Mit am 28. Juni 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2010 die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG in ihrer Person erfüllt sind, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 beantragte das Bundesamt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 wurde zur Klagebegründung ausgeführt, es stehe nicht fest, dass die Einreise der Kläger nur aus einem sicheren Drittstaat erfolgt sein könne. Die Kläger seien auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist, ihre Angaben als unwahr darzustellen, sei zu weitreichend. Auch werde der Flüchtlingsstatus zu Unrecht verweigert. Zwar seien die Kläger lediglich von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt worden, hier sei aber zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass staatlicher Schutz gewährleistet sei. Ob die Klägerin von ihrem Ehemann oder seiner zweiten Frau vergiftet worden sei, sei unerheblich. Tatsächlich sei die Klägerin mindestens zwei Mordanschlägen ausgesetzt gewesen. Die Klägerin habe entsprechende Nachweise vorgelegt. Diese seien auch nochmals beigefügt. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die zweite Ehefrau ihre Nebenbuhlerin aus dem Weg räumen wollte. Polizeischutz oder ähnliches habe die Klägerin nicht erhalten, obwohl sie Anzeige erstattet habe. Dieser Verfolgung würde die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr wieder ausgesetzt sein. Die Klägerin habe keinerlei familiären Rückhalt und leide zwischenzeitlich auch unter psychischen Traumata. Es bestehe deshalb ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs 7 Satz 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 legte das Bundesamt die Akte des ****** *** ******* ****** *** vor und verwies auf das dort befindliche Schreiben des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 8. Dezember 2010, wo mitgeteilt wurde, dass der Ehemann der Klägerin inzwischen bei seiner ersten Ehefrau in ******** wohne. Ebenso habe dieser vorgetragen, er habe seinen Reisepass beim Landratsamt abgegeben, im Asylverfahren aber behauptet, er habe den Reisepass zurückgeschickt. Beim Landratsamt sei auch kein Pass abgegeben worden. Der Betreffende sei nach eigenen Angaben derzeit mit zwei Frauen nach religiösem Ritus verheiratet, seine erste Ehefrau habe am 25. Februar **** Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt. Der von der Klägerin als Ehemann bezeichnete Herr *** gab bei seiner Anhörung am 30. Juni 2010 in Karlsruhe an, seine beiden Ehen in Pakistan seien rechtsgültig, allerdings habe er die Klägerin nur religiös geheiratet, seine andere Frau, die in Pakistan lebe, allerdings standesamtlich. Er sei in Pakistan ein berühmter Sänger und habe ein Lied gegen Terroristen gesungen, dieses könne auch auf U- tube aufgefunden werden. Auf die Angaben im Einzelnen dort wird verwiesen. Mit Schriftsatz der Klägervertreterin vom 10. Januar 2010 teilte diese mit, der Ehemann habe die Zuweisung zur Klägerin nach ******** beantragt und dort auch einige Tage gewohnt, er lebe aber inzwischen nicht mehr bei der Klägerin.

4 Mit Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2011 wurde das Verfahren dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung wurde den Klägern eine Liste der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen übermittelt. In der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2011 war die Klägerin mit ihrer Rechtsanwältin erschienen, wegen ihrer Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auf die beigezogenen Akten des Ehemannes der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 21. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes. Zur Begründung wird zunächst auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen. Im Übrigen wird insbesondere auf die Klagebegründung und die Angaben der Klägerin folgendes ausgeführt: Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid nach Auffassung des Gerichts die Asylgründe und ihre Angaben zu einem möglichen Bleiberecht in Deutschland zutreffend beurteilt, auch die Angaben der Klägerin in der Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung ebenso wie das von ihr vorgelegte weitere Schriftstück lassen beim Gericht keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids entstehen. Das Gericht hat wie das Bundesamt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin, was insbesondere die zentralen Punkte ihrer Asylbegründung betrifft. So hat die Klägerin auch bei Gericht ihre unterschiedlichen Angaben dazu, wer ihrer Meinung nach die Anschläge auf sie verübt haben solle, nicht klargestellt, sondern jetzt noch die weitere Variante hinzugefügt, dass die zweite Ehefrau ihres so genannten Ehemannes und deren Bruder dafür verantwortlich seien. Letztendlich gibt es aber keinen Beleg dafür, dass die Klägerin tatsächlich vergiftet wurde, ebenso wenig wie angenommen werden kann, dass irgendeine der von der Klägerin genannten Personen mit dieser Sache in Verbindung zu bringen wäre, wenn tatsächlich eine oder mehrere Vergiftungen der Klägerin erfolgt sein sollten. Aus den von der Klägerin vorgelegten beiden Bescheinigungen ergibt sich nach Auffassung des Gerichts keinesfalls eindeutig, dass es sich vorliegend um eine Vergiftung in Form eines Anschlags auf das Leben der Klägerin handelt. Wenn diese Bescheinigungen trotz ihres spärlichen Inhalts tatsächlich Anhaltspunkte für eine Vergiftung mit daran anschließender medizinischer Behandlung erkennen lassen, so ist deren Ursache völlig unklar. Im Übrigen hat die Klägerin nicht nur hinsichtlich der angeblich verantwortlichen Personen, sondern auch hinsichtlich der jeweiligen Motive unterschiedliche Angaben gemacht, die das Gericht aber nicht überzeugt haben. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der der von ihr so genannte Ehemann der Klägerin diese vergiften sollte, um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zu erhalten. Die Klägerin hat insoweit selbst angegeben, dass in Pakistan jeweils der Mann das Sorgerecht für die Kinder besitze und im Übrigen die Frau auch praktisch keine Möglichkeit habe, den Zugriff des Mannes auf die Kinder zu verhindern. Im Übrigen hat die Klägerin bei ihrer Anhörung angegeben, sie habe 7, 8 oder 9 Jahre bei ihrem Ehemann gelebt, sie sei nach der Hochzeit zu ihm gezogen, während sie bei Gericht einerseits behauptete, mit ihm zusammen gewohnt zu haben und zugleich, er habe sie lediglich tageweise besucht. Schließlich hat die Klägerin auch nicht belegen können, dass sie mit dem von ihr so genannten Ehemann tatsächlich in verbindlicher und rechtlich wirksamer Weise verheiratet ist oder war, da sie selbst hin insoweit auch unterschiedliche Angaben macht und noch nicht einmal das Datum der entsprechenden Eheschließung angeben kann. Zudem ist ihr Verhältnis zu ihrem so genannten Ehemann auch offensichtlich starken Schwankungen unterworfen, da sie einerseits ihn nach seiner Ankunft in Deutschland abgeholt haben will, er auch einige Tage bei ihr gelebt haben soll, sie jetzt aber jeglichen Kontakt zu ihm dezidiert verweigert. Aus den Angaben der Klägerin lassen sich somit nach Überzeugung des Gerichts keinerlei verwertbare Indizien für eine ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung in Pakistan

5 herleiten, zumal die Klägerin eine unmittelbare Verfolgung durch den Staat oder dessen Organe niemals behauptet hat. Aber auch eine Verfolgung durch private Personen ist nicht glaubhaft gemacht, so dass es auf die Frage, ob die Polizei bei entsprechenden Mordanschlägen tätig werden würde oder geworden ist oder nicht hier gar nicht ankommt. Auf jeden Fall geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin entsprechenden Anschlägen durch einen Umzug innerhalb Pakistans jederzeit entziehen könnte. Die Klägerin wäre in Pakistan auch nicht mittellos und damit nicht in der Lage, ihr Existenzminimum zu bestreiten. Zum einen hat die Klägerin nie behauptet, in der Vergangenheit Probleme mit ihrem Lebensunterhalt gehabt zu haben, darüber hinaus verfügt sie über zahlreiche Familienmitglieder, die in Pakistan üblicherweise die Unterstützung von notleidenden Familienmitgliedern übernehmen. Darüber hinaus ist die Klägerin gesund und im arbeitsfähigen Alter, so dass auch ihr zuzumuten wäre, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen. Nach alledem muss die Klage in allen Anträgen erfolglos bleiben. Dasselbe gilt für die Klage des Klägers zu 2), des Sohnes der Klägerin zu 1). Insofern wurden Asylgründe oder relevante Gründe dafür, dass die Abschiebung nach Pakistan für ihn zusammen mit seiner Mutter unzumutbar wäre, nicht substantiiert dargetan und glaubhaft. Damit war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

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