II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

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1 VG Würzburg, Urteil v W 3 K Titel: Normenketten: 1 Abs 1 S 1 OEG 10a OEG 26c Abs 6 S 2 BVG 26c Abs 8 BVG 37 Abs 1 SGB Nr 3 S 2 VwGO 52 Nr 3 S 5 VwGO Orientierungsätze: Bindungswirkung der Entscheidung der Pflegekasse für die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle hinsichtlich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit Gewaltopferentschädigung; Kriegsopferfürsorge; Hilfe zur Pflege; Pflegegeld für Schwerpflegebedürftige; Einstufung in eine Pflegestufe Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Klägerin (weitere Verfahren wegen diverser anderer Streitgegenstände sind beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängig) ist Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit gemäß 26c Abs. 8 Satz 2 BVG i.v.m. 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI. 2 Die 1964 geborene Klägerin bezieht als anerkanntes Verbrechensopfer (GdS 50) eine Grundrente im Rahmen der Versorgung nach 10a OEG mit Wirkung ab 10. November 1996 (Bescheide des Landesversorgungsamts beim beklagten Kommunalen Sozialverband KSV Sachsen vom und ). Außerdem bezieht die Klägerin vom Beklagten besondere Hilfen im Einzelfall in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Kriegsopferfürsorge ( 25 ff. BVG). 3 Mit Bescheid des Beklagten vom 26. März 2009, nachfolgend aufgehoben mit Bescheid des Beklagten vom 24. November 2010, wurde der Klägerin Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach 26d BVG in Höhe von bis zu 156,00 EUR monatlich bewilligt. 4 Mit Schreiben an die Hauptfürsorgestelle beim KSV Sachsen (im Folgenden: Hauptfürsorgestelle) vom 13. April 2010 stellte die Klägerin u.a. Antrag auf Leistungen nach 26c, (8) Pflegegeld von 400. Zur Begründung führte sie insoweit sinngemäß im Wesentlichen aus: Sie bedürfe mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bei der Ernährung, der Körperpflege und der Mobilität. Zusätzlich benötige sie mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Daher beantrage sie das genannte Pflegegeld.

2 5 Die für die Klägerin zuständige Pflegekasse (TKK) erteilte dem Beklagten unter dem 22. April 2010 die fernmündliche Auskunft, sie erbringe keine Leistungen nach dem SGB XI an die Klägerin. 6 Daraufhin lehnte die Hauptfürsorgestelle des Beklagten mit Bescheid vom 22. April 2010, auch unter Bezugnahme auf ein Pflegegutachten vom 5. Februar 2008, wonach bei der Klägerin keine Pflegebedürftigkeit vorgelegen habe, das beantragte Pflegegeld nach 26c Abs. 8 BVG ab. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2010, per Telefax eingegangen beim Beklagten am 20. Mai 2010, ließ die Klägerin Widerspruch erheben gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. April Zur Begründung ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen: Zwischenzeitlich liege ein neues Gutachten des MDK zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des SGB XI vor, datierend vom 12. Januar Gegen dieses Gutachten habe die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 2010 Widerspruch eingelegt. Es finde aktuell das Verfahren zur Nachbegutachtung statt, so dass nicht auszuschließen sei, dass bei der Klägerin doch eine erhöhte Pflegebedürftigkeit festgestellt werde. 8 Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 bat die Hauptfürsorgestelle die Klägerbevollmächtigte unter Fristsetzung bis 15. Juli 2010 um Äußerung, ob eine Beteiligung des Beirats für Kriegsopferfürsorge im Widerspruchsverfahren gewünscht werde. Eine Äußerung von Klägerseite hierzu ist der vorgelegten Behördenakte nicht zu entnehmen. 9 Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 übermittelte die Pflegekasse der Klägerin (TKK) dem Beklagten den Abdruck ihres Bescheides an die Klägerin vom 23. Juli Mit diesem Bescheid wird die Klägerin rückwirkend ab 1. Oktober 2009 in Pflegestufe I eingestuft. Gleichzeitig wird der Klägerin von der Pflegekasse ab dem gleichen Zeitpunkt ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 215,00 EUR, mit Wirkung ab 1. Januar 2010 ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 225,00 EUR bewilligt. Der Abhilfebescheid stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis einer erneuten Begutachtung der Klägerin durch den MDK am 16. Juli Die Klägerbevollmächtigte nahm mit Schreiben vom 5. August 2010 an den Beklagten auf die oben genannte Abhilfeentscheidung der Pflegekasse Bezug. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 wies die Hauptfürsorgestelle des Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. April 2010 als unbegründet zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird insbesondere darauf verwiesen, dass nach 26c Abs. 6 Satz 2 BVG die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach 26c BVG zugrunde zu legen sei. 12 Gegen diesen, der Klägerbevollmächtigten am 2. September 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg per Telefax am gleichen Tag, einem Montag, Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag, 13 den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2010 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. August 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Hilfe zur Pflege zu übernehmen. 14

3 Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Der Beklagte sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe den Antrag der Klägerin unter Heranziehung eines fast zwei Jahre alten Gutachtens mit Bescheid vom 22. April 2010 pauschal abgelehnt, ohne die Überlegung anzustellen, ob sich zwischenzeitlich Änderungen in den Verhältnissen ergeben haben könnten. Zu keinem Zeitpunkt sei von Beklagtenseite nachgefragt worden, ob die Leistungen nach SGB XI den Pflegebedarf der Klägerin decken würden. Der Klägerin stünden Leistungen nach 26c BVG zu, soweit das SGB XI den Pflegebedarf nicht decke. Auf die Kommentierung von Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, Kommentar, 5. Auflage, Anhang I, RdNr. 29, werde verwiesen. Der Klägerin sei somit der von ihr begehrte höhere Pflegebedarf zuzuerkennen. 15 Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheides vertieft. 18 Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 erläuterte die Klägerbevollmächtigte den Pflegebedarf der Klägerin näher, auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen. Die von der Pflegekasse gewährten Leistungen würden daher bei Weitem nicht die durch den Pflegebedarf hervorgerufenen Kosten der Klägerin decken. Der Klägerin seien daher aufstockende Pflegeleistungen bzw. das sogenannte Rest-Pflegegeld gemäß 26c Abs. 8 BVG zu gewähren. 19 Die Beteiligten erklärten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung. 20 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. September 2011 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 21 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage, über die vom Einzelrichter mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet. 23 Vorab ist festzustellen, dass das im Schreiben der Klägerin an die Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 13. April 2010 zusätzlich enthaltene Begehren auf Übernahme von Renovierungskosten nach 27a BVG nach dem Wortlaut der anwaltlichen Klageschrift und auch nach dem Wortlaut der nachfolgenden anwaltlichen Schriftsätze der Klägerseite eindeutig nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Die vorliegende Klage beschränkt sich somit nach näherer Maßgabe des unten Ausgeführten auf das Pflegegeld nach 10a OEG, 26c Abs. 8 BVG, 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI. 24 Konkret begehrt die Klägerin, wie schon aus ihrem Antrag an die Hauptfürsorgestelle vom 13. April 2010 bei sachdienlicher Auslegung hervorgeht (dort wird ein Pflegegeldanspruch in Höhe von bzw. jedenfalls in der Größenordnung von monatlich 400,00 EUR geltend gemacht) und wie auch die zur Klagebegründung eingereichten Schriftsätze der anwaltlichen Klägerbevollmächtigten bestätigen (vgl. etwa Schriftsatz vom

4 ), Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit gem. 10a OEG, 26c Abs. 8 Satz 2 BVG, 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI, und zwar als aufstockende Leistung zu dem von der Pflegekasse (TKK) gewährten Pflegegeld der Pflegestufe I gemäß 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI. Der Hinweis schon in dem vom 13. April 2010 datierenden Antrag im Verwaltungsverfahren auf die Höhe des begehrten Pflegegeldes bzw. zumindest auf deren Größenordnung (400,00 EUR) zeigt deutlich, dass seitens der Klägerin nicht etwa das Pflegegeld für (lediglich) erheblich Pflegebedürftige i.s.v. 26c Abs. 8 BVG, 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI und auch nicht das (noch höhere) Pflegegeld für Schwerstpflegebedürftige i.s.v. 26c Abs. 8 Satz 3 BVG, 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI begehrt wurde und wird, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden o.g. Pflegegeldern der Pflegestufen I und II als Aufstockungsbetrag. 25 Das Verwaltungsgericht legt das Klagebegehren nach alledem so aus, dass unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Hauptfürsorgestelle beim beklagten Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 22. April 2010 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides der Hauptfürsorgestelle beim beklagten Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 26. August 2010 das im vorgenannten Sinn aufstockende Pflegegeld für Schwerpflegebedürftige i.s.v. 10a OEG, 26c Abs. 8 Satz 2 BVG, 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI in gesetzlicher Höhe begehrt wird, wobei sich die gesetzliche Höhe (letztlich) aus 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI ergibt. Dieser Pflegegeldsatz beläuft sich nach der genannten Bestimmung seit 1. Januar 2010 auf monatlich 420,00 EUR, ab 1. Januar 2012 auf 430,00 EUR. Hierauf ist auch aus Sicht der Klägerin unstrittigerweise anzurechnen das bereits von der Pflegekasse (TKK) gewährte Pflegegeld der Pflegestufe I. 26 Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist gem. 7 Abs. 2 OEG i.v.m. 25 bis 27h BVG eröffnet. 27 Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg ergibt sich aus 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO, nachdem die Klägerin ihren Wohnsitz im Bezirk des erkennenden Gerichts in Bayern hat und sich die Zuständigkeit des KSV Sachsen auf mehrere Verwaltungsbezirke in Sachsen erstreckt ( 1 SächsKomSozVG, 2 SächsJG). 28 Der angefochtene Bescheid des beklagten Kommunalen Sozialverband Sachsen, d.h. der Ausgangsbescheid vom 22. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010, sind nicht rechtswidrig, verletzen die Klägerin nicht gem. 113 Abs. 1, 5 VwGO in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf das beantragte aufstockende Pflegegeld für Schwerpflegebedürftige gem. 10a OEG, 27c Abs. 8 Satz 2 BVG, 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI. 29 Der beklagte Kommunale Sozialverband Sachsen ist nach dem geltenden Tatortprinzip für die in Bayern wohnende Klägerin passiv legitimiert ( 4 Abs. 1 Satz 1 OEG, 1 und 7 Nr. 1 SächsDGBVG, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SächsKomSozVG). Die Klägerin hat im Übrigen auch, wie lediglich ergänzend angemerkt sei, keinen Wunsch auf Anhörung des Beirats für Kriegsopferfürsorge im Widerspruchsverfahren geäußert (vgl. 6 Abs. 6 SächsDGBVG), dieser brauchte daher im Verfahren nicht beteiligt zu werden. 30 Dem Erfolg der vorliegenden Klage steht aber bereits entgegen, dass, wie schon zuletzt im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. August 2010 zutreffend ausgeführt worden ist, gem. 26c Abs. 6 Satz 2 BVG die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI auch der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach 26c BVG zugrundezulegen ist, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Besondere Tatsachen im Sinne des letzten Halbsatzes von 26c Abs. 6 Satz 2 BVG, die nur bei der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle, nicht jedoch schon bei der vorausgehenden Entscheidung der

5 Pflegekasse zu berücksichtigen wären bzw. gewesen wären, sind hier nicht ersichtlich und werden auch nicht konkret und substantiiert geltend gemacht. 31 Demgemäß ist nach dem Bescheid der Pflegekasse vom 23. Juli 2010 (dass dieser etwa in der Zwischenzeit zugunsten der Klägerin abgeändert worden wäre, macht die Klägerin selbst nicht geltend) davon auszugehen, dass die Klägerin zum Kreis der Pflegebedürftigen der Pflegestufe I i.s.d. 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI gehört, d.h. zum Personenkreis der erheblich Pflegebedürftigen, nicht jedoch zum Personenkreis der Schwerpflegebedürftigen (vgl. 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) oder gar der Schwerstpflegebedürftigen (vgl. 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI). Entsprechend dieser Einstufung der Klägerin als Pflegebedürftige nach Pflegestufe I im vorgenannten Sinn bezieht die Klägerin derzeit von der Pflegekasse auch nur das Pflegegeld in Höhe von 225,00 EUR für erheblich Pflegebedürftige gem. 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a SGB XI. 32 Die Pflegegelder nach 26c Abs. 8 BVG entsprechen betragsmäßig den Pflegegeldern nach 37 SGB XI. Das Pflegegeld nach dem BVG (hier: i.v.m. OEG) geht gem. 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI dem Pflegegeld nach dem SGB XI vor. Es wäre im Übrigen auch gem. 26c Abs. 10 BVG auf ein Pflegegeld nach dem BVG, ggf., wie hier, i.v.m. OEG, anzurechnen. 33 Dies alles hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 bereits zutreffend ausgeführt. Die gerichtliche Überprüfung dieser Ausführungen hat keine Rechtsfehler erkennbar werden lassen. Die Einwendungen der Klägerseite hiergegen greifen nicht durch. 34 Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die Klägerseite die (ursprüngliche) Berücksichtigung eines Pflegegutachtens vom 5. Februar 2008 rügt. Dies ist jedenfalls dadurch gegenstandslos und überholt, dass im Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 auf das jüngste Pflegegutachten des MDK vom Juli 2010 abgestellt worden ist, wenngleich dies aus den oben genannten Gründen zu keiner für die Klägerin günstigeren Entscheidung in der Sache geführt hat und führt. 35 Soweit die Klägerin der Sache nach letztlich geltend macht, sie sei in eine höhere Pflegestufe als Pflegestufe I einzustufen gewesen bzw. einzustufen, ist sie im Hinblick auf die o.g. Regelung in 26c Abs. 6 Satz 2 BVG auf das eigenständige Verfahren nach dem SGB XI vor der Pflegekasse bzw. vor dem Sozialgericht verwiesen. 36 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 37 Die Klägerin trägt als unterliegender Teil gem. 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden jedoch gem. 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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