Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

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1 Az. RO 4 K Verkündet am ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** gegen - Kläger - Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Cham Rachelstr. 6, Cham beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Regensburg - Beklagter - wegen Rücknahme der Waffenbesitzkarte erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richter am Verwaltungsgericht Chaborski Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser ehrenamtlichem Richter ***** ehrenamtlichem Richter ***** aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2012 folgendes

2 - 2 - RO 4 K U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet. T a tbesta nd: Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Am erhielt der Kläger die Waffenbesitzkarte Nr. *****/1990. In dieser ist die am erworbene Kurzwaffe, Revolver, Smith & Wesson,.44 Magnum, Nr. BBY 1057, eingetragen. Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen erfuhr das Landratsamt Cham, dass der Kläger vor ca. 25 Jahren die Waffe KK- Gewehr, Kaliber.22 l.r., Anschütz, Nr , von einem Herrn ***** erworben hat. Der Kläger gab im Rahmen eines am geführten Telefonats mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamtes Cham zu, diese Waffe derzeit im Kleiderschrank aufzubewahren. Mit Schreiben vom hörte das Landratsamt Cham den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Der Kläger habe den Erwerb der Waffe KK- Gewehr, Kaliber.22 l.r., Anschütz, Nr gegenüber dem Landratsamt Cham vorsätzlich nicht angezeigt und deshalb gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen, außerdem habe er die Waffe nicht sicher aufbewahrt. Dies führe dazu, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Am gab der Kläger die Waffe KK-Gewehr,.22lr., Anschütz, Nr am Landratsamt Cham zur Vernichtung ab. Unter dem erließ das Landratsamt Cham gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid, der ihm am zugestellt wurde:

3 - 3 - RO 4 K Ihre Waffenbesitzkarte Nr. *****/1990 wird zurückgenommen. 2. Sie haben bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides Ihre Schusswaffe Revolver, Smith& Wesson,.44 Magnum, Nr. BBY 1057 und gegebenenfalls Munition an empfangsbereite berechtigte Personen zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen. Innerhalb der genannten Frist haben Sie uns die Überlassung Ihrer Schusswaffe und ggf. Munition bzw. die Unbrauchbarmachung nachzuweisen. 3. Sollten Sie die Überlassung oder die Unbrauchbarmachung nicht fristgerecht nachweisen, werden wir Ihre Schusswaffe und ggf. Munition sicherstellen. 4. Für den Fall, dass Sie Ihre Schusswaffe Revolver, Smith & Wesson,.44 Magnum, Nr. BBY 1057 und gegebenenfalls Ihre Munition zunächst nur vorübergehend an berechtigte Personen überlassen, haben Sie uns die endgültige Überlassung an empfangsbereite berechtigte Personen spätestens drei Monate nach Bestandskraft dieses Bescheides nachzuweisen. 5. Sie haben Ihre Waffenbesitzkarte Nr. *****/1990 innerhalb einer Woche nach der (ggf. nur vorübergehenden) Überlassung Ihrer Schusswaffe und ggf. Munition an Berechtigte bzw. nach der Unbrauchbarmachung an uns zurückzugeben, spätestens jedoch sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheids. 6. Die Nummern 2 bis 5 dieses Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt. 7. Sollten Sie der Verpflichtung in Nr. 5 dieses Bescheides nicht rechtzeitig nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250 zur Zahlung fällig. 8. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Dem Kläger habe zum Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte *****/1990 am die erforderliche Zuverlässigkeit gefehlt. Die Erteilung der Waffenbesitzkarte *****/1990 hätte deshalb versagt werden müssen. Dies ziehe als zwingende Rechtsfolge die Rücknahme der Waffenbesitzkarte *****/1990 nach sich. Der Kläger habe den Erwerb bzw. Besitz des KK- Gewehrs nicht beim Landratsamt Cham angezeigt, obwohl ihm spätestens nach Ablegung der Sachkundeprüfung, die für die Beantragung der Waffenbesitzkarte Nr. *****/1990 erforderlich gewesen sei, die Anzeigepflicht bekannt gewesen sein musste. Dies stelle einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und führe dazu, dass davon auszugehen sei, dass dem Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Es sei ermessensgerecht, gegenüber dem Kläger die Verpflichtung auszusprechen, die Schusswaffe Revolver, Smith& Wesson,.44 Magnum, Nr. BBY 1057 und gegebenenfalls vorhandene erlaubnispflichtige Munition an einen Berechtigten abzugeben oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen, da die Gefahren für die All-

4 - 4 - RO 4 K gemeinheit, die von Schusswaffen und Munition im Besitz waffenrechtlich unzuverlässiger Personen ausgingen, im Interesse der Allgemeinheit nicht hinzunehmen seien. Mit Schreiben vom , bei Gericht eingegangen am , erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Cham vom Zur Begründung führte er an, er halte es nicht für rechtmäßig, wegen einer einmaligen Verfehlung seine Waffenbesitzkarte sowie seine Waffe abzugeben. Er habe am das Gewehr beim Landratsamt Cham abgegeben und wollte nochmals mit dem zuständigen Sachbearbeiter sprechen. Der Sachbearbeiter habe ihn nicht angerufen, sondern stattdessen den streitgegenständlichen Bescheid zugesandt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamtes Cham vom aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes Cham vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids Gelegenheit erhalten, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art 28 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)). Das Landratsamt Cham hat dem Kläger mit Schreiben vom den entscheidungsrelevanten Sachverhalt mitgeteilt und ihn zugleich darüber informiert, dass beabsichtigt sei, die ihm erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Dem Kläger wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Ein weiteres persönliches Gespräch des zuständigen Sachbearbeiters mit dem Kläger ist daneben nicht erforderlich. Auch

5 - 5 - RO 4 K die Tatsache, dass das Landratsamt Cham die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte nicht wie im Anhörungsschreiben angekündigt widerrufen, sondern zurückgenommen hat, führt nicht dazu, dass die erfolgte Anhörung nicht ausreichend gewesen wäre. In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass es möglich ist, eine Umdeutung zwischen Widerruf und Rücknahme einer Waffenbesitzkarte vorzunehmen (vgl. dazu Steindorf/ Heinrich/ Papsthardt, Waffenrecht, 45 RdNr. 5 mit Hinweisen auf die Rspr.). Dies gilt entsprechend auch für die im Anhörungsschreiben verwendeten Begrifflichkeiten. 2. Das Landratsamt Cham hat mit Bescheid vom die dem Kläger am erteilte Waffenbesitzkarte gemäß 45 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) zurückgenommen. Diese Rücknahme ist in einen Widerruf gem. 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG umzudeuten. Die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat zu erfolgen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Gemäß 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Beklagte ging bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids davon aus, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte am die tatsächliche Gewalt über das Kleinkalibergewehr Kaliber.22 l.r., Anschütz, Nr ausübte. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger jedoch, er habe das Kleinkalibergewehr erst 1996 oder 1997, somit nach Erteilung der Waffenbesitzkarte, erworben. Die hier angefochtene Rücknahme war daher in einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis umzudeuten (vgl. dazu Steindorf/ Heinrich/ Papsthardt, Waffenrecht, 45 RdNr. 5 mit Hinweisen auf die Rspr.). 3. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung ist auf die Regelungen des Waffengesetzes 2002 abzustellen, auch wenn die hier widerrufene Erlaubnis nach dem alten Waffenrecht erteilt und unter Geltung des alten Waffenrechts die unzuverlässigkeitsbegründende Tatsache eingetreten ist (vgl. dazu Steindorf/ Heinrich/ Papsthardt, Waffenrecht, 45 RdNr. 7a mit Hinweisen auf die Rspr.). Der Beklagte begründet die hier streitgegenständliche Widerrufsentscheidung mit der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers. Der Kläger hat dadurch, dass er das Kleinkalibergewehr Kaliber.22 l.r., Anschütz, Nr , erworben und besessen hat, ohne dieses in die Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen, gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen und ist damit als unzuverlässig i.s.d 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG anzusehen. Es handelt sich dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht um ein einmaliges geringfügiges Vergehen. Der Kläger hat durch sein Verhalten in

6 - 6 - RO 4 K mehrfacher Hinsicht gegen das geltende Waffengesetz verstoßen. Zum einen hätte es bereits eines Eintrags in der Waffenbesitzkarte bedurft, um das Kleinkalibergewehr zu erwerben ( 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Ob dem Kläger diese Erwerbsberechtigung zuerkannt worden wäre, kann offenbleiben. Es erscheint zumindest sehr fraglich, ob der Kläger das für den Erwerb erforderliche Bedürfnis ( 8 WaffG) hätte nachweisen können. Des Weiteren wäre auch der Besitz des Kleinkalibergewehrs nur durch eine entsprechende Eintragung in der Waffenbesitzkarte legitimiert gewesen ( 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass er sich über die Eintragungspflicht bewusst war. Er habe es nur versäumt, dieser nachzukommen. Dies stellt aber aus Sicht der Kammer keine Rechtfertigung für das Verhalten des Klägers dar. Von einem gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz ist auszugehen, wenn es sich um eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung handelt, wobei Verstöße die vorsätzliche Straftaten darstellen, in der Regel als gröblich einzustufen sind ((vgl. dazu Steindorf/ Heinrich/ Papsthardt, Waffenrecht, 5 RdNr. 25). Das Verhalten des Klägers ist als schwerwiegende Zuwiderhandlung anzusehen. Er hat wissentlich ohne entsprechende Legitimierung die Waffe erworben und besessen. Dahingestellt bleiben kann, ob er sich dadurch nach 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar gemacht hat. Dem Kläger fehlt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit auch deshalb, weil er das Kleinkalibergewehr Kaliber.22 l.r., Anschütz, Nr nicht sorgfältig verwahrt hat ( 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG). Das Landratsamt Cham hat zwar in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom nicht auf diesen Gesichtspunkt abgestellt. In der mündlichen Verhandlung vom wurde er aber angesprochen. Eine entsprechende Ergänzung der Begründung eines Bescheides ist möglich ( 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG entsprechend). Der Kläger hat angegeben, er habe das Kleinkalibergewehr in einem alten Kleiderschrank eingeschlossen. Den Schlüssel des Kleiderschranks habe er an seinem Schlüsselbund gehabt. Wenn er zuhause war, sei der Schlüsselbund für jeden greifbar gewesen. Der Kläger hat durch diese Art der Aufbewahrung den Anforderrungen, die 36 WaffG an die Aufbewahrung von Waffen stellt, nicht genügt. Die Verwahrung der Waffe in einem Kleiderschrank, dessen Schlüssel zumindest zeitweise frei zugänglich ist, ist weder diebstahlsicher noch ist gewährleistet, dass keinem Unbefugten, insbesondere Kindern, der Zugriff zur Waffe möglich ist.

7 - 7 - RO 4 K Hinsichtlich der übrigen im streitgegenständlichen Bescheid vom getroffenen Entscheidungen bestehen keine Bedenken. Rechtgrundlage für die in Ziffer 2 ausgesprochene Anordnung, den Revolver, Smith& Wesson,.44 Magnum, Nr. BBY 1057 einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides unbrauchbar zu machen bzw. an eine berechtigte Person abzugeben, ist 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Das Landratsamt Cham hat hierbei von dem ihm zustehenden Ermessen ausreichend Gebrauch gemacht. Die in Ziffer 3 angedrohte Sicherstellung der Waffe stützt sich auf 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Die Verpflichtung zur Rückgabe der widerrufenen Waffenbesitzkarte ergibt sich aus 46 Abs. 1 WaffG. Die hierfür seitens des Landratsamtes Cham gesetzte Frist erscheint angemessen. Auch hinsichtlich der Festsetzung, insbesondere der Höhe, des Zwangsgeldes in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides bestehen keine Bedenken. Ebensowenig gegen die im Bescheid getroffene Kostenentscheidung und die Höhe der festgesetzten Kosten. 5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

8 - 8 - RO 4 K Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mühlbauer Chaborski Schmid-Kaiser Vors. Richterin am VG Richter am VG Richterin am VG Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- festgesetzt ( 52 Abs. 1 GKG i.v.m. Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Mühlbauer Chaborski Schmid-Kaiser Vors. Richterin am VG Richter am VG Richterin am VG

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