Unzulässigkeit einer Werbeanlage außerhalb der Baugrenze

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 9 K Titel: Unzulässigkeit einer Werbeanlage außerhalb der Baugrenze Normenketten: BauGB 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO 23 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1 BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 4 Leitsatz: Die Vorschrift des 23 Abs. 3 S. 1 BauNVO ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile im engeren Sinne (etwa im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO oder anderer Landesbauordnungen, nach denen Gebäude nur solche baulichen Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können), sondern auf jede selbstständige bauliche Anlage anwendbar (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 65896). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Werbeanlage, Baugrenze, Fremdwerbung, Befreiung, Grundzüge der Planung, Außenwerbung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Stadt... die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer freistehenden, unbeleuchteten Werbeanlage. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Außenwerbung, zu ihrem Gewerbebetrieb gehört die Errichtung von Werbeanlagen und deren Vermietung. Das Grundstück in der..., FlNr.... der Gemarkung... in der Stadt... liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.... der Stadt... vom 31. Januar 2012, der für dieses Grundstück sowie für sein Nachbargrundstück FlNr.... ein Sondergebiet Einzelhandel (SO) gemäß 11 BauNVO sowie Baugrenzen festsetzt. Die Baugrenzen verlaufen im hinteren nordwestlichen Bereich des Vorhabensgrundstücks. Nach 2 Ziff. 1.2 des Textteils dient das Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, der Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal m² sowie den ergänzenden Nahversorgungssortimenten Bäckerei und Metzgerei mit Gastronomie mit einer Verkaufsfläche von maximal 250 m². 2 Ziff. 9.1 bestimmt, dass im gesamten Plangebiet Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig sind. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den der Behördenakte beiliegenden Bebauungsplan Nr.... der Stadt... Bezug genommen. Das Grundstück ist im hinteren nordwestlichen Bereich mit einem Supermarkt der Firma... bebaut, der vordere südöstliche Bereich enthält Kfz-Stellplätze. Mit Bauantrag vom 19. August 2014 beantragte die Klägerin bei der Stadt... die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung einer einseitigen Großfläche mit Rückseitenverkleidung

2 (unbeleuchtet) sowohl für Werbung an der Stätte der Leistung wie auch für allgemeine Produktinformationen. Die Anlage soll im vorderen südöstlichen Bereich des Grundstücks zwischen den dort befindlichen Stellplätzen mit einem Abstand von je 12 m von der südöstlichen und der südwestlichen Grundstücksgrenze auf zwei Standbeinen in einer Höhe von 1,20 m mit den Abmessungen 3,75 m (Breite) mal 2,75 m (Höhe) außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen errichtet werden. Als Werbeträger soll nach einer den Bauvorlagen beiliegenden Bildmontage nur die nach Nordosten schauende Seite dienen. Mit dem Bauantrag beantragte die Klägerin bei der Stadt... die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der Baugrenzen und von der Festsetzung, dass Werbung ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig ist. Begründet wurde Ersteres damit, dass es in der Natur der Sache liege, dass eine Werbeanlage auf sich bzw. auf die beworbenen Produkte aufmerksam machen müsse. Sie sollte daher so platziert sein, dass sie von möglichst vielen Passanten wahrgenommen werde. Deshalb solle die Werbeanlage an dieser Stelle, welche sich leider außerhalb der Baugrenzen befinde, aufgestellt werden. Außerdem würde die Anlage mit je einem Abstand von 12 m zum Gehweg und zur Nachbargrenze aufgestellt werden und somit von ihr keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Nachbargrundstücks ausgehen. Zudem liege sie innerhalb der faktischen Baugrenze. Weiter wurde angeführt, einem Gewerbebetrieb wie dem der Klägerin sollte keine Einschränkung hinsichtlich der Produkte, für welche auf der Tafel geworben werde, gemacht werden. Von der Gestaltung her mache es ja auch keinen Unterschied, ob hierauf ein...-produkt oder ein allgemeines Produkt beworben werde. Zudem werde die Tafel in unregelmäßigen Abständen auch vom Vertragspartner der Klägerin, nämlich der Firma... für eigene Werbung genutzt. Mit Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2014 teilte die Stadt... der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Baugenehmigung zu versagen, weil dem Bauvorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Mit Bescheid vom 20. Januar 2015, Az.:..., ausweißlich Aktenvermerks am 22. Januar 2015 zur Post gegeben, versagte die Stadt... für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die Baugenehmigung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da es öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche. Das Vorhaben liege außerhalb der im qualifizierten Bebauungsplan Nr.... festgesetzten Baugrenzen und widerspreche zudem 2 Ziff. 9 dieser Satzung, wonach im gesamten Plangebiet nur Werbung an der Stätte der Leistung zulässig sei. Eine Befreiung sei zwar beantragt worden, jedoch sei weder die Art der Befreiung angegeben noch diese begründet worden. Die Erteilung einer Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB sei auch nicht möglich, da die Grundzüge der Planung berührt würden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung nicht erforderten. Außerdem sei ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO gegeben. Der genehmigte Freiflächengestaltungsplan setze für den geplanten Anbringungsort nämlich eine Fläche zur Ansaat von Sickermulden und zur Pflanzung von Bäumen fest. Darüber hinaus sei eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes gegeben, da die Tafel mit einer geplanten Gesamthöhe von 3,95 m sehr dominant in Erscheinung trete. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. Februar 2015, bei Gericht am 23. Februar 2015 eingegangen, hat die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen, es sei am 19. August 2014 sehr wohl ein begründeter Befreiungsantrag gestellt worden, aus dem hervorgehe, dass erstens eine Befreiung von den Baugrenzen und zweitens eine Befreiung vom Verbot der Fremdwerbung beantragt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der beantragten Befreiung nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt habe. Eine Verunstaltung sei nicht gegeben, es sei nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbildes zu verwirklichen, sondern unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Nur eine Verunstaltung im Sinne eines hässlichen Zustands, der das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtige, sondern verletze, könne einen behördlichen Eingriff rechtfertigen. Sie verweist auf die Gerichtsentscheidungen BVerwG, B. v , 4 B 70/95 und OVG Hamburg, B. v , Bs II 37/97. Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem geplanten Anbringungsort auf einem Parkplatz eines Einkaufsmarkts einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem

3 Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und dem an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des am 23. Januar 2015 zugestellten Bescheids, Az.:..., verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Das Vorhaben liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, zudem seien nach 2 Ziff. 9 des Bebauungsplans im gesamten Plangebiet nur Werbeanlagen am Ort der Leistung zulässig. Seien Baugrenzen festgesetzt, so dürften nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen, zu denen auch Werbeanlagen zählten, diese grundsätzlich nicht überschreiten (sie verweist auf BVerwG, U. v , 4 C 1/01). Eine Befreiung habe nicht erteilt werden können, da die Grundzüge der Planung berührt seien, der Festsetzung von Baugrenzen komme für den fraglichen Bereich nämlich tragende Bedeutung hinsichtlich des Planungskonzepts zu. Zudem handle es sich um eine Anlage für Fremdwerbung, lediglich in unregelmäßigen Abständen solle die Anlage auch für Werbung der Firma... benutzt werden. Die Festsetzung, dass im gesamten Plangebiet Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig seien, zähle ebenfalls zur planerischen Grundkonzeption, was sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung ergebe. Darüber hinaus sei im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des auf dem Grundstück befindlichen Lebensmittelmarktes entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans ein Freiflächengestaltungsplan genehmigt worden, der für den beantragten Standort der Werbeanlage Sickermulden und eine Fläche zur Pflanzung von Bäumen festsetze. 2 Ziff. 11 des Bebauungsplans (Grünordnung) sehe vor, dass mindestens 5% der nicht überbaubaren Grundstücksfläche von Versiegelung freizuhalten sei. Hiermit werde das Ziel der Erhöhung des Grünanteils aus gestalterischen und ökologischen Gründen sowie aus klimaregulierenden Gründen im Gebiet verfolgt. Dem widerspreche die Errichtung der beantragten Werbeanlage innerhalb dieser Grünfläche. Zudem verstoße sie gegen Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO. Auf mündliche Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe: Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen unbeleuchteten Plakatwand auf dem Grundstück..., FlNr...., der Gemarkung... in der Stadt... nicht zu. Das beantragte Vorhaben ( Errichtung einer einseitigen Großfläche mit Rückseitenverkleidung (unbeleuchtet) sowohl für Werbung an der Stätte der Leistung wie auch für allgemeine Produktinformationen ) ist eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung und gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO als eigenständige bauliche Anlage, deren Errichtung nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig ist.

4 Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO muss die Bauordnungsbehörde die Baugenehmigung erteilen, wenn das Vorhaben keinen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO gibt der Baugenehmigungsbehörde jedoch die Möglichkeit, den Bauantrag auch dann abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Einschlägig ist vorliegend das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, weil es sich bei der Werbeanlage um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Prüfungsmaßstab sind daher die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ( 29 ff. BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Da die Beklagte indes von ihrem Ablehnungsrecht aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO Gebrauch gemacht und die Ablehnung des Bauantrags auch auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO gestützt hat, ist auch diese Vorschrift Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Die streitgegenständliche Werbeanlage ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.... der Stadt... vom 31. Januar 2012 sowohl in Bezug auf die dort festgesetzten Baugrenzen als auch in Bezug auf die dort enthaltene Bestimmung, dass im gesamten Plangebiet Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig sind, widerspricht. Die Erteilung einer Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB hat die Beklagte zu Recht abgelehnt. Für bauliche Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach 30 Abs. 1 BauGB. Enthält der Bebauungsplan Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die örtlichen Verkehrsflächen, so ist das Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und seine Erschließung gesichert ist. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zum einen würde sich die geplante Werbeanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinden. Der Bebauungsplan Nr.... regelt diese durch die Festsetzung einer Baugrenze, welche sich lediglich über den nordwestlichen hinteren Teil des Vorhabensgrundstücks erstreckt. Das hat gemäß 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zur Folge, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen. Der Begriff des Gebäudes ist für das Bauplanungsrecht nicht legal definiert. Die Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile im engeren Sinne (etwa im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO oder anderer Landesbauordnungen, nach denen Gebäude nur solche baulichen Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können), sondern auf jede selbstständige bauliche Anlage anwendbar (vgl. BVerwG, U. v C 1/01, Rn juris). Dies findet seine Begründung unter anderem im Umkehrschluss aus 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Der Verordnungsgeber wollte bauliche Anlagen außerhalb der Baugrenzen nur zulassen, soweit es sich um zur Hauptnutzung gehörige und dieser untergeordnete Nebenanlagen handelt. Eine solche liegt mit der beantragten Werbeanlage gerade nicht vor, vielmehr ist sie nach dem Willen der Klägerin unter anderem für allgemeine Produktinformationen - mithin für Fremdwerbung - gedacht und somit als eigenständige bauliche Anlage und als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung zu bewerten, die außerhalb der Baugrenzen unzulässig ist. Der Einwand der Klägerin, die geplante Werbeanlage befände sich wenigstens innerhalb der faktischen Baugrenze, ist zurückzuweisen. Ist ein Gebiet dergestalt überplant, dass ein Bebauungsplan rechtsverbindlich eine Baugrenze festsetzt, bleibt daneben für die Annahme einer faktische Baugrenze nur dann Raum, wenn die rechtliche Festsetzung aus irgendeinem Grund unwirksam wäre. Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Zum anderen ist die Werbeanlage an ihrem geplanten Anbringungsort nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig, da 2 Ziff. 9.1 der textlichen Festsetzungen Anlagen für Fremdwerbung, die als eigenständiger Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind, ausdrücklich ausschließt. Die Zulassung im Wege der Ausnahme gemäß 31 Abs. 1 BauGB ist nicht möglich, da der Bebauungsplan eine solche weder von den Baugrenzen noch von der Art der baulichen Nutzung vorsieht. Auch die beantragte Befreiung von den genannten Festsetzungen wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Beklagten abgelehnt, da sie die Grundzüge der Planung berühren würde.

5 Nach 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn neben weiteren Voraussetzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Was ein Grundzug der Planung ist, lässt sich indes nicht pauschal sagen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sind es regelmäßig die für einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Mindestfestsetzungen. Daneben kommt es im Einzelfall darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt, oder ob die einzelne Festsetzung entweder gewissermaßen zufällig ist und eine Abweichung von ihr keinen nachhaltigen Eingriff in das Plangefüge zur Folge hätte (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl., 2013, 31 BauNVO, Rn. 14). Von der Zugehörigkeit zu einem solchen Konzept ist hier auszugehen. Bei beiden Festsetzungen handelt es sich um Mindestfestsetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan, da sie die Art der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche zum Gegenstand haben. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht nur allgemein bestimmte Nutzungsarten festgesetzt. In dem lediglich die Grundstücke FlNrn.... und... umfassenden Sondergebiet ist vielmehr individuell und abschließend für jedes der beiden Grundstücke in 2 Ziff. 1.2 und 1.3 des Bebauungsplans eine ganz bestimmte Art der baulichen Nutzung festgesetzt - für das Vorhabensgrundstück ein großflächiger Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit Bäckerei, Metzgerei und Gastronomie. Demgegenüber entsprach es ihrem ausdrücklichen, in 2 Ziff. 9.1 zum Ausdruck kommenden Willen, Gewerbebetriebe der Außenwerbung gerade nicht zuzulassen. Gleiches gilt für die festgesetzte Baugrenze. Sie bewirkt die Gliederung der Grundstücke in einen hinteren, den Hauptnutzungen vorbehaltenen Teil und einen vorderen, in dem solche gerade nicht vorkommen sollen. Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der Klägerin ins Leere, die Ablehnung des Befreiungsantrags sei ermessensfehlerhaft. Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen von 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen, bleibt für eine Ermessensbetätigung der Beklagten kein Raum. Die Frage, ob die geplante Werbeanlage auch gegen das Verunstaltungsverbot in Art. 8 BayBO verstößt, kann dahinstehen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München, oder in in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen.

6 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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