Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

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1 Az. Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** *****, ***** bevollmächtigt: ***** ***** *****, ***** - Kläger - gegen Stadt Passau vertreten durch den Oberbürgermeister Bauordnungsamt Rathausplatz 3, Passau beigeladen: ***** ***** *****, ***** - Beklagte - beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Landshut Nachbarklage gegen Vorbescheid wegen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 6. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Schießl Richter am Verwaltungsgericht Michel Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fischer ehrenamtlicher Richterin Floth ehrenamtlichem Richter Fürst aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Januar 2014 am 14. Januar 2014

2 - 2 - folgendes U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. La T a tbesta nd: Der Kläger ist Eigentümer des Anwesen A***** Straße 2 und 4 (Fl.Nr. 161 der Gemarkung *****) und des Grundstücks Fl.Nr. 164/8. Er wendet sich gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom (V ) für die Errichtung einer Wohnanlage mit 37 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 164/6. Die dort befindlichen Gebäude (N***** Straße 1 und 3) sollen abgebrochen werden. Mit am bei der Beklagten eingegangenen Formblättern beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids. Nach dem beigefügten Begleitschreiben vom , in dem das Vorhaben im Hinblick auf 34 BauGB erläutert ist, soll grundsätzlich anhand der Bauvoranfrage die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens einschließlich der Erschließung beurteilt werden. Die Planung beinhaltet: UG: Tiefgarage, 34 Stellplätze EG: 7 Wohneinheiten, 27 Kellerabteile OG 1: 8 Wohneinheiten, 7 Kellerabteile OG 2: 14 Wohneinheiten OG 3: 8 Wohneinheiten. Die Beklagte erteilte am den beantragten Vorbescheid. Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich zulässig, die Erschließung gesichert. In den Gründen wird ausgeführt, dass das Vorhaben planungsrechtlich nach 34 BauGB zu beurteilen sei. Die vorgesehene Wohnnutzung füge sich hinsichtlich der Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein. Es seien Wohngebäude, Gewerbebauten und ein Hotel vorhanden. Der Flächennutzungsplan weise das Gebiet westlich der N***** Straße als allgemeines Wohngebiet, das Gebiet östlich davon als Mischgebiet aus. Hinsichtlich des Maßes füge sich eine Bebauung mit vier abge-

3 - 3 - stuften, der Hangsituation angepassten Vollgeschossen ein. In der Umgebung seien ähnlich hohe Gebäude vorhanden. Die Erschließung sei gesichert. Hingewiesen wird darauf, dass an das Baugrundstück im Norden und Westen wertvolle, gehölzbestandene Biotope heranreichten und im Südwesten des Baugrundstücks ein Geotop vorhanden sei. Der Vorbescheid wurde dem Kläger am zugestellt. In einem Begleitschreiben vom an einen anderen benachbarten Grundstückseigentümer weist die Beklagte darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens allein die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit sei, nicht jedoch die von ihm geäußerten Belange (Artenschutz, Schutz des Geotops und Statik). Der Artenschutz werde außerhalb des baurechtlichen Verfahrens gesondert zu beurteilen sein. Dies gelte auch für die Beachtung des Geotops an der Südspitze des Vorhabengrundstücks. Der Statiknachweis müsse mit der Baubeginnsanzeige erfolgen. Am (Montag) hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Stadt Passau erhoben. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Bauliche Vorhaben seien nach 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie sich in die nähere Umgebung einfügten. Diesbezüglich entfalteten die Vorschriften drittschützende Wirkung. Ein Vorhaben füge sich dann nicht in seine Umgebung ein, wenn es gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Umgebung des Baugrundstücks sei von lockerer Bebauung geprägt. Die dortigen Baukörper seien für sich gesehen übersichtlich und kompakt. Der Bauort sei zudem an besonders hervorgehobener Stelle von weitem sichtbar. Es liege auf der Hand, dass mit der Errichtung eines Gebäudes mit 37 Wohneinheiten gegen das Einfügungsverbot verstoßen werde. Im streitgegenständlichen Bereich befinde sich auch ein geschütztes Gesteinsvorkommen, Leptynit, in das nunmehr die Tiefgarage getrieben werden solle. Der Kläger sitze mit seinem Haus auf exakt dem gleichen Felsblock, auf dem nunmehr das Vorhaben errichtet werden solle. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass es zu schweren Schäden am Berg kommen werde. Bereits im Jahr 1970 hätten Sprengungen im Zuge des Baus der S***** zu massiven Schäden an den Häusern A***** Straße 1, 2 und 4 geführt. Über das Gebot der Rücksichtnahme finde somit die zwangsläufig eintretende Gefährdung des Klägers Berücksichtigung. Zudem sei auch die Standsicherheit der in der Umgebung befindlichen Gebäude massiv gefährdet. Möglicherweise drohe das direkt oberhalb des Vorhabens stehende Einfamilienhaus abzurutschen. Das Gefälle des Steinhanges sei in den Planunterlagen um weit mehr als die Hälfte flacher eingezeichnet.

4 - 4 - Der Kläger beantragt, den Vorbescheid der Stadt Passau vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gegenstand des Vorbescheids sei die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. 164/6 der Gemarkung *****. Ein Bebauungsplan bestehe nicht. Das Grundstück befinde sich vielmehr in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil *****. Derzeit sei es mit den Gebäuden N***** Straße 1 (früheres Einfamilienhaus) und 3 (früheres Rathaus der Gemeinde ***** bis zu deren Eingemeindung und dann bis 1999 Außenstelle der Stadtverwaltung) bebaut. Beide Gebäude stünden derzeit leer. Das Vorhaben stelle eine Wohnbebauung für 37 Wohneinheiten dar. Über einer gemeinsamen Garagenebene sollen zwei miteinander bis ins 2. OG verbundene Baukörper entstehen. Der südliche Gebäudeteil soll praktisch quer zur Straße liegend weiter in den Hang zurückgreifen, der nördliche eher längs zur Straße angeordnet werden. Nach der Beurteilung der Beklagten sei die vorgesehene Bebauung nach 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, weil sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Hinsichtlich der Art der Nutzung (Wohnen) werde das Einfügen als unproblematisch angesehen. Für das Maß der baulichen Nutzung sehe die Beklagte als nähere Umgebung hier nur einen sehr engen Bereich an. Grund dafür sei, dass die N***** Straße beginnend praktisch schon ab dem nördlichen Brückenkopf der S***** wie ein Taleinschnitt zwischen zwei Hängen verlaufe. Nur die unmittelbar an der Straße gelegenen Grundstücke seien vergleichbar, weil die Bereiche oberhalb sich deutlich davon unterschieden. Gleiches gelte auch für die Grundstücke an der A***** Straße. Diese würden durch den Höhenrücken, der sich wie eine Zunge in Richtung S***** vorschiebe und auf dem die Bebauung L***** sitze, optisch von der N***** Straße getrennt. Im Übrigen seien die Grundstücke Fl.Nrn. 161 und 160 entsprechend der Hangsituation relativ massiv bebaut (3 Vollgeschosse plus Satteldach, hohe GRZ). Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befänden sich ab dem Brückenkopf der S***** überwiegend Gebäude mit drei oder vier Geschossen, die dementsprechend ähnliche Wandhöhen aufwiesen, wie es auch das geplante Vorhaben vorsehe. Ähnliches gelte auch für das Einfügen hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass sich das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Größe nicht einfügen würde, wäre damit noch nicht automatisch ein Verstoß gegen eine

5 - 5 - nachbarschützende Norm gegeben. Die Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung dienten im unverplanten Bereich nicht unmittelbar dem Schutz Dritter; ihre Verletzung allein führe eine Nachbarklage nicht automatisch schon zum Erfolg. Ein besonderer, zum Drittschutz führender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege durch das geplante Vorhaben nicht vor. Das Vorhaben berühre den Kläger so gut wie überhaupt nicht in seinem gewohnten Umfeld. Das Geotop befinde sich an der südlichen Grundstücksspitze. Die Garagenebene ende weiter nördlich. Im Übrigen komme dem keine nachbarschützende Wirkung zu. Aus der Sicht der Beklagten bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang mit Sprengungen in den 1970er Jahren bei Straßenbauarbeiten südlich und damit unterhalb des Gebäudes des Klägers. Der Sachverhalt Bauen am Hang bzw. am Fels fließe aus Sicht der Beklagten erst über Art. 10 Satz 2 und 3 BayBO in das eigentliche Baugenehmigungsverfahren bzw. die Baustellenüberwachung danach ein. Der Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Vorbescheid der Stadt Passau vom (V ) verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wer als Nachbar einen Vorbescheid oder eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn der Vorbescheid bzw. die Baugenehmigung gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Nachbar ist dabei nur derjenige, der ein eigenes dingliches Recht an einem Grundstück hat, das von dem Vorhaben tatsächlich und rechtlich betroffen sein kann, also insbesondere der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Zu den nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das partiell nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob der Vorbescheid bzw. die Baugenehmigung in vollem Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere ob die Vorschriften über das Verfahren eingehalten wurden.

6 - 6 - Der streitgegenständliche Vorbescheid verletzt weder nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des im Einzelfall drittschützenden Gebotes der Rücksichtnahme noch nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts oder das Eigentumsrecht des Klägers aus Art. 14 Grundgesetz (GG). Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen (Art. 71 Satz 1 BayBO). Der Vorbescheid ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (Art. 71 Satz 4 i.v.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Daraus folgt, dass vorbescheidsfähig nur solche Fragen sind, die sich für das Bauvorhaben in einem Baugenehmigungsverfahren stellen können. Der Vorbescheid als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung kann keinen weiterreichenden Inhalt als die Baugenehmigung haben. Im Vorbescheidsantrag war nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens einschließlich der Erschließung gefragt. Diese Frage ist vorbescheidsfähig, da sie sich für das Bauvorhaben in einem Baugenehmigungsverfahren stellen kann. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde nämlich die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.s.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich nach 34 Abs. 1 BauGB, da das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (Satz 1). Im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Nutzung (Wohnnutzung) wird der Gebietswahrungsanspruch nicht betroffen. Dem Maß der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche kommt jedoch im Grundsatz kein Drittschutz zu (vgl. BVerwG, B. v B 215/95; BayVGH, B. v CS ). Damit vermag der Kläger mit seinem Einwand, dass sich ein Gebäude mit 37 Wohneinheiten nicht einfüge, nicht durchzudringen. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist nämlich kein Kriterium für die Frage des Einfügens gemäß 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, B. v B 72/89).

7 - 7 - Aber auch das Rücksichtnahmegebot, dessen Betroffenheit damit allenfalls bauplanungsrechtlich noch geltend gemacht werden kann, wird nicht verletzt. Das Gebot der Rücksichtnahme wird hergeleitet aus dem in 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Sich-Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt dabei maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v IV C22/75). Eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit des Nachbarn kann dabei ausnahmsweise auch dann in Frage kommen, wenn dem angefochtenen Vorhaben gleichsam erdrückende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U. v C 1/78). Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist jedoch kein Raum, wenn wie hier die unmittelbare Nähe fehlt und der Baukörper nicht erheblich höher ist als die betroffenen Gebäude des Klägers (vgl. BayVGH, B. v ZB ; B. v AS ; B. v CS ; B. v CS ). Im Übrigen wird aufgrund der geografischen Gegebenheiten zwischen den Fenstern beider Gebäude des Klägers und dem Bauvorhaben kaum eine Sichtbeziehung zueinander bestehen. Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung des Geotops auf dem Baugrundstücks und der Standsicherheit der in der Umgebung befindlichen Gebäude ist der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Popularklage gibt es insoweit nicht. Die vom Kläger befürchtete Beeinträchtigung seines Eigentums durch Bauarbeiten und eventuelle Sprengungen sind keine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Belange (vgl. BayVGH, B. v CS ). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt: Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage (vgl. Art. 55 Abs. 1 BayBO), nicht aber die Ermöglichung einer Beeinträchtigung des Eigentums von Nachbarn. Falls infolge der Durchführung des streitgegenständlichen Vorhabens Schäden an dem auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäude drohen oder verursacht werden sollten, wäre dies lediglich eine weitere Folge des Bauvorhabens, die unabhängig von der Baugenehmigung geregelt und bewältigt werden müsste. Wie und mit welchen, dem Schutz der Nachbargebäude dienenden technischen Vorkehrungen ein Bauvorhaben verwirklicht wird, ist nicht notwendiger Regelungsgehalt der Baugenehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (Art. 68 Abs. 4 BayBO). Der generell gegebenen Notwendigkeit, beim Aushub einer Baugrube bzw. bei Verwirklichung eines unterkellerten grenznahen Vorhabens dafür zu sorgen, dass der Baugrund für nahestehende Bauwerke der Nach-

8 - 8 - barn stabil gehalten wird (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO) hat der Bauherr auch ohne besondere Auflagen im Rahmen der von ihm zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Bereits in seinem Beschluss vom CS hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Nachbar eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung nicht mit der Begründung angreifen könne, das genehmigte Vorhaben gefährde die Standsicherheit seiner baulichen Anlage. In einem solchen Verfahren werde weder die Standsicherheit einer baulichen Anlage noch die Standsicherheit baulicher Anlagen auf Nachbargrundstücken geprüft. Im Beschluss vom CS hat er ausgeführt, dass Gegenstand der Baugenehmigung das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben sei, nicht der Errichtungsvorgang, also auch nicht die Bauausführung hinsichtlich der Baugrube und deren Sicherung. Das Recht des Nachbarn, eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums durch ein Bauvorhaben auf einem angrenzenden Grundstück abzuwehren, sei ebenso wie das Recht, das Grundstück zu bebauen, nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Im entschiedenen Falle befürchtete der Antragsteller durch die Bauarbeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Substanzschäden an den in der näheren Umgebung befindlichen Gebäuden (statische Risse im Mauerwerk usw.). Die Beklagte und die Regierung von Niederbayern verweisen zu Recht darauf, dass der Sachverhalt Bauen am Hang bzw. Bauen am Fels erst über Art. 10 Satz 2 und 3 BayBO in das eigentliche Baugenehmigungsverfahren bzw. die Baustellenüberwachung danach einfließen. Der Umstand, dass dem Bauherrn in Art. 62 BayBO bestimmte bautechnische Nachweis- und Bescheinigungspflichten auferlegt sind oder von der Behörde auferlegt werden können, führt zu keiner Erweiterung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde. Das Vorliegen dieser Nachweise und Bescheinigungen ist lediglich Voraussetzung für den Baubeginn oder bestimmte Abschnitte der Bauausführung. Das Fehlen der entsprechenden Nachweise oder Bescheinigungen kann damit nicht zur Versagung der Baugenehmigung führen (vgl. BayVGH B. v CS ). Für das Vorbescheidsverfahren kann daher erst recht nichts anderes gelten. Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Ein Kostenausspruch zugunsten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat ( 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

9 - 9 - Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung nach 124 a VwGO war nicht veranlasst. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Schießl Michel Dr. Fischer B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 7.500,-- festgesetzt.

10 G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Schießl Michel Dr. Fischer

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