Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte
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- Manfred Koch
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1 VG München, Urteil v M 16 K Titel: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Normenketten: GastG 4 I 1 Nr. 1, 15 II GewO 15 II VwGO 6 I, 113 I 1 BayVwVfG Art. 40 Schlagworte: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 der 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 423 Hauptpunkte: Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis; gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Traunstein Papst-Benedikt-XVI.-Platz, Traunstein - Beklagter - wegen Gaststättenrecht erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 am 30. Juni 2015 folgendes Urteil: I.
2 Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Mit Bescheid des Landratsamtes Traunstein vom... August 2014, der Klägerin am 7. August 2014 zugestellt, wurde die der Klägerin mit Bescheid vom... Juli 1997 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte widerrufen (Ziffer I. des Bescheides). Weiter wurden die Einstellung des Gaststättenbetriebs verfügt und für die Abwicklung des Betriebs eine Frist bis 15. September 2014 eingeräumt (Ziffer II.). Für den Fall der Nichtbeachtung der Einstellungsverfügung nach Ziffer II. wurde die Schließung der Gaststätte im Wege des unmittelbaren Zwanges angedroht (Ziffer III.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, mit Schreiben vom 22. Januar 2014 habe das Finanzamt Traunstein das Landratsamt erstmals von den Steuerrückständen der Klägerin in Höhe von ,37 in Kenntnis gesetzt. Bis 4. August 2014 hätten sich diese auf einen Betrag von ,31 belaufen. Gemäß 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes - GastG - sei eine Erlaubnis für den Betrieb einer Gaststätte zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten würden, die die Versagung dieser Erlaubnis nach 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Gaststättenerlaubnis sei zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Gastwirt die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Die Fortsetzung des Betriebes könne gemäß 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich sei, ohne diese Zulassung betrieben werde. Die Anordnung, den Gaststättenbetrieb bis zum Ablauf des 15. September 2014 einzustellen, sei im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt. Mit der gewährten Abwicklungsfrist werde der Klägerin ausreichend Zeit gegeben, ihre betrieblichen Dispositionen entsprechend den Anordnungen des Bescheides zu treffen. Der Allgemeinheit könne nicht zugemutet werden, dass die Klägerin den Gaststättenbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis unter Inkaufnahme eines weiteren Anstieges ihrer öffentlichen Verbindlichkeiten fortsetzen dürfe; ihr finanzielles Interesse müsse demgegenüber zurückstehen. Durch die vorgefallenen Verstöße, insbesondere durch die gewichtigen Steuerrückstände, sei das eingeräumte Ermessen ohnehin erheblich reduziert. Am Montag, den 8. September 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Traunstein vom... August Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Mann der Klägerin würde das Geschäft weiterführen und alles daran setzen, wieder alles in Ordnung zu bringen. Im Falle einer Schließung der Gaststätte müssten die Klägerin und ihr Mann auch ihre dortige Wohnung verlassen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Landratsamtes Traunstein vom... August 2014 aufzuheben. Das Landratsamt Traunstein beantragt Klageabweisung. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 beantragte das Landratsamt Traunstein zunächst, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da mit der Klägerin ein Vergleich hinsichtlich der Tilgung der Steuerrückstände abgeschlossen worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 31. März 2015 wurde um Fortsetzung des Verfahrens gebeten, da die Klägerin entgegen der am 21. Oktober 2014 abgeschlossenen Vereinbarung
3 schon im Januar 2015 darauf habe hingewiesen werden müssen, dass im Dezember 2014 die monatlich an das Finanzamt Traunstein zu leistende Rate von 800,-- nicht gezahlt worden sei. Zuletzt am 26. März 2015 habe das Finanzamt Traunstein mitgeteilt, dass keine weiteren Zahlungen erfolgt seien. Dies bestätige die Einschätzung des Landratsamtes, dass die Klägerin nicht die persönliche Zuverlässigkeit besitze, die zum Führen einer Gaststätte notwendig sei. Mit Beschluss vom 23. April 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 30. Juni 2015, die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Traunstein vom... August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die der Klägerin mit Bescheid vom... Juli 1997 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis war gemäß 15 Abs. 2 i. V. m. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG zu widerrufen. Zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung war die Einschätzung gerechtfertigt, dass die Klägerin nicht die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach 15 Abs. 2 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist die beantragte Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist ein Gastwirt dann, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Entscheidend ist hierbei, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen, d. h. unter Würdigung aller mit seiner Person und seinem Betrieb zusammenhängenden Umstände und auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens, willens und in der Lage ist, in Zukunft seine Pflichten zu erfüllen. Nicht in der Lage zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gaststättengewerbes ist, wer - aus welchen Gründen auch immer - außerstande ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsordnung zu führen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes gehört nicht nur die Einhaltung gewerbespezifischer Verpflichtungen, sondern auch die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgeblich für die im Rahmen der Bewertung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zu treffenden Prognose wegen gewerbe- und damit gaststättenbezogener Schulden und mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist weiter, ob der Betroffene ein Sanierungskonzept nachweisen kann, aus dem erkennbar ist, dass er in absehbarer Zeit seinen Erklärungspflichten sowie seinen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommen kann und in der Lage sein wird, seine Schulden zu tilgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Widerrufsbescheides vom... August 2014 (vgl. BayVGH, B.v ZB juris). Das Landratsamt Traunstein ist bei der Entscheidung über den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin die erforderliche gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zulasten der Klägerin bestanden am 4. August 2014 Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt Traunstein, die Einkommens- und Umsatzsteuerforderungen ab dem Jahr 2007 betrafen und sich auf insgesamt ,31 beliefen. Weiter hatte das Finanzamt mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilt, dass am 13. November 2013 ein fruchtloser Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen worden sei und Forderungspfändungen nicht zum Erfolg geführt hätten. Die
4 Klägerin sei wirtschaftlich leistungsunfähig. Der Steuerschuldenstand betrug zum Zeitpunkt dieser Mitteilung noch insgesamt ,37 und ist bis zum Bescheidserlass kontinuierlich angestiegen. Die damalige Prognose wird dadurch bestätigt, dass die zwischen der Klägerin und dem Landratsamt Traunstein am 21. Oktober 2014 getroffene Vereinbarung über eine Ratenzahlung an das Finanzamt Traunstein von monatlich 800,-- bereits ab Dezember 2014 nicht eingehalten wurde. Die Klägerin ist offensichtlich nicht willens oder in der Lage, ihren Verpflichtungen zur fristgerechten Steuerzahlung nachzukommen. Auch hat sich der Schuldenstand der Klägerin bei dem Finanzamt Traunstein dem Kontoauszug vom 27. Februar 2015 zufolge weiter auf ,61 erhöht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie in der Folgezeit Zahlungen geleistet oder sich um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt Traunstein bemüht hätte. Fehlt wie hier die Zuverlässigkeit des Betreibers einer Gaststätte, so ist nach 15 Abs. 2 GastG die gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen; ein Ermessen steht der zuständigen Behörde bei dieser Entscheidung nicht zu. Entsprechend können auch die wirtschaftlichen Folgen einer Betriebseinstellung, wie sie die Klägerin geltend macht, zu keiner anderen Entscheidung führen. 2. Die Schließungsanordnung in Ziffer II. des Bescheides vom... August 2014 ist ebenfalls rechtmäßig. Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wird die Gaststätte der Klägerin ohne erforderliche Zulassung betrieben, so dass das Landratsamt gemäß 15 Abs. 2 GewO die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs untersagen konnte. Die Ermessensausübung in den Gründen des angefochtenen Bescheides weist keine Rechtsfehler auf (Art. 40 BayVwVfG, 114 Satz 1 VwGO). Auch die eingeräumte Frist zur Betriebsschließung und die zur Durchsetzung der Schließungsanordnung erlassene Zwangsmittelandrohung unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO
5 genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,-- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff des Streitwertkatalogs 2013). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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