VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

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1 5 K 1028/14.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Kirchensteuer hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2015, an der teilgenommen haben Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Geis Richter am Verwaltungsgericht Holly Richter Dr. Habermann ehrenamtlicher Richter Dipl.Ing. Rollepatz ehrenamtliche Richterin Angestellte Schmidt

2 - 2 - für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beigeladenen mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern der Beigeladene nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Kirchensteuer für das Jahr Mit am selben Tag zur Post gegebenen Bescheid vom 24. April 2014 setzte das zuständige Finanzamt Mayen die römisch-katholische Kirchensteuer (Veranlagungszeitraum 2012) für die Kläger auf 1.306,80 fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, den sie in der Folgezeit nicht begründeten. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 2014 wies das Finanzamt Mayen den Einspruch als unbegründet zurück. In der Begründung seiner Entscheidung ging es nur auf einkommensteuerrechtliche Aspekte ein. Mit der am 12. September 2014 zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobenen und von dort zum Verwaltungsgericht Koblenz verwiesenen Klage wenden sich die Kläger gegen den ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2012, soweit die Festsetzung der Kirchensteuer betroffen ist. Sie sind der Auffassung, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit (Art. 4) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3) und verstoße zudem gegen die entsprechenden Vorschriften (Art. 10, Art. 20) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Zudem sei das Diskriminierungsverbot des Art. 21 GRCh verletzt. Die Heranziehung zu der römisch-katholischen Kirchensteuer durch staat

3 - 3 - liche Behörden stelle eine Ungleichbehandlung zu Mitgliedern der römischkatholischen Kirche im Geltungsbereich der Grundrechte-Charta, aber außerhalb des Grundgesetzes dar. Gleiches gelte für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die ihre Religion ohne Festsetzung von Steuern uneingeschränkt ausüben könnten. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsausübung innerhalb der römischkatholischen Kirche. Weiter müsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied in einer der großen christlichen Kirchen seien. Diesem gesellschaftlichen Wandel müsse die Verfassung Rechnung tragen; eine Kirchensteuerpflicht sei nicht mehr zeitgemäß. Unter der Geltung der Grundrechte-Charta lasse sich die Kirchensteuererhebung auch nicht mit den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung begründen. Die Kläger regen an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 hat der Beklagte mitgeteilt, man werte den Einspruch nunmehr auch als Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung. Das Landesamt für Steuern hat den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kirchensteuerpflicht begründe keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Es stehe den Klägern frei, durch Erklärung für den weltlichen Bereich ihren Austritt aus der römisch-katholischen Kirche zu erklären, wodurch auch die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer entfalle. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, da die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz auch für weitere Religionsgemeinschaften Kirchensteuer erhebe. Dieses Recht stehe jeder anerkannten Religionsgemeinschaft bzw. Weltanschauungsgemeinschaft zu. Es liege zudem kein Verstoß gegen Vorschriften der Grundrechte-Charta vor. Auch in anderen europäischen Staaten würden Steuern zugunsten der Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften erhoben

4 - 4 - Die Kläger beantragen, den Bescheid des Finanzamts Mayen hinsichtlich der Festsetzung der Kirchensteuer vom 24. April 2014 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Steuern vom 23. Februar 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Weimarer Reichsverfassung normiere das Recht, nicht aber die Pflicht der Religionsgemeinschaften zur Steuererhebung. Die Entscheidung, ob eine solche Steuer erhoben werde, stehe der jeweiligen Religionsgemeinschaft als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes liege hierin nicht. Den Klägern stehe es frei, ihre Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche und damit zugleich die Kirchensteuerpflicht zu beenden. Dadurch verwirklichten sie ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit; eine Verletzung der Religionsfreiheit liege hierin gerade nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen Grundrechte auf der Ebene des europäischen Gemeinschaftsrechts vor. Die Grundrechte-Charta gelte unmittelbar nur für Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Organe; das Kirchensteuerrecht falle aber in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Daher enthalte das europäische Recht auch keine Vorgaben zum Kirchensteuerrecht sowie dem Erhebungsverfahren. Die Europäische Union achte vielmehr ausdrücklich den Status der Kirchen. Letztlich sei bereits das katholische Kirchenrecht darauf angelegt, die Gläubigen weltkirchlich betrachtet in unterschiedlicher Weise zur Kirchenfinanzierung heranzuziehen

5 - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Finanzamts Mayen hinsichtlich der Festsetzung der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2012 vom 24. April 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Steuern vom 23. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Steuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz KiStG ). Danach sind nach näherer Maßgabe der Kirchensteuerordnungen natürliche Personen kirchensteuerpflichtig, die einer steuererhebenden Diözese, Landeskirche oder Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) angehören und im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß 1 Abs. 1 der Kirchensteuerordnung (KiStO) für die Diözese Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) vom 30. Januar 2015 (KiABl. 2015, 94) sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Trier im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben, kirchensteuerpflichtig. Nach 1 Abs. 2 KiStO gilt als Katholik jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat - 6 -

6 - 6 - (aus der Kirche ausgetreten ist). Die Kläger erfüllen unstreitig die vorgenannten Voraussetzungen und sind damit nach den einschlägigen landes- und kirchenrechtlichen Bestimmungen kirchensteuerpflichtig. Die maßgebenden Rechtsvorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer und die hierauf gestützten Bescheide des Beklagten verstoßen entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stehen mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang (I.) und sind zudem mit Blick auf die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) unbedenklich (II.). I. Die Pflicht zur Zahlung von römisch-katholischer Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt sich weder als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG (1.) noch als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (2.) dar. 1. Die Verfassungsbestimmung des Art. 4 GG gewährleistet mit der Glaubensund Bekenntnisfreiheit (Abs. 1) und der ungestörten Religionsausübung (Abs. 2) einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem sich jeder eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG, Beschl. v BvR 59/56, juris, Rn. 7; Beschl. v BvR 744/67, juris, Rn. 21). Umfasst werden als positive Religionsfreiheit sowohl das Recht, einen Glauben zu haben, wie auch die Freiheit, einen religiösen Glauben nicht haben zu müssen (negative Religionsfreiheit). Der Schutzbereich des Grundrechts ist daher verletzt, wenn ein Bürger entgegen seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung Steuerschuldner einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft wird, der er nicht verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v BvR 744/67, a. a. O.; ferner Bay. VGH, Entsch. v Vf. 3-VII-99, juris, Rn. 25, zum dortigen Landesverfassungsrecht). Eine solche Gefahr besteht aber dann nicht, wenn der Kirchenangehörige die Möglichkeit hat, seine Kirchenmitgliedschaft jederzeit zu beenden und damit die Kirchensteuerpflicht abzuwenden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v A 10237/01.OVG, juris, Rn. 15). Die freie Entscheidung für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft macht den We

7 - 7 - sensgehalt der Religionsfreiheit aus. Art. 4 GG schützt den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben (BFH, Urt. v I R 68/96, juris, Rn. 13; Urt. v I R 76/04, juris, Rn. 39). Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form (finanziell) belastet werden dürfte, ginge zu weit (Wernsmann, Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, 2005, S. 364). So kann der Einzelne, der von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Gebrauch macht, mit Gerichtskosten belastet werden; die Eheschließung, vgl. Art. 6 GG, zeitigt etwa im Falle einer Scheidung finanzielle Verpflichtungen. Auch das Gebrauchmachen von der Presse- und Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, schließt nicht mit ein, stets kostenlosen Zugang zu den maßgeblichen Informationsquellen zu erhalten. Nichts anderes gilt für den Bereich der Religionsfreiheit. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn der einzelne, der aus freier Überzeugung und ohne staatlichen Zwang Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, auch zu ihrer Finanzierung herangezogen wird (ebenso FG München, Urt. v K 2341/01, juris, Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Mitgliederentwicklung der vergangenen Jahrzehnte bei den beiden großen steuererhebenden Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Rückgang der Mitgliederzahlen in der katholischen Kirche sowie den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mag seine Ursachen in einem gesellschaftlichen Wandel haben. Er verdeutlicht damit zugleich, dass der Freiheit des Einzelnen, sich für oder gegen eine bestimmte Religion zu entschieden, auch heute eine große Bedeutung zukommt. Ein Rückgang der Mitgliedszahlen schränkt den einzelnen Grundrechtsträger aber nicht in seiner Religionsfreiheit ein. Die Gewährleistungen des Art. 4 GG entsprechen vielmehr auch heute noch dem Schutzniveau des Jahres Das Bundesverfassungsgericht bestimmt bis in die Gegenwart hinein den Kernbereich der Religionsfreiheit unter Rückgriff auf frühere Entscheidungen und nimmt hierbei auch auf seinen Beschluss zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Kirchensteuer vom 31. März 1971 Bezug (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammerbeschl. v BvR 278/11, juris, Rn. 41). Es besteht für die Kammer daher keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine - 8 -

8 - 8 - Entscheidung über die Vereinbarkeit des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes mit dem Grundgesetz einzuholen. Die Kirchensteuerpflicht stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Eine ungleiche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat die Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung [WRV]) grundsätzlich selbst zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v BvR 443/01, juris, Rn. 65; BVerwG, Urt. v C 21.90, juris, Rn. 25). Macht sie aber von ihrem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht Gebrauch, kann dies nicht zugleich zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen (FG Nürnberg, Urt. v K 49/2008, juris, Rn. 37; ebenso FG Münster, Urt. v VI 150/69 Ki, KirchE 12, 57, zu der unterschiedlichen Ausgestaltung von Kirchensteuersätzen). II. Die Kirchensteuerpflicht der Kläger begegnet auch mit Blick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union keinen Bedenken. Dabei bestehen nach Auffassung der Kammer bereits erhebliche Zweifel, ob die Grundrechte-Charta auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt Anwendung findet. Denn nach ihrem Art. 51 Abs. 1 gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union, also nur dann, wenn die Mitgliedstaaten wie etwa bei der Umsetzung von Richtlinien europarechtlich veranlasst handeln (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v B 10681/11.OVG, juris, Rn. 5, m. w. N.). Dies ist im Bereich der Kirchensteuererhebung aber nicht der Fall. Daher verfängt auch nicht das Argument der Kläger, die Grundrechte-Charta sei als europäisches Recht gerade auf eine umfassende Geltung in den Mitgliedsstaaten angelegt. Denn Ausgangspunkt jeder europarechtlichen Kompetenzbestimmung, dies stellt Art. 51 GRCh nochmals ausdrücklich klar, ist das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (vgl. auch P. Kirchhof, in: HStR, 3. Aufl., 2012, 214 Rn. 66 f.)

9 - 9 - Unabhängig hiervon verletzen die nationalstaatlichen Regelungen über die Kirchensteuerpflicht die Grundrechte-Charta nicht. Sie lassen sich sowohl mit der Religionsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 GRCh), als auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 GRCh) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 21 GRCh) vereinbaren. Was die Religionsfreiheit anbelangt, so fehlt es bereits an einer Grundrechtsbeeinträchtigung. Der Einzelne kann nach staatlichem Recht frei und ohne Zwang über seine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft entscheiden (vgl. oben, sub. I. 1.). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung von Mitgliedern einzelner Religionsgemeinschaften liegt auf europäischer Ebene ebenfalls nicht vor. Es existiert keine europarechtliche Regelung, wonach alle Mitglieder einer bestimmten Religionsgemeinschaft in der EU nur gleichermaßen finanziell belastet werden dürfen (FG München, Urt. v K 2102/06, juris, Rn. 23). Für eine solche Vorschrift fehlte der Europäischen Union bereits die Zuständigkeit. Sie ließe sich im Übrigen auch nicht mit Art. 22 GRCh sowie mit Art. 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbaren. Danach achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Die Kirchensteuer ist gegenüber dem Unionsrecht damit institutionell immunisiert (Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., 2015, Rn. 952, m. w. N.). Die Kammer sieht vorliegend keine Veranlassung, die von den Klägern angeregte Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV (ex Art. 234 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]) einzuholen. Zweifel über die Auslegung von im Streitfall entscheidungserheblichen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts sind nach dem Vorstehenden nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Es ist ermessensgerecht, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat ( 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO)

10 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die Berufung zuzulassen ( 124, 124 a VwGO), liegen nicht vor

11 Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Dr. Geis gez. Holly gez. Dr. Habermann

12 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses auf 1.306,80 (festgesetzte Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2012) festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Dr. Geis gez. Holly gez. Dr. Habermann

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