VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

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1 5 K 461/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Grundsteuer hier: Kosten des Widerspruchsverfahrens hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz am 24. Juni 2016 durch Richter am Verwaltungsgericht Dr. Habermann als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

2 - 2 - Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Erstattung von außergerichtlichen Kosten eines Widerspruchsverfahrens. Der Kläger wandte sich im Jahr 2015 in dem Widerspruchsverfahren RA-W *** gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadt A*** vom 15. April Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 10. September 2015 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Pfändungs- und Überweisungsverfügung in der Höhe, in der sie zuletzt vom Kläger im Widerspruchsverfahren noch angefochten wurde (5,00 ), auf. In der Kostengrundentscheidung wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Stadt A*** auferlegt. An der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss nahm auch der seinerzeit in B*** wohnende Kläger teil. Unter dem 8. Januar 2016 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Kostenerstattungsantrag in Bezug auf das Widerspruchsverfahren und machte Kosten von insgesamt 296,20 (Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss in Höhe von 286,20 [eigener Pkw B***-C***- B*** = 477 km x 2 x 0,30 ] zuzüglich Tagegeld in Höhe von 10,00 ) geltend. Den Antrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2016 ab und führte zur Begründung aus, nach dem Verbilligungsgrundsatz habe jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht, die Verfahrenskosten nach Möglichkeit niedrig zu halten. Diesen Grundsatz habe der Kläger nicht beachtet, da er wegen der zuletzt noch in Streit stehenden Mahngebühr in Höhe von 5,00 aus B*** zu der mündlichen Verhandlung nach C*** angereist sei. Ein verständiger Widerspruchsführer hätte aber bei diesem Betrag von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesehen oder bereits im Vorfeld hierauf verzichtet. Diese Möglichkeiten habe der Kläger als rechtskundiger Bürger auch gekannt. Gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 legte der Kläger unter dem 27. Januar 2016 Widerspruch ein und machte geltend, er müsse als Verfahrensbeteiligter da

3 - 3 - rauf achten, seine Angelegenheit bestmöglich zu verteidigen. In der mündlichen Verhandlung habe er ein Missverständnis der Vorsitzenden betreffend den Verfahrensgegenstand bereinigen können und so einen falschen Widerspruchsbescheid verhindert. Dadurch habe er dem Beklagten weitere Kosten eines späteren Klageverfahrens erspart. Seine Kosten habe er zudem klein gehalten und auch keinen Anwalt beauftragt. Die Fahrt mit Bus und Bahn nach C*** sei zu zeitaufwändig, die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs daher zweckmäßig. Hätte der Beklagte das Verfahren bereits im Vorfeld eingestellt, wären die geltend gemachten Kosten überhaupt nicht angefallen. Der Widerspruch wurde mit am 13. April 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 zurückgewiesen. Ebenso wie im Verwaltungsprozess gelte auch im Widerspruchsverfahren der Verbilligungsgrundsatz. Es komme vorliegend nicht darauf an, ob es sich bei den in Streit stehenden 5,00 um einen eigenen Bescheid oder um einen Teil der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 15. April 2015 handele. Maßgeblich sei allein, dass dieser Betrag zu Unrecht erhoben worden sei und der Kläger den Widerspruch auf diesen Betrag beschränkt habe. Zu einem Verfahrensgegenstand von 5,00 stünden Fahrtkosten wegen der Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses in Höhe von ca. 300,00 außer Verhältnis. Ein verständiger Bürger hätte es nicht für erforderlich gehalten, wegen 5,00 aus B*** anzureisen. Dies auch deshalb, weil der Kläger seine Argumente zuvor schriftlich bereits ausführlich vorgetragen habe. Der Kläger hat am 10. Mai 2016 Klage erhoben. Er vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, nur bei der Wahl der Reisemittel und der Teilnahme weiterer Anwesender (etwa Rechtsanwalt oder Sachverständige) habe er auf das notwendige Maß zu achten. Dies habe er getan und die Kosten kleinstmöglich gehalten. Da der Beklagte das Verfahren nicht frühzeitig eingestellt habe, müsse er nunmehr auch die Folgen tragen

4 - 4 - Der Kläger beantragt sachdienlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2016 zu verpflichten, entsprechend seinem Antrag vom 8. Januar 2016 die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens (Az.: RA-W ***) auf 296,20 festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Ausführungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides. Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer mit Beschluss vom 15. Juni 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zudem haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist als Verpflichtungsklage statthaft (zur Klageart bei der Geltendmachung von Kosten für ein erfolgreiches Vorverfahren vgl. VG Koblenz, Urt. v K 524/14.KO, esovgrp) und auch im Übrigen zulässig; in der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg

5 - 5 - Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Kostenfestsetzung betreffend das Widerspruchsverfahren RA-W ***. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren bestimmt sich nach 19 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO). Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat nach 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die mit 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) identische Vorschrift knüpft nach ihrem Wortlaut an die prozessrechtlichen Kostentragungsregelungen der 162 Abs. 1 VwGO, 91 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) an. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind insbesondere solche Aufwendungen, die eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders unbesorgte Partei in der Lage des Betroffenen mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung und die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v C , juris, Rn. 3; ferner OVG Meck.-Vorp., Beschl. v O 15/01, juris, Rn. 2, jeweils zu 162 VwGO). Hierzu zählen in aller Regel auch die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Verhandlungsterminen entstandenen (Fahrt-)Kosten (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 22. Aufl., 2016, 162 Rn. 4, m. w. N.). Daher geht auch der Kläger, dem wegen der bestandskräftigen Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 10. September 2015 dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung seiner im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zusteht, zunächst zutreffend davon aus, dass Reisekosten zu einer mündlichen Verhandlung zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO zählen. Denn es gehört zu den selbstverständlichen Rechten einer Partei, an ihrem Rechtsstreit mitzuwirken, und es macht keinen Unterschied, ob es - 6 -

6 - 6 - sich dabei um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren oder, wie hier, um ein Widerspruchsverfahren handelt. Jede Partei ist berechtigt, eine bestmögliche Wahrung ihrer Belange sicherzustellen (OLG Düsseldorf, Beschl. v , NJW-RR 1996, 1342). Deshalb ist ihre Teilnahme an Terminen zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in aller Regel als notwendig anzuerkennen, zumal sie über die Wahrnehmung der Parteirechte hinaus auch einer sachgerechten Verfahrensgestaltung dienlicher ist als die Beschränkung auf schriftlichen Parteivortrag (OLG Stuttgart, Beschl. v W 433/91, juris, Rn. 3, OLG Düsseldorf, Beschl. v W 47/05, juris, Rn. 3; jeweils zu 91 ZPO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in der Rechtsprechung neben weiteren Fallgruppen allerdings dann anerkannt, wenn die geltend gemachten Reisekosten in einem Missverhältnis zu der persönlichen bzw. wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei steht (vgl., zu 91 ZPO, OLG München, Beschl. v W 1732/03, juris, Rn. 6, m. w. N.). Eine feste (betragsoder verhältnismäßige) Grenze, ab wann von einem Ausnahmefall im vorgenannten Sinne auszugehen ist, besteht soweit ersichtlich nicht. Maßgebend sind vielmehr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v , a. a. O.: Fahrtkosten von 800 DM nicht außer Verhältnis zu Streitwert von DM; OLG Köln, Beschl. v W 29/91, juris, Rn. 4: Fahrtkosten von DM nicht außer Verhältnis zu Streitwert von mind DM;, siehe auch BGH, Beschl. v IX ZB 112/05, juris, Rn. 14: Flugkosten von 280 außer Verhältnis zu Klagebetrag von 570 ). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einem groben Missverhältnis zwischen Verfahrensgegenstand und Verfahrenskosten auszugehen. Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, wo die betragsmäßige Grenze zwischen (noch) verhältnismäßigen und (schon) unverhältnismäßigen Verfahrenskosten verläuft. Jedenfalls dann, wenn wie hier einem zuletzt noch in Rede stehenden wirtschaftlichen Verfahrensinteresse im Bereich einer Bagatellstreitigkeit (5,00 ) Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung des Kreisrechtsausschusses gegenüberste

7 - 7 - hen, die nahezu das 60fache (296,20 ) des Verfahrensgegenstandes betragen, liegt ein Missverhältnis im genannten Sinne vor. Die Fahrtkosten stehen bei Anlegung eines objektiven Maßstabs und aus der Perspektive eines ökonomisch denkenden Verfahrensbeteiligten außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens. Hinzu kommt, dass der Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2015 auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss zu verzichten. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus 167 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen ( 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor

8 - 8 - Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Dr. Habermann - 9 -

9 - 9 - Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 296,20 festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Dr. Habermann

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