Bauanträge und Bauvoranfragen
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- Jasper Helmuth Wagner
- vor 6 Jahren
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1 Stadt Laichingen BU-Nr. 053/2011 Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung Vorlage An den Bauausschuss zur Beratung in der Sitzung am (öffentlich). Bauanträge und Bauvoranfragen A. Kenntnisgabeverfahren 1. Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Chopinweg 29, Teilfläche von Flst. Nr. 2740/37, Gemarkung Laichingen 1.1 Sachdarstellung Der Bauwerber plant, auf dem östlichen Teil des Baugrundstückes ein unterkellertes Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 8 m x ca. 12 m zu errichten. Das Gebäude soll ein Satteldach mit 15 Dachneigung erhalten. Die Traufhöhe beträgt ca. 5 m. Die Firsthöhe ist mit 6,40 m vermaßt. Im Untergeschoss wird eine Einliegerwohnung untergebracht. Südlich an das Wohnhaus wird ein Windfang mit einer Grundfläche von ca. 9 m² als Verbindung zur Doppelgaragen angebaut. Der Windfang wird vom OG aus als Terrasse genutzt. Im Nordosten der Garage, die eine Grundfläche von ca. 44 m² hat, wird ein WC eingebaut. Die Garage erhält ein Flachdach und hat eine Höhe von ca. 2,70 m. Auf dem Garagendach wird eine Photovoltaikanlage angebracht. Die Zufahrt erfolgt von Süden. Das Grundstück Chopinweg 29 liegt im Geltungsbereich des seit rechtskräftigen Bebauungsplanes Lindensteig III. Es ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist gegeben, sofern das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Gegen folgende örtliche Bauvorschriften wird verstoßen: Überschreitung der Traufhöhe (5 m statt 4 m) geänderte Dachneigung (15 statt ) Überschreitung der östlichen Baugrenze mit dem WC um 1,5 m auf eine Länge von ca. 2 m (Überschreitung der östlichen Baugrenze mit der Garage ist zulässig) Überschreitung der max. Höhe der Geländeaufschüttungen (bis 1 m zulässig, Auffüllung an der höchsten Stelle mit 1,59 m angegeben)
2 Von diesen Vorschriften wurde im Plangebiet bereits mehrfach befreit. 1.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben und den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 2. Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Chopinweg 27, Teilfläche von Flst. Nr. 2740/37, Gemarkung Laichingen 2.1 Sachdarstellung Auf dem westlichen Teilbereich des Baugrundstückes soll ein unterkellertes Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 10 m x ca. 10 m errichtet werden. Das Gebäude erhält ein Zeltdach mit 15 Dachneigung. Die Traufhöhe beträgt 5,51 m. Die Firsthöhe wird mit ca. 6,85 m angegeben. Die Wohnungen im EG und im OG haben die gleichen Grundrisse. Im Südwesten des Grundstückes ist eine Doppelgarage mit einer Grundfläche von ca. 7 m x ca. 7 m geplant. Das Gebäude bekommt ein Pultdach, auf dem eine Photovoltaikanlage montiert wird. Die Traufhöhe der Garage wird mit 2,50 m angegeben. Die Firsthöhe beträgt 3,25 m. Die Zufahrt zur Garage erfolgt von Südosten her. Das Grundstück Chopinweg 27 liegt im Geltungsbereich des seit rechtskräftigen Bebauungsplanes Lindensteig III. Es ist allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist gegeben, sofern das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Gegen folgende örtliche Bauvorschriften wird verstoßen: Überschreitung der Traufhöhe (5,51 m statt 4 m) geänderte Dachform (Zeltdach statt Satteldach oder Pultdach) geänderte Dachneigung Hauptgebäude (15 statt ) geänderte Dachneigung Garage (9 statt ) Überschreitung der max. Höhe der Geländeaufschüttungen (bis 1 m zulässig, Auffüllung an der höchsten Stelle mit 1,57 m angegeben) 2.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben und den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 3. Abbruch von zwei Wohnhäusern und zwei Scheunen, Mohrengasse 22 28, Flst. Nr /2, Gemarkung Laichingen
3 3.1 Sachdarstellung Folgende baulichen Anlagen sollen abgebrochen werden: Mohrengasse 28: Wohnhaus mit Stallteil; in Süden II-geschossig, im Norden I-geschossig Mohrengasse 26: Wohnhaus I-geschossig Mohrengasse 22, 24 und 26/1 I-geschossige Scheunen mit Schuppenanbau Es handelt sich um Gebäude der Gebäudeklasse 3. Dies sind laut 2 Abs. 4 Nr. 3 LBO sonstige Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m. Ein Bebauungsplan besteht für die betroffenen Grundstücke nicht. Im Flächennutzungsplan sind gemischte Bauflächen (MI) dargestellt. Gemäß 51 Abs. 3 LBO wird bei allen nicht nach 50 Abs. 3 LBO verfahrensfreien baulichen Anlagen das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, unabhängig von ihrer bauplanungsrechtlichen Lage im Gemeindebereich. Städtebaulich bestehen keine Bedenken gegen den Abbruch. 3.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Abbruchvorhaben. B. Baugenehmigungsverfahren 4. Anbau eines Eingangbereichs an der Südseite im Erdgeschoss eines Geschäftshauseses, Eberhardstraße 1, Flst. Nr. 1835, Gemarkung Laichingen 4.1 Sachdarstellung Die Bauwerberin möchte im Süden des bestehenden Gebäudes (Eingangsbereich) einen eingeschossigen Anbau mit Außenmaßen von 7,50 m x 7,50 m und einem Pultdach mit 5 Dachneigung errichten. De r Anbau mit einem Schaufenster im Osten soll als Ausstellungs- und Verkaufsraum genutzt werden. Die drei bestehenden Stellplätze, die sich im Bereich des geplanten Anbaus befinden, sollen an die östliche Grundstücksgrenze, zur Eberhardstraße hin, verlegt werden. Ferner sollen in diesem Bereich zwei neue, zusätzliche Stellplätze errichtet werden. Der Abstand der Stellplätze zur Eberhardstraße beträgt zwischen 0,4 m und 0,6 m.
4 Für das Baugrundstück gibt es einen Baulinienplan. Somit richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach 30 Abs. 3 BauGB. Sie liegt vor, wenn den Festsetzungen des Baulinienplanes nicht widersprochen wird. Die Baulinie soll durch den Anbau im südöstlichen Bereich um ca. 16,25 m² (ca. 6,5 m x ca. 2,5 m) überbaut werden. Im Hinblick darauf, dass die Ü- berbauung nur durch einen kleinen Bereich erfolgt und der Baulinienplan aus dem Jahr 1961 stammt und heute nicht mehr zeitgemäß ist, weil die Baugrenzen und Baulinien heute großzügiger festgesetzt werden, ist eine Befreiung nach Meinung der Verwaltung möglich, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Im Übrigen beurteilt sich das Bauvorhaben nach 34 BauGB, d. h. es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. Der Anbau fügt sich bezüglich seiner Bauart in die nähere Umgebung ein. Da der umgebende Bereich des Baugrundstückes als Mischgebiet zu qualifizieren ist und der Anbau an eine bestehende Firma erfolgt, kann auch von einem Einfügen bezüglich dem Maß der baulichen Nutzung ausgegangen werden. Für den südöstlichen Bereich des Baugrundstückes ist im Bebauungsplan Südost und Krähenlau ein Sichtdreieck (90/20) Eberhardstraße/Geislinger Straße festgesetzt, das durch einen Stellplatz, der verlegt wird, teilweise überbaut wird. Im Bebauungsplan ist unter anderem festgesetzt, dass die Sichtfelder an Straßeneinmündungen von jeglicher sichtbehindernden Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden müssen. Nach Ansicht der Verwaltung kann von dieser Festsetzung befreit werden, da es sich lediglich um einen Stellplatz und keine Bebauung im eigentlichen Sinn handelt. Auf dem Stellplatz wird voraussichtlich nicht dauernd geparkt werden, da die Parkplätze von Kunden der Fa. Betten-Striebel genutzt werden. Außerdem wird durch den Stellplatz nur der nördlichste Bereich des Sichtdreiecks geringfügig beeinträchtigt. Das Sichtdreieck ist überdimensioniert. Der Anbau beeinträchtigt das o. g. Sichtfenster nicht. 4.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag und zu den erforderlichen Befreiungen. C. Bauvoranfrage 5. Aufwertung und Anbau an den bestehenden Getränkemarkt, Geislinger Straße 52, Laichingen 5.1 Sachdarstellung Der Bauwerber plant seine bestehende Getränkehandlung umzubauen und die Verkaufsfläche zu erweitern, da ihm die derzeitige Verkaufsfläche von ca.
5 450 m² für die weitere Geschäftsentwicklung zu klein ist. Ferner möchte der Bauherr das äußere Erscheinungsbild vor allem zur Geislinger Straße hin aufwerten. Im bestehenden Gebäude sollen die zwei vorhandenen Lager und die bestehenden Büros zu Verkaufsflächen umgebaut werden. Im Norden soll ein zweigeschossiger Anbau mit einer Höhe von ca. 6,50 m entstehen. Das EG des Anbaus soll als Verkaufsfläche für Getränke genutzt werden. Im OG des Anbaus sollen Büros und Nebenräume entstehen. Im Westen soll die bestehende Überdachung auf die ganze Länge des Altund Neubaus, bis zur Grundstücksgrenze hin, vergrößert werden. Hier soll das künftige Leergutlager entstehen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Südost und Krähenlau, 6. Änderung. Es ist ein Gewerbegebiet (GE) gemäß 8 BauNVO festgesetzt. Mit dem Antrag auf Bauvorbescheid soll folgendes geklärt werden: Ist eine Überschreitung der GRZ von derzeit ca. 0,76 auf ca. 0,88 möglich? Laut B-Plan ist eine GRZ von max. 0,8 möglich. Ist eine Überschreitung der Baugrenze im Norden bis zur Grundstücksgrenze hin möglich? Ist eine Grenzbebauung mit Brandwand entlang der kompletten Westgrenze möglich? Ist eine Verkaufsfläche von ca. 900 m² möglich? Bestehen aus planungsrechtlicher Sicht Bedenken gegen die dargestellte Bebauung? Laut 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf im B-Plan eine maximal zulässige GRZ von 0,8 festgesetzt werden. Die Überschreitung der GRZ kann von der Baugenehmigungsbehörde nach 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Der Anbau und ein Teil der künftigen Lager-Überdachung befinden sich außerhalb der nördlichen Baugrenze in der Anbauverbotszone der Geislinger Straße/Kreisstraße Die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze befindet sich ca. 16 m hinter der Straßenbegrenzungslinie. Gemäß 22 Abs. 1 Nr. 1 Straßengesetz dürfen bei Kreisstraßen, die nicht der Erschließung von Baugrundstücken dienen, in einer Entfernung von bis zu 15 m keine Hochbauten errichtet werden. Wenn ein Bebauungsplan besteht, der eine Baugrenze festsetzt, so hat dieser Vorrang laut 22 Abs. 6 Straßengesetz. Ist aber eine Ausnahme oder Befreiung für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig, gelten wieder die Absätze 1 4 des 22 Straßengesetz. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 Straßengesetz kann vom Anbauverbot u. a. eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
6 Nach Ansicht der Verwaltung kann die Ausnahme/Befreiung gewährt werden, da der Bauherr ansonsten keine Möglichkeit mehr hat, seinen Betrieb auf dem Baugrundstück zu vergrößern und weil das im Bebauungsplan festgesetzte Sichtdreieck Sackgasse Geislinger Straße/Geislinger Straße durch den Anbau nicht beeinträchtigt wird und das Baugrundstück im Verknüpfungsbereich der Geislinger Straße/K 7423 liegt. Für die bestehende westliche Grenzbebauung bezüglich der Parkplatz- und Eingangsüberdachung ist bereits eine Anbaubaulast des Nachbarn im Westen vorhanden. Nach Ansicht der Verwaltung kann die Verlängerung der Grenzbebauung mit der Überdachung des Lagers nur realisiert werden, wenn der Nachbar im Westen auch für diesen Bereich eine Anbaulast übernimmt. Die Befreiung bezüglich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Lager kann nach Ansicht der Verwaltung gewährt werden, da der Bauherr ansonsten keine Möglichkeit mehr hat, seinen Betrieb auf dem Baugrundstück zu vergrößern. Laut Ziffer 1 des Bebauungsplanes sind im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, dazu zählen auch Nahrungs- und Genussmittel, nicht zulässig. Da es sich aber um die Erweiterung eines bestehenden, genehmigten Betriebes handelt und diesbezüglich bereits eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährt wurde, kann nach Ansicht der Verwaltung der Vergrößerung des Getränkemarktes zugestimmt werden. Im Übrigen hat der GR in der letzten Zeit die Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes aufgegeben. Gegen die Planung bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken, da durch die Entfernung der leeren Getränkekisten entlang der Geislinger Straße eine städtebaulich wünschenswerte, optische Verbesserung des Stadtbildes entsteht. Ferner ist es positiv, wenn ein Betrieb sich vergrößert. Die Erschließung erfolgt über die Stichstraße Geislinger Straße. 5.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Bauvoranfrage und zu den erforderlichen Befreiungen. Laichingen, den 21. Juli 2011 gefertigt: gesehen: gesehen: Kast Sachbearbeiterin Hascher Amtsleiter Werner Bürgermeister
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