VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
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- Jacob Sachs
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1 5 K 981/15.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Fremdenverkehrsbeitrags hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016, an der teilgenommen haben Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Geis Richter am Verwaltungsgericht Holly Richter am Verwaltungsgericht Dr. Habermann ehrenamtliche Richterin Winzermeisterin Moritz ehrenamtliche Richterin Versicherungsfachwirtin Reiter
2 - 2 - für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger betreibt ein Hotel-Restaurant in Bad Münster am Stein-Ebernburg; er wendet sich gegen die Veranlagung zu Fremdenverkehrsbeiträgen. Am 30. September 2013 schlossen die Beklagte und die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg einen Gebietsänderungsvertrag zur Eingemeindung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg in die Beklagte zum 1. Juli Nach 1 der Landesverordnung über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 24. November 2013 (GVBl. S. 503) wird die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg zum 1. Juli 2014 aus der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg ausgegliedert. Gleichzeitig wird ihr Gebiet in die Beklagte eingegliedert. Nach der vollzogenen Eingliederung beschloss der Landtag Rheinland-Pfalz das Zweite Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg (im Folgenden: Zweites Landesgesetz) als Art. 1 des Landesgesetzes zu den Folgen des freiwilligen Zusammenschlusses der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 19. August 2014 (GVBl. S. 181). 12 Satz 3 Zweites Landesgesetz lautet wie folgt: Im Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg können vom anderen Gebiet der Stadt Bad Kreuznach abweichende ortsrechtliche Regelungen über die Erhebung kommunaler Abgaben bis zum 31. Dezember 2026 und ortsrechtliche Regelungen im Übrigen bis zum 31. Dezember 2017 gelten
3 - 3 - Der Stadtrat der Beklagten beschloss daraufhin am 18. Dezember 2014 die Satzung über die Fortgeltung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg. Nach deren Art. 1 gilt die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 5. Dezember 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. Mai 2005 (im Folgenden: Beitragssatzung) für das Gebiet des Ortsteils Bad Münster am Stein-Ebernburg mit dem in der Haushaltssatzung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg für das Haushaltsjahr 2014 unter 5 Punkt 3 festgesetzten Vomhundertsatz (Beitragssatz) in Höhe von 8 v.h. vom 1. Juli 2014 an bis zur Schaffung eines einheitlichen Ortsrechts fort. Die Übergangsregelung ist zum 31. Dezember 2015 ausgelaufen. Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 setzte die Beklagte einen Fremdenverkehrsbeitrag gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 440,00 fest. Mit dem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch vom 15. August 2014 machte der Kläger geltend, die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages nur für den Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung. Darüber hinaus verstoße die Beklagte gegen 2 der Beitragssatzung. Nach dieser Vorschrift seien auch nur vorübergehend in der Stadt erwerbstätige Personen wie Beschicker des Weihnachtsmarktes beitragspflichtig. Er wisse aber, dass Auswärtige beim Weihnachtsmarkt nicht zahlen würden. Schließlich sei der nach 3 Abs. 4 der Beitragssatzung vorgesehene Ausschuss für Fremdenverkehrsbeitrag, von dem der Umsatzanteil geschätzt werde, der durch den Fremdenverkehr erzielt werde, schon länger nicht mehr zusammengetreten. In seinem Fall sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er ein Hotel-Restaurant betreibe und daher unterschiedliche Umsatzanteile hätten zugrunde gelegt werden müssen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 30. September 2015 zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags über den 1. Juli 2014 hinaus sei 12 des - 4 -
4 - 4 - Zweiten Landesgesetzes. Dem Stadtrechtsausschuss komme aber keine Normverwerfungskompetenz zu. Der Kläger sei zudem nach 2 Abs. 1 der Satzung zutreffend veranlagt worden, da er zu dem beitragspflichtigen Personenkreis zähle. Auch auswärtige Beschicker gehörten nach der Satzung zu dem beitragspflichtigen Personenkreis. Selbst für den Fall, dass von ihnen die Beiträge in der Vergangenheit nicht beigetrieben bzw. entrichtet worden sein sollten, ändere dies nichts an der Beitragspflicht des Klägers. Der Ausschuss für Fremdenverkehrsbeitrag müsse nicht zwingend die Schätzung wiederholt vornehmen, wenn alle für die Schätzung maßgeblichen Faktoren gleich geblieben seien. Zu den unterschiedlichen Betriebsarten Hotel bzw. Restaurant habe der Kläger keine näheren Angaben gemacht. Der Kläger hat am 30. Oktober 2015 Klage erhoben und wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 30. September 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
5 - 5 - Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2014 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2015 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte war befugt, im zweiten Halbjahr 2014 für das Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg von ihrem übrigen Stadtgebiet abweichende Fremdenverkehrsbeiträge zu erheben (1.). Der Kläger unterliegt auch der Beitragspflicht (2.). Schließlich ist die Beitragsermittlung nicht zu beanstanden (3.). 1. Die Erhebung eines vom übrigen Stadtgebiet der Beklagten abweichenden (eigenständigen) Fremdenverkehrsbeitrages für Bad Münster am Stein-Ebernburg bis Ablauf des Jahres 2015 ist rechtlich unbedenklich. Die Fortgeltung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg, die der Stadtrat der Beklagten am 18. Dezember 2014 beschlossen hat, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Hierin liegt insbesondere keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Nach Art. 1 der Satzung der Beklagten vom 18. Dezember 2014 verbleibt es im Hinblick auf die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages bis zur Schaffung eines einheitlichen Ortsrechts bei der Satzung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 5. Dezember 2000 in der Fassung vom 30. Mai Diese Regelung findet ihre formell-gesetzliche Grundlage in 12 des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg. Nach dieser Vorschrift können im Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg vom anderen Gebiet der Stadt Bad Kreuznach abweichende ortsrechtliche Regelungen über die Erhebung kommunaler Abgaben bis zum 31. Dezember 2026 gelten
6 - 6 - Das Zweite Landesgesetz verstößt mit dieser Regelung auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (BVerwG, Urt. v C 4.14, juris, Rn. 20). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v BvF 1/05, juris, Rn. 78 ff.; Beschl. v BvR 2035/07, juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.). Wird durch eine gesetzliche Norm ein Sachverhalt im Vergleich zu einem anderen Sachverhalt verschieden behandelt, so ist zu prüfen, ob hinreichende Gründe gegeben sind, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. So liegt es hier. Es bestehen tragfähige Gründe für die Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen einerseits in Bad Münster am Stein-Ebernburg und andererseits im übrigen Stadtgebiet der Beklagten. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Landesgesetz zu den Folgen des freiwilligen Zusammenschlusses der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (LT-Drucks. 16/3678, S. 52) war sich der Gesetzgeber bewusst, dass ein dauerhaft unterschiedliches Ortsrecht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist. Um eine allmähliche Angleichung der rechtlichen Verhältnisse in der Stadt Bad Kreuznach zu gewährleisten, hielt er jedoch ein unterschiedliches Ortsrecht in beiden Teilgebieten der Stadt hinsichtlich eines Übergangszeitraumes für angezeigt. Darüber hinaus sei ein übergangsweise geltendes unterschiedliches Ortsrecht im Kontext der zwischen der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg und der Kreisverwaltung Bad Kreuznach sowie zwischen der Beklagten und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion abgeschlossenen Konsolidierungsverträge für eine Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz zu sehen. Beide Konsolidierungsverträge beinhalteten auf Abgabenerhöhungen ausgerichtete Einzelmaßnahmen zur Realisierung der Konsolidierungsbeiträge
7 - 7 - Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit der zeitlich beschränkten Ermächtigung für Übergangsregelungen wirkt das Gesetz einer dauerhaften Rechtszersplitterung entgegen. Es trägt aber zugleich dem Umstand Rechnung, dass auch die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg vertragliche Verpflichtungen zu einem Schuldenabbau eingegangen ist, denen eine Reduzierung oder gar der Wegfall des Fremdenverkehrsbeitrages zuwiderliefe. Wegen dieser bestehenden Verpflichtungen haben die Beklagte und die Stadt Bad Münster am Stein- Ebernburg mit 9 auch eine entsprechende Regelung in ihren am 30. September 2013 geschlossenen Gebietsänderungsvertrag aufgenommen. 2. Der weitere Vortrag des Klägers, wonach von auswärtigen Gewerbetreibenden nicht in jedem Fall der Fremdenverkehrsbeitrag erhoben worden sei, verhilft seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Im Rahmen der auf die Anfechtung des ergangenen (Beitrags-)Bescheides gerichteten Klage kann der Kläger ein Vollzugsdefizit nicht mit Erfolg rügen. Die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages vom Kläger findet ihre Rechtsgrundlage in 2 Abs. 1 Satz 1 der Beitragssatzung, da der Kläger zu den dort genannten selbständig tätigen Personen zählt, denen im Stadtgebiet durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Daher ist er zu Fremdenverkehrsbeiträgen heranzuziehen, ohne dass der Verwaltung insoweit ein Ermessen zusteht. Der Kläger kann daher auch nicht mit Verweis auf eine hiervon abweichende Erhebungspraxis der Beklagten verlangen, keine Beiträge entrichten zu müssen, da der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (vgl. Bay. VerfGH, Entsch. v Vf. 25-VI-12, juris, Rn. 30, m. w. N.). Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v S 669/07, juris). Das Gericht erklärte eine Satzung für rechtswidrig, die eine Reihe von natürlichen und juristischen Personen von der Beitragspflicht ausnahm. Eine solche Regelung enthält die Satzung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg aber gerade nicht. Sie unterwirft in 2 Abs. 1 Satz 2 nämlich auch solche Personen der Beitragspflicht, die wie die vom Kläger angesprochenen auswärtigen Beschicker des Weihnachtsmarktes nur vorübergehend in der Stadt erwerbstätig sind
8 Die Beklagte hat den vom Kläger zu zahlenden Fremdenverkehrsbeitrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dabei ist unschädlich, dass der nach 3 Abs. 4 der Beitragssatzung zu bildende Ausschuss für Fremdenverkehrsbeitrag schon längere Zeit nicht mehr zusammengetreten ist. Dieser Ausschuss, dem neben Mitgliedern des Stadtrates verschiedene Vertreter des Fremdenverkehrsgewerbes angehören, ist rechtlich unbedenklich (vgl. VG Koblenz, Urt. v K 343/12.KO, juris, Rn. 22) in einen Zwischenschritt der Beitragsermittlung eingebunden und hat eine Schätzung des auf den Fremdenverkehr entfallenden Umsatzanteils bei Gewerbetreibenden vorzunehmen. Die hierbei zu berücksichtigenden Kriterien ergeben sich aus 3 Abs. 2 der Beitragssatzung. Die Satzung enthält aber keine Vorgaben dazu, wie oft der Ausschuss zusammentreten muss. Eine regelmäßige etwa jährliche Einberufung des Ausschusses hat sich, soweit ersichtlich, auch nicht in der kommunalen Praxis durchgesetzt (vgl. hierzu etwa Kohlhaas u.a., Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Kommunalabgabenrecht, 12 KAG Ziff [Rn. 126], wonach in vielen Fällen Schätzungsberatungen in den Ausschüssen schon Jahrzehnte zurückliegen). Ob eine Ausschusssitzung einzuberufen wäre, wenn sich die zur Bestimmung des Umsatzanteils maßgeblichen Faktoren im Vergleich zu früheren Annahmen änderten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn Anhaltspunkte hierfür sind weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger schließlich bemängelt, der Beitragsbescheid vom 30. Juli 2014 gehe bei seinem Mischbetrieb (Hotel-Restaurant) unzutreffend von einem einheitlichen Umsatzanteil aus, sind ihm seine eigenen Angaben im Rahmen seiner Umsatzmeldung entgegenzuhalten. Der Kläger ist der sich aus 3 Abs. 2 Satz 4 der Beitragssatzung ergebenden Obliegenheit, die Umsätze seines Mischbetriebes getrennt anzugeben, nicht nachgekommen und hat lediglich einen Gesamtumsatz mitgeteilt. Ohne Mitwirkung des Beitragspflichtigen ist es der Beklagten aber nicht möglich, einen nach Umsatzanteilen differenzierenden Beitragsbescheid zu erlassen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf 167 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen ( 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor
9 - 9 - Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland- Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Dr. Geis gez. Holly gez. Dr. Habermann
10 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 440,00 festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Dr. Geis gez. Holly gez. Dr. Habermann
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