Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid

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1 VG München, Urteil v M 7 K Titel: Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid Normenketten: ZPO 767 BayVwZVG Art. 21, Art. 22 BayVwVfG Art. 53 Leitsätze: Einwendungen gegen einen mit Leistungsbescheid titulierten Anspruch sind nicht mit der zivilprozessualen Vollstreckungsgegenklage ( 767 ZPO) geltend zu machen, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Erlass eines die Unzulässigkeit der Vollstreckung aussprechenden Verwaltungsakts. (redaktioneller Leitsatz) Die Verjährung der mit Leistungsbescheid titulierten Forderung beträgt 30 Jahre ab dessen Unanfechtbarkeit (Art. 53 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG). Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit können als "sonstige Gründe" im Sinne von Art. 22 Nr. 4 BayVwZVG der Vollstreckung entgegenstehen. Die Beitreibung rechtmäßiger öffentlich-rechtlicher Forderungen ist jedoch bereits aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Leistungsbescheid, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsgegenklage, Verjährung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem polizeilichen Leistungsbescheid vom 2. Oktober 2012, mit dem ihm Kosten für eine Abschleppmaßnahme am 27. Juni 2012 in Höhe von 77,75 EUR in Rechnung gestellt wurden. Die hiergegen am 2. Juli 2012 erhobene Klage (M 7 K ) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2013 zurück. Nachdem eine Mahnung vom 17. August 2015 erfolglos geblieben war, kündigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11. September 2015 die Vollstreckung an. Gegen die Zahlungsaufforderung und die Ankündigung der Vollstreckung legte der Kläger mit Schreiben vom 17. September 2015 Widerspruch ein und berief sich auf einen Verstoß gegen die Menschenrechte aufgrund der mit dreijähriger Verspätung eingeleiteten Vollstreckung. Am 2. November 2015 erhob der Kläger Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO mit dem Antrag, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus dem Verfahren... für unzulässig zu erklären.

2 Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte er gleichzeitig, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung einstweilen ohne Sicherheitsleistung nach 769 ZPO einzustellen (M 7 E ). Zur Begründung wurde vorgetragen, der Beklagte mache die Forderung erst mehr als drei Jahre nach deren Veranlassung geltend. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei damit nach 242 BGB Verwirkung eingetreten bzw. nach 195 BGB der Forderungsanspruch verjährt. Darüber hinaus sei das Verfahren vom Amtsgericht München und vom Verwaltungsgericht München eingestellt worden. Zur Wahrung der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens habe der Schuldner nach rechtsstaatlichen Grundsätzen davon ausgehen können, dass er nicht nach mehreren Jahren erneut mit Forderungen überzogen werde, ohne jegliche Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Forderung einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe solche Vorgehensweise als erniedrigende Behandlung und psychische Peinigung und somit als verbotene Folterung nach Art. 3 EMRK eingestuft. Das Polizeipräsidium München beantragte mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antrag abzulehnen, und führte in Erwiderung aus, der Kläger sei gemahnt worden, nachdem er die rechtskräftige Forderung nicht termingerecht bezahlt habe. Danach sei die Beitreibung des Rechnungsbetrages eingeleitet. Die Verjährungsfrist, die bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG 30 Jahre betrage, sei noch nicht eingetreten. Am 8. Dezember 2015 wurde die Vollstreckung erfolgreich durchgeführt. Es wurden 82,75 EUR (Hauptforderung zuzüglich 5,- EUR Mahnkosten) beigetrieben. Mit Beschluss vom 2. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 8. Februar 2016 lehnte das Gericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Beschwerde wurde hiergegen nicht erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 13. April 2016 erschien der Kläger nicht. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Nachdem der Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 25. Februar 2016 form- und fristgerecht unter Hinweis gem. 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2016 auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die Klage, mit der er nach zweckgemäßer Auslegung gem. 188 VwGO die Unzulässigerklärung und Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem polizeilichen Leistungsbescheid vom 2. Dezember 2012 verfolgt, hat keinen Erfolg. Eine vom Kläger ausdrücklich erhobene Klage nach 767 ZPO wäre wegen Vorrangs der Verwaltungsgerichtsordnung ( 173 VwGO) nicht statthaft und damit bereits unzulässig. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder, hier nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (OVG MV, B. v. 11. Mai M 49/09 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 167 VwGO Rn. 18 ff.; Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Erg.lfg. 2015, 167 Rn. 68). Der Kläger beruft sich hauptsächlich auf Verjährung bzw. Erlöschen der Geldforderung und erhebt damit Einwendungen gegen den im Leistungsbescheid (Grundverwaltungsakt) titulierten Anspruch. Nachdem er diesen Einwand zunächst gem. Art. 21 VwZVG mit Widerspruch vom 17. September 2015 bei der Anordnungsbehörde erfolglos geltend gemacht hatte (vgl. BayVGH, U. v. 15. Dezember IV 75 - juris 2. Ls.), kommt als statthafte Klageart eine Verpflichtungsklage auf Verpflichtung zum Erlass eines

3 die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aussprechenden Verwaltungsaktes in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 19b). Soweit sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung im allgemeinen wendet, wäre ggf. eine Anfechtungsklage gegen die konkrete Vollstreckungsmaßnahme statthaft (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 19c). Letztlich kann offen bleiben, ob sich durch endgültige Beendigung der Zwangsvollstreckung am 9. Dezember 2015 die Hauptsache (wie bei der Vollstreckungsabwehrklage, vgl. BayObLG, v. 7. Mai Z BR 12/92 - juris Rn. 24 m. w. N.) erledigt hat. Da ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, ist die Klage jedenfalls unbegründet (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Vorbem. 40 Rn. 10). Mit Rücknahme der Anfechtungsklage (M 7 K ) gegen den polizeilichen Leistungsbescheid (Grundverwaltungsakt) in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2013 lagen die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung vor. Der Bescheid war damit bestandskräftig, d. h. unanfechtbar und nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vollstreckbar. Der Kläger hat seine Zahlungspflicht nicht freiwillig erfüllt (vgl. Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Auch die besonderen Voraussetzungen für die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung waren gegeben. Der zu vollstreckende Leistungsbescheid war dem Kläger zugestellt worden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), die Forderung war fällig (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und er ist gemahnt worden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Zudem war eine den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügende Vollstreckungsanordnung gegeben. Schließen lagen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Vollstreckung gem. Art. 22 VwZVG nicht vor. Weder war die Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt (Art. 22 Nr. 1 VwZVG) noch der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben worden (Art. 22 Nr. 2 VwZVG) noch war die Zahlungspflicht des Klägers offensichtlich erloschen (Art. 22 Nr. 3 VwZVG). Insbesondere war die Forderung nicht verjährt bzw. erloschen. Denn bei einem Leistungsbescheid im Sinn von Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG läuft nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG eine Verjährungs- und Erlöschungsfrist von 30 Jahren ab Unanfechtbarkeit, also ab 8. Mai Auch ein Vollstreckungshindernis nach Art. 22 Nr. 4 VwZVG lag nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, wenn und soweit die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht. Sonstige Gründe sind andere als die in Art. 22 Nr. 1 bis 3 VwZVG genannten, insbesondere Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit (BayVGH, B. v. 31. März CS juris Rn. 23). Dafür, dass die Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig war, ist jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere stellt es keine erniedrigende oder sonst menschenrechtswidrige Behandlung dar, wenn rechtmäßige öffentlich-rechtliche Forderungen staatlicherseits durchgesetzt werden, was schon im Interesse der Gleichbehandlung geboten ist. Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen, nachdem ihm das Gericht in der mündlichen Verhandlung die Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung dargelegt hatte. Damit war klar, dass die Geldforderung des Beklagten rechtmäßig war. Das Vollstreckungsverfahren hätte er dadurch vermeiden können, dass er seiner Zahlungspflicht freiwillig nachkommt. Im Übrigen wird die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Zulässige Einwendungen im Sinn von Art. 21 Satz 2 VwZVG sind hier indes nicht ersichtlich. Für die Annahme treuwidrigen Verhaltens des Beklagten bieten sich keine Anhaltspunkte. Er hat vielmehr die am 27. Juni 2012 entstandene Forderung zügig mit Leistungsbescheid vom 2. Oktober 2012 geltend gemacht und lediglich während des anhängigen Klageverfahrens M 7 K von einer Beitreibung abgesehen. Im Anschluss an die Klagerücknahme am 8. Mai 2013 hat er den bestandskräftig festgesetzten Zahlungsbetrag zur Zahlung angemahnt und sodann ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Dass der Betrag noch nicht beim Beklagten eingegangen war, lag allein am Verhalten des Klägers. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 82,75 EUR festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

5 Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

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