Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

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1 Az. Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** 2. ***** zu 1 und 2 wohnhaft: *****, ***** zu 1 und 2 bevollmächtigt: ***** *****, ***** - Kläger - gegen Stadt Passau vertreten durch den Oberbürgermeister Bauordnungsamt Rathausplatz 3, Passau beigeladen: ***** ***** *****, ***** - Beklagte - bevollmächtigt: ***** *****, ***** beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Landshut Nachbarbaugenehmigung wegen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 6. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Schießl Richter am Verwaltungsgericht Michel Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fischer ehrenamtlichem Richter Stiglmaier ehrenamtlichem Richter Bauer

2 - 2 - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2013 folgendes am 26. November 2013 U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. La T a tbesta nd: Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom zum Neubau eines Bürogebäudes (Bauteil A) auf den Grundstücken Fl.Nrn. #32 und #28/5 (vormals #28/1, #28/2 und #28/4), Anwesen D*****-Straße #1, erteilte Baugenehmigung. Beide Kläger gemeinsam sind Sondereigentümer von Einheiten im 2. Obergeschoss des südlich angrenzenden Anwesens (*****-Haus, D*****-Str. #2) auf dem Grundstück Fl.Nr. #37 der Gemarkung *****. In einer Einheit betreiben sie eine Zahnarztpraxis, weitere Flächen sind vermietet (z.b. Fahrschule). Der Kläger ist außerdem Sondereigentümer einer Einheit im 1. Obergeschoss, in der vom Mieter ein Chinarestaurant betrieben wird. Zudem ist er Vorsitzender des Verwaltungsbeirats der Wohnungseigentümergemeinschaft. Insbesondere die Zahnarztpraxis und das China Restaurant liegen direkt gegenüber dem Bauteil A. Mit Antrag vom (VE ) begehrte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von fünf Bürogebäuden mit Tiefgarage Bauteil A mit Abweichungen von Art. 6 BayBO und Befreiungen nach 31 BauGB (Grenzbebauung/Abstandsflächen). Der im Amtsblatt Nr. 5 vom der Beklagten bekanntgemachte Bebauungsplan E*****straße/G*****straße weist als Art der Nutzung ein Kerngebiet aus, enthält die gemeinsame Grundstücksgrenze als Baugrenze und die bauordnungsrechtliche Festsetzung Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken sind gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten (Nr. 3.3).

3 - 3 - Mit Bescheid vom , den Klägern zugestellt am , erteilte die Beklagte die Baugenehmigung. Befreiung von der Festsetzung Nr. 3.3 wurde erteilt sowie eine Abweichung von der Abstandsflächenregelung zugelassen für die erdgeschossigen Anbauten im Süden und Südwesten des Bauteils A, die grenzständig zu den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. #28/6, #37/3 und #37 stehen. Die Befreiung beruhe auf 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, die Abweichung auf Art. 63 Abs. 1 BayBO. Zu Gunsten der Baugrundstücke bestehe ein zivilrechtliches Anbaurecht zu Lasten des Grundstücks Fl.Nr. #37. Der Anbau an das grenzständige, erdgeschossige Nachbargebäude, dessen Außenwand bereits als Brandwand ausgeführt sei, erfolge durch einen ebenso erdgeschossigen Anbau des Bauteiles A auf profilgleicher Höhe. Am haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Stadt Passau erhoben. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Kläger seien in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Ein ausschließlich von privaten Belangen getragener Bebauungsplan sei unzulässig und nicht erforderlich i.s.v. 1 Abs. 3 BauGB, womit gleichzeitig von der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Baugenehmigung auszugehen sei. Der Bebauungsplan widerspreche dem Innenstadt-Entwicklungskonzept 2013 (IEK) der Beklagten. In der Innenstadt um die Neue Mitte sollte die Wohnfunktion gestärkt werden. Das Plangebiet sei geprägt gewesen von einem alten historischen Villenbestand. Das Vorhaben sei auch nicht nach 34 BauGB zulässig, weil es sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Kläger könnten sich deshalb auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes berufen. Sie müssten befürchten, dass die Art der baulichen Nutzung zu einer unzumutbaren Einschränkung ihrer Zahnarztpraxis führen werde. Der Nachbar könne sich innerhalb des von ihm bewohnten Baugebietes gegen jedwede artfremde Bebauung wehren, weil ein sogenannter Gebietserhaltungsanspruch zu beachten sei. Die Büroflächen der Beigeladenen befänden sich aufgrund der unmittelbaren Grenzbebauung nur wenige Meter von den Fenstern der vier Behandlungsräume entfernt. Eine Behandlung ohne geeignete Vorhänge als Sichtschutz werde nicht mehr möglich sein, womit die durch die dichte Bebauung bereits eingeschränkte Belichtung und Besonnung der Praxisräume verstärkt werde. Die gestattete Grenzbebauung im Erdgeschossbereich sei rechtswidrig. Durch die gewährte Befreiung werde die Belichtung, Besonnung und Belüftung der im *****-Haus befindlichen Einheiten der Kläger eingeschränkt. Bislang sei in den Praxisräumen der Kläger überhaupt kein Sichtschutz erforderlich gewesen.

4 - 4 - Die Kläger beantragen, den Bescheid der Stadt Passau vom (VE ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bebauungsplan sei aufgrund städtebaulicher Gesichtspunkte aufgestellt worden, zu einem Zeitpunkt, als aufgrund des vorgebrachten Investoreninteresses deren Realisierbarkeit erkennbar gewesen sei. Mit dem Bebauungsplan werde insbesondere die Stärkung der vorliegenden Kerngebietsflächen verfolgt. Das IEK 2030 sei als eine Sammlung von Ideen und Vorschlägen zu sehen, die der positiven Entwicklung des Stadtquartiers Innenstadt dienlich seien. Es gleiche mehr einem Rahmenplan, der als Leitfaden für künftige Handlungsfelder ohne rechtliche Bindung dienen solle. Dadurch bleibe auch Raum für Veränderungen bzw. Anpassungen, wo sich diese aufgrund näherer Betrachtung als notwendig erwiesen. Die mit dem Bebauungsplan verfolgte Ausdehnung der Büroflächen als einer das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbenutzung in dem zur Neuen Mitte hin orientierten Bereich stelle keinen inhaltlichen Widerspruch zum IEK dar. Bei dem streitgegenständlichen Areal handle es sich weniger um ein historisches Villenviertel, sondern um ein überwiegend gewerblich, insbesondere von Ämtergebäuden, Praxen und Gastronomie sowie Parkplätzen geprägtes Gebiet, durchsetzt mit einigen Wohnungen und zwei Wohnhäusern. Das Gebot der Rücksichtnahme sei explizit in Bezug auf das Anwesen Nr. #2 Gegenstand einer ausführlichen Prüfung im Zusammenhang der mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen bzw. Abweichungen gewesen. Das neue Bürogebäude halte punktuell in der kürzesten Distanz zur Grundstücksgrenze der Fl.Nr. #37 (nordwestliche Ecke) einen Abstand von 0,5 H bzw. geringfügig sogar etwas mehr ein. Nach Osten hin vergrößere sich aufgrund der Situierung des neuen Baukörpers die Abstandsfläche. Von den ab Erdgeschoss weiter aufgehenden Geschossen des Bestandsgebäudes Nr. #2 werde eine Abstandsfläche von knapp 0,5 H zum Baugrundstück Fl.Nr. #32 eingehalten. Ausschlaggebend für die Beklagte bei der Interessenabwägung sei gewesen, dass das Gebäude Nr. #2 insoweit mit einem Abstand von 0,5 H zur Grundstücksgrenze stehe und damit eine Reduzierung der Abstandsfläche auf die Hälfte der Wandhöhen, die lediglich für ein Kerngebiet vorgesehen seien, selbst für sich in Anspruch nehme. Der Bereich des Anwesens Nr. #2 sei im Flächennutzungsplan als Kerngebiet dargestellt. Zwischen der Südfassade der aufgehenden Geschosse des neuen Bürogebäudes und der Fensterfront der Praxisräumlichkeiten der Kläger im 2. Obergeschoss des Anwesens Nr. #2 liege ein Abstand von mindestens 10 m.

5 - 5 - Der Mindestquotient nach DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen von 0,9 % in halber Raumtiefe werde laut Gutachten zu keinem Zeitpunkt in den Praxisräumen der Kläger unterschritten. Für den erdgeschossigen Grenzanbau gegenüber der beim Anwesen Nr. #2 vorhandenen erdgeschossigen Fassade auf der Grundstücksgrenze, die als öffnungslose Brandwand ausgebildet sei, habe aufgrund des besonderen atypischen Sachverhalts eine Befreiung bzw. Abweichung zugelassen werden können. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die von der Klägerseite vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes gingen ins Leere. Ein altes Villenviertel habe vor Aufstellung des Bebauungsplanes im erfassten Gebiet nicht bestanden. Der Bebauungsplan sei aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt worden und sehe im Wesentlichen als Art der baulichen Nutzung die Festsetzung eines Kerngebiets vor. Er enthalte ausdifferenzierte Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Grünordnung, zu Stellplätzen, zu Verkehrsflächen, zur Ver- und Entsorgung, zu Werbeanlagen und zum baulichen Schallschutz. Das Vorhaben entspreche den planerischen Festsetzungen. Ein Gebietserhaltungsanspruch komme nicht in Betracht. Das Gebiet entspreche von der Nutzungsstruktur einem Kerngebiet, jedenfalls einer Gemengelage. Das genehmigte Gebäude solle in südlicher Richtung eingeschossig und grenzständig zur Fl.Nr. #37 errichtet werden. Für den erdgeschossigen Anbau seien eine Befreiung und eine Abweichung erteilt worden. Für den jeweiligen Eigentümer der Fl.Nrn. #28 und #28/4 (nunmehr Fl.Nrn. #32 und #28) sei im Grundbuch seit 1979 zu Lasten der Fl.Nr. #37 eine Grunddienstbarkeit (Recht auf Grenzbebauung) eingetragen. Gleichzeitig sei den Eigentümern der Fl.Nr. #37 gestattet worden, ein erdgeschossiges Gebäude grenzständig zu errichten. Das Sondereigentum der Kläger sei durch die Abstandsfläche des erdgeschossigen Anbaus nicht tangiert. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Besonnung, Belichtung und Sozialabstand sei nicht im Ansatz erkennbar. Der über den eingeschossigen Anbau hinausgehende Gebäudeteil wahre eine Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze von H/2 gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für Kerngebiete. Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am

6 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Stadt Passau vom (VE ) verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger als Nachbarn können die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger als (einzelne) Wohnungseigentümer ( 1 Abs. 2 WEG) können baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach 13 Abs. 1 Halbs. 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung ihres Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U. v B 92.92; BayVGH, B. v CS ; U. v B ; B. v CS ; B. v CS bis 1336; B. v CS ; B. v CS 04.18; B. v CS ; offen gelassen in BayVGH, B. v ZB 05.42). Für das Geltendmachen von Rechten aus ihrem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum fehlt den Klägern die Befugnis (vgl. BayVGH, U. v B m.w.n.). Bei der Geltendmachung von Nachbarrechten wegen einer Verletzung von öffentlichrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ( 20 Abs. 1 WEG), die gem. 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. Der einzelne Wohnungseigentümer gemäß 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 21 Abs. 1 WEG ist nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wegen Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen. Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet und dabei am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie gem. 10 Abs. 6 WEG auch rechtsfähig (vgl. BGH, B. v V ZB 32/05) und damit im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig ( 61 Nr. 2 VwGO). Lediglich in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung ( 21 Abs. 2 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft kann ein einzelner Sondereigentümer eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums abwehren. Die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung wurden im vorliegenden Fall jedoch weder geltend gemacht noch liegen diese erkennbar vor. Es wäre außerdem der Hausverwaltung ohne Weiteres möglich gewesen, im Namen der Eigentümergemeinschaft Klage gegen die

7 - 7 - Baugenehmigung zu erheben und sei es nur zur Fristwahrung. Die Klageerhebung hätte im nachhinein durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden können. Aus der Stellung des Klägers als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats ( 29 WEG) folgt ebenfalls keine Klagebefugnis. Die Kläger können sich daher nicht auf eine Verletzung des sog. allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen, da dieser auf das Grundstück bezogen ist (vgl. BayVGH, B. v CS ). Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht das Grundstück im Gesamthandeigentum der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Außerdem liegt das Grundstück Fl.Nr. #37 der Gemarkung ***** mit dem *****-Haus (D*****-Straße #2) nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes E*****straße/G*****straße und besteht kein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch (vgl. BVerwG, B. v B 48.12; B. v B 55.07; BayVGH, U. v B ; U. v B , bestätigt durch BVerwG, B. v B 48.12). Zudem ist der Bereich des Anwesens Nr. #2 im Flächennutzungsplan der Beklagten ebenfalls als Kerngebiet dargestellt. Bauplanungsrechtlich wäre bei Unwirksamkeit des o.g. Bebauungsplanes der streitgegenständliche Bauteil A nach 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB zulässig, so dass auch vom Eindringen einer gebietsfremden Nutzung nicht gesprochen werden könnte. Es lässt sich aber auch eine konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums der Kläger nicht feststellen. Die Rechtsprechung bejaht den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft (vgl. BVerwG, U. v B 92.92; BayVGH, B. v CS ; U. v B ). Ein auf das Sondereigentum gestützter Abwehranspruch wegen eines Verstoßes gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften des Art. 6 BayBO besteht nicht. Abstandsflächen sind zwar vor den Außenwänden von Gebäuden einzuhalten (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO). Die Kläger können aber allenfalls nur die Einhaltung der Abstandsflächen im Hinblick auf ihr Sondereigentum im 1. und 2. Obergeschoss beanspruchen. In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,50 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO).

8 - 8 - Gemessen an diesen Vorgaben des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO hält der Bauteil A der Beigeladenen zum Sondereigentum der Kläger im 1. und 2. Obergeschoss des *****-Hauses einen ausreichenden Abstand ein. Der Abstand zwischen der Südfassade des Bauteils A (VK Fassade EG 2. OG) und der VK Fassade OG des *****-Hauses beträgt mindestens 10,21 m westlich und vergrößert sich bis 14,035 m östlich. Die H/2-Linien zu den beiden gegenüberliegenden Gebäuden schneiden sich auf dem Niveau der 1. Obergeschosse (+ 315, 64) nicht. Daraus folgt, dass auf dieser Höhe beide Gebäude jeweils für sich 0,5 H einhalten. Dieser zutreffende Vortrag der Beklagten ist nachvollziehbar dargestellt in der Anlage Nr. 2 (Schnitte Z-Z und Y-Y) zum Schriftsatz der Beigeladenenseite vom (VG- Akten Blatt 96 ff., Anlage Nr. 2 = Blatt 125). Diese Anlage entspricht von den Angaben und Maßen her den genehmigten Bauplänen und baut mit den dargestellten Schnitten Z-Z und Y- Y darauf auf. Dieser Schriftsatz mit Anlagen wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom zweifach zugeleitet. Dieser hat darauf mit Schriftsatz vom geantwortet. In der mündlichen Verhandlung war die Anlage Nr. 2 Gegenstand der Erörterungen. Da das *****-Haus im Erdgeschoss an die Grenze gebaut ist, hält es insoweit keine Abstandsflächen ein. Die H/2-Linie auf der Höhe + 315,64 trifft nach Anlage Nr. 2 auf die Grundstücksgrenze. Nachdem die Kläger nur den o.g. Abstand einfordern können und dieser eingehalten ist, bedarf es keiner Ausführungen zu einem gegenseitigen zivilrechtlichen erdgeschossigen Grenzanbaurecht sowie zu der im Bescheid vom enthaltenen Befreiung und der erteilten Abweichung im Hinblick auf die im Baugenehmigungsverfahren geprüften Abstandsflächenvorschriften (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt im Hinblick auf das Sondereigentum der Kläger auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U. v C 5.93). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B. v CS ). Der genehmigte Bauteil A kann der Klägerseite gegenüber nicht als abwehrfähig rücksichtslos bzw. unzumutbar angesehen werden. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ist in aller Regel bereits

9 - 9 - ausgeschlossen, wenn die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Bei Einhaltung der landesrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen ist grundsätzlich kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bezüglich Belichtung, Belüftung und Besonnung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v B ). Ein Ausnahmefall, der trotz Einhaltung der Vorschriften diese Belange nicht ausreichend sicherstellt, ist nicht ersichtlich. Nach der im Bauleitverfahren eingeholten Tageslichtstudie BV G***** Straße Passau vom ergibt sich im Bereich des Sondereigentums der Kläger auf der westlichen Seite eine Verringerung des Tageslichteintrags, wobei der Mindestquotient nach DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen von 0,9 % in halber Raumtiefe jedoch nicht unterschritten wird. Die vorliegend gegebene Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auf dem Baugrundstück gegenüber dem Sondereigentum der Kläger ist auch Indiz dafür, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH, B. v CE ; B. v CS ; B. v CS 11.9). Hinzunehmen ist auch die mit einer zulässigerweise errichteten Bebauung und Nutzung einhergehende Einsicht. Nachbarn sind grundsätzlich rechtlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt (vgl. BayVGH, B. v CS ; zum Schutz vor Einblicken als ausnahmsweise rechtlich geschütztes Nachbarinteresse vgl. BayVGH, B. v CS ; B. v B ; B. v CS ). Vorhänge als Sichtschutz und künstliche Beleuchtung wurden zudem nicht erstmals durch das genehmigte Bauvorhaben erforderlich, sondern waren bereits vorher vorhanden, worauf die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde. Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abgewiesen werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat ( 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ist im Kostenpunkt beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung nach 124 a VwGO war nicht veranlasst. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg).

10 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Schießl Michel Dr. Fischer B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 7.500,-- festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwal-

11 tungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Schießl Michel Dr. Fischer

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