Keine Befreiung von Festsetzungen über die Baugrenze

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1 VG München, Urteil v M 8 K Titel: Keine Befreiung von Festsetzungen über die Baugrenze Normenkette: BauGB 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 Leitsatz: Eine Befreiung von Festsetzungen der Baugrenzen kommt nicht in Frage, wenn diese die Funktion haben, einen durchgrünten, von Bebauung freigehaltenen Vorgartenbereich zu schaffen. Dadurch hätten auch die übrigen im Plangebiet liegenden Grundstücke einen Befreiungsanspruch, was die planerischen Festsetzungen beseitigen würde (ebenso BVerwG NVwZ 1990, 556). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baugenehmigung, Baugrenze, Bebauungsplan, Befreiung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr.... der Gemarkung...,...-str. 4. Das Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplans Nr.... vom 9. Juni 2006 der Beklagten und ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer unter dem 21. Februar 2014 beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage mit Unterkellerung, die an den Keller des Hauptgebäudes angeschlossen werden soll. Die geplante Garage überschreitet die im Bebauungsplan entlang der...-straße festgesetzte straßenseitige Baugrenze um 1,99 m, wofür im Bauantrag vom 21. Februar 2014 ein Antrag auf Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB gestellt worden war. Im Bauantrag wurden als Präzedenzfälle angeführt: Eine große Anzahl vorspringender Nebengebäude in der...-straße, ein Carport in der...-str. 8, eine Garage in der...-str. 9, ein neuer sowie ein alter Carport in der...-str. 16 sowie eine Eingangsüberdachung und ein Carport im...-steig. Unter dem 17. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Baugenehmigung ab. Der ablehnende Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde dem Kläger am 25. Oktober 2014 zugestellt. In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, dass die erforderliche Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB für die Bauraumüberschreitung nicht erteilt werde, da hiermit ein unerwünschter Bezugsfall geschaffen würde. Die vorhandenen Bauraumüberschreitungen in der...-str. 19 und 25 stellten keine Bezugsfälle dar, da diese bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet worden seien. Die Gebäude besäßen Bestandsschutz und könnten daher nicht als Bezugsfall herangezogen werden. Bei einer Neubebauung würde der Bebauungsplan gelten und wären keine weiteren Befreiungen für Bauraumüberschreitungen möglich. Auch die Bebauung auf dem Nachbargrundstück FlNr.... in der...-str. 23 stelle keinen Bezugsfall dar, da hier der wertvolle Baumbestand nur habe erhalten werden können, wenn die Garage außerhalb des Bauraums

2 errichtet werde. Vorliegend bestehe keine vergleichbare Ausgangslage, weshalb keine Befreiungserteilung veranlasst sei. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. November 2014, bei Gericht eingegangen am 13. November 2014, hat der Kläger Klage erheben lassen und beantragt: 1. Den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2014 (Az:...) aufzuheben. 2. Die Beklagte zu verpflichten, die unter dem 21. Februar 2014 nach Plan-Nr.... beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Garage solle möglichst nahe an der Verkehrsfläche situiert werden, um die Länge der Zufahrt so kurz wie möglich zu halten. Zwischenzeitlich sei die Garage mit Unterkellerung im Rohbau errichtet worden und sei eine Anhörung zur Beseitigung am 29. Oktober 2014 erfolgt. Bislang sei aber keine Beseitigungsanordnung ergangen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB lägen vor. Die Bauraumüberschreitung beeinträchtige keine Grundzüge der Planung und handle es sich um eine Änderung von minderem Gewicht, da die Überschreitung nur 1,99 m betrage. Es erfolge keine Beeinträchtigung der mit der Baugrenze intendierten ausreichend großen Vorgartenzone. Auf dem südöstlich gelegenen Nachbargrundstück FlNr.... sei eine Garage mit Baugrenzenüberschreitung genehmigt worden. Der bei der Genehmigungserteilung zu schützende Baumbestand sei mittlerweile nicht mehr vorhanden. Im Bereich der bei Einhaltung der Baugrenze erforderlichen Zurückversetzung des streitgegenständlichen Vorhabens befinde sich eine 25 Jahre alte Platane mit einem Stammumfang von 85 cm. Daher bilde die Garage auf dem Nachbargrundstück einen Bezugsfall, der belege, dass die Beklagte den Baumschutz höher bewerte als die vollständige Freihaltung der Vorgartenzone. Die Bezugsfallwirkung sei bereits mit der Zulassung der Bauraumüberschreitung auf FlNr.... gesetzt worden. Diese sei schwerwiegender, da die Nachbargarage fast vollständig außerhalb der Bauraumfestsetzung liege und sich demgegenüber das Vorhaben deutlich geringfügiger auswirke. Die Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar, da das Vorhaben abwägungsfehlerfrei planbar wäre. Die Überschreitung der Baugrenze wäre auch mit öffentlichen und Nachbarinteressen zu vereinbaren. Die Nachbargarage auf dem Grundstück FlNr.... sei genehmigt, aber nicht errichtet worden. Im Übrigen wäre eine Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig. Eine Verschiebung der oberirdischen Bauteile hinter die Baugrenze wäre zwar ein milderes Mittel, dem stünde aber ein geschützter Baum im Weg. Die Beklagte ist der Klage mit Schreiben vom 7. Januar 2016 entgegengetreten und beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan Nr.... setze eine Baugrenze zur...- straße sowie zur...-straße fest. Die streitgegenständliche Garage überschreite die nördliche Baugrenze um 1,99 m, lediglich 3,4 m lägen hinter der Baugrenze. Der Kläger habe bereits in der Vergangenheit mit Datum vom 21. Dezember 2009 einen Vorbescheid erhalten, in dem eine Baugrenzenüberschreitung durch eine Garage negativ beurteilt worden sei. Mit Bescheid vom 8. März 2012 sei ein Bauantrag für die Errichtung einer Garage unter Überschreitung der Baugrenze abgelehnt worden. Die streitgegenständliche Ablehnung sei mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 erfolgt, dennoch habe der Kläger parallel mit der Errichtung der zu keinem Zeitpunkt genehmigten oder von Seiten der Beklagten als genehmigungsfähig eingestuften Garage begonnen. Die Beklagte habe die Erteilung einer Befreiung von der nördlichen Baugrenze nach pflichtgemäßer Ermessensausübung abgelehnt, da hierdurch ein städtebaulich unerwünschter Bezugsfall geschaffen würde und zugleich darauf verwiesen, dass es sich bei solchen Gebäuden, die noch außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans errichtet worden seien, nicht um Bezugsfälle zugunsten des Klägers handle. Im Hinblick auf die Baugrenzenüberschreitung auf dem östlichen Nachbargrundstück habe die Beklagte zudem darauf verwiesen, dass diese Überschreitung wegen der damit ermöglichten Bewahrung schützenswerten

3 Grünbestandes im besonderen öffentlichen Interesse gelegen habe, der Kläger sich jedoch nicht auf eine vergleichbare Interessenlage berufen könne. Zudem könne zwischenzeitlich darauf verwiesen werden, dass die dortige Befreiung von Seiten der Beklagten widerrufen worden sei, da der schützenswerte Baumbestand nach Erteilung der Befreiung beseitigt worden sei und daher das zuvor festgestellte besondere öffentliche Interesse an der Erteilung der Befreiung entfallen sei. Mit Datum vom 29. September 2015 sei eine baugrenzenkonforme Garagenanlage auf dem Nachbargrundstück genehmigt worden. Die Versagung der erforderlichen Befreiung durch die Beklagte sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß 31 Abs. 2 BauGB liege die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, sofern durch eine solche die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Hier sei schon fraglich, ob eine Befreiung überhaupt mit den Grundzügen der Planung vereinbar wäre, weil die Baugrenzenfestsetzung entlang der...-straße erkennbar der Freihaltung einer einheitlich breiten Vorgartenzone bezwecke. Dies könne aber dahinstehen, da die Versagung der Befreiung jedenfalls ermessensfehlerfrei gewesen sei. Im Zuge der Ermessensausübung habe sich gezeigt, dass die begehrte Befreiung nicht städtebaulich vertretbar im Sinne des 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wäre, weil die Beklagte dann vergleichbaren Bauwünschen im Plangebiet nicht mehr entgegentreten könne, da sich nachfolgende Bauherren auf das Gebäude des Klägers berufen könnten. Hierdurch würde es für die Beklagte zu erheblichen Schwierigkeiten bei der zukünftigen Durchsetzung der festgesetzten Baugrenze führen. Die zu erwartende Bezugsfallwirkung und die damit einhergehende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Durchsetzbarkeit des Bebauungsplans wögen hierbei schwerer als das Interesse des Klägers an der konkreten Situierung der Garage. Dies auch, weil der Kläger bereits im Jahre 2012 die Errichtung einer Garage im Genehmigungsfreistellungsverfahren bei der Beklagten eingereicht habe und die Beklagte mit der Errichtung der seinerseits geplanten Garage ohne Befreiungen ohne weiteres konform gegangen wäre. Dies verdeutliche, dass die Schaffung von einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen auch ohne Überschreitung der Festsetzungen des Bebauungsplans möglich wäre, weshalb sich die Versagung der Befreiung letztlich auch nicht als unzumutbare Härte für den Kläger darstelle. Im Übrigen sei keine Reduktion des Befreiungsermessens auf Null ersichtlich. Weder gebiete dies Art. 3 GG, da es in der Umgebung keine vergleichbaren im Befreiungswege zugelassenen Baugrenzenüberschreitungen gebe (die Garage...-str. 23 habe die Beklagte nach Wegfall des besonderen öffentlichen Interesses bauaufsichtlich aufgegriffen), noch handle es sich um eine geringfügige Überschreitung im Sinne des 23 Abs. 3 BauNVO Dies schon deshalb, weil die Garage lediglich über eine Tiefe von 5,5 m verfüge und bei der geplanten Situierung über 1/3 ihrer Tiefe außerhalb der Baugrenze liegen würde. Folglich seien weder Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion auf Null erkennbar, noch könnten der Beklagten Ermessensfehler bei der Ablehnung der Befreiung angelastet werden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Frage, ob die Beklagte ermessensfehlerfrei eine Beseitigung der Garage verfügen könne. Hiervon gehe die Beklagte zwar grundsätzlich aus, eine Verfügung sei indes bislang nicht ergangen. Die Beklagte weise jedoch höchst vorsorglich darauf hin, dass sich 23 Abs. 3 BauNVO selbstverständlich auch auf unterirdische Bauteile beziehe (VG München, U. v M 8 K ) und es daher kein gleich effektives, milderes Mittel zur Beseitigung des materiellen Rechtsverstoßes sei, wenn nur der oberirdische Bauteil hinter die Baugrenze zurückgebaut würde. Dies auch, weil dann für den unterirdischen Teil immer noch eine Befreiung erforderlich wäre, die ihrerseits wiederum entsprechende Bezugsfallwirkungen auslöse. Die Verwaltungsstreitsache wurde am 1. Februar 2016 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung stellten die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge. Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen. Entscheidungsgründe

4 Die zulässige Verpflichtungsklage ist in der Sache unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, da das beantragte Vorhaben wegen Überschreitung der festgesetzten Baugrenze gem. 23 Abs. 3 BauNVO 1990 bauplanungsrechtlich unzulässig ist und damit gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben widerspricht insoweit den Festsetzungen des Bebauungsplans und ist damit gemäß 30 Abs. 1 BauGB unzulässig. Dem Kläger steht insoweit auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB zu. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vorliegend steht dem Kläger schon deswegen kein Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung der Baugrenze zu, weil durch die Befreiung von der Baugrenze die Grundzüge der Planung berührt würden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v B 5.99, NVwZ 1999, juris; B. v B juris; U. v C 10/09 - juris RdNr. 37; U. v C 14/10 - juris RdNr. 22). Was den Bebauungsplan in seinen Grundzügen, was seine Planungskonzeption verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v C juris RdNr. 27; U. v C 14/10 - juris RdNr. 22). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v B juris RdNr. 6; B. v B 11/08 - juris RdNr. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2015, 31 RdNr. 36). Insbesondere für vordere Baugrenzen ist anerkannt, dass diese einen Grundzug der Planung darstellen können, der einer Befreiungserteilung entgegensteht (vgl. BVerwG, B. v B 163/89 - juris Rn. 19). Vorliegend kommt der Festsetzung der straßenseitigen Baugrenze erkennbar die Funktion zu, in der...- straße einen durchgrünten, von Bebauung freigehaltenen Vorgartenbereich zu schaffen. Würde für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung erteilt, so müsste auch für alle anderen Grundstücke im Plangebiet

5 eine entsprechende Befreiung erteilt werden, da sich diese in ihrer Belegenheit zur Straßenfront nicht unterscheiden. Damit würde aber eine planerische Situation entstehen, die die ursprüngliche planerische Festsetzung der Baugrenze und die damit intendierte Freihaltung eines Vorgartenbereichs faktisch beseitigen würde (vgl. BVerwG, B. v B 163/89 - juris Rn. 17). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. mit 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen.

6 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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