Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für grenzständige Garage im allgemeinen Wohngebiet unter Befreiung von der Baugrenze

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 9 K Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für grenzständige Garage im allgemeinen Wohngebiet unter Befreiung von der Baugrenze Normenketten: BayBO Art. 6, Art. 59, Art. 68 BauGB 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauNVO 15 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: 1 Für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß 30 Abs. 1 BauGB findet das Rücksichtnahmegebot über 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO bzw. bei der Erteilung von Befreiungen (hier von der Baugrenze für eine grenzständige Garage im allgemeinen Wohngebiet) von nicht nachbarschützenden Vorschriften gemäß 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der Würdigung nachbarlicher Interessen Eingang in die Zulässigkeitsprüfung. (redaktioneller Leitsatz) 2 Was das Heranrücken eines fremden Baukörpers an sein Grundstück anbelangt, so gibt das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn einen Abwehranspruch erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Dies kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn das klägerische Wohngebäude durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens eingemauert oder erdrückt wird, ihm also abriegelnde Wirkung zukommt. Leitsatz) 3 Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den (redaktioneller Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht verstoßen wird. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abwehranspruch eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für eine grenzständige Garage im allgemeinen Wohngebiet unter Befreiung von der Baugrenze (abgelehnt), Nachbarschutz bei Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung, Grenzgaragenprivileg, Gebot der Rücksichtnahme, Baugenehmigung, Nachbarklage, grenzständige Garage, Baugrenze, Befreiung, Rücksichtnahmegebot Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen vom Landratsamt R. erteilte Baugenehmigung. 2 Der Kläger ist Wohnungs- bzw. Teileigentümer auf dem Grundstück, FlNr. der Gemarkung, welches mit einem Mehrparteienwohnhaus bebaut ist. Seine Wohnungen und die daran angegliederten Gärten befinden sich auf der östlichen Grundstücksseite. Nördlich schließt sich ein in Nord-Süd-Richtung

2 verlaufendes Garagengebäude mit mehreren Stellplätzen an. Östlich an das klägerische Grundstück grenzt das Baugrundstück FlNr. der Gemarkung, welches im Eigentum der Beigeladenen zu 2) steht und über eine Grundfläche von 859 qm verfügt. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans des Marktes vom 23. Februar 2000, der für den Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) und unter anderem Baugrenzen festsetzt. Diese verlaufen auf dem Baugrundstück FlNr. in einem Abstand von ca. 4 m parallel zur Grenze des klägerischen Grundstücks, reichen jedoch im nordwestlichen Grundstücksteil direkt an die Grundstücksgrenze heran, dort sehen die zeichnerischen Festsetzungen die Errichtung einer Grenzgarage mit traufständigem Satteldach vor. 3 Mit Bauantrag vom 13. Februar 2016 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt R. die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung, Carport und Abstellraum für Fahrräder. Das Wohngebäude soll über ein Vollgeschoss verfügen und mit Satteldach ausgeführt werden, westlich hieran soll sich ein Anbau für ein Arbeitszimmer mit begrüntem Flachdach anschließen, wieder westlich hieran ebenfalls mit begrüntem Flachdach ein Abstellraum für Fahrräder sowie das Carport. Die westliche Außenwand des Abstellraums und des Carports soll eine Höhe von 3,0 m aufweisen und auf einer Länger von 8,81 m unmittelbar entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück verlaufen. 4 Mit Bescheid vom 14. April 2016 erteilte das Landratsamt R. den Beigeladenen für das genannte Vorhaben Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung, Carport und Abstellraum für Fahrräder die bauaufsichtliche Genehmigung. Befreiungen gemäß 31 Abs. 2 BauGB wurden erteilt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. * wegen Überschreitung der westlichen Baugrenze ( 23 Abs. 3 BauNVO) durch die Garage um ca. 20 qm und wegen der abweichenden Dachform der Garage und des Anbaus (zulässig: Sattel- oder Walmdach mit 20 bis 48 Grad Dachneigung; geplant: Begrüntes Flachdach). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei zu erteilen, weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO zu prüfen seien. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hätten im Einvernehmen mit dem Markt erteilt werden können, weil sie städtebaulich vertretbar seien und die Grundzüge der Planung nicht berührten. Sie seien auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Würdigung nachbarlicher Interessen habe unter Heranziehung der Grundzüge des Gebots der Rücksichtnahme zu erfolgen. Danach habe die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens eine Abwägung zwischen den für die Befreiung sprechenden öffentlichen und privaten Belangen einerseits sowie den nachbarlichen Interessen andererseits vorzunehmen. Im vorliegenden Fall seien unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ersichtlich, insbesondere führten die Befreiungen zu keiner Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Der Baugenehmigungsbescheid wurde dem Kläger mit Einschreiben vom 15. April 2016 zugestellt, da er seine Unterschrift unter die Baupläne verweigert hatte. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Zustellungsnachweises wurde das Einschreiben am 15. April 2016 durch das Landratsamt zur Post gegeben. 5 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Mai 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger gegen den Baugenehmigungsbescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen, er sei als Nachbar überhaupt nicht in die Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einbezogen worden. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 lässt er ergänzend vortragen, seine Interessen als unmittelbarer Nachbar seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Grund für die Festsetzung der Baulinie an der westlichen Grenze des Grundstücks FlNr. sei gerade der Schutz der angrenzenden Nachbarn. Der an das Grundstück FlNr. direkt angrenzende Garten solle durch eine direkte Grenzbebauung nicht vollständig zugebaut werden. Nach Bau des 3 m hohen Carports und des Abstellraums sei sein Garten

3 jedoch an drei Seiten (Nord, Ost und West) nahezu vollständig zugebaut, womit eine nicht lediglich unbedeutende Verschlechterung seiner bauplanungsrechtlichen Situation einherschreite. Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme sei nicht beachtet worden, das Landratsamt R. habe nicht ausreichend von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. 6 Der Kläger beantragt, Der Bescheid vom 14. April 2016 an die Eheleute, Az.:, aufgehoben. 7 Der Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 8 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, hinsichtlich des Wohngebäudes würden die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten, lediglich das genehmigte Carport mit Abstellraum für Fahrräder sei entlang der westlichen Grundstücksgrenze nach Süden verschoben und überschreite damit die westliche bzw. südliche Baugrenze um ca. 5 m, weswegen mit Zustimmung des Marktes die erforderliche Befreiung erteilt worden sei. Auch für die abweichende Dachform des Carports (Begrüntes Flachdach anstelle eines Sattel- oder Walmdachs mit 20 bis 48 Grad Dachneigung) sei eine Befreiung mit Zustimmung des Marktes ausgesprochen worden. Diese Befreiung sei nach 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar, außerdem würde die Beibehaltung des festgesetzten Garagenstandortes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, die durch die Teilung des ursprünglichen Grundstücks FlNr. der Gemarkung bedingt sei. Bei Einhaltung der Baugrenze wäre weder eine Wendemöglichkeit noch die Herstellung der nach 5 Nr. 1 der Änderungssatzung notwendigen vier Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück möglich. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte bzw. ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme liege nicht vor, da eine Grenzbebauung ohnehin nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO zulässig sei und insbesondere auch ein Flachdach anstelle eines Walm- oder Satteldachs zugelassen worden sei. 9 In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 stellten der Kläger und der Beklagte durch ihre Vertreter die schriftsätzlich angekündigten Klageanträge, die Beigeladenen waren trotz form- und fristgerechter Ladung nicht erschienen. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Bauakten, der Gerichtsakte und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage, über die gemäß 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung des Landratsamts R. vom 14. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar hingegen kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern

4 gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v CS , m.w.n. - juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v CS juris, Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören. 14 Ein solcher Verstoß ist nicht gegeben Einschlägig ist im vorliegenden Fall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, da es sich bei dem genehmigten Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung, Carport und Fahrradabstellraum um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung zählen daher gemäß Art. 59 BayBO im Wesentlichen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die Regelungen örtlicher Bauvorschriften und beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO Ein bauplanungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer besonderen persönlichen Betroffenheit dem Nachbarn desselben Plangebiets die Möglichkeit einräumt, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen abzuwehren, steht dem Kläger nicht zur Seite. Gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach 30 Abs. 1 BauGB bestehen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung keine Bedenken. Der für das Gebiet maßgebliche Bebauungsplan des Marktes in seiner 25. Änderung vom 24. Februar 2000 setzt für das Gebiet, in dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke FlNrn. und befinden, ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung richtet sich dementsprechend nach 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. III ). Das Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung ist dort nach 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 allgemein zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Carports ergibt sich aus 12 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO 1990, die des Fahrradabstellraum als untergeordnete Nebenanlage, die dem Nutzungszweck des Grundstücks dient, aus 14 Abs. 1 BauNVO Ein Abwehranspruch des Klägers lässt sich nicht aus der vom Landratsamt R. erteilten Befreiung von der festgesetzten Baugrenze herleiten. Der Kläger wird durch sie nicht über das zumutbare Maß in seinen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt - das Rücksichtnahmegebot ist insofern nicht verletzt. Ein darüber hinausgehender Abwehranspruch besteht nicht. 18 Die Festsetzung der Baugrenze vermittelt dem Kläger im vorliegenden Fall keinen Drittschutz. Festsetzungen im Bebauungsplan haben - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, U.v C 28/91 - juris) - nicht schon aus sich heraus drittschützende Wirkung. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Baugrenze, mit der die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt wird (vgl. BayVGH, B.v CS juris). Ob der Festsetzung ausnahmsweise Drittschutz zukommt, ist maßgeblich vom Willen der planenden Gemeinde abhängig, der durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B.v B 215/90 - juris). Ihr Wille, dass der Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des klagenden Nachbarn, bezweckt ist, muss mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst oder aus

5 anderen objektiv erkennbaren Umständen hervortreten. Hierfür finden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Gerade aus der Tatsache, dass die Baugrenze im nordwestlichen Teil des Baugrundstücks bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze reicht, geht hervor, dass die Freihaltung dieser Flächen zum Nachbarn aus Gründen des Nachbarschutzes nicht gewollt ist. Eine drittschützende Wirkung ist insofern abzulehnen. 19 Wird von einer Festsetzung des Bebauungsplans befreit, so handelt es sich hierbei nach 31 Abs. 2 BauGB stets um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, und wenn daneben entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Wird die Befreiung - wie hier - von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung erteilt, steht dem Nachbarn über den Anspruch auf hinreichende Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu (vgl. BayVGH, B.v CS juris; B.v CS juris, Rn. 33; BVerwG, B.v B 64/98 - juris, Rn. 5). Drittschutz wird insofern lediglich durch das Gebot, die nachbarlichen Interessen zu würdigen, vermittelt, weil die Baugenehmigungsbehörde hier in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Belange des jeweiligen Nachbarn zu achten hat. Alle übrigen denkbaren Fehler der Befreiung würden diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig machen, den Nachbarn jedoch nicht in seinen eigenen Rechten berühren und ihm somit keinen Abwehranspruch vermitteln (vgl. Ebd.). Unter welchen Voraussetzungen die Rechte des Nachbarn verletzt sind, bemisst sich ausschließlich nach den vom Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben. 20 Für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß 30 Abs. 1 BauGB findet das Rücksichtnahmegebot über 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v C 96/79 - juris) bzw. bei der Erteilung von Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften gemäß 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der Würdigung nachbarlicher Interessen Eingang in die Zulässigkeitsprüfung (vgl. BayVGH, B.v CS juris, Rn. 40, m.w.n.). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v C 1/04 - juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v C 22/75 - juris, Rn. 22). 21 Was das Heranrücken eines fremden Baukörpers an sein Grundstück anbelangt, so gibt das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben, ein Abwehranspruch entsteht erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Dies kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn das klägerische Wohngebäude durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens eingemauert oder erdrückt wird, ihm also abriegelnde Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v CS ; B.v ZB 13.68; B.v CS ; B.v CS ). Kriterien hierfür sind unter anderem die Höhe und die Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v CS juris). Rücksichtslosigkeit kann danach etwa bei nach Höhe, Breite und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v C 1/78; U.v C 34/85). Entscheidend ist die konkrete Situation im Einzelfall. Zu berücksichtigen ist indes, dass auch die landesrechtlichen

6 Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v ZB ; B.v CS juris). 22 Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zulasten des Klägers aus. Unzumutbare Störungen sind für ihn mit dem genehmigten Vorhaben nicht verbunden. Einen Einmauerungseffekt oder eine erdrückende und abriegelnde Wirkung des streitgegenständlichen Bauvorhabens kann das Gericht auch nach Studium der vorgelegten Lichtbilder nicht erkennen. Die angegriffene Grenzbebauung steht im Einklang mit den Vorschriften des Abstandsflächenrechts, da sie das Grenzgaragenprivileg des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO für sich in Anspruch nehmen kann. Danach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen - demnach auch als Grenzbebauung - Garagen einschließlich deren Nebenräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Das geplante Carport ist als Garage im Sinne der Vorschrift anzusehen, der Fahrradabstellraum, der mit dem Carport eine bauliche Einheit bildet und ihm gegenüber räumlich wie optisch untergeordnet ist, als dessen Nebenraum (vgl. Simon/Busse, Art. 6, Rn. 522; 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV)). Ausweislich der genehmigten Baupläne werden mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Wandlänge von 8,81 m die zulässigen Höchstmaße nicht überschritten. Ein grenzständiger Baukörper dieser Dimensionierung wird dem Kläger also bereits nach dem Willen des Gesetzgebers zugemutet, durch die erteilte Befreiung rückt dieser lediglich von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichend um ca. 5 m nach Süden. Hinzu kommt, dass eine Grenzgarage nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sogar mit einem Steildach bis zu einer Dachneigung von 70 Grad zulässig wäre, weil bis zu dieser Dachneigung die Dach- bzw. Giebelfläche bei der Berechnung der Wandhöhe außer Betracht bliebe. Der Bebauungsplan würde vorliegend eine Dachneigung bis 48 Grad zulassen. Im vorliegenden Fall haben sich die Beigeladenen mit einem Flachdach begnügt. Auch in Bezug zu dem (wesentlich größeren) klägerischen Wohnhaus ist der Baukörper mit den genannten Abmessungen nicht als dominant anzusehen. Daneben bleibt ein Lichteinfallswinkel auf das klägerische Wohngebäude von 45 Grad oder flacher gewährleistet, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine unzumutbare Beeinträchtigung angenommen werden kann Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt denkbar. Was die mit dem Carport verbundenen Verkehrsbewegungen anbelangt, wurde von Klägerseite nichts vorgetragen - von einer relevanten Beeinträchtigung ist bei einer Unterstellmöglichkeit für zwei Fahrzeuge auch nicht auszugehen, zumal die An- bzw. Abfahrt über die Nordseite des Grundstücks der Beigeladenen erfolgt, wo eine Abschirmung durch die dort bereits befindlichen Garage stattfindet. 24 Nach alledem war die Klage abzuweisen Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO.

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