Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

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1 Az. RO 8 K Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Cham Rachelstr. 6, Cham beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Regensburg - Beklagter - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, durch Richterin am Verwaltungsgericht Steck als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung am 1. Dezember 2010 folgendes U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

2 - 2 - T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Cham vom 11. August 2010, mit dem ihr die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen worden ist. Die 1972 geborene Klägerin, die zuletzt im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E CE79, M und L war, wurde am 18. Juni 2010 gegen Uhr als Führerin des Kraftfahrzeuges CHA- im Bereich Rimbach einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach Darstellung des ärztlichen Berichts vom 18. Juni 2010 (Bl. 16 der Fahrerlaubnisakte) gab sie bei der sich anschließenden Blutentnahme an, vier Tage zuvor Speed konsumiert zu haben. Die an diesem Tag um Uhr genommene Venenblutprobe wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg untersucht. Die Untersuchung der Blutprobe verlief im Hinblick auf Amphetamine positiv. Laut toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. Juli 2010 konnten 42 ng/ml in der Blutprobe festgestellt werden. Nach Bekanntwerden des Vorfalls bei der Fahrerlaubnisbehörde am 26. Juli 2010 und entsprechender Anhörung der Klägerin entzog das Landratsamt Cham der Klägerin mit Bescheid vom 11. August 2010 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins an. Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt. Für den Fall der Nichterfüllung letztgenannter Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 2. September 2010 Klage erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wieder herzustellen. Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Vorfall am 18. Juni 2010 bisher zu keiner rechtskräftigen Verurteilung geführt habe und ein hierzu ergangener Bußgeldbescheid aufgrund ihres Einspruchs noch nicht rechtskräftig sei. Sie wende sich gegen das angeblich vom rechtsmedizinischen Institut ermittelte Ergebnis, wonach Amphetamine in einer Konzentration von 42 ng/ml ermittelt worden seien. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10. November 2010 ließ die Klägerin nochmals darauf hinweisen, dass in dem Bußgeldverfahren beim Amtsgericht Cham keine rechtskräftige Entscheidung vorliege und es nicht feststehe, dass sie unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen oder überhaupt Drogen bewusst eingenommen habe. Das Ergebnis der Untersuchung werde in Frage gestellt, da sie Drogen nicht konsumiert habe. Allenfalls sei es denkbar, dass ihr Drogen untergeschoben worden seien. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

3 - 3 - Die Klägerin beantragt: Der Bescheid des Landratsamts Cham vom 11. August 2010, Az. Verkehr 143/0, wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Ausgang des Bußgeldverfahrens und die Frage, ob die Fahrt unter Amphetamineinfluss durch die Klägerin als Ordnungswidrigkeit geahndet werde, sei für das vom Landratsamt Cham durchgeführte Entziehungsverfahren nicht ausschlaggebend. Entscheidend für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei, dass das Landratsamt aufgrund aller Indizien davon überzeugt sei, dass die Klägerin kurze Zeit vor der Verkehrskontrolle am 18. Juni 2010 Amphetamin konsumiert habe. Die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Durch die Feststellungen der Polizeibeamten und das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens sowie aufgrund der Aussagen der Klägerin stehe die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21. September 2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgelehnt (RO 8 S ). Das insoweit durchgeführte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2010 nach Beschwerderücknahme eingestellt (Az. 11CS ). Mit weiterem Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Gerichtsakte im vorläufigen Rechtsschutz (RO 8 S ) und der Fahrerlaubnisakte des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Cham vom 11. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach

4 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, kann die Behörde nach 46 Abs. 3 FeV i.v.m. 11 bis 14 FeV je nach den Umständen des Falles die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Diese Anordnung darf unterbleiben, wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde auch ohne Gutachten feststeht ( 11 Abs. 7 FeV). a) Nach gefestigter Rechtsprechung hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), der bei der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts feststeht, im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. BayVGH, Beschl. v , Az. 11 CS ; v , Az. 11 CS ; v , Az. 11 ZB ; v , Az. 11 ZB Juris). Amphetamin ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. 1 Abs. 1 BtMG, Anlage III zu 1 Abs. 1 BtMG). Die Auswertung der Venenblutprobe der Klägerin auf Amphetamine hat nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Nürnberg-Erlangen vom 7. Juli 2010 ergeben, dass die Klägerin Amphetamine in einer Konzentration von 42 ng/ml, also über dem für das vorliegende Verfahren im Übrigen nicht maßgeblichen, im Rahmen des 24 a Abs. 2 StVG von der sog. Grenzwertkommission (Arbeitsgruppe für Grenzfragen und Qualitätskontrolle der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für forensische und toxikologische Chemie [Kommission für Grenzwertfragen bei Arznei- und Suchtstoffen]) am 20. November 2002 beschlossenen Grenzwert für Amphetamin mit 25 ng/ml in ihrem Blut hatte. Bereits der einmalige Amphetaminkonsum hat gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge, ohne dass die Behörde zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet wäre. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes reicht zur Fahrerlaubnisentziehung gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 7 FeV i.v.m. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein einmaliger Konsum harter Drogen aus, ohne dass es darauf ankäme, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat oder ob er dabei fahruntüchtig war (so BayVGH vom , Az. 11 CS unter Hinweis auf BayVGH vom , Az. 11 CS m.w.n.; vom , Az. 11 CS Juris).

5 - 5 - Damit steht fest, dass die Klägerin nach 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.v.m. Nr. 9.1 der Anlage 3 zur FeV ungeeignet ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit grundsätzlich gemäß 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens gerechtfertigt. Die normative Wertung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, so lange keine Umstände des Einzelfalles vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die Abweichungen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, Beschl. v , Az. 11 CS Juris). Dies ist hier nicht erfolgt. b) Dass die Klägerin nunmehr das genannte toxikologische Gutachten vom 7. Juli 2010 in lediglich pauschaler Weise angreift, ändert hieran nichts. Bei der Einnahme von Amphetamin kommt es nach den genannten Bestimmungen nicht darauf an, dass ein bestimmter Wert zum Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr erreicht oder überschritten wurde. Dass die Klägerin nun behauptet, keine Drogen konsumiert zu haben und allenfalls sei denkbar, dass ihr Drogen untergeschoben worden seien, steht in Widerspruch zu ihren eigenen, im Rahmen der Untersuchung am 18. Juni 2010 gemachten Angaben, wonach sie laut ärztlichem Bericht vom selben Tag bei der Befragung selbst angegeben hat, vier Tage vor der Blutentnahme Speed konsumiert zu haben. Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2010 behauptet, bei der genannten Untersuchung keinerlei Angaben gemacht zu haben. Sie hätte jedoch sowohl hinsichtlich der Vermutung, ihr wären Drogen untergeschoben worden, als auch zum Zustandekommen der ihrer Behauptung nach unzutreffenden Aufzeichnung des/der untersuchenden Arztes bzw. Ärztin nähere Umstände schildern müssen, die das Geschehen hätten nachvollziehbar machen können. Hieran fehlt es vorliegend völlig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Klägerin die in ihrem Blut festgestellte Substanz bewusst eingenommen hat. Die behauptete unbewusste Aufnahme sowie die pauschale Behauptung, die in dem ärztlichen Bericht vom 18. Juni 2010 enthaltene Aufzeichnung über das Ergebnis ihrer Befragung sei falsch, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. An der Richtigkeit des ärztlichen Berichts vom 18. Juni 2010 sowie des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 7. Juli 2010 besteht kein vernünftiger Zweifel. c) Auch ist der Umstand, dass nach den Angaben der Klägerin im Bußgeldverfahren beim Amtsgericht Cham noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, für das Verwaltungsverfahren ohne jeden Belang. Insbesondere brauchte die Erledigung des im Bußgeldverfahren zur Ahndung des Vorfalls am 18. Juni 2010 möglicherweise noch immer anhängigen Einspruchs und die (endgültige) Rechtskraft des in der Sache ergangenen Bußgeldbescheides nicht abgewartet zu werden. 3 Abs. 3 Satz 1 StVG, auf den sich die Klägerin im Ergebnis beruft, bestimmt, dass solange gegen den Fahrerlaubnisinhaber ein Strafverfahren anhängig

6 - 6 - ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach 69 StGB in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht berücksichtigen darf. Die Bestimmung regelt ihrem klaren Wortlaut nach nur den Vorrang des Strafverfahrens, in dem eine Fahrerlaubnisentziehung nach 69 StGB in Betracht kommt. Nicht erfasst werden dagegen Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Um ein solches Verfahren handelt es sich aber hier. In dem evtl. noch immer nicht endgültig abgeschlossenen Bußgeldverfahren wegen des Vorfalls vom 18. Juni 2010 kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach 69 StGB nicht in Betracht. 3 Abs. 3 Satz 1 StVG ist daher nicht einschlägig (vgl. BayVGH, Beschluss vom , Az. 11 CS , Bayer. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom , Az. 10 S 306/07 Juris). d) Die Entziehung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Billigkeitserwägungen, wie das Angewiesensein auf den Führerschein, können nicht entgegengebracht werden. 2. Der Klägerin steht die Möglichkeit offen, gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV durch den Nachweis einjähriger Abstinenz und eines tiefgreifenden Einstellungswandels die Wiedererlangung ihrer Fahreignung zu belegen (vgl. BayVGH v , Az. 11 CS 09.85, BayVGH v , und , a.a.o.). 3. Da nach 3 Abs. 2 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis mit der Entziehung erlischt, begegnet auch die bereits erledigte Ablieferungsandrohung des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheides gemäß 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, ebenso wie die aufgrund der erfolgten Sicherstellung bereits erledigte Androhung des Zwangsgeldes (Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG) keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grund-

7 - 7 - sätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Steck Beschluss: Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz GKG i.v.m. Nr und 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Steck

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