Orientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte
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- Nadine Schmidt
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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: VwVfG 51 I, II, III, V AufenthG 60 II, III, IV, V, VI, VII AsylVfG 71 I 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes 77 Abs. 2 AsylVfG AufenthG 60 II, III, IV, V, VI, VII 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes 77 Abs. 2 AsylVfG 51 Abs. 2 VwVfG Orientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte Schlagworte: Asylfolgeverfahren, Verfolgungsgeschichte, Nigeria, Islam, Christentum, Religionszugehörigkeit Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Der am geborene Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der..., christlicher Religionszugehörigkeit Am 22. Dezember 2008 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen ersten Asylantrag. 3 Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 22. Januar 2009 trug er im Wesentlichen vor, sein Vater sei bereits im Jahr 1982 bei Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in K. ums Leben gekommen. Er habe zusammen mit seiner Mutter in der Stadt... gelebt und dort ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Er habe in N. noch einen Onkel, den Bruder seiner Mutter, der Im Dorf... in... lebe. Seine Mutter habe noch einen zweiten Ehemann gehabt. Daher habe er noch einen Halbbruder, der 1975 geboren sei. Sein Halbbruder habe in... gelebt und sich vor der Krise, im Oktober 2008, nach... begeben. Bei den jüngsten Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen sei seine Mutter im November 2008 ums
2 Leben gekommen und sein Haus sei niedergebrannt worden. Die Auseinandersetzungen hätten im Oktober 2008 aus Anlass der Wahl der Lokalregierung begonnen und ihren Höhepunkt im November 2008 erreicht. Eine Woche vor seiner Ausreise aus N. sei er von bewaffneten Muslimen gejagt worden. In dieser Nacht habe er einen weißen Mann namens... mit seiner nigerianischen Freundin getroffen. Die bewaffneten Männer hätten die Freundin erstochen. Er und... seien in den Busch geflohen. Am Morgen habe er... dann in dessen Hotel in... zurückgebracht. Als er dann zu seinem Haus gegangen sei, habe er dieses verbrannt und seine Mutter getötet vorgefunden. Er sei zu... ins Hotel zurückgekehrt und dieser habe ihm angeboten, dort zu bleiben.... sei dann für eine Woche nach... gefahren und habe ihm nach seiner Rückkehr angeboten, ihn in seine Heimat mitzunehmen. Am 2. Dezember 2008 sei er mit... von... nach L. geflogen und von dort aus seien sie mit einer Zwischenlandung in einem ihm nicht bekannten Land nach... geflogen.... habe für ihn einen roten Pass gehabt. Er wisse aber nicht, welches Foto und welche Angaben zur Person dieser Pass enthalten habe. Er habe für die Reise nichts bezahlen müssen. Bei den Passkontrollen habe... alles erledigt. 4 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 5. März 2009 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und verneinte Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Dem Kläger wurde im Falle der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach N. angedroht. 5 Gegen diesen Ablehnungsbescheid ließ der Kläger am 2. April 2009 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben. In der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2009 nahm der Kläger seine Klage zurück, so dass das Klageverfahren durch Einstellungsbeschluss (Az.: Au 7 K ) beendet wurde Am 21. Juni 2012 stellte der Kläger persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes in... einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung führte er in seiner schriftlichen Stellungnahme (Blatt 1 bis 3, deutsche Übersetzung: Blatt 31 der Bundesamtsakte, Az.:...) u. a. aus, er habe bereits der Ausländerbehörde geschrieben, dass er nicht schlafen könne, dass er ein Trauma habe, wenn er den Namen N. höre, weil dort jeden Tag Menschen wie Tiere getötet würden. Seit Dezember 2008, als er aus N. geflohen sei, um nicht getötet zu werden, habe dort das Töten nicht aufgehört. Es gebe dort weder für das Leben noch für das Eigentum Sicherheit. Seine Mutter und auch sein Vater seien in N. brutal getötet worden. Er habe in... einem deutschen Staatsbürger das Leben gerettet und dieser habe einige Personen dafür bezahlt, dass sie ihn auf einer sehr langen Reise, sowohl auf dem Landweg als auch auf dem Schiff, nach Deutschland gebracht haben. Sie hätten durch andere Teile A. in der Nacht und im Dschungel reisen müssen. Es sei für ihn sehr gefährlich gewesen und er sei beinahe an der Straße getötet worden. 7 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. Februar 2013, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 5. März 2009 bezüglich der Feststellung zu 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes ab. Dieser Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 4. März 2013 zugestellt Am 15. März 2013 erhob der Kläger zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Klage und beantragte: I. 9 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2013 wird aufgehoben.
3 II. 10 Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. III. 11 Des Weiteren ist festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. IV. 12 Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 13 Zur Begründung der Klage führte der Kläger aus, zusätzlich zu seinen Ausführungen beim Bundesamt möchte er noch hinzufügen, dass sein Bruder... homosexuell sei und in dem Ort, aus dem auch der Kläger stamme, sexuelle Kontakte zu einem Minderjährigen gehabt habe. Da sein Bruder und er sich sehr ähnlich sähen, seien sich die Behörden und die Polizei nicht sicher, ob er oder sein Bruder den sexuellen Kontakt mit diesem Jungen gehabt habe. Sein Bruder wohne jetzt in Amerika. Er habe daher Sorge, dass die Strafe des Bruders für den sexuellen Kontakt zu dem Minderjährigen ihn selbst treffen könne. 14 Mit Beschluss vom 2. April 2013 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen ( 76 Abs. 1 AsylVfG). 15 In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2013 wurde der Kläger informatorisch angehört. Er wiederholte den Klageantrag vom 15. März Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 19 Der Kläger hat zu dem gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend die Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Nach 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG besteht ein Rechtsanspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Das setzt nach 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den
4 Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend 580 ZPO (Nr. 3) gegeben sind. Weiter ist Voraussetzung, dass der Antragsteller gemäß 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Asylverfahren geltend zu machen (s. 51 Abs. 2 VwVfG) und die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis vorgelegt werden ( 51 Abs. 3 VwVfG). 21 Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben erfüllt der vom Kläger zur Begründung seines Asylfolgeantrags vorgetragene Sachverhalt die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. 22 Soweit der Kläger sein Begehren auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der schlechten Sicherheitslage in N. begründet, hat er damit eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten im Sinne von 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht substantiiert dargelegt; insoweit wiederholte der Kläger im Wesentlichen lediglich seinen Vortrag aus dem ersten Asylverfahren. Damit sind bereits die formalen Voraussetzungen zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2013 (Punkt 1., S. 2/3) verwiesen ( 77 Abs. 2 AsylVfG). 23 Soweit der Kläger erstmals im Rahmen seiner Klageerhebung am 15. März 2013 vortrug, er sei in N. verfolgt worden, weil er fälschlicherweise verdächtigt worden war, sexuelle Kontakte zu einem minderjährigen Jungen gehabt zu haben, obwohl sein Bruder mit Männern geschlafen habe, erfüllt dieser Vortrag bereits nicht die formalen Voraussetzungen nach 51 Abs. 2 und 3 VwVfG i. V. m. 71 Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. 24 Zum einen war der Kläger nicht ohne grobes Verschulden daran gehindert, diesen Wiederaufgreifensgrund, d. h. diesen Vortrag, bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Der Kläger ist in seinem ersten Asylverfahren vom Bundesamt mehrfach und ausführlich darüber belehrt worden, alle Fakten und Ereignisse, die seine Verfolgungsfurcht begründen, vorzutragen und er ist auch auf die Folgen verspäteten Vorbringens hingewiesen worden (vgl. S. 4, 6/7, 33 und 36 der Bundesamtsakte...). Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er habe diesen Vorfall aus Scham und Angst nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgetragen, ist daher nicht geeignet, die Verspätung des Vorbringens zu entschuldigen. Vielmehr ist das Verhalten des Klägers, erstmals im Asylfolgeverfahren eine ganz neue Verfolgungsgeschichte zu präsentieren, als grobes Verschulden gemäß 51 Abs. 2 VwVfG zu werten, zumal der Kläger in seinem ersten Asylverfahren auch anwaltliche Beratung bzw. Vertretung hatte 25 Zudem sind seine Entschuldigungsgründe für den verspäteten Vortrag auch offensichtlich frei erfunden und stellen eine reine Schutzbehauptung dar. Dies zeigt bereits der zeitliche Ablauf des Asylfolgeverfahrens. Der Kläger hat die Geschichte, er sei verdächtigt worden, mit einem minderjährigen Jungen geschlafen zu haben, erstmals im Rahmen der Klageerhebung am 15. März 2013 vorgetragen, nämlich nach Erhalt des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheids, in dem ausgeführt wurde, dass allein die Wiederholung seines Vorbringens aus dem Erstverfahren und die Berufung auf die schlechte Sicherheitslage in N. die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht rechtfertigen. 26 Darüber hinaus ist der Vortrag, er sei im Oktober 2008 verdächtigt worden, mit einem Minderjährigen geschlafen zu haben, auch nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist gemäß 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht worden. 27 Die formalen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind daher nicht erfüllt.
5 28 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein sogenanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG. Im vorliegenden Fall wäre eine Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides durch das Bundesamt ermessensfehlerhaft, da das Vorbringen des Klägers in keiner Weise geeignet ist, die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides in Zweifel zu ziehen. 29 Die vom Kläger nunmehr behauptete Verfolgungsgeschichte - er sei im Oktober 2008 fälschlich verdächtigt worden, mit einem Jungen geschlafen zu haben, tatsächlich habe dies aber sein Bruder getan - ist offensichtlich unglaubhaft und kann verfolgungserhebliche Tatsachen bzw. das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht glaubhaft belegen. 30 Die widersprüchlichen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung einerseits und bei der Bundesamtsanhörung in seinem ersten Asylverfahren am 22. Januar 2009 andererseits zeigen zur Überzeugung des Gerichts vielmehr deutlich, dass sein gesamter Vortrag frei erfunden ist. Beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, er habe in N. als Verwandte nur einen Onkel (Bruder seiner Mutter) und einen 1975 geborenen Halbbruder, welcher der Sohn seiner Mutter und ihres zweiten Ehemannes sei; er stamme vom ersten Mann seiner Mutter ab. Einen Bruder, der die gleichen Eltern habe wie er, erwähnte der Kläger dagegen nicht (vgl. S. 3 des Bundesamtsprotokolls vom , 1. bis 3. Absatz). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen behauptet, sein Bruder sei 1972 geboren und sie stammten von denselben Eltern ab. Zudem hat er auch noch den Namen der Mutter in der mündlichen Verhandlung mit... angegeben (vgl. S. 3/4 der Sitzungsniederschrift), während er beim Bundesamt angegeben hatte, seine Mutter heiße... (s. S. 3, Nr. 14 des Bundesamtsprotokolls). Zu seinem Vater gab der Kläger beim Bundesamt an, dieser sei 1982 getötet worden, also als der 1970 geborene Kläger zwölf Jahre alt war (vgl. Seite 2, letzter Absatz des Bundesamtsprotokolls vom ). In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger dagegen an, seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater gestorben sei, als er noch nicht einmal ein Jahr alt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger die ihm vorgehaltenen Widersprüche nicht aufklären. Damit drängt es sich dem Gericht geradezu auf, dass der Kläger bereits zu seiner Identität und seinen familiären Verhältnissen, also zur Grundlage seiner angeblichen Verfolgungsgeschichte, unwahre Angaben gemacht hat. Dass der Kläger die am 15. März 2013 erstmals vorgetragene Verfolgungsgeschichte frei erfunden hat, zeigen auch seine folgenden Angaben. Bei der Bundesamtsanhörung am 22. Januar 2009 zeigte der Kläger eine Narbe am rechten Arm vor und führte hierzu aus, diese sei ihm im Jahr 2005 von einem Muslim mit einem Messer während der damaligen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen zugefügt worden (vgl. S. 5, des Bundesamtsprotokolls vom ). In der mündlichen Verhandlung zeigte der Kläger ebenfalls eine Narbe am rechten Arm vor und gab nunmehr an, diese Narbe stamme von den Schlägen, die ihm die Eltern des jungen Mannes, mit dem sein Bruder geschlafen habe, zugefügt hätten (vgl. S 2 der Sitzungsniederschrift). 31 Schließlich ist auch der späte Vortrag dieser Verfolgungsgeschichte, nämlich erst nach dem Ergehen des Ablehnungsbescheids vom 18. Februar 2013, ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger mit dieser Geschichte lediglich den Versuch unternommen hat, seinem Asylfolgeverfahren doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Nach allem drängt es sich geradezu auf, dass der Kläger den Asylfolgeantrag ausschließlich zur Verlängerung seines Aufenthaltes in Deutschland gestellt hat. 32 Es sind daher keinerlei Gründe ersichtlich, die die Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2013 verwiesen ( 77 Abs. 2 AsylVfG). 33
6 3. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83 b AsylVfG.
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