VERWALTUNGSGERICHT TRIER

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1 6 K 392/14.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** ***** ****** *******, ************ ****** ****, ***** ****, - Kläger - g e g e n *************, - Beklagte - w e g e n Namensrechts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Kröger Richter am Verwaltungsgericht Dr. Klages Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell ehrenamtliche Richterin Frau Köppen ehrenamtliche Richterin Frau Pfeiffer-Erdel für Recht erkannt:

2 - 2 - Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf nachträglichen Eintrag eines zweiten Vornamens bei der Beklagten. Durch das Fehlen eines zweiten Vornamens komme es bei Paarungsgesprächen immer zu Sprachlosigkeit und Minderwertigkeitsgefühlen, so dass er sich frustriert und benachteiligt fühle. Der nachträgliche Eintrag eines zweiten Vornamens könne dieses Ungleichgewicht therapiefrei wiederherstellen. Der einzutragende zweite Vorname solle Ivabelle lauten. Der Name **** solle als Rufname bestehen bleiben. Der feminine zweite Vorname sei als Ehrung für die Gleichstellung der Geschlechter und deren Akzeptanz von ihm gewählt worden. Die Beklagte lehnte die begehrte Änderung mit Bescheid vom 11. Juni 2013 ab. Gemäß 3 des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen (NamÄndG) sei für die Änderung eines Namens das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Ungeachtet der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes könne seinem Wunsch aber schon hinsichtlich des von ihm ausgewählten weiblichen Namens Ivabelle nicht entsprochen werden. Gemäß 13 NamÄndG i.v.m. Art. 67 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 seien für männliche Personen nur männliche und für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Lediglich der Name Maria dürfe Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren Vornamen beigelegt werden. Der von ihm ausgewählte Name Ivabelle sei daher kein zur Auswahl stehender Name für die Wahl eines weiteren Vornamens

3 - 3 - Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2013 Widerspruch ein. Bei Art. 67 der NamÄndVwV handele es sich um eine veraltete Dienstanweisung für Standesbeamte ohne Gesetzescharakter, die nicht mehr gängiger Rechtsprechung entspreche. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem wegweisenden Urteil vom 5. Dezember 2008 die geschlechtsgebundene Vornamensgebung verworfen. Es habe festgestellt, dass es kein Gesetz gebe, welches die geschlechtsgebundene Namensgebung regele. In der gängigen Rechtsprechung sei allerdings zur Auflage gemacht worden, dass bei Verwendung eines weiblichen Vornamens ein eindeutiger männlicher Vorname vorhanden sein müsse. Darum handele es sich bei seinem Vornamen *****. Die Annahme des Namens Maria sei für ihn unzumutbar, da dies der Name seiner Ex-Freundin sei und es sich weiterhin um einen religiösen Namen handele, der mit seinem Kirchenaustritt nicht vereinbar sei. Der Name Ivabelle entspreche hingegen seiner manifestierten Persönlichkeit ( Schönheit der Heilpflanze gegen Frauenleiden ). Er sei als solcher erkennbar, schade nicht seinem Wohl, verletze nicht das religiöse Empfinden der Mitmenschen, sei weder ein Orts- noch ein Markenname, kein Familienname, rechtlich nicht geschützt und stelle keinen Titel dar. Der Rechtsausschuss bei der Kreisverwaltung ***** wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2014 zurück. Rechtsgrundlage für die Eintragung eines zweiten Vornamens sei das Namensänderungsgesetz i.v.m. der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift. Hiernach fehle es an einem wichtigen Grund für die Namensänderung. Ein solcher liege nur dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenden Namens gehörten, überwiege. So könne ein wichtiger Grund durch eine seelische Belastung gegeben sein, die den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe. Aber auch darüber hinaus sei eine seelische Belastung dann als wichtiger Grund anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner - 4 -

4 - 4 - Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Die behauptete Beeinträchtigung bei der Partnersuche sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung so nicht nachvollziehbar. Eine gesellschaftliche Ablehnung von Personen mit nur einem Vornamen sei nicht erkennbar. Zudem entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen mit mehreren Vornamen bessere Partnerchancen hätten. Auch sei nach Art. 67 der NamÄndVwV festgelegt, dass für Personen männlichen Geschlechts nur männliche Vornamen zulässig seien mit Ausnahme des Vornamens Maria. Bei letzterem handele es sich um einen überkommenen religiösen Brauch, der bekannt und seinem Tatbestand nach klar begrenzt sei, so dass die Gefahr von Missverständnissen ausgeschlossen oder doch auf ein Mindestmaß beschränkt sei. Die Versagung der Eintragung verletze den Kläger auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses beinhalte kein Recht auf eine freie und beliebige Namenswahl. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es der rechten, durch Sitte und Herkommen gefestigten Ordnung widerspreche, wenn bei der Vornamensgebung die sich aus dem Geschlecht des Namensträger ergebenden natürlichen, allgemein als richtig empfundenen Beschränkungen nicht beachtet würden. Der Vorname solle das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen. Von diesem Zweck gehe das Personenstandsgesetz aus. Hiergegen hat der Kläger am 28. Februar 2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 zu verpflichten, seinem Vornamen im Wege der Namensänderung den weiteren Vornamen Ivabelle hinzuzufügen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

5 - 5 - Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 ist im Ergebnis zu Recht ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ihm steht ein Anspruch auf Änderung seines Vornamens durch Ergänzung nicht zu ( 113 Abs. 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - ). Rechtsgrundlage für die begehrte öffentlich-rechtliche Namensänderung ist 11 i.v.m. 3 NamÄndG. Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März C 26/02 -, veröffentlicht in juris). Nach 3 Abs. 1 NamÄndG darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag abändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (BVerwG, Urteil vom 29. September C , veröffentlicht in juris). Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu - 6 -

6 - 6 - kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Dies gilt entsprechend für die Änderung eines Vornamens nach 11 NamÄndG. Sie unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, geringeres Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September B , veröffentlicht in juris). Auch der Vorname steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers. Die hiernach gebotene Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Interessen ergibt, dass ein Übergewicht der für die Änderung des Namens des Klägers sprechenden Interessen nicht besteht. Allerdings streitet für den Kläger, dass wie bereits ausgeführt bei der Änderung von Vornamen das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität von vorne herein geringer ist, als bei der Änderung des Familiennamens. Ferner ist das öffentliche Interesse auch deswegen in geringerem Maße betroffen, weil der Kläger seinen bisherigen Vornamen beibehalten und einen weiteren Vornamen nur hintanstellen will, sodass er auch weiterhin auch unter dem bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt. Eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und stillen Namen gibt es aber rechtlich nicht. Es wäre deshalb rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger nach der begehrten Namensänderung nur noch mit dem neuen Vornamen bezeichnen lässt. Das wenngleich als geringfügiger einzustufende öffentliche Interesse am unveränderten Fortbestand des Vornamens sowie die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, sprechen als öffentliche Belange gegen die begehrte Namensänderung. Auch für die Hinzufügung weiterer Vornamen müssen wichtige Gründe vorliegen. Denn nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens hat die mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, demzufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November B , veröffentlicht in juris). Zwar bildet der Vorname - 7 -

7 - 7 - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den persönlichsten Teil des Eigennamens. Dennoch besteht auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität. So hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit des Antragstellers ist oder religiöser Überzeugung entspringt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 2003, a.a.o.). Der Kläger hat zu den ihn bewegenden Gründen für die Namensänderung angeführt, er verspüre bei Paarungsgesprächen Minderwertigkeitsgefühle, weil er nur über einen Vornamen verfüge. Auch wolle er seinem Namen einen zweiten weiblichen Namen hintanstellen, um sich so für die Gleichberechtigung einzusetzen und die Frauen zu ehren. Diese Überlegungen reichen jedoch für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus. Eine Benachteiligung durch das Fehlen eines zweiten Vornamens vermag die Kammer objektiv nicht zu erkennen, da Personen grundsätzlich nur mit einem ihrer Vornamen gerufen (Rufnamen) werden, es sei denn sie haben einen sogenannten Doppelrufnamen. Damit ist zunächst nicht erkennbar, ob eine Person einen oder mehrere Vornamen besitzt. Eine Benachteiligung kann daher im Alltag kaum erfolgen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger wegen des Fehlens eines zweiten weiblichen Vornamens in seiner Sexualität diskriminiert fühlt. Auch das Interesse, sich für die Gleichberechtigung einzusetzen und einen zweiten weiblichen Vornamen als Ehrung der Frau zu führen, reicht nicht aus, um der begehrten Namensänderung zum Erfolg zu verhelfen. Da die gewünschte Namensänderungsentscheidung auf vergleichbare Fälle verallgemeinerungsfähig sein muss, ginge der Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verloren, wenn in allen Fällen, in denen das Wesen oder Andenken von Personen geehrt werden soll, die eine prägende und wichtige Rolle im Leben eines Menschen gespielt haben, ein wichtiger Grund für die Namensänderung anerkannt würde (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. April ZB , veröffentlicht in juris)

8 - 8 - Ist nach alledem ein wichtiger Grund vorliegend nicht anzunehmen, so braucht die Kammer die Frage nicht zu klären, ob dem klägerischen Begehren darüber hinaus Ziff. 67 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, nach welchem Vornamen grundsätzlich nur geschlechtsspezifisch zulässig sind, entgegensteht, wogegen allerdings spricht, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der gewählte Vorname gerade nicht zwingend über das Geschlecht informieren muss (vgl. Beschluss vom 5. Dezember BvR , veröffentlich in juris). Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ZPO -. Es besteht keine Veranlassung die Berufung zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von 124a Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegen

9 - 9 - Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, Trier, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. VRVG Kröger ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Dr. Klages Dr. Klages Bröcheler-Liell

10 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,-- Euro festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. VRVG Kröger ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Dr. Klages Dr. Klages Bröcheler-Liell

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