Antrag eines Soldaten auf Versetzung in den Ruhestand

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1 VG München, Urteil v M 21 K Titel: Antrag eines Soldaten auf Versetzung in den Ruhestand Normenketten: BGB 839 Abs. 3 SKPersStruktAnpG 2 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1 SVG 23 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG 48 VwGO 113 Abs. 1 S. 4 Leitsätze: 1. Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf mögliche Amtshaftungsansprüche liegt vor, wenn der Kläger aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen Schadensersatzprozess führen kann, dieser bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist, wobei dies dann nicht gilt, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, da in solchen Fällen sofort die Möglichkeit der Anrufung des zuständigen ordentlichen Gerichts besteht. (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz räumt nach seiner Zielrichtung keine subjektiven Rechte zugunsten von Soldaten ein, sondern dient ausschließlich Interessen der Bundesrepublik Deutschland. (redaktioneller Leitsatz) 3. Nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz besteht weder ein Anspruch, in den Ruhestand versetzt zu werden, noch kann ein entgangener versorgungsrechtlicher Ausgleich nach 6 Abs. 1 SKPersStruktAnpG wegen einer verspäteten Versetzung in den Ruhestand einen Schadensposten darstellen. Letzteres folgt auch daraus, dass der versorgungsrechtliche Ausgleich dem Soldaten keinen finanziellen Vorteil verschafft, sondern finanzielle Nachteile infolge der frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand ausgleicht. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erledigung der Aufhebung einer Versetzung in den Ruhestand durch nachfolgende Versetzung in den Ruhestand, Forstsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Vorbereitung einer Amtshaftungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung, kein Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Versetzung in den Ruhestand nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz, Abfindung, Berufssoldat, Ruhestand, Versetzung, Zurruhesetzung, Amtshaftungsprozess Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger stand von 1. April 1995 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 31. März 2015 als Grundwehrdienstleistender, Soldat auf Zeit und zuletzt als Berufssoldat (Hauptfeldwebel) im Dienst der Beklagten. 2

2 Mit Schreiben vom 4. November 2011 hatte der Kläger beantragt, Zeiten seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten anzuerkennen. Gegen die mit Bescheid vom 6. Mai 2013 unter Bezug auf 23 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erfolgte Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig erhob der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage zum Verwaltungsgericht München (M 21 K ) und begründete dies damit, die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten habe auf der Grundlage von 23 Abs. 1 SVG anstelle 23 Abs. 2 SVG erfolgen müssen. 3 Unter dem 16. November 2012 bekundete der Kläger sein Interesse an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß 2 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) zum Ende des Monats Februar 2014 (auf Antrag des Klägers nachträglich geändert auf ). Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. Juni 2013 wurde dem geäußerten Interesse auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entsprochen und das Dienstzeitende mit Ablauf des 31. Januar 2014 festgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 18. September 2013 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 25. Juni 2013 aufgehoben werden müsse. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, nach den Ausführungsbestimmungen zur Anwendung der Maßnahmen zur Personalanpassung gemäß Bundeswehrreform-Begleitgesetz würden Zeiten einer praktischen Ausbildung oder einer hauptberuflichen Tätigkeit vor Eintritt in die Bundeswehr, die für die Wahrnehmung der als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich gewesen seien ( 23 Abs. 2 SVG) sowie Zeiten, in denen besondere Fachkenntnisse erworben worden seien, die die notwendigen Voraussetzungen für die Verwendung in der Bundeswehr bildeten, nicht zu den Dienstzeiten im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG zählen. Ausgehend vom Diensteintrittsdatum sei eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG frühestens mit Ablauf des 31. März 2015 möglich. Der Kläger wurde gebeten, mitzuteilen, ob er an der Interessenbekundung an einer Versetzung in den Ruhestand mit dem Dienstzeitende 31. März 2015 festhalte. 5 Der Kläger erhob hiergegen durch seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (eingegangen am ) Beschwerde und teilte gleichzeitig mit, derzeit würde die Dauer verschiedener anerkennungsfähiger Dienstzeiten geprüft - der 31. März 2015 werde als spätestes Austrittsdatum angegeben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 bestätigte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Eingang der Beschwerde und regte an, die Entscheidung über die Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren M 21 K über die Anerkennungszeiten zurückzustellen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 und 21. Januar 2014 widersprach die Bevollmächtigte des Klägers einer Zurückstellung der Beschwerde und mahnte wegen der Dringlichkeit der Sache eine baldige Entscheidung an. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 setzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Entscheidung über die Beschwerde gemäß 12 Abs. 2 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren M 21 K aus, da dieses für die Festsetzung des Dienstzeitendes präjudiziell sei. Hiergegen wendete sich der Kläger mit einem als weitere Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 20. Februar 2014 und bot zugleich eine vergleichsweise Einigung dahin an, dass dem Kläger die Versetzung in den Ruhestand nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SKPersStruktAnpG zugesagt und die auf den 31. März 2015 zu berechnende Abfindung mit Vergleichsabschluss unverzüglich auszubezahlen sei. Nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Zusicherung hinsichtlich der Abfindung unter Hinweis auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsamtes abgelehnt hatte, teilte die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 5. Mai 2014 mit, dass der Kläger Planungssicherheit benötige und unabhängig von der Auszahlung der Abfindung die Festsetzung des Dienstzeitendes zum 31. März 2015 beantragt werde. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 wurde dem Interesse auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach 2 SKPersStruktAnpG entsprochen und das Dienstzeitende mit Ablauf des 31. März 2015 festgesetzt. 6

3 Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 wies das Gericht im Verfahren M 21 K im Hinblick auf eine Sachstandsanfrage der Bevollmächtigten aufgrund der Dringlichkeit der als vorgreiflich erachteten Entscheidung über die Anerkennung von Dienstzeiten darauf hin, dass die Klage voraussichtlich unzulässig sei. Mit Urteil vom 16. Februar 2015 wurde die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung zur Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2016 abgelehnt (14 ZB ). 7 Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 beantragte die Bevollmächtigte, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren wiederaufzugreifen. Auf entsprechenden Hinweis des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund der antragsgemäßen Zurruhesetzung zum 31. März 2015 teilte die Bevollmächtigte mit, das Einverständnis mit der Zurruhesetzung zum 31. März 2015 sei nur mangels Alternativen zu einem zeitnahen Ausscheiden erfolgt und es werde weiterhin an einem kurzfristigen Ausscheiden festgehalten. Mit Schreiben vom 8. September 2014 griff das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr das Beschwerdeverfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 26. März 2015 bestätigte die Bevollmächtigte nochmals die Aufrechterhaltung der Beschwerde und teilte mit, aufgrund des Zeitablaufs gehe es nicht mehr um das Austrittsdatum an sich, sondern um eine höhere Abfindungszahlung an den Kläger im Zusammenhang damit. 8 Mit Beschwerdebescheid vom 4. Mai 2015 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung darauf hingewiesen, das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerde sei spätestens mit dem Eintritt der tatsächlichen Zurruhesetzung zum 31. März 2015 entfallen. Auch der Hinweis auf eine Abfindungszahlung gemäß 6 SKPersStruktAnpG führe nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde und begründe kein Feststellungsinteresse. Die Regelung des 6 SKPersStruktAnpG diene nach dem Willen des Gesetzgebers dem versorgungsrechtlichen Ausgleich. Der Kläger habe während des Zeitraums vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2015 Dienst geleistet, sei entsprechend besoldet worden und habe für diesen Zeitraum versorgungsrechtliche Ansprüche erworben. Für einen entsprechenden Ausgleich bestehe somit kein Anlass, so dass - selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Aufhebung der ursprünglichen vorzeitigen Zurruhesetzung - kein Zahlungsanspruch bestehen würde. 9 Der Kläger hat am 15. Juni 2015 Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid vom 18. September 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheid vom 4. Mai 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zum 31. Januar 2014 bzw. 28. Februar 2014 vorzeitig zur Ruhe zu setzen war. 10 Ein Rechtsschutzbedürfnis liege trotz des Austrittszeitpunkts in der Vergangenheit vor, da es dem Kläger auch um die Höhe der Abfindung gehe. Er müsse wirtschaftlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er ein Jahr früher zur Ruhe gesetzt worden wäre. Bei einer Zurruhesetzung zum 31. Januar 2014 hätte er eine ca EUR höhere Abfindung erhalten. 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Sie beruft sich vorrangig auf das fehlende Feststellungsinteresse. 13 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. November und 8. Dezember 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

4 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren M 21 K sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Über die Klage wird gemäß 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit Klage ist unzulässig. 16 Nach 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Eine solche Feststellung ist auch statthaft, wenn sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, wobei wegen der vergleichbaren Voraussetzungen dahinstehen kann, ob es sich um eine entsprechende Anwendung von 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder um eine Feststellung nach 43 VwGO handelt (vgl. dazu Decker in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, Stand , 113 Rn. 90). 17 Das ursprüngliche Ziel des Klägers war auf die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2013 über die Aufhebung der Zurruhesetzung vom 25. Juni 2013 mit Wirkung zum 31. Januar 2014 gerichtet. Bei dem Bescheid vom 18. September 2013 handelte es sich in der Sache - mangels spezieller Regelungen im Soldatenrecht ( 2 Abs. 3 Satz 3 SKPersStruktAnpG regelt nur den Widerruf einer Versetzung in den Ruhestand) - um eine Rücknahme gemäß 48 VwVfG, deren Aufhebung im Rahmen der Beschwerde oder aufgrund eines Anfechtungsurteils zum Wiederaufleben der Zurruhesetzung vom 25. Juni 2013 mit Wirkung zum 31. Januar 2014 geführt hätte. Insofern trat Erledigung zwar nicht bereits durch Zeitablauf, wohl aber durch die antragsgemäße Ruhestandsversetzung zum 31. März 2015 ein. Denn damit wurde das aktive Soldatenverhältnis beendet und die vom Kläger begehrte Statusänderung herbeigeführt. Eine erneute Statusänderung ist nicht mehr möglich. 18 Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr., z.b. BVerwG, U.v C juris Rn. 11; BayVGH, B.v ZB juris Rn. 7). Hierzu haben sich in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen herausgebildet. 19 Im Hinblick auf das geltend gemacht wirtschaftliche Interesse kommt vorliegend ausschließlich die Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Amtshaftungsprozesses zu den Zivilgerichten als anerkannte Fallgruppe in Betracht. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. 20 Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf mögliche Amtshaftungsansprüche liegt vor, wenn der Kläger aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen Schadensersatzprozess führen kann, dieser bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Decker in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, 40. Edition, 113 Rn. 87.3). Hat sich der Verwaltungsakt jedoch bereits vor Klageerhebung erledigt, besteht ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess nicht, da in solchen Fällen sofort die Möglichkeit der Anrufung des zuständigen ordentlichen Gerichts besteht (BVerwG, B.v B 166/88 - juris Rn. 4; B.v B 121/96 - juris Rn. 7). Das gilt gleichermaßen bzw. umso mehr im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre - dies bereits im Hinblick auf die Subsidiarität einer Feststellungklage gegenüber einer Leistungsklage ( 43 Abs. 2 VwGO).

5 21 Das ursprüngliche Begehren des Klägers hatte sich zum 31. März 2015 und damit vor Erhebung der gegenständlichen Klage erledigt. Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses kommt daher als Feststellungsinteresse nicht in Betracht. 22 Abgesehen davon hat Kläger bereits keine Absicht einer Rechtsverfolgung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der allgemeine Hinweis auf das wirtschaftliche Interesse im Zusammenhang mit der Höhe des einmaligen Ausgleichs nach 6 Abs. 1 SKPersStruktAnpG genügt insofern nicht. 23 Eine Klage auf Schadensersatz hätte im Übrigen auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 24 Insofern fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung und einem Schaden. Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz räumt nach seiner Zielrichtung keine subjektiven Rechte zugunsten von Soldaten ein, sondern dient ausschließlich Interessen der Beklagten (vgl. VG Schleswig- Holstein, U.v A 187/13 - juris Rn. 20 f. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT- Drs. 17/9340 S. 1; zur vergleichbaren Situation nach dem Personalanpassungsgesetz BayVGH, B.v a.a.o. - juris Rn. 9). Demnach besteht weder ein Anspruch darauf, nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in den Ruhestand versetzt zu werden noch kann ein entgangener versorgungsrechtlicher Ausgleich nach 6 Abs. 1 SKPersStruktAnpG wegen einer verspäteten Versetzung in den Ruhestand einen Schadensposten darstellen. Letzteres folgt im Übrigen auch daraus, dass der versorgungsrechtliche Ausgleich dem Soldaten keinen finanziellen Vorteil verschafft, sondern finanzielle Nachteile infolge der frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand ausgleicht. 25 Letztlich stünde einem Schadensersatzbegehren nach Maßgabe von 839 Abs. 3 BGB auch entgegen, dass die Erledigung der Zurruhesetzung vom 25. Juni 2013 und ihrer Rücknahme durch den Aufhebungsbescheid vom 18. September 2013 auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers beruhte, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Antrag auf Zurruhesetzung nach 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG zum 31. März 2015 stellte. Im Hinblick auf die dienstrechtlichen Auswirkungen der Beschwerde und die vom Kläger reklamierte Planungssicherheit wäre es möglich und zumutbar gewesen, vor der Stellung eines erneuten Antrags auf Zurruhesetzung zum 31. März 2015 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rücknahme der Zurruhesetzung abzuklären (vgl. 3 Abs. 1 WBO) und ggfs. bei der zuständigen Behörde oder beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß 80 Abs. 4 bzw. 5 VwGO zu stellen. 26 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 27 Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO, 708 ff. ZPO

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