Schlagworte: Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten um eine gewährte Elternzeit bei vorheriger, Fachausbildung von mindestens sechs Monaten Dauer

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 15 K Titel: Normenketten: 40 Abs. 4 SG 40 Abs. 4 Soldatengesetz (SG 40 Abs. 4 Satz 1 SG 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO Orientierungsatz: Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten um eine gewährte Elternzeit bei vorheriger Fachausbildung von mindestens sechs Monaten Dauer. Schlagworte: Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten um eine gewährte Elternzeit bei vorheriger, Fachausbildung von mindestens sechs Monaten Dauer Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Verlängerung ihrer Dienstzeit als Soldatin um die Dauer einer ihr bewilligten Elternzeit. Die Klägerin trat am ************* in die Bundeswehr ein. Am ************* wurde sie in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Auf Grund der Verpflichtungserklärung vom 26. Februar 2003 wurde ihre Dienstzeit auf zuletzt acht Jahre (Ende: *********) festgesetzt. Sie wurde zuletzt als Materialbewirtschaftungsunteroffizier der Streitkräfte bei der ******************** *** in **** verwendet. Um die Aufgaben auf diesem Dienstposten wahrzunehmen, durchlief sie u.a. folgende Ausbildungen: 1.Lehrgangnummer ****** Verwaltungsfachangestellter im Zeitraum vom 8. Januar bis 18. Juni **** 2.Lehrgangnummer ****** Materialbewirtschaftungsunteroffizier im Zeitraum vom 11. Januar bis 4. Mai ****. Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Bescheid vom 8. Juni **** für die Zeit vom 11. Juni **** bis 31. März **** (9 Monate und 19 Tage) Elternzeit unter Wegfall der Geldund Sachbezüge. In diesem Bescheid wurde u.a. auf die beiden Lehrgänge und deren Dauer hingewiesen sowie ausgeführt, die Klägerin werde in einem gesonderten Bescheid eine Entscheidung darüber bekommen, ob diese oder weitere Ausbildungen eine anrechenbare Ausbildung im Sinne des 40 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) darstelle. Mit Bescheid vom 3. November 2009, bekanntgegeben am 23. Februar 2010, legte die Stammdienststelle der Bundeswehr fest, dass sich die Dienstzeit nach 40 Abs. 4 SG um die Dauer der gewährten Elternzeit verlängere und die Dienstzeit damit mit Ablauf des *************** ende. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich nach 40 Abs. 4 SG die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung mit einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden gewesen sei und der danach Elternzeit nach 28 Abs. 7 SG in Anspruch genommen habe, um die Dauer der Elternzeit verlängere. Die

2 Ausbildung zur Verwaltungsangestellten und zum Materialbewirtschaftungsunteroffizier erfülle die Kriterien einer Fachausbildung. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 2010 am 5. März 2010 Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu dem von ihr am 27. April **** unterzeichneten Antrag auf Elternzeit habe die Anlage 2 (Belehrung bei Elternzeiten nach 28 Abs. 7 SG von über sechs Monaten Dauer) sowie die Anlage 3 (Belehrung bei Elternzeiten nach 28 Abs. 7 SG, wenn die militärische Ausbildung mit einer Fachausbildung oder einem Studium von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war) gehört. Von Oberleutnant ** sei sie nur gemäß Anlage 2 belehrt worden. Es sei bekannt gewesen, dass sie eine ZAW-Maßnahme, die länger als sechs Monate dauere, nachdienen müsse. Sie habe jedoch eine solche Maßnahme nur zur Verwaltungsfachangestellten erhalten, die nur fünf Monate dauere. Dazu, dass die Zeit der Ausbildung zum Materialbewirtschaftungsunteroffizier angerechnet werde, sei sie bei der Beantragung ihrer Elternzeit nicht belehrt worden. Mit Beschwerdebescheid vom 8. April 2010 wies die Stammdienststelle der Bundeswehr die Beschwerde der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Fachausbildung eine besondere, einheitliche Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führe. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es hierbei, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhalte, vermittelte besondere Ausbildung handele, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben hätten und die den Soldaten befähigen solle, eine militärische Funktion zu übernehmen. Die beiden Lehrgänge (Verwaltungsfachangestellter und Materialbewirtschaftungsunteroffizier) fielen unter den Begriff der Fachausbildung, weil sie notwendige Voraussetzung gewesen seien, um auf dem Dienstposten der Klägerin tätig zu sein. Zusammen überschritten sie die Sechs-Monats-Grenze. Weiter habe die Klägerin auf Grund des Bescheids vom 8. Juni 2009, mit dem ihr Elternzeit gewährt worden sei, davon ausgehen müssen, dass die Frage, ob die beiden Lehrgänge eine anrechenbare Ausbildung im Sinne von 40 Abs. 4 SG darstellten, überprüft werde, so dass sie davon habe ausgehen müssen, dass eine Nachdienverpflichtung im Sinne des 40 Abs. 4 SG in Frage komme. Mit der fristgerecht am 10. Mai 2010 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, zumindest der Lehrgang zum Materialbewirtschaftungsunteroffizier der Streitkräfte sei keine Fachausbildung, wie sie in Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung definiert werde. Danach sei Fachausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes/der allgemeinen militärischen Ausbildung, durchgeführte besondere Ausbildung an einer Ausbildungseinrichtung im Inland oder Ausland, die zu einer zusätzlichen Befähigung (z.b. breitere Verwendung) oder zu einer Berechtigung führe, die in der Bundeswehr oder außerhalb der Bundeswehr anerkannt sei. Weiter wiederholte die Klägerin ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Deshalb sei sie der Auffassung gewesen, nicht nachdienen zu müssen. Während ihrer Elternzeit habe sie einen Ausbildungsplatz zur Steuerfachangestellten gefunden und zusammen mit ihrem BFD-Berater einen Ausbildungsplan erstellt, der zuerst ein Praktikum ab dem 1. April 2010 und eine anschließende Berufsausbildung ab dem 1. September 2010 beinhalte, was ihr einen reibungslosen Übergang in das Zivilleben ermöglicht hätte. Durch den Bescheid vom 3. November 2009 verschiebe sich der Rechtsanspruch der Klägerin um ein Jahr, so dass der Ausbildungsplan hinfällig wäre. Hätte die Klägerin von vornherein gewusst oder wäre sie bei der Festlegung der Elternzeit über die Verlängerung der Dienstzeit belehrt worden, hätte sie die Aufnahme ihrer Ausbildung anders steuern können. Die Klägerin stellt den Antrag, den Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 3. November **** und den Beschwerdebescheid vom 8. April **** aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, das Ende der Dienstzeit der Klägerin entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

3 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin werde in der Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes verwendet und besetze einen Dienstposten als Materialbewirtschaftungsunteroffizier. Die Ausbildung für diesen Dienstposten umfasse zum einen den Lehrgang Materialbewirtschaftungsunteroffizier, an dem sie im Zeitraum vom ********** bis *********** teilgenommen habe. Zum anderen sei nach der Konzeption Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung (ZAW) für Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes vorgesehen, dass diese für die Verwendung auf ihren Dienstposten einen entsprechenden Eingangsberuf mitbringen würden. Liege ein solcher, wie bei der Klägerin, bei Eintritt in die Streitkräfte nicht vor, werde dies im Rahmen einer ZAW-Maßnahme vermittelt. Dies sei bei der Klägerin im Rahmen der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten geschehen. Sowohl dieser Lehrgang als auch der zum Materialbewirtschaftungsunteroffizier seien für die Wahrnehmung des Dienstpostens der Klägerin kumulativ notwendig und bildeten damit eine Fachausbildung, die in verschiedene Ausbildungsabschnitte zerfalle. Sie dienten dem gemeinsamen Ziel, die Klägerin auf dem Dienstposten eines Materialbewirtschaftungsunteroffiziers zu verwenden. Beide zusammen überschritten eine Zeitdauer von sechs Monaten, so dass die Voraussetzungen der Dienstzeitverlängerung nach 40 Abs. 4 Satz 1 SG vorlägen. Auch der Lehrgang zum Materialbewirtschaftungsunteroffizier stelle nicht den allgemeinmilitärischen Teil des Unteroffizierlehrgangs dar. Diesen allgemeinmilitärischen Teil, den alle Unteroffiziere absolvieren müssten und der dementsprechend keinen Teil der Fachausbildung darstelle, habe die Klägerin im Zeitraum vom ***************** bis ***************** absolviert. Der hier in Frage stehende militärfachliche Teil des Unteroffizierlehrgangs stelle gerade den Teil dar, der die Materialbewirtschaftungsunteroffiziere befähigen solle, die speziellen Aufgaben auf ihrem Dienstposten wahrzunehmen. Dieser militärfachliche Teil sei anders als der allgemeinmilitärische Teil an der jeweiligen Verwendung ausgerichtet und Voraussetzung für die Wahrnehmung des Dienstpostens. Im Hinblick auf eine unterlassene Belehrung sei der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie mit der Unterschrift unter ihrem Antrag vom 20. Mai **** bestätigt habe, dass ihr die in den Bezügen genannten Erlasse und Bestimmungen vom Inhalt und den eventuellen Auswirkungen her bekannt seien. In den im Bezug Nr. 2 genannten Ausführungsbestimmungen zur Elternzeitverordnung für Soldaten werde in Ziffer 24 explizit auf die gesetzliche Regelung des 40 Abs. 4 SG hingewiesen. Die Klägerin habe damit schon bei der Antragstellung dokumentiert, dass ihr die Regelung bekannt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin u.a. noch, es gehe ihr weniger um das Nachdienen als solches, als um den Zeitpunkt, in dem sie von dieser Verpflichtung erfahren habe. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage war abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Dass die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. November **** und dem diesen bestätigenden Beschwerdebescheid vom 8. April **** das Ende der Dienstzeit für den Ablauf des *************** festgestellt hat, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten mit der Folge, dass sie keinen Anspruch auf Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat ( 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein früheres Dienstzeitende. Nach 40 Abs. 4 Satz 1 SG verlängert sich die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und der danach Elternzeit nach 28 Abs. 7 in Anspruch genommen hat ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Danach verlängert sich die auf Grund der Verpflichtung von zuletzt acht Jahren ursprünglich bis 31. März **** dauernde Dienstzeit wegen der von der Klägerin vor ihrer (im Zeitraum vom 11.6.**** bis einschließlich

4 31.3.**** gewährten) Elternzeit absolvierten Fachausbildung vom 8. Januar bis 18. Juni **** und 11. Januar bis 4. Mai **** um die Dauer der Elternzeit. Die nach 28 Abs. 7 SG mit Bescheid vom 8. Juni **** bewilligte Elternzeit belief sich auf neun Monate und 19 Tage, so dass sich die Zeitdauer ihrer Berufung als Soldat entsprechend der Dauer der Elternzeit bis einschließlich ****************verlängert. Neben der Bewilligung von Elternzeit nach 28 Abs. 7 SG liegen auch die weiteren Voraussetzungen des 40 Abs. 4 Satz 1 SG vor. Die Klägerin hat nämlich die Elternzeit nach einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer in Anspruch genommen. Eine Fachausbildung ist immer dann gegeben, wenn die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn sie in eine Berufstätigkeit eingebettet ist (BVerwG Urteil vom = BVerwGE 98, 187). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die vermittelten Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Die Fachausbildung ist somit mit der allgemeinen militärischen Ausbildung nicht identisch. Inwieweit eine Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat, oder ob sie im zivilen Bereich zu einer anzuerkennenden Berechtigung führt, hat für den auf den Militärdienst bezogenen Begriff der Fachausbildung keine Bedeutung (vgl. zu allem BVerwGE 65, 203). Der Lehrgang zum Verwaltungsfachangestellten vom *************************** stellt eine Fachausbildung dar, die die von 40 Abs. 4 Satz 1 SG geforderten mehr als sechs Monate Dauer teilweise, mit über fünf Monaten, erfüllt. Es handelt sich dabei um einen Ausbildungsgang, der eine gesonderte Ausbildung darstellt, die nicht Teil der jeden Soldaten betreffenden militärischen Ausbildung ist, so dass eine Fachausbildung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Auch der Lehrgang zum Materialbewirtschaftungsunteroffizier vom ************************** ist eine Ausbildung, die neben der militärischen Ausbildung vermittelt wurde. Beide Ausbildungen sind für die Verwendung auf dem Dienstposten der Klägerin kumulativ erforderlich und stellen zwei Ausbildungsabschnitte einer einheitlichen Fachausbildung dar, die an der Verwendung als Materialbewirtschaftungsunteroffizier ausgerichtet sind. Der Lehrgang zum Materialbewirtschaftungsoffizier ist gleichfalls nicht Teil des alle Unteroffiziere betreffenden allgemeinmilitärischen Teils des Unteroffizierslehrgangs. Vielmehr hatte die Klägerin diesen allgemeinmilitärischen Teil bereits im Zeitraum vom ********************************** absolviert. Der hier betroffene militärfachliche Bereich stellt gerade den Teil dar, der die Materialbewirtschaftungsunteroffiziere befähigen soll, die speziellen fachlichen Aufgaben auf ihrem Dienstposten wahrzunehmen. Darauf, ob sie im zivilen Bereich zu einer anzuerkennenden Berechtigung führt, kommt es, wie oben ausgeführt, nicht an. Soweit die Klägerin gegen die angegriffenen Bescheide anführt, ihr sei bei der Antragstellung nur eine Belehrung für eine Elternzeit von über sechs Monaten erteilt worden, nicht aber über eine Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer und sie habe nicht gewusst, dass auch der Lehrgang zum Materialbewirtschaftungsunteroffizier eine Fachausbildung sei, während der Lehrgang zum Verwaltungsfachangestellten allein nur fünf Monate gedauert habe, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen war die Klägerin vor Beginn der bewilligten Elternzeit im Bescheid vom 8. Juni 2009 unter Ziffer 6 darauf hingewiesen worden, dass auch die Ausbildung im Bereich der Materialbewirtschaftung möglicherweise eine anrechenbare Ausbildung im Sinne des 40 Abs. 4 SG darstellt, worüber noch gesondert entschieden werde. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass der Sechsmonatszeitraum nach 40 Abs. 4 Satz 1 SG nicht überschritten wird, konnte daher nicht entstehen. Darauf und auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin die Kenntnis des in Bezug 2 zum Antrag vom 20. Mai 2009 genannten Erlasses mit dem Hinweis auf 40 Abs. 4 SG bestätigt hat, kommt es im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich an. Denn die Anrechnung als solche und ihr Umfang nach 40 Abs. 4 Satz 1 SG steht nach dem eindeutigen Wortlaut ( verlängert sich... um die Dauer der Elternzeit ) nicht im

5 Ermessen der Beklagten, sondern ist eine zwingende gesetzliche Folge, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Dies wird durch den Zweck der Regelung bestätigt. Sie trägt der Notwendigkeit Rechnung, die in den Soldaten auf Zeit (mit Rücksicht auf eine verbleibende Zeit, in der Dienst geleistet wird) investierte Ausbildung in dem gebotenen Umfang zeitlich nutzen zu können. Sie dient dem öffentlichen Interesse, zu verhindern, dass die aus dienstlichen Gründen zu Ausbildungszwecken aufgewendeten öffentlichen Mittel ohne Nutzen für die Streitkräfte und somit für die Allgemeinheit bleiben (vgl. die Begründung für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Vierzehnten Änderungsgesetz zum Soldatengesetz vom , BT-Drs. 11/6906 S. 15; BayVGH Beschluss vom ZB <Juris>). Diesem Zweck würde es widersprechen, von einem Nachdienen um die Elternzeit ganz oder teilweise abzusehen. Vielmehr ist nach diesem Zweck von einer zwingenden gesetzlichen Folge der Anrechnung der Elternzeit als Stehzeit auszugehen, für die es unerheblich ist, ob dem Soldaten bei Bewilligung der Elternzeit auch bewusst war, dass er eine Fachausbildung von über sechs Monaten erhalten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz wurde in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten der Beklagten abgesehen. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 124 a Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind.

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