Orientierungsatz: Keine Verrechnung laufender Leistungen mit Unterhaltsrückständen des Elternteils

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: 5 Abs. 1 UVG 5 Abs. 1 UVG Orientierungsatz: Keine Verrechnung laufender Leistungen mit Unterhaltsrückständen des Elternteils Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2010 wird insoweit aufgehoben, als vom 1. Juli 2010 bis 27. April 2011 von den gewährten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 80,00 EUR monatlich einbehalten wurden. Der Beklagte wird verpflichtet, die einbehaltenen Beträge an den Kläger auszubezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens wegen gegeneinander aufgehoben. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für weitere Monate als bewilligt. Weiter wendet er sich gegen die teilweise Verrechnung bewilligter Leistungen mit Unterhaltsrückständen Der Kläger ist Vater einer am ehelich geborenen Tochter. Die Mutter des Kindes lebte getrennt vom Kläger zusammen mit dem Kind in... und erhielt von der Stadt... für das Kind Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3.355,13 EUR ausbezahlt. 3 Mit Schreiben vom 28. September 2009 eröffnete die Stadt... dem mittlerweile im Gebiet des Beklagten lebenden Kläger, die Leistungen für das Kind würden zum 30. September 2009 eingestellt, da das Kind seit 9. September 2009 im Haushalt des Klägers lebe. Für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 8. September 2009 bestehe ein dem Freistaat Bayern zustehender Unterhaltsrückstand des Klägers von 3.355,13 EUR. 4

2 Die Familienkasse... gewährte dem Kläger ab Oktober 2009 Kindergeld für das Kind. Weiter wurde auch ab 14. September 2009 bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an den Kläger das Kind berücksichtigt. 5 Mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 14. September 2009 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind dem Kläger übertragen. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 21. Oktober 2009 wurde dieser Beschluss zur Fortsetzung der Begutachtung des Kindes aufrechterhalten. 6 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2009 regelte das Amtsgericht das Umgangsrecht der Mutter mit dem Kind. 7 Am 5. Januar 2010 ging beim Beklagten ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind ein. Darin gab der Kläger an, für das Kind seien vom 1. Juni 2007 bis 31. August 2009 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt worden. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen sei nicht gestellt worden. 8 Mit Bescheid vom 22. Juni 2010, der an den Kläger adressiert war, gewährte der Beklagte für das Kind ab 1. Januar 2010 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 180,00 EUR monatlich. Weiter ist ausgeführt, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 erfolge eine einmalige Nachzahlung von 1.080,00 EUR. Diese werde mit den bestehenden Rückständen von 3.355,13 EUR verrechnet. Aus den laufenden Leistungen würden zur Tilgung der Restforderung ab 1. Juli 2010 monatlich 80,00 EUR einbehalten. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung lägen nicht vor. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. 9 Mit Beschluss vom 28. Juli 2010 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf den Kläger Mit Schreiben vom 31. März 2011 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, er habe anhand des Bescheides vom 22. Juni 2010 festgestellt, dass bei den Unterhaltsleistungen für das Kind monatlich 80,00 EUR in Abzug gebracht würden. Bei den Leistungen der Grundsicherung würden jedoch die vollen 180,00 EUR als Einkommen angerechnet. Er bitte daher, den Abzugsbetrag auf monatlich 30,00 EUR zu reduzieren. Bei Durchsicht seiner Aktenlage habe der Kläger weiter festgestellt, dass er die Leistungen erst ab 1. Januar 2010 erhalten habe, obwohl das Kind bereits seit 29. August 2009 durchgängig bei ihm gelebt habe und ihm ab 14. September 2009 zunächst vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen worden sei. Der entsprechende Beschluss läge dem Beklagten vor. Der Kläger bat, den Vorgang entsprechend abzuändern. 11 Der Beklagte erwiderte, die Abzugsbeträge seien so bemessen, dass der Unterhaltsrückstand des Klägers mit Ablauf des Höchstbewilligungszeitraums getilgt sei. Eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen sei nicht möglich gewesen. Nachdem der Kläger auf seinen Forderungen beharrte, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2011, der Bescheid vom 22. Juni 2010 sei bestandskräftig und könne nicht geändert werden. Die monatliche Tilgungsrate werde aber ab 1. Mai 2011 auf 55,00 EUR reduziert. 12 Durch ein Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 16. Juni 2011 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Mutter des Kindes und der Kläger im Verfahren bezüglich der elterlichen Sorge ab 28. April 2011

3 ein sog. Wechselmodell vereinbart hatten. Danach solle das Kind von beiden Elternteilen gleichermaßen betreut werden und eine gegenseitige Freistellung von Unterhaltszahlungen für das Kind erfolgen. 13 Mit Bescheid vom 16. Juni 2011 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind ab 1. Juli 2011 ein. Als Grund wurde das vereinbarte Wechselmodell angegeben. 14 Der Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 31. August 2011 auf, die für die Zeit vom 27. April 2011 bis 30. Juni 2011 ausbezahlten Leistungen in Höhe von 263,32 EUR zu erstatten. 15 Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 beschwerte sich der Kläger beim Beklagten über die Vorgehensweise der Sachbearbeiterin. Darin trug der Kläger unter Vorlage eines -Ausdruckes vor, er habe sich bereits am 3. September 2009 wegen der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an das Jugendamt der Stadt... gewandt. 16 Der Leiter des Jugendamtes des Beklagten erwiderte, der Bescheid vom 22. Juni 2010 sei bestandskräftig geworden. Damit könne der Kläger keine Ansprüche auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2010 geltend machen. Zudem sei dem Beklagten von der Stadt... kein Antrag des Klägers auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen übermittelt worden. Auch die Aufrechnung mit den Rückständen des Klägers sei zulässig. Die Einstellung der Leistungen mit Wirkung vom 1. Juli 2010 sei ebenfalls rechtmäßig verfügt worden, da der Kläger wegen des Wechselmodells nicht mehr als alleinerziehend anzusehen sei Am 13. März 2012 ging beim Verwaltungsgericht ein Schriftsatz des Klägers ein, worin der Kläger ausführt, er erhebe Klage gegen den Beklagten wegen Ablehnung UVG-Bewilligungsbescheid ab Die Stadt... hätte an die Mutter des Kindes gar keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausbezahlen dürfen, da das Kind zu 50 v. H. von ihm mitbetreut worden sei. Er habe am 3. September 2009 bei der Stadt... per einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt. Erst im September habe er, nunmehr aber vom Jugendamt des Beklagten, entsprechende Antragsformulare erhalten. Das Verfahren sei vom Jugendamt des Beklagten sehr zögerlich behandelt worden. Beschwerden gegen den Einbehalt der 80,00 EUR monatlich sei nicht stattgegeben worden Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Für die Entscheidung über die Rückforderung von Leistungen, die an die Mutter des Kindes ausbezahlt wurden, sei der Beklagte nicht zuständig. Die Leistungen seien vom Jugendamt der Stadt... bewilligt worden, da die Mutter mit dem Kind zusammen vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2009 dort gewohnt habe. 22 Dem Kläger würden nunmehr Leistungen auch für die Monate September 2009 bis Dezember 2009 gewährt. Es könne anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden, dass er am 3. September 2009 bei der Stadt... einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellt hatte. Eine Auszahlung an den Kläger könne aber noch nicht erfolgen. Dieser habe ALG-II-Leistungen

4 bezogen, bei denen die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu berücksichtigen seien. Dies werde noch geprüft. 23 Die Rückforderung der Leistungen für die Zeit vom 28. April 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von noch 262,51 EUR bleibe aufrechterhalten. Eine Einstellung der Bewilligung ab 28. April 2011 sei nicht erforderlich gewesen Die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 25 Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Hierauf wurde gemäß 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Ladung hingewiesen. 26 Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger rückwirkend Leistungen für die Monate September bis Dezember 2009 begehrt. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger verlangt, dass die an seine Ehefrau ausbezahlten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von dieser zurückgefordert werden und soweit er sich dagegen wendet, dass von ihm für den Zeitraum vom 28. April 2011 bis 30. Juni 2011 der Betrag von 262,51 EUR zurückgefordert wird. Soweit der Kläger angreift, dass von den Leistungen in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2011 jeweils 80,00 EUR monatlich einbehalten wurden, ist die Klage begründet Soweit der Kläger rückwirkende Leistungen für die Zeit von September bis Dezember 2009 begehrt, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Beklagte hat erklärt, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für diesen Zeitraum rückwirkend zu bewilligen. Sollte der Kläger auch verlangen, dass die rückwirkend bewilligten Beträge an ihn ausbezahlt werden, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Denn der Kläger und sein Kind haben im fraglichen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) - erhalten, die gegenüber den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nachrangig sind. Demgemäß hat der Beklagte die rückwirkend bewilligten Leistungen an den Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - zu erstatten. Ein Anspruch des Klägers, Sozialleistungen doppelt ausbezahlt zu bekommen, besteht nicht Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Mutter des Kindes nach 5 Abs. 1 UVG zurückfordert. 29 Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt wurden, nicht vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den geleisteten Betrag zu ersetzen, wenn er zumindest fahrlässig gehandelt hat. 30 Es kann dahinstehen, ob der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, und bei dem der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen ihn nach 7 Abs. 1 UVG auf den Freistaat Bayern übergegangen ist, einen Anspruch gegen die Behörde hat, nach gegen den anderen Elternteil vorzugehen. Denn jedenfalls ist der Beklagte für die Rückforderung nicht zuständig. Zuständig ist entweder die Stadt..., welche die Leistungen gewährt hat, oder, in entsprechender Anwendung von 45 Abs. 5 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch (SGB X) -, der Landkreis... da die Mutter des Kindes nunmehr dort ihren Wohnsitz hat. 31

5 Unabhängig davon ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass vor dem 9. September 2009 das Kind in einer Weise von beiden Eltern betreut wurde, dass nicht von einer Alleinerziehung durch die Mutter ausgegangen werden müsste. Zwischen den Eltern bestand eine heftige gesetzliche Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht. Auch hat der Kläger stets darauf bestanden, dass das Kind seit 9. September 2009 bei ihm lebt Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch darauf, dass dieser die Einbehaltung von 80,00 EUR monatlich für den Zeitraum Januar 2010 bis April 2011 rückgängig macht. Insofern ist das Begehren des Klägers dahin auszulegen, dass er es als Personensorgeberechtigter für das Kind geltend macht. Denn dieses war im fraglichen Zeitraum nach 1 Abs. 1 UVG Anspruchsberechtigter. 33 Eine Verrechnung laufender Unterhaltsvorschussansprüche eines Kindes als Berechtigtem mit übergegangenen Ansprüchen des Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nunmehr lebt, ist nicht zulässig. Die Unterhaltsvorschusszahlungen für Januar 2010 bis April 2011 sollten den Ausfall von Unterhaltsleistungen der barunterhaltspflichtigen Mutter des Kindes ausgleichen und damit dessen Lebensunterhalt sicherstellen. Sie können nicht mit Unterhaltsrückständen des Vaters aus einer Zeit, als dieser barunterhaltspflichtig war, verrechnet werden (vgl. VG Ansbach vom AN 14 K <juris>). 34 Die Bestandskraft der entsprechenden Bewilligungsbescheide, mit denen die Anrechnung verfügt wurde, steht dem Klageanspruch nicht entgegen, da nach 44 SGB X die Behörde verpflichtet ist, auch bestandskräftige, aber unrichtige Sozialleistungsbescheide zu korrigieren, wenn Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden Unbegründet ist die Klage indes, soweit sich der Kläger gegen die Rückforderung der Zahlungen für den Zeitraum vom 28. April 2011 bis 30. Juni 2011 wendet. Durch das vereinbarte Wechselmodell mit gegenseitiger Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen sind die Unterhaltsleistungen der Mutter nicht mehr planwidrig ausgefallen, was Voraussetzung für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wäre (vgl. NdsOVG vom NVwZ-RR 2007, 394). Demnach wurden die Leistungen zu Unrecht gewährt und können nach 5 Abs. 1 UVG vom Kläger zurückgefordert werden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG zumindest fahrlässig nicht gewusst hat, dass ab 28. April 2011 die Voraussetzungen für die Leistungen entfallen waren Es erscheint nach 155 Abs. 1 VwGO angemessen, die Kosten des nach 188 Satz 2 gerichtskostenfreien Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Dies bedeutet, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. 37 Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO.

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