VG Ansbach, Beschluss v AN 9 K , AN 9 K , AN 9 S , AN 9 S

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1 VG Ansbach, Beschluss v AN 9 K , AN 9 K , AN 9 S , AN 9 S Normenketten: 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) 31 Abs. 2 BauGB Art. 63 Abs. 1 BayBO 80 Abs. 1 VwGO Schlagworte: keine nachbarschützende Wirkung seitlicher Baugrenzen, Festsetzung der Firstrichtung und der Gebäudestruktur, kein Recht auf ungehinderten Ausblick Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller, die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ***** und ****** sind, wenden sich gegen Baugenehmigungen, die die Antragsgegnerin den Beigeladenen für die Grundstücke Fl.Nrn. *** und ****** unter dem 28. April 2011 erteilt hat. Sowohl die Grundstücke der Antragsteller als auch die südlich anschließenden Grundstücke der Beigeladenen liegen im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes ******* in der Fassung der 1. Änderung der An-tragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat über die Baugenehmigung hinaus in den Bescheiden vom 28. April 2011 Befreiungen von den Festsetzungen des o. g. Bebauungsplanes hinsichtlich der Firstrichtung (festgesetzt Nord-Süd-Ausrichtung, geplant: Ost-West-Ausrichtung) und der Gebäudeart (festgesetzt: Hausgruppe, geplant: Doppelhaus) und darüber hinaus im Falle der Beigeladenen zu 2) auch hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze nach Westen erteilt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin eine Abweichung gewährt von 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) hinsichtlich der Nichteinhaltung der Anforderung, dass zwischen Garagen (Carport) und öffentlichen Verkehrsflächen eine Zu- bzw. Abfahrt von mindestens drei Meter Länge vorhanden sein muss. In den Bescheiden wird jeweils ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen gemäß 31 Abs. 2 BauGB lägen vor, da die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO seien gegeben, da wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestünden. Gegen diese Bescheide ließen die Antragsteller Klagen erheben (9 K und 01012), über die derzeit noch nicht entschieden ist, sowie weiter beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 28. April 2011 anzuordnen. Zur Begründung ließen die Antragsteller ausführen, die den Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide seien rechtswidrig, weil die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des

2 Bebauungsplanes einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand hielten. Gleiches gelte für die Gewährung einer Abweichung. Die Antragsgegnerin begünstige mit der Baugenehmigung ausschließlich private Interessen der Bauherrn. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen sehe die Antragsgegnerin nicht oder scheine sie nicht zu interessieren. Dies berühre die Antragsteller umso mehr, als diese sich bei ihrem Bauvorhaben genau an die Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes gehalten hätten. Die Abweichungen seien aus der Sicht der Antragsteller städtebaulich nicht vertretbar. Die Abweichungen verletzten auch ihre nachbarlichen Interessen in erheblichem Umfang, so dass die beiden Baugenehmigungen aufzuheben seien. Der Eigentümer eines Grundstückes, das im Bereich eines verbindlichen Bebauungsplanes liege, müsse sich auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes verlassen können. Er könne dabei beanspruchen, dass gravierende Eingriffe unterblieben, wobei der zu beachtende Nachbarschutz in der geltenden Rechtsprechung eine hohe Bedeutung habe. Nur eine rechtmäßige Ermessensausübung halte einer gerichtlichen Überprüfung stand. Im vorliegenden Fall bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen dem Planmäßigkeitsprinzip und der stattgebenden Abweichung. Die Befreiung sei auf atypische Sonderfälle zu beschränken. Ob die Grundzüge der Planung berührt seien, könne anhand einer dreistufigen Prüfung ermittelt werden. Das nun beantragte und genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen weiche in erheblichem Umfang von dem Planungskonzept ab, wie es im rechtsverbindlichen Bebauungsplan vorgesehen sei. Dieser sei für einen Teil des Stadtteils *********** der Antragsgegnerin erstellt worden. Dieser Stadtteil sei ein Ortsteil mit bäuerlichen Strukturen, abgegrenzt zum eher städtischen Bereich. Der Ortsteil zeichne sich durch Wohngebiete mit Einfamilienhäusern mit relativ großen Grundstücksflächen aus. Links und rechts der den Ortsteil durchschneidenden *****straße, die nach ******** führe, lägen solche Einfamilienhäuser und landwirtschaftlichen Betriebe, wobei besonders auf den Bestand von Wald und Wiesenflächen sowie Obstbaumkulturen geachtet worden sei. Eine Verdichtung der Bebauung sei zum Teil nur entlang der *****straße nach ******** zu erkennen, wobei auch hier diese verdichteten Baugrundstücke durch landwirtschaftliche Nutzflächen unterbrochen würden. Die zur Bebauung bereitgestellten Grundstücke wiesen sämtlich einen größeren Grundstücksumgriff aus, so dass die einzelnen Baueinheiten sich in Grundstücken mit größeren Freiflächen wiederfänden. Dies gelte insbesondere für die Grundstücksfläche Fl.Nr. ***, das Baugrundstück. In diesem Grundstück seien schmale Hauseinheiten vorgesehen, in denen die zu errichtenden Baukörper nur etwa 1/3 der Grundstücksfläche bedeckten. Dies ergebe sich aus der beigefügten Fotokopie des Bebauungsplanes. Der nunmehr vorgesehene Baukörper liege dagegen rechteckig in der Grundstücksfläche und bedecke diese, abweichend von dem ursprünglich vorgesehenen Baukörper, fast ganzflächig. Auf der westlichen Seite des Grundstückes verblieben gerade die gesetzlichen Abstandsflächen. Auf der östlichen Seite verbliebe ein etwas größerer Flächenanteil, wobei die ursprüngliche Baugrenze nach Westen hin erheblich überschritten werde. Ein solch kompakter Baukörper sei sonst auf keiner der anderen noch mit einzelnen Hauseinheiten bebaubaren Grundstücksflächen vorgesehen. Die Bauvorhaben widersprächen den Grundzügen der Planung, wie sie sich in dem Bebauungsplan wiederfänden, in erheblichem Umfang. Die Grenze, die mit dem Merkmal der Vereinbarkeit der Befreiung mit öffentlichen Belangen bezeichnet sei, werde aus rein wirtschaftlichen Überlegungen überschritten. Das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bleibe unberücksichtigt. Solche gravierenden Eingriffe in die Festlegungen des Bebauungsplanes stellten keine rechtmäßige Ermessensausübung dar, die die Grundstücksnachbarn unwidersprochen hinzunehmen hätten. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Antragsteller sich um eine gütliche Einigung bemüht hätten. So sei u.a. an den Bürgermeister der Antragsgegnerin herangetreten worden. Letztlich seien diese Bemühungen aber gescheitert. Weiter werde noch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Gießen Bezug genommen, in dem es um die erdrückende Wirkung von baulichen Zuständen gehe. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung trug sie vor, der vorgelegte rechtskräftige Bebauungsplan, von dem Befreiungen erteilt worden seien, sehe ein reines Wohngebiet vor. Die Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung seien daher zulässig. Es treffe zu, dass sich die westliche Doppelhaushälfte (Beigeladene zu 2) teilweise außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen befinde. Des

3 Weiteren solle bei beiden Doppelhaushälften eine Änderung der Firstrichtung stattfinden. Hinsichtlich der Gebäudeart, nämlich Doppelhaus statt Hausgruppe finde ebenfalls eine Abweichung statt. Hierfür seien Befreiungen erforderlich und erteilt worden. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts seien durch die erteilten Befreiungen nicht verletzt. Die Festsetzungen, von denen befreit worden sei, hätten keine nachbarschützende Funktion. Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Bebauungsplan. Es gehöre nicht zu einer verfestigten Rechtsposition der Antragsteller, dass die einmal gegebene Situation des Baugrundstückes nicht verändert werde. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung des Zweifamilienwohnhauses der Antragsteller auf dem Anwesen *********straße ** (Fl.Nr. *****) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung nach Süden (Umfang: 16 qm) erteilt worden seien. Ferner habe es einer Abstandsflächenübernahme nach Süden und nach Osten bedurft. Weiter hätten die Antragsteller ein Teilstück der Fl.Nr. *** (jetzt Fl.Nr. ******) erworben und sich verpflichtet, etwaige für die Bebauung des Restgrundstückes erforderlichen Grenzabstände auf der heutigen Vertragsfläche zu übernehmen. Soweit die Baubehörde es verlange, sei diese Abstandsflächenübernahme auch auf Kosten der Antragsteller im Grundbuch zu sichern. Insoweit seien Klage und Eilantrag nicht nachvollziehbar. Das Quartier zwischen *******-****-Straße und ***-******-Straße (Hausnummern ************* und **) sei im Bebauungsplan als Hausgruppe festgesetzt. Nachdem dies keine zeitgemäße Bebauung mehr sei und die Nachfrage nach Einzelhausbebauung gestiegen sei, sei in Zusammenarbeit mit der Grundstückseigentümerin, der Sparkasse *************-***, und dem Stadtplanungsamt vereinbart worden, von der Festsetzung Hausgruppe abzuweichen und stattdessen Einzelhausbebauung zuzulassen. Dies bedeute eine aufgelockerte Bebauung (anstatt 11 Reihenhäuser nur noch 4 Einzelhäuser und zwei Doppelhaushälften). Durch die Situierung der Einzelhäuser ergäben sich Baugrenzenüberschreitungen. Auf Grund der aufgelockerten Bebauung werden die GRZ und die GFZ deutlich unterschritten. Die Antragsteller seien durch die erteilten Befreiungen somit weniger beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 29. April 2011 (damit nach Erteilung der Baugenehmigungen) hätten die Antragsteller einen Bebauungsvorschlag unterbreitet, der nicht nur eine Überschreitung der Baugrenzen vorgesehen, sondern auch die Nichteinhaltung der notwenigen Abstandsflächen beinhaltet habe. Die Beigeladenen ließen ebenfalls beantragen, die Anträge abzulehnen. Die Beigeladenen zu 1) ließen vortragen, der Antrag sei nicht begründet, weil die Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt würden. Das in der Antragsschrift genannte Urteil des VG Gießen betreffe eine nicht vergleichbare Fallgestaltung im Außenbereich. Was die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen, insbesondere der Befreiungen anbelange, schlössen sich die Beigeladenen zu 1) der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin an. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladenen zu 1) vor Erwerb des Teils des Grundstücks Fl.Nr. *** sich bei der Antragsgegnerin über die Möglichkeiten der Bebaubarkeit informiert hätten. Zu diesem Zwecke sei der Bebauungsplan nebst Begründung eingesehen und über notwendige Befreiungen gesprochen worden. Auch im Genehmigungsverfahren sei die Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Die Antragsteller seien vor Einreichung der Bauanträge ordnungsgemäß beteiligt und ihnen die Pläne zur Unterschrift vorgelegt worden. Sie unterlägen allerdings dem Irrtum, sich als Architekt an einem Bauvorhaben auf ihrem Nachbargrundstück betätigen zu dürfen. Zudem sei eine andere Bebauung des Baugrundstückes nach Teilung desselben in zwei Grundstücke gar nicht möglich und von den Beigeladenen im Übrigen auch nicht gewollt. Die Antragsteller, die in einer Wohnung im Erdgeschoss ihres Hauses auf der Fl.Nr. ***** wohnten, führten aus, das geplante Bauvorhaben habe erdrückende Wirkung oder massive Dimensionen. Es bleibe unverständlich, warum dies bei einer Verlagerung des Baukörpers in den östlichen Teil des Grundstückes nicht der Fall sein sollte. Dies sei aber der Vorschlag der Antragsteller. Dass das Grundstück Fl.Nr. *** nur im östlichen Teil bebaut werden dürfe, sei den Antragstellern im Übrigen weder bei Erwerb ihrer Eigentumswohnung zugesichert worden, noch sei dies in der Begründung des Bebauungsplanes enthalten. Interessant sei in diesem Zusammenhang, dass sich die Antragsteller beim späteren Zuerwerb der Fl.Nr. ****** notariell verpflichtet hätten, die Abstandsflächen auf ihr Grundstück zu übernehmen. Dies bedeute, dass die Antragsteller es

4 sogar in Kauf genommen hätten, dass ein späteres Bauvorhaben im Süden noch näher als nun tatsächlich geplant an ihre Grundstücksgrenze heranreiche. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei eine Berufung der Antragsteller auf eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens fraglich. Die Beigeladenen zu 2) ließen noch ausführen, die Festsetzungen des Bebauungsplanes, von denen jeweils befreit worden sei, seien ersichtlich nicht nachbarschützend. Es handle sich durchwegs um Festsetzungen, die ausschließlich städtebauliche Funktion hätten und nicht dem nachbarlichen Interessenausgleich zu dienen bestimmt seien. Zudem verschwiegen die Antragsteller, dass sie selbst mit ihrem Wohngebäude die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze nach Süden, d.h. in Richtung auf das Grundstück der Beigeladenen um ca. zwei Meter überschritten. Dagegen hielten die Beigeladenen ihre nördliche, dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegende Baugrenze ein. Die Abstandsflächen würden im Übrigen auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen eingehalten. Für den bauplanerischen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme werde nichts vorgetragen. Im Zusammenhang mit den Abstandsflächen sei noch darauf hinzuweisen, dass sich zwischen dem Wohngrundstück der Antragsteller und dem Baugrundstück noch das Grundstück mit der Fl.Nr. ****** befinde, das ebenfalls den Antragstellern gehöre. Hier werde auf die seitens der Antragsteller übernommene Abstandsflächenübernahme verwiesen. Im Ergebnis betrage der Abstand zwischen den Doppelhaushälften auf dem Baugrundstück und dem Wohnhaus der Antragsteller geschätzt mindestens 10 bis 11 m. Von einer erdrückenden Wirkung könne daher keine Rede sein. Anhand dieser örtlichen Situation sei nicht zu erkennen, weshalb das Vorhaben den Antragstellern gegenüber rücksichtslos sein solle. Es gehe ihnen offensichtlich allein darum, weiterhin Ausblick nach Süden zu haben. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 28. April 2011 erweisen sich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzen die Antragsteller daher nicht in deren Rechten. 1.In Fällen, in denen die nach 80 Abs. 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - wie vorliegend - durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.v.m. 212 a Abs. 1 BauGB) kann das Gericht der Hauptsache gemäß 80 a Abs. 3 i.v.m. 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten - hier der Antragsteller - anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht die Interessen der Antragsteller und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen, wobei maßgeblich die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Erweist sich die Klage danach mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolglos, so überwiegt regelmäßig das Interesse des Bauherrn an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Ergibt die Prüfung hingegen, dass der Nachbar mit seinem Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, so überwiegt sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, bedarf es wegen des vom Gesetzgeber gemäß 212 a Abs. 1 BauGB angeordneten grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses besonderer Umstände, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Vorliegend sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen abzulehnen, weil nach der im Eilverfahren möglichen und summarischen Prüfung die Klagen voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Nach ständiger Rechtsprechung können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom CS , juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5 2.Die seitens der Antragsteller gegen die Bauvorhaben der Beigeladenen vorgetragenen Bedenken betreffen sowohl die bauplanungsrechtliche als auch die bauordnungsrechtliche Situation. Die Überprüfung ergibt jedoch, dass die angefochtenen Baugenehmigungen der Antragsgegnerin rechtmäßig sind und daher die Klagen voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt: 2.1.In bauplanungsrechtlicher Hinsicht rügen die Antragsteller die seitens der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ( 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB i.v.m. Art. 63 Abs. 3 BayBO). Dabei geht es bei der Beigeladenen zu 1) um die Befreiung von der festgesetzten Firstrichtung sowie von der festgesetzten Gebäudeart, im Falle der Beigeladenen zu 2) darüber hinaus um die Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze nach Westen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verletzen diese Befreiungen jedoch nicht ihre nachbarschützenden Rechte.Grundsätzlich kann nach 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde; in jedem Falle muss die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. In welchem Maß die genannte Vorschrift den betroffenen Nachbarn Drittschutz vermittelt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom B BauR 1998, 1206) - der das Gericht folgt - im Wesentlichen davon ab, ob die Befreiung eine bereits aus sich heraus Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung des Bebauungsplanes oder eine nicht nachbarschützende Festsetzung betrifft. Soweit es sich um eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung des Bebauungsplanes handelt, führt jeder Rechtsfehler bei der Befreiungsentscheidung unmittelbar zu einem Nachbarrechtsverstoß und damit zu einem nachbarlichen Abwehranspruch. Der durch die Festsetzung geschützte Nachbar kann hier sowohl das Fehlen der (objektiven) tatbestandlichen Voraussetzungen als auch jeden Ermessensfehler mit Erfolg geltend machen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes, von denen im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin den Beigeladenen Befreiungen erteilt hat, gehören nach 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB nicht zu den Vorschriften, die die Gemeinde als Satzungsgeber als nachbarschützende Sicherung erlassen muss, um der Ermächtigungsgrundlage zu entsprechen. Ob und in welchem Umfang die Festsetzung den Nachbarn schützen soll, ist deshalb im Einzelfall unter Heranziehung vor allem der Begründung des Bebauungsplanes durch Auslegung zu ermitteln. In dem einschlägigen Bebauungsplan - Festsetzungen wie Begrün-dung - der Antragsgegnerin finden sich Hinweise auf eine nachbarschützende Funktion der genannten Festsetzungen nicht. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass grundsätzlich Festsetzungen über die Firstrichtung, die Gebäudeart oder auch die hier im Streit stehende seitliche Baugrenze nicht nachbarschützend sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom CS und Urteil vom B ). Anderes gilt danach nur dann, wenn die Festsetzung des seitlichen Grenzabstands im Sinne der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO wirkt, was aber im Fall der Beigeladenen zu 2) nicht der Fall ist.wird demnach - wie vorliegend - von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung erteilt, so hat der Nachbar über die das Rücksichtnahmegebot konkretisierende Würdigung nachbarlicher Interessen in 31 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung oder gar auf die Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB. Demzufolge kommt es vorliegend nicht darauf an, ob durch die streitgegenständlichen Befreiungen die Grundzüge der Planung der Antragsgegnerin berührt werden und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Befreiungen als städtebaulich vertretbar anzusehen sind. Drittschutz des Nachbarn im Falle einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht vielmehr nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Diese Frage beantwortet sich nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung zum Drittschutz hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme ( 15 Abs. 1 BauNVO) entwickelt hat (vgl. BVerwG vom , a.a.o.). Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je

6 verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die für die Antragsteller aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihnen als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die streitgegenständlichen Bauvorhaben der Beigeladenen in ihren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller nicht als abwehrfähig rücksichtslos. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerin bei ihren Befreiungsentscheidungen die Sachlage hinreichend genau erfasst und bewertet hat. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB besteht nämlich bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung - wie hier - nicht, da allein das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in 31 Abs. 2 BauGB drittschützend ist (BVerwG vom , a.a.o.). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin zu Recht die Befreiungen erteilt. Die im Rahmen der Klage- und Antragserwiderungsschriftsätze vorgetragenen Erwägungen tragen die Befreiungen auch insbesondere unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Antragsteller. Zu Recht verweisen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen darauf, dass die nunmehr vorgesehenen Baukörper nach wie vor einen deutlich größeren Abstand zum Grundstück der Antragsteller und insbesondere zu deren Gebäude einhalten, als dies nach den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO zwingend erforderlich ist. Vielmehr ergibt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes, dass der Abstand der beiden Wohngebäude auf dem Baugrundstück zum Wohngebäude der Antragsteller gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplanes in etwa gleich geblieben ist. Lediglich der am Gebäude der Antragsteller nach Süden auskragende Teil des Gebäudes verkürzt diesen Abstand gegenüber den im Bebauungsplan festgelegten Abständen. In der Tat überschreitet das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2) die westliche, zum Grundstück Fl.Nr. ****** reichende Baugrenze um rund vier Meter, hält aber die gesetzliche Mindestabstandsfläche zu diesem westlich anschließenden Grundstück ein. Dabei kommt noch zum Tragen, dass sich die im Bebauungsplan vorgesehene Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. ****** und dem Baugrundstück nach Osten verschoben hat. In der Tat wird durch diese Überschreitung der Baugrenze nach Westen der Durchblick vom Grundstück der Antragsteller nach Süden eingeschränkt. Ein Recht auf einen ungestörten und unverbaubaren Ausblick besteht jedoch nicht. Wie bereits ausgeführt ergibt sich auch aus dem einschlägigen Bebauungsplan nichts dafür, dass den jeweiligen Grundstücksnachbarn solche Rechte eingeräumt werden sollten. Inwiefern darüber hinaus die seitens der Antragsgegnerin gewährten Befreiungen von der Firstrichtung und von der Gebäudeart die Antragsteller in ihren Rechten verletzen könnten, lässt sich weder Klage noch Antrag entnehmen. Insgesamt ergibt sich im Übrigen, dass die auf dem Baugrundstück geplante überbaute Grundstücksfläche nicht größer ist, als sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes wäre. Insbesondere ergibt sich nichts für die seitens der Antragsteller geltend gemachte erdrückende Wirkung der Bauvorhaben der Beigeladenen. Wie sich aus dem seitens der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Lichtbild ergibt, hat das Gelände des Baugrundstückes in etwa das gleiche Niveau wie das Gelände des Grundstücks der Antragsteller, so dass auch insoweit eine die Antragsteller besonders belastende Situation nicht erkennbar ist. Alleine durch die andere Situierung des Baukörpers auf dem Baugrundstück und hier insbesondere die Verschiebung um vier Meter nach Westen lässt sich bei ansonsten in etwa gleich hohen und gleich großen Gebäuden eine erdrückende Wirkung nicht erkennen. Insgesamt ergibt sich demnach, dass die seitens der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen in die nachbarschützenden Rechte der Antragsteller nicht eingreifen. 2.2.Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ergeben sich unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt nachbarschützender Rechte Bedenken gegen die den Beigeladenen erteilten Abweichungen nicht. Die Antragsteller haben im Einzelnen nicht vorgetragen, inwieweit sie in ihren Rechten durch die Abweichung von 2 Abs. 1 GaStellV betroffen sein könnten. Dafür ist auch nichts ersichtlich, da die Carports samt Geräteschuppen - wie im Übrigen auch im Bebauungsplan vorgesehen - auf der Südseite des Baugrundstückes unmittelbar an der *******-****-Straße angeordnet werden sollen. Für eine ungeachtet der ohnehin fehlenden drittschützenden Wirkung des 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV gegebene Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen der Antragsteller fehlt jeder Anhaltspunkt. 3.Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus den 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Im Hinblick auf die Antragstellung der Beigeladenen und das damit gegebene

7 Kostenrisiko wie auch im Hinblick darauf, dass die Beigeladenen auf der Seite der obsiegenden Antragsgegnerin stehen, erschien es angezeigt, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Festsetzung der Streitwerte beruht auf 52 Abs. 1 GKG i.v.m. Ziffern und 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

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