Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

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1 Az. RO 7 K Verkündet am stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache vertreten durch: diese vertreten durch die Geschäftsführer bevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - gegen Stadt W vertreten durch den Oberbürgermeister beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Regensburg - Beklagte - wegen abfallrechtlicher Anordnung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 7. Kammer, unter Mitwirkung von Vizepräsident Mages Richter am Verwaltungsgericht Straubmeier Richterin am Verwaltungsgericht Rosenbaum ehrenamtlichem Richter Grillmeier ehrenamtlichem Richter Hägler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. März 2014 folgendes

2 - 2 - U r t e i l : I. Der Bescheid der Beklagten vom wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand : Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus privaten Haushalten im Stadtgebiet der Beklagten. Die Klägerin sammelt und verwertet in der Rechtsform einer GmbH & Co KG Altpapier (PPK). Mit Schreiben vom zeigte die Klägerin bei der Beklagten gemäß 18 KrWG i.v.m. 72 KrWG die Durchführung einer gewerblichen Altpapiersammlung an. Die entsprechenden Tätigkeiten würden bereits seit Oktober 2007 durchgeführt. Sie erfolge im Holsystem (blaue Tonnen). Die Haushalte im Stadtgebiet der Beklagten könnten ein entsprechendes Behältnis anfordern, neben dem bestehenden, kommunalen Sammelsystem könnten maximal alle Haushalte der Stadt W mit blauen Tonnen ausgestattet werden. Aktuell würden pro Jahr ca Tonnen gesammelt. Es sei nicht angedacht, die Sammlung in den nächsten Jahren zu beenden, auch zu Zeiten, in denen es nur minimale Vergütungen für Altpapier gegeben habe, hätte die Klägerin die Sammlung aufrechterhalten. Mit Schreiben vom beteiligte das Umweltamt im Dezernat 3 der Beklagten (Recht, Umwelt, Sicherheit und Ordnung, Jugend und Soziales) den öffentlichen Entsorgungsträger (Städtischer Bauhof) der im Zuständigkeitsbereich des Dezernat 6 (Bau- und Planungsdezernat) angesiedelt ist. Dieser nahm mit Schreiben vom Stellung. Mit Bescheid vom untersagte die Beklagte die angezeigte Sammlung ab dem (Ziffer 1). Weiterhin wurde untersagt, ab diesem Zeitpunkt Informationen, z.b. Anzeigen in der Tagespresse, Internet zum Erreichen des Zwecks der Ziffer 1 zu verbreiten und auf sonstige Art private Haushaltungen zur Abgabe oder Bereitstellung von PPK aufzufordern (Ziffer 2). Die zum Zweck der gewerblichen Sammlung (Holsystem) durch die Klägerin im Stadtgebiet an private Haushalte abgegebenen Sammelbehälter (blaue Tonnen) seien bis

3 - 3 - spätestens vollständig zu entfernen (Ziffer 3). Für den Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs werde die in den Ziffern 1 bis 3 festgesetzte bestimmte Frist durch die Fristbestimmung nach Ablauf eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung ersetzt, sofern bei Eintritt der Bestandskraft der Anordnungen die in den Ziffern 1 bis 3 festgesetzte bestimmte Frist bereits verstrichen ist (Ziffer 4). Ziffer 5 des Bescheidstenors enthält Zwangsgeldandrohungen bei Zuwiderhandlungen gegen die in Ziffern 1 bis 3 festgelegten Anordnungen. Zur Begründung des Bescheids wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Bescheid sei 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Die angezeigte Sammlung gefährde sowohl die Funktionsfähigkeit des öre bzw. des von ihm beauftragten Dritten als auch die Funktionsfähigkeit des aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems (Erfassung von Verkaufsverpackungen aus PPK gem. 3 VerpackV). Außerdem werde eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der PPK-Entsorgung durch die gewerblichen Sammlungen erheblich erschwert. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz gem. 18 Abs. 7 KrWG berufen. Dieser scheide ungeachtet der Voraussetzungen der Bestimmungen im Falle einer gebundenen Untersagungsverfügung nach Abs. 5 Satz 2 bereits von vornherein aus. Danach sei die Bestimmung allein auf Ermessenstatbestände des 18 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 KrWG anzuwenden. Mit am 25. März 2013 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schreiben ließ die Klägerin gegen den Bescheid Klage erheben. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, der angegriffene Untersagungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Stadt W nicht als sachlich zuständige Behörde gehandelt habe. Die Beklagte und der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger handelten praktisch in Personalunion. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass tatsächlich überwiegende öffentliche Interessen der angezeigten Sammlung entgegenstünden. Dazu wird ausführlich vorgetragen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In Erwiderung zur Klagebegründung werden die Gründe des Bescheids vertieft und ergänzt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die ausführlichen gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Nach Auffassung der Kammer liegt insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage vor. Zweifel ergeben sich insoweit nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) daraus, dass die Klägerin hier in der Rechtsform einer GmbH & Co KG tätig wird und nach dem Wortlaut des 3 Abs. 10 KrWG nur juristische oder natürliche Personen Sammler von Abfällen sein können. Der BayVGH hat dazu mit Urteilen vom (Az. 20 BV und Az. 20 BV BayVBl 2014, 117) entschieden, dass für die Klage gegen einen Bescheid, der einer Kommanditgesellschaft eine gewerbliche Sammlung von Abfällen nach 18 Abs. 5 KrWG untersagt, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil das Klageziel, die gewerbliche Sammlung durchzuführen, damit nicht erreicht werden kann. Eine Personengesellschaft wie die Kommanditgesellschaft könne nicht Sammler im Sinne des 3 Abs. 10 KrWG sein, eine erweiternde Auslegung der Vorschrift auf die Kommanditgesellschaft scheide angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes und des Gesetzeszusammenhangs mit 3 Abs. 17 KrWG aus (so auch VG Würzburg, U. v , Az. W 4 K juris). Als Adressatin des belastenden Verwaltungsakts kann die Klägerin nach Auffassung der Kammer aber durchaus ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung geltend machen, ob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung an sie ergehen durfte und, falls nein, daran, die Untersagungsverfügung durch Aufhebung aus der Welt zu schaffen. Hinzu kommt hier, im Unterschied zum Sachverhalt, der den Entscheidungen des BayVGH zugrunde lag, dass der streitgegenständliche Bescheid die Klägerin verpflichtet, die Kosten des Verfahrens in Höhe einer Gebühr von 850,00 und Auslagen von 3,50 zu tragen, deren Rechtmäßigkeit von der Rechtmäßigkeit der Grundentscheidung abhängt. Ein berechtigtes rechtliches Interesse liegt auch deshalb vor (ebenso VG München, U. v , Az. M 17 K ). 2. Die Frage, ob der Untersagungsbescheid tatsächlich an die Klägerin ergehen durfte, ist nach Auffassung der Kammer eine Frage der Begründetheit. Sie führt hier zur Aufhebung des Bescheids, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung auf der Grundlage des 18 Abs. 5 KrWG gegen die Klägerin nicht vorliegen. Die Kammer folgt insoweit der zitierten Rechtsprechung des BayVGH, dass eine Komman-

5 - 5 - ditgesellschaft als Personengesellschaft nach dem klaren Wortlaut des 3 Abs. 10 KrWG nicht Sammler von Abfällen sein kann. Es ist in der Rechtsprechung für den Bereich des Gewerberechts geklärt, dass Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie die BGB-Gesellschaft, die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft, anders als juristische Personen, nicht selbst Gewerbetreibende im Sinne der 1, 35 GewO sind. Eine Gewerbeuntersagung kann daher nicht gegen eine Kommanditgesellschaft ergehen, weil gewerbetreibende Rechtspersönlichkeit nicht diese ist, sondern der geschäftsführende Gesellschafter (vgl. BayVGH, B. v , Az. 22 ZB Rn.8f - juris; OVG Lüneburg, B. v Rn. 7, NVwZ-RR 2009, 103; Hess.VGH, U. v Rn. 14, NVwZ-RR 1991, 552, s.a. BayVGH, B. v Az. 22 CS juris). Dies wird sowohl damit begründet, dass die persönliche Zuverlässigkeit der genannten Personengesellschaften nicht geprüft werden kann als auch damit, dass die Gewerbeordnung den Begriff des Gewerbetreibenden nicht durch eine entsprechende Aufzählung, wie z.b. in 1 Abs. 1 Handwerksordnung, auf Personengesellschaften erstreckt. Die gleiche Interessenlage besteht bei der Untersagung von Sammlungen nach dem KrWG. Nach 3 Abs. 10 KrWG ist Sammler von Abfällen im Sinne des Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen... Abfälle sammelt. Mangels entsprechender Aufzählung ist der Gesetzgeber demnach nicht davon ausgegangen, dass eine Kommanditgesellschaft, die selbst nicht juristische Person ist, Sammler von Abfällen sein kann. Ungeachtet der Teilrechtsfähigkeit der Kommanditgesellschaft nach 161 Abs. 2, 124 HGB kann die Klägerin daher nicht Sammlerin im Sinne von 3 Abs. 10 KrWG sein. Mit dem in 17, 18 KrWG nur verwendeten Begriff der Sammlung wird auf 3 Abs. 10 KrWG verwiesen, weshalb auch die Eingriffsmöglichkeiten nach Abs. 5 und 6 nur natürliche und juristische Personen treffen können. Dabei kommt es im Rahmen der Entscheidung über die Untersagung einer Sammlung nach 18 Abs. 5 Satz 2 1. Variante KrWG - entsprechend der Situation bei Gewerbeuntersagungen, vgl. BayVGH, B. v Az. 20 CS , juris - auch auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigenden an (ebenso VGH Baden-Württemberg, B. v , Az. 10 S 1201/13 juris, Rn. 7f., B. v , Az. 10 S 1202/13 juris Rn. 45, vgl. auch VG Regensburg, B. v , Az. RN 7 S und B. v , Az. RN 7 S ;). Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Personengesellschaften (in diese Richtung VG München v a.a.o.) spricht der klare Wortlaut der Befugnisnorm (vgl. BayVGH v a.a.o.). Die Untersagungsverfügung war auf der

6 - 6 - Grundlage des 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG daher nicht an die Klägerin zu richten und ist rechtswidrig. Auch eine anderweitige Auslegung des Bescheids im Hinblick auf den Bescheidsadressaten (d.h. in Bezug auf den Komplementär als juristische Person; in diese Richtung wohl VGH Baden Württemberg, B. v a.a.o.) scheidet aus, da die Beklagte den Bescheid eindeutig an die klagende GmbH & Co KG richten wollte und die Klägerin den Bescheid auch so verstehen musste, dass ihr als GmbH & Co KG die von ihr angezeigte Sammlung untersagt wird. Die Untersagungsverfügung erweist sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Klägerin als eine mit Blick auf 3 Abs. 10 KrWG von vornherein nicht als Sammler in Betracht kommende Personenvereinigung die Sammlung angezeigt hat und deshalb auf der Grundlage oder in entsprechender Anwendung des 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG eine Untersagung gerechtfertigt wäre (in diese Richtung OVG Nordrhein-Westfalen, B. v , Az. 20 B 205/13 juris Rn.17 f.). Denn insoweit sind die tatbestandlichen Vorrausetzungen nach 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.v.m. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG nicht erfüllt. Als Rechtsgrundlage kommt diesbezüglich evtl. die Generalklausel des 62 KrWG in Betracht, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen kann. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erweist sich aber auch bei Zugrundelegung dieser, von der Behörde nicht als maßgeblich in den Blick genommenen Ermächtigungsnorm als nicht rechtmäßig, da es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handelt, eine entsprechende Ermessensausübung aber nicht vorgenommen wurde. Auch von einer Ermessensreduzierung auf Null ist nicht auszugehen. Auf die weiteren kontrovers diskutierten Fragen, ob durch die Sammlungstätigkeit der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erfüllt sind oder der Zuständigkeit der Beklagten entgegensteht, dass sie neben den staatlichen Aufgaben im Abfallrecht gleichzeitig die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahrnimmt, kommt es daher nicht an. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO.

7 - 7 - Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können, zuzulassen ( 124 a Abs. 1 Satz i.v.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mittlerweile hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen die Urteile des BayVGH vom (s.o.) bezüglich dieser Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (BVerwG, B. v , Az. 7 B 19/13 und 7 B 30/13 juris). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München). 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mages Straubmeier Rosenbaum

8 - 8 - B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf ,-- festgesetzt ( 52 GKG). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Mages Straubmeier Rosenbaum

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