Wohngeldrechtliche Berücksichtigung eines von den Eltern der Klägerin gewährten Überbrückungsgeldes zu Gunsten der Kinder
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- Dominic Hofmeister
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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WoGG 113 Abs. 5 VwGO 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WoGG 113 Abs. 5 VwGO Orientierungsätze: Antrag auf Erhöhung des Wohngelds; Wohngeldrechtliche Berücksichtigung eines von den Eltern der Klägerin gewährten Überbrückungsgeldes zu Gunsten der Kinder Schlagworte: Wohngelderhöhung, Überbrückungsgeld, Kind Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Erhöhung des ihr gewährten Wohngelds. 2 Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihren beiden Kindern eine Wohnung im Kreisgebiet des Beklagten. Durch eine unselbstständige Tätigkeit erzielt die Klägerin ein monatliches Einkommen von derzeit etwa 800 Euro netto. Zusätzlich erhält sie Kindergeld in Höhe von 368 Euro. In der Vergangenheit wurde der Klägerin Wohngeld gewährt. Letztmals bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. Januar 2013 ein monatliches Wohngeld für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2013 in Höhe von 171,00 Euro. 3
2 Bis einschließlich März 2013 zahlte der Vater der Kinder der Klägerin für diese Unterhalt in Höhe von 313 Euro monatlich. Derzeit ist der Vater der Kinder in Haft und zahlt daher keinen Unterhalt. Die Familienkasse lehnte einen Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag mit Bescheid vom 11. Juni 2013 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 3. Juli 2013 Widerspruch ein. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. 4 Bei einer Bedarfsberechnung am 1. Mai 2013 stellte der Beklagte fest, dass der Klägerin ein Betrag von 146,84 Euro monatlich fehle. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 bat er die Klägerin um Mitteilung, über welche zusätzlichen Mittel sie verfüge bzw. aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Daraufhin erklärte die Klägerin, sie erhalte einen Nettoverdienst von 805 Euro, Kindergeld i. H. v. 368 Euro und Wohngeld i. H. v. 171 Euro. Unterhalt vom Vater der Kinder erhalte sie nicht. Sie werde von ihren Eltern finanziell unterstützt, werde das Geld aber zurückerstatten, sobald es ihr möglich sei. Hierzu legte sie auf entsprechende Aufforderung des Beklagten eine auf den 29. Mai 2013 datierte schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und ihren Eltern vor. In dieser erklären die Eltern der Klägerin, den finanziellen Engpass, der dadurch entstanden sei, dass für die Enkelkinder derzeit kein Unterhalt gezahlt werde, durch ein Überbrückungsgeld von 1.500,00 Euro auszugleichen. Das Überbrückungsgeld sei ein zinsloser Kredit und könne in mehreren Raten, je nach finanzieller Lage, zurückerstattet werden. Die Summe müsse spätestens nach zwei Jahren, also am 28. Mai 2015, beglichen sein. Das Geld diene ausschließlich zur finanziellen Unterstützung der Kinder. 5 Am 10. Mai 2013 beantragte die Klägerin die Erhöhung des ihr gewährten Wohngelds. 6 Mit Bescheid vom 19. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erhöhung des Wohngelds für die Zeit ab 1. Mai 2013 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass das mit Bescheid vom 15. Januar 2013 monatlich bewilligte Wohngeld unverändert bliebe (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag werde abgelehnt, da durch die Veränderung in den Verhältnissen der Klägerin die Voraussetzungen des 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WoGG nicht vorlägen. Das Gesamteinkommen habe sich nicht um mehr als 15 v. H. verringert. Das Darlehen der Eltern werde als Unterhaltszahlung für die Kinder mit jeweils 125,00 Euro pro Monat angerechnet. 7 Am 6. August 2013 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts... vom , AZ:..., aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin aufgrund des Antrags vom für die Zeit ab dem eine Erhöhung des Wohngeldes (Mietzuschuss) zu bezahlen, wobei im Rahmen der Berechnung das Darlehen der Eltern der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom im Rahmen der Wohngeldberechnung außer Betracht bleibt und den Anspruch auf Wohngeld nicht mindert. 8 Die Anrechnung des Beklagten sei bereits in rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Das OVG Schleswig sei der Auffassung, dass Zuwendungen Dritter, die nur darlehensweise erfolgten, einen Anspruch auf Wohngeld nicht mindern. Dies gelte auch im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Das Darlehen der Eltern dürfe daher nicht im Rahmen der Einkommensberechnung zum Bezug von Wohngeld dem Grunde nach berücksichtigt werden. Unabhängig davon sei auch die von der Wohngeldstelle vorgenommene Berechnung inhaltlich falsch. Die Wohngeldstelle berücksichtige pro Kind einen monatlichen Unterhalt von 125,00 Euro und damit für zwei Kinder auf das gesamte Jahr gerechnet 3.000,00 Euro. Die Klägerin habe von ihren Eltern jedoch nur ein Darlehen in Höhe von 1.500,00 Euro erhalten. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
3 10 Die Gewährung von Wohngeld setze die Ermittlung des Jahreseinkommens nach voraus. Zum Einkommen zählten auch einmalige Geldzuflüsse, die dem Vermögen des Empfängers dauerhaft zufließen sollten. Als Ausnahme hierzu seien Darlehen nicht zu berücksichtigen, wobei an den Nachweis eines Darlehens - in Abgrenzung zu Schenkungen oder dergleichen - bestimmte Anforderungen gestellt würden. Im Bereich des Sozialrechts seien höhere Anforderungen geboten. Im Wohngeldrecht sei eine Gesamtwürdigung der Zuwendungen und der Umstände vorzunehmen. Ein Darlehen setze eine verbindliche Vereinbarung über die Zinszahlung und die Rückzahlungsmodalitäten voraus. Zudem müsse die Rückzahlung absehbar sein. Könne bereits bei Darlehensgewährung mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder nur bei Eintritt eines völlig ungewissen Ereignisses (z. B. Wiederaufnahme von Unterhaltsleistungen) gerechnet werden, lägen Unterhaltszahlungen und kein Darlehen vor. Für die Klägerin zeichne sich in absehbarer Zeit keine Besserung ihrer finanziellen Lage ab. Die Rückzahlung sei damit völlig ungewiss. Der von der Klägerbevollmächtigten angesprochenen Gerichtsentscheidung habe eine andere Fallkonstellation zugrunde gelegen. Das Überbrückungsgeld sei auf ein halbes Jahr angerechnet worden, weil nur so der monatliche Fehlbetrag von ca. 250,00 Euro ausgeglichen werden könne. Der vorgelegten Vereinbarung sei nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum die Zuwendung gedacht sei. 11 Mit Beschluss vom 24. September 2013 hat die Kammer das Verfahren der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erhöhung des ihr mit Bescheid vom 15. Januar 2013 gewährten Wohngelds für den Zeitraum zwischen Mai 2013 und Oktober 2013, so dass der ablehnende Bescheid vom 19. Juli 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ( 113 Abs. 5 VwGO) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung des ihr mit Bescheid vom 15. Januar 2013 gewährten Wohngelds. 15 Nach 27 Abs. 1 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist (WoGG), ist das Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15% verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere hat sich das Gesamteinkommen durch den Wegfall der Unterhaltsleistungen nicht um mehr als 15% verringert, weil der Beklagte zutreffend das von den Eltern der Klägerin gewährte Überbrückungsgeld auf das wohngeldrechtliche Einkommen angerechnet hat. 16 a) Die Gewährung von Wohngeld setzt die Ermittlung des Jahreseinkommens nach den voraus. Zum wohngeldrechtlichen Einkommen zählen auch einmalige geldwerte Zuwendungen, die dem Vermögen des Empfängers dauerhaft zufließen sollen. Grundsätzlich erhöhen daher Darlehen das wohngeldrechtliche Einkommen nicht, weil die Darlehensvaluta gerade nicht dauerhaft im Vermögen des Empfängers verbleiben sollen. Allerdings sind im Hinblick darauf, dass im Sozialrecht öffentliche Leistungen begehrt werden, an den Nachweis, dass das Geld tatsächlich darlehensweise und nicht etwa eine schenkweise überlassen wurde, bestimmte Anforderungen zu stellen.
4 17 Der zwischen den Beteiligten geschlossene Darlehensvertrag muss dabei nicht zwingend in jedem Punkt einem Fremdvergleich standhalten. Es ist nicht maßgeblich, ob mit einer Bank ein Vertrag zu vergleichbaren Konditionen hätte geschlossen werden können. Dennoch ist für die Bejahung eines Darlehens regelmäßig erforderlich, dass durch einen schriftlichen Darlehensvertrag, in dem Höhe, Laufzeit des Darlehens und die Höhe der vereinbarten Zinsen und die Tilgung angegeben sind, nachgewiesen wird, dass das Darlehen tatsächlich zurückgezahlt werden soll (BayVGH, B.v C juris Rn. 15; gegen das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung OVG SH, U.v LB 46/07 - NVwZ-RR 2009, 119/120). Damit ein Darlehen auch wohngeldrechtlich als solches anerkannt wird, muss die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung grundsätzlich nachvollziehbare Regelungen darüber enthalten, dass der Geldbetrag nur darlehensweise überlassen wurde. Ebenso müssen verbindliche Vereinbarungen über die Zinszahlungen und die Rückzahlungsmodalitäten vereinbart sein (VG Augsburg, U.v Au 6 K juris Rn. 32). Insbesondere in den Fällen, in denen die Darlehen für den Lebensunterhalt aufgewendet werden, sind diese wie Einkommen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (BVerwG, U.v VIII C BVerwGE 41, 220/226; BayVGH, B.v C juris Rn. 15). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie von den Eltern oder nahen Verwandten zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und angesichts der finanziellen Situation des Zahlungsempfängers nicht abgesehen werden kann, über welchen Zeitraum entsprechende Zahlungen erfolgen werden und ob und gegebenenfalls wann der Empfänger die gewährten Mittel zurückerstatten wird (OVG NRW, B.v A 1949/11 - juris Rn. 7). 18 Ob ein wohngeldrechtlich nicht zu berücksichtigendes Darlehen vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Zuwendung und der sie begleitenden Umstände zu bestimmen (vgl. OVG Schleswig, U.v LB 46/07 - NVwZ-RR 2009, 119/120; OVG NRW, B.v A 1949/11 - juris Rn. 5). Als Kriterien für die Beurteilung können die Vertragsvereinbarungen an sich, die Höhe des Darlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, das Verhältnis der beteiligten Personen untereinander sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Personen herangezogen werden (vgl. OVG Schleswig a. a. O.) 19 b) Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichnete Vereinbarung nicht als echtes Darlehen zu bewerten, so dass die der Klägerin von ihren Eltern überlassenen Euro bei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens berücksichtigt werden müssen. 20 So enthält die Vereinbarung vom 29. Mai 2013 zwar mit dem 28. Mai 2015 ein Datum, an dem die Rückzahlung des Geldes in jedem Fall erfolgt sein muss. Auch die Formulierung Überbrückungsgeld könnte darauf schließen lassen, dass die Euro nicht dauerhaft in das Vermögen der Klägerin übergehen sollten. Dies allein führt jedoch noch nicht dazu, dass die Vereinbarung auch im Wohngeldrecht als Darlehen anzuerkennen wäre. Die Formulierung, das Überbrückungsgeld solle den finanziellen Engpass, der durch den Wegfall der Unterhaltsleistungen entstehe, ausgleichen, deutet nämlich auch darauf hin, dass die Zuwendung von Euro tatsächlich als Unterhaltsleistung bestimmt war. Zudem wird die finanzielle Zuwendung zinslos gewährt. Auch konkrete Rückzahlungsmodalitäten lassen sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Vielmehr soll eine Rückzahlung je nach finanzieller Lage erfolgen können. Die Zuwendung des Geldes erfolgte zudem unter der Zweckbestimmung, dass das Geld ausschließlich der finanziellen Unterstützung der Kinder diene. Auch dies spricht dafür, dass die Euro ein Zuschuss der Eltern der Klägerin zum Unterhalt sind, den die Eltern als Ausgleich dafür gewähren wollten, dass der Kindsvater aufgrund seiner Inhaftierung keinen Unterhalt mehr zahlt und sie diesen im Zweifel nicht zurückfordern würden, wenn die Klägerin nicht in der Lage ist, den Betrag zurückzuzahlen. 21
5 Unabhängig davon ist völlig ungewiss, ob es der Klägerin in Zukunft gelingen kann, das Darlehen zurückzuzahlen. Das Gericht geht dabei zwar davon aus, dass die Klägerin das Geld oder zumindest Teile davon zurückzahlen will, falls es ihr finanziell möglich ist. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse war es jedoch bei Auszahlung des Geldbetrags durch ihre Eltern völlig unabsehbar, ob die Klägerin je in der Lage sein würde, die Euro zurückzuzahlen. Diese Situation hat sich auch im letzten halben Jahr nicht verändert. Erforderlich für die Anerkennung als Darlehen auch im wohngeldrechtlichen Sinn ist jedoch, dass die reale Zurückzahlung des Darlehens zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses in absehbarer Zeit erwartet werden kann (OVG NRW, B.v E 276/09 - juris Rn. 6). Die Klägerin lebt mit ihren Kindern am Rande des Existenzminimums. Rückzahlungen hat sie bislang nicht geleistet. Es ist auch nicht ersichtlich, wie es ihr gelingen könnte, bei ihrem geringen Einkommen einen Betrag von Euro zurückzuzahlen. Bei Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern war auch nicht abzusehen, ob die Klägerin den von ihr beantragten Kinderzuschlag erhalten und damit einen Großteil des Darlehens auf einmal zurückzahlen können würde. Mittlerweile ist der Antrag abgelehnt worden. Auch wenn die Ablehnung noch nicht bestandskräftig ist, zeigt sie doch, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass eine Zahlung an die Klägerin alsbald erfolgen werde. Auch dass die Klägerin bei einem möglichen Bezug von Hartz IV den Betrag von Euro in monatlichen Raten abzahlen könnte, ist äußerst unwahrscheinlich. Da vor diesem Hintergrund die Rückzahlung der Euro völlig ungewiss war und auch derzeit noch völlig ungewiss ist, ist die Zuwendung der Eltern nicht als echtes Darlehen anzusehen und daher auf das wohngeldrechtliche Einkommen anzurechnen. 22 Darüber hinaus spricht gegen das Vorliegen eines wohngeldrechtlich nicht als Einkommen zu behandelnden Darlehens, dass die Vereinbarung zunächst nur mündlich geschlossen wurde und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung erst auf Nachfrage der Wohngeldbehörde eineinhalb Monate nach der Auszahlung des Geldes an die Klägerin unterschrieben wurde. Auch dies deutet darauf hin, dass die Eltern der Klägerin hauptsächlich den fehlenden Unterhalt ersetzen wollten. 23 c) Auch gegen die Höhe der Anrechnung in Höhe von monatlich 125,00 Euro pro Kind bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, das Darlehen sei in Höhe von Euro berücksichtigt worden, ist dies nicht zutreffend. Der Multiplikationsfaktor 12 im Berechnungsblatt zum ablehnenden Bescheid ist vielmehr eine reine Berechnungsmodalität, da für die Berechnung des Wohngelds das monatliche Gesamteinkommen nach 13 Abs. 2 WoGG ein Zwölftel des Gesamteinkommens ist. Der Beklagte hat den Betrag von Euro, wie in den Akten vermerkt, lediglich auf ein halbes Jahr verteilt. Für diesen Zeitraum war auch die Änderung des Wohngelds beantragt. Unabhängig davon würden sich die tatsächlichen Verhältnisse, selbst wenn die Zuwendung nur zur Hälfte angerechnet würde, nicht um mehr als 15% verändern, so dass selbst bei nur hälftiger Berücksichtigung kein Anspruch auf Änderung des Wohngelds bestünde (vgl. 27 Abs. 1 Nr. 3 WoGG) Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.
Ablehnung eines Wohngeldantrags kumulativ wegen fehlender Mitwirkung und nach den Regeln der materiellen Beweislast;
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