VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

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1 6 K 456/10.KO VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn - Klägergegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Koblenz, Hoevelstraße 10, Koblenz, - Beklagter wegen Nichtgewährung eines Unterhaltsbeitrags hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2011, an der teilgenommen haben Präsident des Verwaltungsgerichts Pinkemeyer Richterin am Verwaltungsgericht Gäbel-Reinelt Richter am Verwaltungsgericht Pluhm ehrenamtliche Richterin Hausfrau Weber ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. Rollepatz

2 - 2 für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2010 verpflichtet, den vom Kläger beantragten Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwergeldes für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2009 zu gewähren nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem verstorbenen früheren Beamten des Beklagten die Gewährung eines versorgungsrechtlichen Witwergeldes in Form eines Unterhaltsbeitrages. Der am geborene Kläger begründete am ttmit dem am.geborenen, am nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretenen und am verstorbenen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Der verstorbene Lebenspartner des Klägers hatte zuletzt ein Ruhegehalt nach 4 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - bezogen. Den Antrag des Klägers vom 15. April 2009 auf Hinterbliebenenversorgung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2009 ab und führte dazu aus, für den geltend gemachten Anspruch fehle die beamtenversorgungsrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage. Nach dem geltenden BeamtVG könnten nur Witwen von Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenversorgung beanspruchen, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten bestanden habe. Lebenspartnerschaften würden von den Vorschriften hingegen nicht erfasst. Durch das - 3

3 - 3 Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaften) vom 16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266) seien zwar mehrere Bundesgesetze geändert worden, nicht jedoch das Beamtenversorgungsgesetz. Auch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3396) habe zu keiner Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes geführt. Nachdem aufgrund des zum 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Landesgesetzes zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes vom 15. September 2009 (GVBI. S. 333) die Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit dem Rechtsinstitut der Ehe im Bereich der Beamtenversorgung mit der Folge gleichgestellt worden sind, dass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, streiten die Beteiligten vorliegend allein noch darum, ob der Kläger auch für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2009, also für den Zeitraum vom Versterben des Lebenspartners des Klägers bis zum Inkrafttreten des obigen Einbeziehungsgesetzes ein Witwergeld in Form eines Unterhaltsbeitrags nach dem BeamtVG beanspruchen kann. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 31. März 2010 zurückgewiesen - hat der Kläger am 21. April 2010 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, ein solcher Anspruch stehe ihm auch schon für den oben genannten Zeitraum zu. Dies folge aus der Richtlinie /EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABI. L 303), die spätestens bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen gewesen sei. Von daher könne sich der Beklagte nach Ablauf dieser Frist nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, das nationale Recht habe für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine - aus isolierter Sicht des nationalen Rechts gesehen - erforderliche gesetzliche Grundlage noch nicht vorgesehen. - 4

4 - 4 Der Kläger beantragt den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 aufzuheben, sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als hinterbliebenem Lebenspartner des verstorbenen für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2009 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwergeldes zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und meint weiterhin, dem Kläger stehe für den in Rede stehenden Zeitraum der begehrte Anspruch weder aus nationalem noch aus Gemeinschaftsrecht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwergeldes nicht nur ab dem 1. Oktober 2009, sondern auch für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2009 zu. Der Beklagte war - 5

5 - 5 daher unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. April 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2009 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2009 steht dem Kläger der begehrte Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 27 des an diesem Tag in Kraft getretenen Landesgesetzes zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes vom 15. September 2009 (GVBI. S. 333) zu, durch den in das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Landesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (GVBI. S.283) als neue Vorschrift 1 a eingeführt worden ist, der die Lebenspartnerschaft mit der Ehe in beamtenversorgungsrechtlicher Hinsicht gleichgestellt hat. Danach gilt nunmehr für Ansprüche aus dem Beamtenversorgungsgesetz als Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Das heißt für den vorliegenden Fall: Da die Lebenspartnerschaft des Klägers mit dem verstorbenen Beamten erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand begründet worden ist, richtet sich die Hinterbliebenenversorgung des Klägers nach 28, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Dem Kläger steht danach ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwergeldes zu. Für den vorliegend noch streitigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 1. Oktober 2009 gilt zur Überzeugung der Kammer nichts anderes. Der Beklagte vermag sich insoweit nicht mit Erfolg darauf zu berufen, für diesen Zeitraum habe eine den Anspruch des Klägers begründende gesetzliche Regelung gefehlt. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass sich der Kläger damals noch nicht auf eine entsprechende Vorschrift des nationalen Rechts berufen konnte. Der Kläger kann sich indes für diesen zurückliegenden Zeitraum auf Gemeinschaftsrecht stützen, nämlich auf die Richtlinie /EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABI. L 303). Die Zielsetzung dieser Richtlinie, ihren Anwendungsbereich, ihre unmittelbare Anwendbarkeit nach Verstreichen ihrer Umsetzungsfrist - spätestens zum 2. Dezember , ihre kraft Gemeinschaftsrechts anspruchs - 6

6 - 6 begründende Wirkung und die Unbeachtlichkeit des Fehlens einer im nationalen Recht isoliert gesehen an sich erforderlichen gesetzlichen Grundlage haben bereits sowohl der EuGH (Urteil vom 1. April C-267/06 - "Maruko", NJW 2008, 1649) als auch das BVerwG (Urteil vom 28. Oktober C ) ausführlich und überzeugend dargelegt. Den Beteiligten sind die Entscheidungen geläufig, so dass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung absieht, zumal die Beteiligten auch nicht darüber streiten, -dass diese Entscheidungen einschlägig und für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich heranzuziehen sind. Nur noch ergänzend zu dem Urteil des BVerwG vom 28. Oktober C bleibt auf das weitere Urteil des BVerwG vom gleichen Tag in dem Verfahren 2 C und dort vornehmlich auf die Rn. 15 hinzuweisen. Danach ist für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung von der normativen Vergleichbarkeit verheirateter und in Lebenspartnerschaft lebender Beamter auszugehen. Soweit in diesem Zusammenhang allerdings der Beklagte die Auffassung vertritt, diese höchstrichterliche Rechtsprechung sei noch nicht, jedenfalls nicht vollumfänglich für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2009 heranzuziehen, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Hierfür sind zwei Gründe maßgebend: Der Auffassung des Beklagten steht zunächst entgegen, dass ein im Gemeinschaftrecht wurzelnder Rechtsanspruch schon dem Grunde nach nicht durch Erwägungen aus dem nationalen Recht begrenzt werden kann. Anderenfalls würde die anspruchsbegründende, unmittelbare Anwendbarkeit des inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen, aber nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Gemeinschaftsrechts unterlaufen bzw. jedenfalls relativiert. Dem entsprechend hat auch der EuGH in seinem Urteil in der Sache Maruko (a. a. 0.) unter Rn. 77 ausgeführt, über eine zeitliche Begrenzung der sich aus der Richtlinie ergebenden Ansprüche könne nur der EuGH selbst befinden. Hierauf hat im Übrigen der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2001 ausdrücklich und zu Recht hingewiesen. - 7

7 - 7 Zum anderen vermag aber auch die Ansicht des Beklagten, die er im Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 auf Seite 12 dargelegt hat, nach der Gesetzesbegründung der zum 1. Oktober 2009 im nationalen Recht wirksam gewordenen versorgungsrechtlichen Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft (vgl. nochmals Art. 27 des Landesgesetzes zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes vom 15. September 2009, a. a. 0.) könne diese keine Rückwirkung entfalten, als solche nicht zu überzeugen. Denn nach dem oben Gesagten trifft es gerade nicht zu, dass die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft nicht durch übergeordnetes Recht vorgegeben sei. Das Gegenteil ist wie oben ausgeführt der Fall. Von daher ist der Landesgesetzgeber entgegen der Meinung des Beklagten keineswegs in seiner Entscheidung frei, über das Ob der Gleichbehandlung zu befinden. Das schließt ein, dass ebenso wenig der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer entsprechenden Regelung frei gewählt werden kann. Denn - um es nochmals zu betonen -,Anwendungsvorrang" genießt das Gemeinschaftsrecht als originäre und nur aus sich selbst heraus anzuwendende und auszulegende Rechtsquelle. Damit nicht konform gehende Entscheidungen oder ein Untätigbleiben bzw. ein verspätetes Tätigwerden des nationalen Gesetzgebers sind vor diesem Hintergrund für gemeinschaftrechtlich begründete Ansprüche ohne Bedeutung. Der Klage war daher wie aus dem Urteilstenor ersichtlich stattzugeben, d. h. der Beklagte war unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides zur Gewährung der beantragten Hinterbliebenenversorgung zu verpflichten. Der geltende Zinsanspruch rechtfertigt sich aus der entsprechenden Anwendung des 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten nach Maßgabe des Urteilstenors folgt aus 167 Abs. 2 VwGO, 711 ZPO. - 8

8 - 8 Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungs befugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben. der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBI. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Pinkemeyer gez. Gäbel-Reinelt gez. Pluhm - 9

9 - 9 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ,88 festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. gez. Pinkemeyer gez. Gäbel-Reinelt gez. Pluhm

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