Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

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1 VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte: Erschließungsbeitrag, Rechtmäßigkeit der Herstellung Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom ZB Entscheidungsgründe M 2 K Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ******* ******* ****************** ** ***** ****** - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwalt **** ************* ********* *** ***** ******* gegen ***** ********** ****** ********* ***** *** ***************** ******************** * * ** ***** ****** - Beklagte - wegen Erschließungsbeitrag "*********-Straße" erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht *** *****, den Richter am Verwaltungsgericht *****,

2 die Richterin am Verwaltungsgericht *******, die ehrenamtliche Richterin ****, den ehrenamtlichen Richter ************ aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2011 am 11. Januar 2011 folgendes Urteil: I.Der Erschließungsbeitragsbescheid vom *** Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheid vom *** September 2010 werden aufgehoben. II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1347/29, Gemarkung ***********, das an die *********- Straße, eine ca. 130 m lange Sackgasse, angrenzt. Mit Bescheid vom *** Oktober 2009, dem Kläger zugestellt am 2. November 2009, setzte die Beklagte für das o.g. Grundstück einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage *********-Straße in Höhe von ,71 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2009 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom *** September 2010, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. September 2010, zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte, den Bescheid vom *** Oktober 2009 in Form des Widerspruchsbescheides vom *** September 2010 aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Anlage nicht erstmalig hergestellt worden sei. Das Grundstück sei bereits seit langer Zeit von einer anderen Straße erschlossen und die streitgegenständliche Straße sei mit der bisherigen Trassenführung identisch. Die Maßnahme sei auch nicht zur Erschließung erforderlich, insbesondere habe der Kläger keinen Erschließungsvorteil, da dieser durch die ***straße erschlossen sei. Die Zufahrt sei im Übrigen für LKWs mit Anhänger bzw. für LKW-Begegnungsverkehr zu schmal, so dass im Widerspruch zu Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) kein Vorteil vorliege. Die Beklagte habe die Straße auch um 40 cm abgegraben, so dass ein Höhenunterschied entstanden sei, der die Erschließung erschwere. Die Straße sei auch deswegen nicht hergestellt, da es sich um eine Sackstraße handele, ein Wendehammer aber nicht ausgeführt sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Straße sei 2008 erstmals hergestellt worden, da bis dahin die Entwässerung und die Beleuchtung gefehlt hätten. Die Straße sei insbesondere für drei Grundstücke erforderlich, die nicht anderweitig wegemäßig erschlossen seien. Das klägerische Grundstück sei ebenfalls durch die Anlage erschlossen, da andere Erschließungsanlagen hinwegzudenken seien. Der Ausbauquerschnitt der Straße entspreche der RAST 06. Es handele sich um eine kurze Stichstraße, die nur eine kleine Anzahl von Grundstücken erschließe. Aufgrund der Breite von 5 m sowie zweimal 0,5 m Banketten/Schrammborden sei die Befahrbarkeit mit LKW und Hänger möglich. Die Höhendifferenz von 40 cm sei mit geringem Aufwand

3 überwindbar und eine Anpassung dem Kläger auch finanziell zumutbar. Das Anlegen einer Wendeplatte liege in der Gestaltungs- und Planungsfreiheit der Gemeinde. Sie sei dazu nur verpflichtet, wenn ein Verzicht im Hinblick auf die Anforderung des Verkehrs schlechthin nicht akzeptabel wäre. Hier bestehe auf den Grundstücken eine Wendemöglichkeit bzw. liege eine zusätzliche Straßenanbindung vor. Die Voraussetzungen des 125 Baugesetzbuch (BauGB) seien erfüllt, da auch die Voraussetzungen des 1 Abs. 4 bis 7 BauGB erfüllt seien. Mit Telefax vom 12. Januar 2011 beantragte die Beklagte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die am 11. Januar 2011 stattgefunden hatte. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2011 verwiesen. Entscheidungsgründe: Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß 104 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war nicht möglich, da die Urteilsformel bereits am 11. Januar 2011 der Geschäftsstelle übergeben worden und somit für das Gericht bindend war (BayVGH, Beschl. v , Az.: 25 ZB , BayVBl 1998, 733). Die zulässige Klage ist begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid vom *** Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Voraussetzungen des 125 BauGB nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Erhebung eines Erschließungsbeitrages allerdings nicht entgegen, dass das klägerische Grundstück bereits durch die ***straße erschlossen ist, da bei Grundstücken, die an zwei oder mehr Anlagen gelegen sind, zur Frage der Erschließungswirkung einer Anlage die jeweils andere hinwegzudenken ist (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, RdNr. 822, m.w.n.). Der Erschließungsbeitragsbescheid ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die streitgegenständliche Sackstraße ohne Wendeplatte errichtet wurde. Die Anlegung einer derartigen Wendeplatte bzw. eines Wendehammers steht in der Planungshoheit und Gestaltungsfreiheit der Gemeinde. Nur ausnahmsweise ist die Anlegung einer Wendeplatte Pflicht, nämlich wenn die Straße eine nicht völlig unbedeutende Anzahl von Grundstücken erschließt und der KFZ-Verkehr rückwärts ein- bzw. ausfahren müsste, weil die Straße nicht breit genug ist und keine Möglichkeit zur Mitbenutzung von Gehwegüberfahrten, Garagenflächen etc. besteht (vgl. Matloch/Wiens, a.a.o., RdNr. 250, m.w.n.). Im vorliegenden Fall sind lediglich drei Grundstücke, nämlich die Grundstücke Fl.Nrn. 1347/88, 1347/146 und 1347/147 allein durch die streitgegenständliche Straße erschlossen, während alle anderen Grundstücke Zufahrt über eine andere Straße nehmen können. Von diesen drei gefangenen Grundstücken besteht zumindest auf dem größten Grundstück (Fl.Nr. 1347/88) eine Wendemöglichkeit für LKWs. Im Hinblick auf diese Umstände weit überwiegend lediglich Zweiterschließung, teilweise bestehende Wendemöglichkeit auf dem eigenen Grundstück - und den weiten Spielraum der planerischen Gestaltungsfreiheit kann nicht angenommen werden, dass der Verzicht auf eine Wendeanlage im Hinblick auf die Anforderungen des Verkehrs hier schlechthin nicht akzeptabel wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom , Az.: 6 CS , JURIS; BVerwG, Urteil vom , Az.: 8 C 77/88, NVwZ 1991, 76, zu einer Sackgasse, bei der fünf Grundstücke ausschließlich über diese erreichbar waren). Im Hinblick auf diese konkrete Verkehrssituation kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die nur ungefähr 130 m lange Sackstraße mit 5 m Fahrbahn sowie zweimal 0,5 m Bankett nicht ausreichend breit wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Erschließung seines Grundstückes auch nicht daran, dass ein Höhenunterschied zwischen seinem Grundstück und dem der Fahrbahn besteht. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um eine Stufe, sondern um eine Abschrägung, die nach den von der

4 Beklagten vorgelegten Fotos befahrbar ist, was auch von Klägerseite nicht bestritten wurde. Der auf den Fotos erkennbare Sockel wurde vom Kläger selbst auf seinem Grundstück errichtet. Künstliche Hindernisse auf einem Anliegergrundstück sind jedoch regelmäßig unbeachtlich, weil es nicht im Belieben des Eigentümers stehen kann, sein Grundstück durch solche selbst errichteten Hindernisse zu verschließen (Matloch/Wiens, a.a.o., RdNr. 829 m.w.n.). Der Bescheid der Beklagten vom *** Oktober 2009 ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Anlage nicht im Sinne von 125 BauGB rechtmäßig hergestellt wurde. Nach dieser Vorschrift setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus ( 125 Abs. 1 BauGB). Liegt ein Bebauungsplan - wie hier - nicht vor, dürfen Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Insoweit hat die Gemeinde insbesondere alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v , Az.: 9 C 2/03, BayVBl 2004, 276). Vorliegend gibt es zwar einen Gemeinderatsbeschluss vom ** Juni Diesem ist jedoch nicht entnehmbar, dass die genannten Belange abgewogen wurden. Insbesondere zur im Hinblick auf das konkrete Verkehrsaufkommen erforderlichen Breite und zur Frage der Notwendigkeit eines Wendehammers fehlen jedwede Ausführungen. Etwas anderes ergäbe sich im Übrigen auch nicht aus dem von der Beklagten mit Telefax vom 12. Januar verspätet - vorgelegten Gemeinderatsbeschluss vom ** November In diesem wurden zwar Querschnitt und Aufbau der Straße gebilligt, eine Abwägung, insbesondere zum Verzicht auf einen Wendehammer, ist aber auch diesem Beschluss nicht zu entnehmen. Damit liegt ein Abwägungsausfall vor, der nicht mit der in 125 Abs. 2 BauGB enthaltenen Verweisung auf 1 Abs. 4 bis 7 BauGB vereinbar ist (vgl. Matloch/Wiens, a.a.o., RdNr. 90, m.w.n.). Nachdem es somit gegenwärtig noch an der Rechtmäßigkeit der Herstellung der Sackstraße fehlt, war die Anlage naturgemäß auch nicht wie der Kläger geltend macht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hergestellt. Im Übrigen erfolgte die Widmung erst 2009 und bis zum Jahre 2008 fehlte es zumindest an der erforderlichen Straßenentwässerung und Beleuchtung. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i.v.m. 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungs?gerichts?hof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach ein?zu?reichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichts?hof.

5 Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. *** ***** ***** ******* Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,-- festgesetzt( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent?scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander?weitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu?legen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch inner?halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Be?teilig?ten beigefügt werden. *** ***** ***** *******

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