Gestattung des Auszugs aus einer dezentralen Unterkunft in eine Privatwohnung

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1 VG Würzburg, Urteil v W 7 K Titel: Gestattung des Auszugs aus einer dezentralen Unterkunft in eine Privatwohnung Normenketten: DVAsyl 13 III 2 7 V 1 AufnG Art. 1, 4 VI Schlagworte: Unterkunft, Privatwohnung, Asylerstverfahren, Asylbewerber, Versorgung, Umzug, Lebensunterhalt Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 7 K Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Dezember Kammer gez.: W., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr: 600 Hauptpunkte: Gestattung des Auszugs aus einer dezentralen Unterkunft; Ausübung des Ermessens der Behörde; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - bevollmächtigt:... gegen... vertreten durch: Landratsamt R.-G., S-str...., Bad N., - Beklagter - wegen Auszug aus der dezentralen Unterkunft, erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 7. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kolenda, die Richterin am Verwaltungsgericht Betz, den Richter Krah den ehrenamtlichen Richter R., den ehrenamtlichen Richter Freiherr von R1, aufgrund mündlicher Verhandlung am 14. Dezember 2015 folgendes Urteil:

2 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: I. Die Klägerin begehrt die Gestattung des Auszugs aus einer dezentralen Unterkunft in eine Privatwohnung. Sie wurde am geboren und ist ukrainische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 19. Dezember 2013 per Bus über Belgien kommend gemeinsam mit ihren 2006, 2008 und 2012 geborenen Kindern in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Januar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. Februar 2014 wurde die Klägerin ab dem 6. März 2014 dem Landkreis R.-G. zugewiesen. Als künftiger Wohnsitz wurde ihr die Unterkunft KVB - W. zugewiesen. Seit dem 6. März 2014 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Am 19. Januar 2015 beantragte sie die Genehmigung des Auszugs aus ihrer derzeitigen Unterkunft und der Wohnsitznahme in einer Privatwohnung. Sie wolle dadurch ihre Zukunftsperspektive und die ihrer Kinder verbessern. Sie wolle bessere Integrationschancen, etwa durch das Finden einer Erwerbstätigkeit und die Förderung ihrer Kinder in Musik- bzw. Sportvereinen. In W. sei dies nicht möglich. Eine Wohnung habe sie noch nicht in Aussicht. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags angehört. Daraufhin teile sie mit Schreiben vom 19. April 2015 insbesondere mit, dass das einzige Verkehrsmittel, um nach O. zu gelangen, der Schulbus sei. Sie müsse häufig Nachbarn fragen, ob diese sie zu alltäglichen Dingen wie Einkäufen oder Arztbesuchen nach O. fahren könnten. Dabei schäme sie sich und fühle sich unwohl. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015, der am 13. Mai 2015 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben wurde, lehnte das Landratsamt R.-G. - Sozialverwaltung - den Antrag der Klägerin vom 19. Januar 2015 auf Auszug aus der dezentralen Unterkunft in eine Privatwohnung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Erlaubnis zum Auszug aus der dezentralen Unterkunft die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich sei. Diese sei verweigert worden, weil das Asylerstverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Darüber hinaus sehe die Ausländerbehörde keine Notwendigkeit eines Umzugs, da eine wie von der Klägerin gewünschte Entwicklung der Kinder auch in W. möglich sei. Dort existierten verschiedene Vereine (Feuerwehr, Sportverein, Musikverein), die eine Anbindung und Integration ermöglichten. Auch nach Auffassung der Sozialbehörde sei eine Integration und Förderung der Kinder der Klägerin in W. möglich. Sicherlich liege W. in einer ländlichen Region. Um aber die Unterbringung der Asylbewerber in Deutschland zu ermöglichen, seien alle Regionen verpflichtet, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Dass es hierbei Unterschiede hinsichtlich der Infrastruktur usw. gebe, ergebe sich zwangsläufig. Dennoch sei der Wunsch nach besserer Verkehrsanbindung oder einer größeren Auswahl an Vereinen kein Grund, der geeignet wäre, einem Umzug zuzustimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 12. Mai 2015 Bezug genommen.

3 II. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2015, bei Gericht am 12. Juni 2015 eingegangen, Klage. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 zeigte ihr Prozessbevollmächtigter seine Vertretung an und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde W. eine sehr großflächig strukturierte Gemeinde mit ländlicher Struktur und ca. 500 Einwohnern sei. Zwar gebe es dort auch Kindergartenplätze, aber nur in äußerst geringer Zahl (25). Die Klägerin müsse für ihre Kinder alleine sorgen. Die dezentrale Unterkunft bringe mit sich, dass die Kinder besonders krankheitsanfällig seien und ärztlich versorgt werden müssten. Eine ärztliche Versorgung in W. sei nicht möglich. Hierzu müsse die Klägerin in die nächste Kreisstadt fahren. Eine Busverbindung bestehe zweimal am Tag (morgens und abends). Die gesamte Infrastruktur sei für die Versorgung der drei Kinder äußerst schwierig. Um eine bessere Integration der Kinder zu erreichen, sei W. ungeeignet. Dort seien die Kinder weitgehend isoliert und unter sich. Ein Kontakt mit ortsansässigen Kindern finde nahezu nicht statt. Die Familie habe ein Recht darauf, ihren Integrationswillen durch aktive Teilnahme am öffentlichen Leben in Vereinen und Freizeitmöglichkeiten zu beweisen. Die Klägerin sei mit einer psychischen Beeinträchtigung darauf angewiesen, ärztliche Hilfe stetig in Anspruch nehmen zu können. Auch dies sei praktisch unmöglich, da W. die Voraussetzungen hierfür nicht biete. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Juli 2015 Bezug genommen. Die Klägerin lässt sinngemäß beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts R.-G. vom 12. Mai 2015 zu verpflichten, der Klägerin den Auszug aus der dezentralen Unterkunft und die private Wohnsitznahme zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unterbringung in W. nicht zu einer erhöhten Krankheitsanfälligkeit führe. Notwendige Arztbesuche seien mit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel durchführbar. Sollte einmal ein Arztbesuch terminlich so liegen, dass eine Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht möglich sei, sei dies bisher durch ehrenamtliche Helfer geschultert worden. Dies gebe die Klägerin in ihrem Antrag selbst an. Darüber hinaus sei mit einer Verbesserung des Liniennetzes ab 1. September 2015 zu rechnen. Künftig seien sowohl wochentags als auch sonn- und feiertags mehrmals am Tag Verbindungen in die nächstgrößeren Städte O. und M. vorhanden. In W. existierten verschiedene Vereine (Feuerwehr, Sportverein, Musikverein). Somit sei es durchaus dort möglich, über die Vereine eine Anbindung bzw. Integration zu erreichen. Warum dies bisher nicht erfolgt sei, entziehe sich der Kenntnis des Beklagten. Außerdem sei es kein vorrangiges Ziel, im Rahmen des Aufnahmegesetzes (AufnG) bzw. des AsylbLG schon eine Integration voranzutreiben, wenn für die betroffenen Asylbewerber das Erstverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auch wenn diesbezüglich durch die Änderung speziell des AsylbLG zum 1. März 2015 eine teilweise Neuausrichtung erfolgt sei, sei es bisher immer noch u. a. Ziel des AsylbLG, zu verhindern, dass Soziallasten zwischen den Ländern ungleich verteilt würden. Ähnlich wie zwischen den Ländern müsse auch eine gerechte Verteilung innerhalb eines Bundeslandes bzw. eines Landkreises erfolgen. Daher sei eine Unterbringung in den größeren Städten des Landkreises nicht für alle Asylbewerber möglich. Der Landkreis R.-G. betreibe zurzeit ca. fünfundzwanzig dezentrale Unterkünfte, weitere würden noch hinzukommen. Diese seien über den ganzen Landkreis verteilt. Dabei komme es zwangsläufig zu Unterschieden hinsichtlich der Größe der Ortschaften. Dies sei aber hinnehmbar. Die Klägerin bemängele nicht den Zustand der Wohnung, sondern lediglich die Größe der Gemeinde, in der sie untergebracht sei. Darüber hinaus könne entgegen dem fehlenden Einvernehmen der Ausländerbehörde keine Zustimmung zu einem Umzug erteilt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 20. August 2015 Bezug genommen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. Dezember 2015 wird Bezug genommen.

4 Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts R.-G. vom 12. Mai 2015 ist rechtmäßig und die Klägerin ist dadurch (schon deshalb) nicht in ihren Rechten verletzt ( 113 Abs. 5 VwGO). Denn sie hat weder einen Anspruch auf Gestattung des Auszugs aus ihrer dezentralen Unterkunft (1.) noch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten (2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gestattung des Auszugs aus der dezentralen Unterkunft in W., der sie derzeit zugewiesen ist. Gemäß 13 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) darf der Auszug aus der Unterkunft nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde gestattet werden. Ist die nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zugewiesen, ist das Landratsamt zuständige Behörde ( 13 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl). Anders als etwa Art. 4 Abs. 6 AufnG enthält 13 Abs. 3 Satz 2 DVAsyl keine Vorgaben oder Regelbeispiele zur näheren Ausgestaltung der Ermessensausübung der Behörde. Nach der Vorschrift des Art. 4 Abs. 6 AufnG kann in begründeten Ausnahmefällen die zuständige Behörde den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestatten. Ein begründeter Ausnahmefall i.d.s. liegt dabei insbesondere dann vor, wenn Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht (Nr. 1), aufgrund Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist (Nr. 2), Personen im Sinn des Art. 1 AufnG über ein so hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können (Nr. 3) oder wenn Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person aufgrund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist (Nr. 4). Ob diese Grundsätze entsprechend auf 13 Abs. 3 Satz 2 DVAsyl übertragbar sind, ist fraglich. Denn die Situation der Unterbringung in einer dezentralen Unterkunft ist nicht in jedem Fall mit der in einer Gemeinschaftsunterkunft vergleichbar, sondern hängt vielmehr von der konkreten Ausgestaltung der Unterkunft hinsichtlich Größe, Ausstattung und Belegung im Einzelfall ab. Eine Entscheidung hierüber kann jedoch offen bleiben, weil vorliegend keines der in 4 Abs. 6 Satz 2 AufnG genannten Regelbeispiele erfüllt ist. Insbesondere wurde eine erhöhte Krankheitsanfälligkeit der Kinder der Klägerin lediglich unsubstantiiert behauptet und ist in keiner Weise belegt. Die Ermessenserwägungen des Landratsamts R.-G. begegnen auch unter denkbarer Heranziehung der Kriterien, die bei der Prüfung eines Antrags auf Umverteilung nach 7 Abs. 5 Satz 1 DVAsyl zu berücksichtigen sind, soweit sie entsprechend dem Prüfungsmaßstab des 114 VwGO der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, keinen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ist bei der Verteilung und der Zuweisung neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. Insoweit kommt vorliegend allenfalls die Fallgruppe der sonstigen humanitären Gründe von gleichem Gewicht in Betracht. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Gestattung des Auszugs aus der dezentralen Unterkunft im Wesentlichen auf den Wunsch, bessere Integrationschancen und Förderungen ihrer Kinder in Vereinen zu erhalten. Zudem sei die Verkehrsanbindung in W. sehr eingeschränkt, der Bus fahre nur zweimal täglich, weshalb sie für Einkäufe und Arztbesuche häufig auf die Hilfe von Nachbarn angewiesen sei. Schließlich erhofft sie sich bessere Chancen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Die seitens der Klägerin vorgebrachten Gründe für ihren beabsichtigten Auszug stellen keine sonstigen humanitären Gründe von gleichem Gewicht dar, zumal eine Grundversorgung mit den von ihr gewünschten Angeboten auch in W. gewährleistet ist. Das Landratsamt R.-G. führte in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens hierzu insbesondere aus, dass eine Integration und Förderung der Kinder der Klägerin auch in W. möglich seien. Zwar liege W. in einer ländlichen Region, um die Unterbringung der Asylbewerber in Deutschland zu ermöglichen, seien alle Regionen verpflichtet, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Dass es hierbei Unterschiede hinsichtlich der Infrastruktur usw. gebe, ergebe sich zwangsläufig und rechtfertige nicht den Wunsch nach einem Umzug. Auch in W. existierten

5 verschiedene Vereine (Feuerwehr, Sportverein, Musikverein). Im gerichtlichen Verfahren ergänzte ( 114 Satz 2 VwGO) das Landratsamt, dass ab September 2015 auch eine verbesserte Verkehrsanbindung bestehe. Die Buslinie M. - O. (Rhön) - W. fahre die Haltestelle W. nun siebenmal von Montag bis Freitag an, in der Gegenrichtung dreimal. Auch im Übrigen tragen die vom Landratsamt R.-G. oben genannten Erwägungen die Entscheidung nach 13 Abs. 3 Satz 2 DVAysl. Ermessensfehler i. S. d. 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Des Weiteren steht einem Anspruch auf Gestattung des Auszugs aus der dezentralen Unterkunft entgegen, dass das nach 13 Abs. 3 Satz 2 DVAsyl erforderliche Einvernehmen der Ausländerbehörde nicht vorliegt. Diese hat ihr Einvernehmen mit der Begründung verweigert, dass das Asylerstverfahren der Klägerin noch nicht abgeschlossen sei und die von der Klägerin gewünschte Förderung und Integration ihrer Kinder auch in W. möglich seien. 2. Danach kommt auch ein Anspruch der Klägerin auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Gestattung des Auszugs aus der dezentralen Unterkunft ( 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

6 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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