Titel: Gebot der Rücksichtnahme bei Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 3 K Titel: Gebot der Rücksichtnahme bei Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung Normenketten: BayBO Art. 6 Abs. 4, Art. 59 S. 1 BauGB 34 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 BayBO Art. 59 Satz 1 BayBO Art. 6 Abs. 6 BayBO Art. 6 BayBO Leitsatz: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH BeckRS 2011, 32526). Im Übrigen gibt das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Prüfungsumfang, Gebot der Rücksichtnahme, Nachbar, Abstandsfläche Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Februar Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 Hauptpunkte: Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Gebot der Rücksichtnahme (Nachbarschutz) Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache zu 1 und 2 wohnhaft:... - Kläger - zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte...

2 gegen Freistaat..., vertreten durch... - Beklagter - beigeladen:..., vertreten durch den Geschäftsführer... wegen Baurechts erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, den Richter Waldmann und durch die ehrenamtliche Richterin..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Februar 2016 am 4. Februar 2016 folgendes Urteil: Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr...., Gemarkung... Südwestlich hiervon liegen die Grundstücke mit den Fl. Nrn.... und... auf denen die Beigeladene beabsichtigt, eine Reihenhausanlage zu errichten. Mit Bescheid vom 10. September 2015 erteilte das Landratsamt... der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von Reihenhaus Nr.... mit zwei Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In der Begründung zu dieser Baugenehmigung führte das Landratsamt... u. a. aus, dass unter Anwendung des Prüfprogrammes des durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Baugenehmigung keine Vorschriften verletze, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Das Vorhaben füge sich sowohl von der Art der baulichen Nutzung als auch vom Maß der baulichen Nutzung nach 34 BauGB ein. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Gebäude die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin zu Fl. Nr.... einhalten werde, sei nicht von einer erdrückenden Wirkung und somit nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen. Wie aus dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 ersichtlich, halte das Bauvorhaben im Nordosten zum Grundstück der Kläger die erforderlichen Abstandsflächen unter Heranziehung des sogenannten 16-m-Privilegs gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO ein. Das Vorhaben sei in Bezug auf die nachbarrechtlichen Interessen keineswegs rücksichtslos. Die Nachbarn würden nicht unzumutbar beeinträchtigt. Mit dem bei Gericht am 7. Oktober 2015 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ließen die Kläger hiergegen Klage erheben und mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2015 beantragen, den Bescheid des Landratsamts... vom 10. September 2015 aufzuheben. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO, da das geplante Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 4 BayBO zu bemessende Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger nicht einhalte. Auch wenn das Landratsamt im angegriffenen Bescheid unter Ziffer 1 in der dort wiedergegebenen Anmerkung darauf hinweise, dass die bauaufsichtliche Prüfung (lediglich) im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO durchgeführt worden sei, könne nicht außer Acht bleiben, dass die Genehmigungsbehörde ausweislich des angegriffenen Bescheids sich ausdrücklich mit der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen vorliegend unter Bezugnahme auf den den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 befasst habe. Nachdem dieser

3 Abstandsflächenplan von der Beigeladenen zum Bestandteil der Bauvorlagen gemacht worden sei, habe das Landratsamt den Prüfungsmaßstab des Art. 52 BayBO auch nicht eigenmächtig erweitert, sondern vielmehr die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften auf ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen überprüft und diese Überprüfung zum Gegenstand des angegriffenen Genehmigungsbescheides gemacht. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung erstrecke sich somit auch auf die vermeintliche Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften. Unter Verweis auf das in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltene sogenannte 16-m-Privileg gehe das Landratsamt... rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Bauvorhaben gemäß dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan im Nordosten zum Grundstück der Kläger die erforderlichen Abstandsflächen einhalte. Diese Auffassung sei rechtsfehlerhaft, weil das Landratsamt dabei übersehen habe, dass der in den Bauvorlagen insoweit in Bezug genommene natürliche Geländeverlauf nicht den tatsächlich vor Ort vorhandenen natürlichen Geländeverlauf entspreche, sondern hiervon maßgeblich abweiche. Das Landratsamt habe sich offensichtlich vor Erteilung der Baugenehmigung nicht davon vergewissert, dass der tatsächliche natürliche Geländeverlauf wesentlich von dem in den Bauvorlagen beschriebenen natürlichen Geländeverlauf abweiche und die somit gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO zu bemessenden Abstandsflächen wesentlich größer ausfallen würden als in den Bauvorlagen, insbesondere im Abstandsflächenplan ausgewiesen worden seien. Unterer Bezugspunkt für die Berechnung der maßgeblichen Wandhöhe sei gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO die natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks. Hierbei handle es sich eindeutig um die nicht künstlich veränderte Geländeoberfläche, so dass insbesondere Aufschüttungen und Abgrabungen unberücksichtigt bleiben müssten. Für geneigte Geländeoberflächen enthalte Art. 6 BayBO keine Sonderregelungen, so dass in der Folge auch eine unregelmäßige Abstandsfläche entstehe. Der insoweit dargestellte natürliche Geländeverlauf sei falsch wiedergegeben. Tatsächlich verlaufe das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück im Bereich des dargestellten Kellergeschosses des geplanten RH 7 wesentlich niedriger und flacher, so dass vom Grundstück der Kläger aus gesehen die Giebelwand des genehmigten Bauvorhabens insbesondere in ihrem linken Teil eine wesentlich höhere Außenwandhöhe über der natürlichen Geländeoberfläche aufweise und somit auch eine wesentlich größere Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger einzuhalten habe. Für die Tatsache, dass dieser natürliche Geländeverlauf von dem in den Bauvorlagen wiedergegebenen Geländeverlauf wesentlich abweiche würden Farblichtbilder, die den Zustand des Baugrundstücks vor und nach Abriss des Bestandsgebäudes zeigten, vorgelegt sowie auf den Zeugen... verwiesen. Dieser könne bestätigen, dass der tatsächliche natürliche Geländeverlauf insbesondere im Bereich der linken Hausecke wesentlich niedriger und flacher verlaufe als in den Planunterlagen dargestellt sei, so dass die geplante Gebäudeaußenwand viel höher über dem natürlichen Geländeverlauf stehen würde und somit eine wesentlich größere Abstandsfläche einzuhalten hätte, als dies in den Plänen dargestellt sei. Die Kläger seien weiterhin der Auffassung, dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge und somit gegen das in 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstoße. Die prägende Wohnbebauung in der... weise demnach in Hanglage keine Gebäude von entsprechender Höhe und Größenordnung, wie das Gesamtbauvorhaben der Beigeladenen (fünf Reihenhäuser) auf, so dass dieses Bauvorhaben den vorgegebenen Rahmen sprenge. Somit halte sich das Bauvorhaben mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht an den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen, da diese dadurch geprägt sei, dass im Hangbereich ein Grüngürtel entlang der vorhandenen Grundstücke vorhanden sei, der durch das nunmehr genehmigte Bauvorhaben durchbrochen werde. Dies begründe bodenrechtlich beachtliche Spannungen. Das Landratsamt... beantragte, die Klage abzuweisen.

4 Entgegen der klägerischen Auffassung würden keine bodenrechtliche Spannungen durch die Realisierung des beantragten Vorhabens begründet. Das Vorhaben füge sich ein. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der angesprochene Grüngürtel in anderer Weise durchbrochen würde als er durch den abzubrechenden Altbestand bereits durchbrochen werde. Vorausgesetzt, es werde überhaupt davon ausgegangen, dass die überbaubare Grundstücksfläche faktisch vorgegeben sei, werde diese Auffassung vom Landratsamt nicht geteilt. Vielmehr sei zwischen der... und der... nicht eine solche Bebauung zu erkennen, die gemeinsame oder zumindest ähnliche überbaubare Grundstücksflächen vorgebe. Selbst wenn man irrigerweise davon ausginge, dass eine faktische überbaubare Grundstücksfläche existiere, welche vom Vorhaben auch noch missachtet werde, so würden sich trotzdem keine Spannungen ergeben. Die unbebaute Grundstücksfläche sei lediglich vom Luftbild aus zu erkennen, weil durch die straßennahe Bebauung eine Einsichtnahme kaum möglich sei. Folglich könnten sich städtebauliche Auswirkungen auf die nähere Umgebung nicht ergeben. Ansonsten sei anzumerken, dass das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Drittschutz vermittle. Mangels objektiver Rechtswidrigkeit würden keine subjektiven Rechte der Kläger verletzt. Mit Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2015 wurde der Antrag der Kläger nach 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist seit 17. November 2015 rechtskräftig (AN 3 S ). In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägervertreter stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. November Die Beklagtenvertreterin beantragte Klageabweisung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Landratsamtes... Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger können das durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 10. September 2015 genehmigte Bauvorhaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen nicht abwehren. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.). Die Kläger werden durch den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 10. September 2015 weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz individueller Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit sich die Kläger auf die Nichteinhaltung der Abstandsfläche des Art. 6 Abs. 4 BayBO berufen, kann dies nicht zum Erfolg ihrer Klagen führen. Das Landratsamt... hat in seiner Baugenehmigung vom 10. September 2015 ausdrücklich angemerkt, dass die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO durchgeführt worden ist, d. h. die bauaufsichtliche Prüfung unterfällt dem beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erstens die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der

5 baulichen Anlagen nach den 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 und zweitens beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern (vgl. BayVGH, B. v CS juris). Im gerichtlichen Verfahren ist auch das Gericht hieran gebunden. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht, insoweit verweist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung auch anderer Senate (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 3, BayVGH, B. v CS juris Rn. 14 n. w. N.). Dass im vorliegenden Fall in der Begründung zur Baugenehmigung auf den den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 verwiesen wird, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v CS juris Rn. 17). Ein solcher Gegenschluss kann aus der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht gezogen werden. Im Übrigen gibt das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgehe. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob eine dem Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung zukommt. Insoweit verweist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23. April 2014 darauf, dass eine solche Wirkung vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt. Solches kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Insoweit tragen die Kläger nur vor, dass die Giebelwand des genehmigten Bauvorhabens insbesondere in dem linken Teil eine wesentlich höhere Außenwandhöhe über der natürlichen Geländeoberfläche aufweist und somit auch eine wesentlich größere Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger einzuhalten ist. Dass es sich dabei um einen übergroßen Baukörper in geringem Abstand zum Grundstück der Kläger handelt, ist daraus noch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch zu sehen, dass es bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze ankommt, sondern auch der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B. v CS juris). Dieser Abstand beträgt über 20 m, somit liegt kein Fall eines übergroßen Baukörpers in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden vor. Soweit gerügt wird, dass sich das Vorhaben nicht einfügt, weil es außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege, greifen die Kläger eine Verletzung des Maßes der baulichen Nutzung an. Auch dieser Einwand muss unberücksichtigt bleiben, weil es dann um das Maß der baulichen Nutzung geht, das aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Nachbarschutz, sondern ausschließlich der städtebaulichen Ordnung dient. Soweit geltend gemacht wird, dass das Vorhaben den Charakter des Baugebiets widersprechen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass das allgemeine Bauplanungsrecht weder einen sogenannten Milieuschutz in dem Sinne gewährleistet, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die parkartige Struktur eines Baugebiets oder Nachbargrundstückes erhalten bleiben müssen, noch eine bestimmte Gebietsoptik (vgl. VG München, B. v M 8 SN juris).

6 Da die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht durchgreifend sind, waren nach alledem die Klagen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München, oder in in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden. Beschluss:

7 Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt ( 52 Abs. 1 GKG i. V. m des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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