Baugenehmigung, isolierte Befreiung, Gartenhaus, Rücksichtnahmegebot, Grenzabstand, Nachbarschutz
|
|
- Franziska Roth
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Urteil v M 11 K Titel: Baugenehmigung, isolierte Befreiung, Gartenhaus, Rücksichtnahmegebot, Grenzabstand, Nachbarschutz Normenketten: Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO 31 Abs. 2 BauGB 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO Schlagworte: Baugenehmigung, isolierte Befreiung, Gartenhaus, Rücksichtnahmegebot, Grenzabstand, Nachbarschutz Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine isolierte Befreiung, welche die Beklagte den Beigeladenen für ein Gartenhaus auf Fl.Nr.... Gemarkung...,... Straße 40 A in erteilt hat. Auf dem o.g. Grundstück der Beigeladenen haben diese im nördlichen bzw. nordöstlichen Bereich des Grundstücks, in einem Grenzabstand von ca. 1 m zum Grundstück der Kläger, Fl.Nr.... Gemarkung...,...straße 6, ein Gartenhaus errichtet. Das Gartenhaus ist etwa 4,80 m lang, 2,78 m tief, First- und Wandhöhe auf der Seite zum Grundstück der Kläger betragen jeweils 2,23 m und das Gartenhaus umfasst einen umbauten Raum von ca. 30 m³. Mit Antrag vom 8. November 2013 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer isolierten Befreiung von der textlichen Festsetzung A 4. a) des Bebauungsplans Nr..../Gebiet... Feld der Beklagten, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Beigeladenen liegt. Diese Festsetzung lautet: Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - ausgenommen Einfriedungen und bauliche Anlagen zur Aufnahme von beweglichen Abfallbehältern - sind unzulässig. Der Antrag wurde in der Sitzung des Bauausschusses der Beklagten vom... November 2013 behandelt. Dort wurde einstimmig der Beschluss gefasst, dass von dem Antrag zustimmend Kenntnis genommen werde. Die erforderliche Befreiung gemäß 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) werde befürwortet.
2 Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Im Bebauungsplanbereich seien bereits zahlreiche Nebengebäude vorhanden. Mit Bescheid der Beklagten vom... Dezember 2013 wurde die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr..../... erteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Errichtung des Gartenhauses verfahrensfrei sei. Eine Befreiung von der Festsetzung Teil A Nr. 4 a) des Bebauungsplans könne gemäß 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gewährt werden, da die Befreiung städtebaulich vertretbar sei und nachbarliche Belange nicht berührt würden. Der Bescheid wurde u. a. auch den Klägern bekannt gemacht. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Januar 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließen die Kläger Klage erheben und beantragten, den Bescheid der Beklagten vom... Dezember 2013, eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr..../... für die Errichtung einer unzulässigen Nebenanlage in Form eines Gartenhauses in...,... Straße 40A, Fl.Nr.... Gemarkung..., zugunsten der Beigeladenen auf deren Antrag vom 8. November 2013 hin, aufzuheben. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 13. Februar 2014 die Akten vor und beantragte Klageabweisung. Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 27. Februar 2014 wurde die Klage begründet. Der Bescheid vom... Dezember 2013 enthalte ein Abwägungsdefizit hinsichtlich der nachbarlichen Interessen. Der Bebauungsplan sehe aus guten Gründen eine Bebauung an dieser Stelle nicht vor. Baulinien in Bebauungsplänen wären grundsätzlich sinnlos und uninteressant, wenn - wie hier offensichtlich - die Beklagte mit großer Freigebigkeit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteile. Es sei zweifelhaft, ob ein selbstständig zu errichtendes Gartenhaus eine Nebenanlage sei, die dem Grundstückszweck diene. Hier komme allenfalls eine Gerätehütte für Gartengeräte oder für die Haltung von Kleintieren in Frage. Es sei zu beachten, dass vor dem Antrag auf Errichtung eines Gartenhauses auf dem fraglichen Grundstück bereits eine Garage mit Eingangsteil errichtet worden sei, das Garagenprivileg nutzend. Es handele sich somit um das zweite Gebäude auf dem nachbarlichen Grundstück der Kläger (sic!), vom Wohnhaus der Beigeladenen einmal abgesehen. Bei der Erteilung der Befreiung habe die Würdigung nachbarlicher Interessen nicht stattgefunden. Die Vorschrift des 31 Abs. 2 BauGB habe drittschützende Wirkung. Das gelte auch dann, wenn die betreffende Festsetzung selbst nicht dem Schutz des Nachbarn diene. Eine Berücksichtigung der Belange der Nachbarn sei hier ausdrücklich nicht geschehen. Die Kläger fühlten sich mit dem Haus als solchem, der später errichteten Garagenbebauung und nunmehr dem Gartenhaus als zugebaut. Die Kläger wollten mit ihrer Klage verhindern, dass sie eingemauert würden. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob man von der zwingenden Abhaltung (gemeint ist wohl Einhaltung) einer dreimetrigen Abstandsfläche ausgehe oder nicht. Auch bei der Erteilung einer Befreiung seien die Belange des Nachbarn unabhängig von der formellen Lage der Abstandsfläche zu berücksichtigen. Ein Grenzabstand von drei Metern sei außerdem mindestens einzuhalten. Selbst wenn aus für den Klägerbevollmächtigten nicht ersichtlichen Gründen dies formell-rechtlich nicht zwingend erforderlich sei, sei die Genehmigung eines Gartenhauses auf einem so großen Grundstück einen Meter neben der Grenze zum Nachbarn ein Abwägungsdefizit. Es hätte nichts gehindert, wenn eine Befreiung mit der Auflage erteilt worden wäre, dass ein Grenzabstand von mehr als drei Metern einzuhalten sei. Bei dem großen Grundstück der Beigeladenen wären auch fünf oder zehn Meter möglich. Es könne nicht sein, dass in dem Bestreben der Beigeladenen, einen möglichst geringen Teil ihres Grundstücks für das unzulässige Gartenhaus zu verbrauchen, diesen der Vortritt verschafft würde gegenüber den Interessen der Kläger, die eine weitere Grenzbebauung als einengend empfänden. Die angefochtene Entscheidung sei somit zustande gekommen durch ein vollständiges Abdeckungsdefizit (das Fehlen jeglicher Abwägung) hinsichtlich der nachbarlichen Belange. Mit Schreiben vom 12. März 2014 erwiderte die Beklagte. Es handele sich nach 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei dem Gartenhaus zweifelsfrei um eine der Hauptnutzung dienende untergeordnete Nebenanlage, die auch auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden
3 könne. Die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung würden eingehalten, damit seien auch die nachbarlichen Interessen ausreichend gewürdigt. Die erforderliche Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB sei gemäß der bisherigen Befreiungspraxis im Bebauungsplanbereich zu gewähren gewesen. Nach dem genehmigten Bauplan sei auf der Nordseite des Wohngebäudes der Anbau einer Einzelgarage genehmigt und zwischen Garage und der Südgrenze des Grundstücks Fl.Nr.... ein Stellplatz. Im fraglichen Bereich gebe es bis jetzt nur Stellplätze. Die in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren beantragte Befreiung für die Gewährung einer isolierten Befreiung für die Errichtung einer Doppelgarage anstatt einer Einzelgarage mit daneben liegendem Stellplatz sei abgelehnt worden, da innerhalb des Bebauungsplangebiets im allgemeinen Wohngebiet, reinen Wohngebiet und teilweise auch im Mischgebiet Bereiche, auf denen Garagen errichtet werden dürften, festgesetzt seien und im Umkehrschluss davon ausgegangen werde, dass diese auf dem Baugrundstück ebenso nur innerhalb der Baugrenzen zulässig seien; Garagen seien keine Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO. Dass sich durch das Gartenhaus im Verbund mit dem Wohngebäude und der noch zu errichtenden Garage eine einmauernde Wirkung ergebe, werde angezweifelt. Von der Nebenanlage gingen keine das Nachbargrundstück beeinflussenden Emissionen aus und die Abstandsflächenvorschriften würden eingehalten. Das Gericht erhob am 4. Dezember 2014 Beweise über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte der Kläger den Antrag aus der Klageschrift vom 15. Januar Der Vertreter der Beklagten beantragte Klageabweisung. Der Beigeladene zu 2) stellte keinen Antrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen ( 113 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom... Dezember 2013 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung bzw. hier eine isolierte Befreiung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. nur BayVGH, B. v CS , juris Rn. 20 m. w. N.). Das ist nicht der Fall. 1. Die Kläger rügen ohne Erfolg, die Beklagte habe in rechtswidriger Weise von dem im Bebauungsplan Nr.... der Beklagten unter Nr. A 4. a) festgesetzten Ausschluss jeglicher Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO (mit Ausnahme von Einfriedungen und beweglichen Mülltonnenhäuschen) befreit und dadurch ihre Nachbarrechte verletzt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger scheitert bereits daran, dass die genannte Festsetzung von Anfang an unwirksam ist (nachfolgend 1.1), jedenfalls aber unwirksam geworden ist (1.2), und eine unwirksame Festsetzung naturgemäß keinen Nachbarschutz auslösen kann. Schließlich ist bei der Befreiung ein Rechtsfehler, einmal abgesehen davon, dass die Befreiung nicht nötig gewesen wäre, nicht ersichtlich (1.3). Vorauszuschicken ist, dass das Gartenhaus entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägerbevollmächtigten zweifellos eine Nebenanlage i. S. v. 14 Abs. 1 BauNVO darstellt (vgl. statt vieler Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 114. Ergänzungslieferung 2014, 14 Rn. 49 am Anfang: Gartenhaus auf Wohngrundstück m. w. N.).
4 1.1 Die Festsetzung, dass in einem Bebauungsplan die Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt bzw. ganz ausgeschlossen werden kann, ist gemäß 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO grundsätzlich möglich. Das war auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 41 der Beklagten auf der Grundlage der damals geltenden Regelung der BauNVO (vgl. 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 bzw. 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962) der Fall. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte mit der Festsetzung unter A 4. a) im Bebauungsplan Nr.... Gebrauch gemacht. Danach sind mit Ausnahme von Einfriedungen und baulichen Anlagen zur Aufnahme von beweglichen Abfallbehältern alle untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Diese Regelung dürfte jedoch von Anfang an unwirksam gewesen sein. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass einem Gebrauchmachen von dieser Befugnis zum kompletten oder wie hier nahezu kompletten Ausschluss der Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von 14 BauNVO regelmäßig das Abwägungsgebot entgegensteht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 114. Ergänzungslieferung 2014, 14 BauNVO Rn. 68 m. w. N.), insbesondere deswegen, weil der Verordnungsgeber selbst jedenfalls einen nicht unwesentlichen Teil der Nebenanlagen für erforderlich hält und dies auch der städtebaulichen Situation im Regelfall entspricht. Gründe für einen kompletten Ausschluss - zumindest als Hauptzweck müsste es sich dabei um städtebauliche Gründe handeln - kommen in der konkreten Situation keine in Betracht; zudem ergibt sich nichts entsprechendes aus dem Bebauungsplan der Beklagten selbst noch hat die Beklagte anderweitig entsprechende städtebauliche Erwägungen, die einen vollständigen Ausschluss im Sinne von 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ausnahmsweise rechtfertigen könnten, dargetan. Da es sich hierbei um einen Fehler betreffend das Abwägungsergebnis handelt, kommt weder eine Heilung noch insbesondere eine Unbeachtlichkeit wegen Zeitablaufs in Betracht. 1.2 Selbst wenn keine Unwirksamkeit der Festsetzung A Nr. 4 a) im Bebauungsplan Nr.... der Beklagten von Anfang an gegeben wäre, wäre diese Festsetzung jedenfalls mittlerweile funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung ist dann funktionslos und unwirksam, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v B 22/10 -, juris Rn. 7). Das ist in Bezug auf den festgesetzten Ausschluss von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von 14 BauNVO der Fall. Wie die Feststellungen im Augenschein ergeben haben und wie auch aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten hervorgeht (vgl. insbesondere Bl der Behördenakten), befindet sich im Gebiet des Bebauungsplans Nr.... tatsächlich eine Vielzahl von entsprechenden Nebenanlagen und Einrichtungen, u. a. übrigens auch auf dem Grundstück der Kläger. Aufgrund der großen Zahl dieser Nebenanlagen ist es ausgeschlossen, dass der nahezu komplette Ausschluss in der Festsetzung A Nr. 4 a) in tatsächlicher Hinsicht verwirklicht werden kann. Dieser Umstand ist für jedermann bereits bei einem oberflächlichen Betrachten der relevanten Umgebung so offensichtlich, dass ein entsprechendes Vertrauen nicht mehr entstehen kann und erst recht nicht schutzwürdig ist. Aus dem Verwaltungsvorgang, aus der Behandlung des Antrags der Beigeladenen im Bauausschuss der Beklagten und aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt sich im Übrigen auch, dass die Beklagte selbst diese Festsetzung nicht mehr durchzusetzen und an ihr festzuhalten bereit ist. Die Funktionslosigkeit dieser Festsetzung führt zu ihrer Unwirksamkeit, nicht dagegen dazu, dass deswegen der gesamte Bebauungsplan außer Kraft getreten wäre. 1.3 Wäre der Bebauungsplan nicht bereits von Anfang an bezogen auf die hier relevante Festsetzung unwirksam gewesen bzw. aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Funktionslosigkeit unwirksam geworden, wäre die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Befreiung nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung der Beklagten nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 1 BayBO auf Zulassung einer (isolierten) Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB vom einschlägigen Bebauungsplan. Laut dem streitgegenständlichen Bescheid stützt die Beklagte die Befreiung
5 auf 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Klammert man die Unwirksamkeit der Festsetzung aus, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB liegen vor. Die Grundzüge der Planung werden offensichtlich nicht berührt. Die von der Gemeinde angegebene Nr. 2, die verlangt, dass die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, ist ebenfalls zu bejahen. Städtebaulich vertretbar ist jedenfalls in der Regel alles, was im Sinne der Anforderungen des 1 Abs. 6 und 7 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vereinbar ist (BVerwG B. v B , juris Rn. 15), also mit anderen Worten alles, was abwägungsfehlerfrei planbar ist. Das ist hier ohne weiteres der Fall. Auch die Würdigung nachbarlicher Interessen ist zu bejahen. Diese ist zwar im Bescheid nur rudimentär angesprochen, die Anforderungen hieran sind aber noch eingehalten. Der Bescheid führt aus, dass nachbarliche Belange nicht berührt werden. Hieraus zieht der Klägerbevollmächtigte den Schluss, dass diese kurze Feststellung keine ausreichende Würdigung nachbarlicher Belange ist. Er berücksichtigt dabei aber nicht, dass sich die Beklagte in dem Bescheid doch noch etwas ausführlicher mit den nachbarlichen Belangen beschäftigt. Das lässt sich daraus ersehen, dass im Anschluss an die Feststellung, dass nachbarliche Belange nicht berührt werden, von der Beklagten darauf verwiesen wird, dass die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung zu den Abstandsflächen eingehalten sind. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass seitens der Beklagten die nachbarlichen Belange noch hinreichend gewürdigt worden sind. Denn vom Prüfungsumfang der Entscheidung über die isolierte Befreiung, bei der es nur um Bauplanungsrecht geht, ist das Abstandsflächenrecht nicht erfasst. Die Beklagte ist hierfür auch gar nicht zuständig. Wäre bei dem gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a BayBO verfahrensfreien Gartenhaus der Beigeladenen eine Abweichung von materiell-rechtlichen Anforderungen der BayBO erforderlich, so wäre für die Erteilung immer die Bauaufsichtsbehörde, die mit der Beklagten nicht identisch ist, zuständig. Daraus, dass die Beklagte trotzdem die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften im Bescheid anspricht, gibt sie demzufolge zu erkennen, dass sie die nachbarlichen Belange hinreichend würdigt, indem sie darauf verweist, dass diese nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, weil die gesetzgeberische Wertung, der zufolge das Gartenhaus der Beigeladenen vor dem Hintergrund der (drittschützenden) Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, dafür spricht, dass nachbarliche Belange hier auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht verletzt sind. Hinsichtlich des Nachbarschutzes ist im Rahmen der Erteilung einer isolierten Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen oder von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird. Weicht das Vorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des 31 Abs. 2 BauGB. Steht folglich die Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans inmitten, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Wird hingegen eine Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erteilt, dann hat der Nachbar grundsätzlich nur ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Unter welchen Voraussetzungen dann eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. Nachbarrechte werden in diesem Fall nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B. v CS , juris Rn. 14 u. 17). Nach Auffassung der Kammer haben die ausschließenden Festsetzungen auf der Grundlage des 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO keine drittschützende Wirkung. Zwar handelt es sich bei der Regelung in 14 BauNVO insgesamt um Festsetzungen, die zur Art der baulichen Nutzung zählen, welche wiederum allgemein drittschützenden Charakter haben. So ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass gegen die rechtswidrige Zulassung von Nebenanlagen die Regelung des 14 BauVNO grundsätzlich eben als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung in gleicher Weise Nachbarschutz vermittelt wie die Baugebietsvorschriften und 12 BauNVO, was dazu führt, dass der Nachbar unabhängig von tatsächlichen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen ein subjektiv-öffentliches Recht hat (BVerwG, U. v C , juris Rn. 12ff.). Nach Auffassung der Kammer gilt dies für die als Ausnahmevorschrift konzipierten Ermächtigungen in 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO nicht, jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit. Gegen einen
6 allgemeinen Nachbarschutz von Festsetzungen auf Grundlage der Abweichungsermächtigung des 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO spricht außerdem, dass zwar 14 BauNVO mit der Festsetzung eines Baugebiets zum Bestandteil des Bebauungsplans wird gemäß 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO. Gerade die Abweichungsermächtigung auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ist jedoch von dieser Wirkung ausgenommen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand Januar Rn. 109). Jedenfalls spricht aber gegen einen Nachbarschutz im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs für das in Rede stehende Gartenhaus der Umstand, dass es sich um eine Nebenanlage handelt, die wegen ihrer Eigenart für die Bebauung des Gebietscharakters und damit für die rechtliche Verbundenheit der Eigentümer im Gebiet ohne jede Bedeutung ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v C , juris Rn. 28; die Frage wurde dort offen gelassen). In der Kommentarliteratur wird zum Teil davon ausgegangen, dass modifizierende Festsetzungen nach 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO grundsätzlich Nachbarschutz vermitteln (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 14 Rn. 110). Begründet wird das damit, dass dies nach allgemeinen Regeln und lediglich unter Hinweis darauf, dass entsprechender Nachbarschutz bei 12 BauNVO anerkannt sei, zu bejahen sei. Die Kammer ist hingegen der Auffassung, dass jedenfalls für die Ausnahmeregelung des 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO die Vergleichbarkeit mit beispielsweise 12 BauNVO oder auch mit den grundsätzlich Nachbarschutz vermittelnden Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung der jeweiligen Baugebietstypen der BauNVO nicht hinreichend gegeben ist. Dafür spricht außerdem, dass ein Ausschluss der Nebenanlagen und Einrichtungen auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO tatsächlich aufgrund planerischer städtebaulicher Erwägungen der jeweiligen Kommune erfolgen wird, ohne dass aus deren planerischen Willen heraus typischerweise Dritte sich darauf sollen berufen können. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn geht man mit der Kammer davon aus, dass der Ausschluss der Nebenanlagen keine drittschützende Wirkung für den Nachbarn entfaltet, ist eine Rechtsverletzung der Kläger von vornherein nicht gegeben. Zwar vermittelt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch und zwar dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Das bedeutet, dass bei der Erteilung einer Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat (BVerwG, B. v B , NVwZ -RR 199,8 = Baurecht 1998, 1206). Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung danach Nachbarrechte verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme gelten (vgl. dazu unten II.) Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass der Ausschluss auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO nachbarschützende Wirkung hat, sind hier keine Nachbarrechte verletzt, weil die Befreiungsentscheidung der Behörde rechtmäßig ist (siehe oben S. 10f.). 2. Selbst wenn die Festsetzung A Nr. 4 a) des Bebauungsplans Nr.... der Beklagten nicht bereits von Anfang an unwirksam wäre und auch nicht im Nachhinein funktionslos geworden wäre, würde die erteilte isolierte Befreiung die Kläger auch unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNO, nicht in ihren Rechten verletzen. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigen und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v C 1/04 -, juris Rn. 22).
7 Die erteilte isolierte Befreiung hat danach für die Kläger keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen zur Folge, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden. Hält ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlich nach Art. 6 BayBO für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand von dem Nachbargrundstück ein oder ist es - wie im vorliegenden Fall - bauordnungsrechtlich ohne Einhaltung einer Abstandsfläche an der Grundstückgrenze zulässig, ist darüber hinaus für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. Auch wenn die Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber eine gewichtige indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v B 215/96 -, NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, B. v BVerwGE 94,151; BVerwG, U. v C , NVwZ 1987, 34). Die Gartenhütte der Beigeladenen darf nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Das Gartenhaus ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume im Sinne dieser Vorschrift. Wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, handelt es sich bei dem Gartenhaus der Beigeladenen nicht um ein Gebäude, das als Aufenthaltsraum genutzt werden kann. Die weiteren Anforderungen von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind ebenfalls eingehalten. Das Gartenhaus bleibt unter der geforderten mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m. Ebenso unterschreitet es die maximale Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Weitere hierauf anrechenbare Gebäude in den Abstandsflächen gibt es auf der nördlichen Seite des Grundstücks der Beigeladenen nicht. Die bestehende Garage ist nach den im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandenen Plänen wie auch nach den Feststellungen im Augenschein nicht innerhalb der Mindestabstandsfläche. Der in den Eingabeplänen im Verwaltungsvorgang (vgl. Blatt 1 f der Behördenakten) eingezeichnete Stellplatz nördlich der Garage ist dagegen auf das Maß der Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht anrechenbar. Besondere Umstände, bei denen trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, sind zu verneinen. Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung einer Bebauung kommt grundsätzlich nur bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v C , Baurecht 1981, 354; BVerwG, U. v C , NVwZ 1987, 34). Von der Gartenhütte geht danach für das Grundstück der Kläger keinerlei abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus. Das gilt sowohl für das Wohnhaus als auch für den rückwärtigen Gartenbereich der Kläger. Die dem Grundstück der Beigeladenen zugewandte südliche bzw. südwestliche Wand des Wohnhauses der Kläger ist nach dem Plan auf Blatt 2 der Behördenakten ca. 13 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze und ca. 14 m von der nördlichen bzw. nordöstlichen Wand des Gartenhauses entfernt. Bereits aufgrund des vorhandenen Abstands zwischen den Gebäuden gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem ca. 2,30 m hohen Gartenhaus eine erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus der Kläger ausgeht. Auch die Feststellungen im Augenschein haben nichts dergleichen ergeben. Dazu kommt noch, dass das Gartenhaus mit einer Länge von 4,80 m bei einer Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze von ca. 19 m keinerlei unzumutbar beeinträchtigende Wirkung auf das Klägergrundstück hat. Dazu kommen außerdem noch weitere Gesichtspunkte: Soweit die Kläger geltend machen wollen, dass ihnen durch das Gartenhaus der Beigeladenen der einzige Blick auf dieser Seite ihres Grundstücks auf einen Nachbargarten genommen wird, besteht hierauf bereits kein Anspruch; außerdem ist im rückwärtigen Gartenbereich der Kläger selbst ein ausreichender Garten vorhanden. Schließlich haben die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben, dass auf dem klägerischen Grundstück selbst in dem zum Grundstück der Beigeladenen gelegenen Bereich mehrere Nebenanlagen bestehen. Dort sind jeweils zu den seitlich angrenzenden Grundstücken...straße 4 und 8 jeweils
8 Wintergärten angebaut. An der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen findet sich zusätzlich eine Holzlege, die ebenfalls ohne weiteres eine Nebenanlage im Sinne von 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt. Ob diese Nebenanlage sowie die beiden Wintergärten, die zwar keine Nebenanlage im Sinne von 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, sondern wohl Teile der Hauptanlage des Wohnhauses der Kläger, die aber gleichwohl bei der Beurteilung, ob das Rücksichtnahmegebot den Klägern hier zur Seite steht, berücksichtigt werden dürfen, genehmigt sind oder nicht, ist dabei nicht entscheidend; jedenfalls für die Holzlege dürfte dies auszuschließen sein. Der Umstand, dass die Kläger selbst auf ihrem Grundstück entsprechende Nebenanlagen oder andere zu berücksichtigende Gebäudeteile haben, bedeutet, dass sie unabhängig davon, dass das Rücksichtnahmegebot auch im Übrigen nichts anderes gebietet, von den Beigeladenen nicht mehr verlangen dürfen, als sie selbst diesen zumuten. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Als unterliegender Teil tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens, 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, 162 Abs. 3 VwGO, 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.
Vorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung
MehrRechtsschutz und Planerhaltung. www.krautzberger.info 1
Rechtsschutz und Planerhaltung www.krautzberger.info 1 Rechtsschutzfragen 47 VwGO Rechtsschutz gegenüber gemeindlichen Planungen Inzidentkonttrolle z.b. gegen eine Baugenehmigung Auch bei Nachbarklage
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrVorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz
5 Rechtsschutz A. Baurecht als Instrument des Interessensausgleichs I. Zielsetzung des Baurechts: Lösung von Nutzungskonflikten; z.b. Trennung unvereinbarer Nutzungen, Sicherheitsanforderungen an Lage
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 10.02 Verkündet VGH 12 B 99.3697 am 13. März 2003 Schmidt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrVerwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 4. Besprechungsfall 19.03.2012. "Die unleidigen Nachbarn"
Katharina Jann Richterin am Verwaltungsgericht Sachverhalt Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 4. Besprechungsfall 19.03.2012 "Die unleidigen Nachbarn" (vorläufiger
MehrOrientierungsatz: (Erfolgloser) Nachbarantrag; Gebot der Rücksichtnahme; Dachgaube; ausreichende Erschließung (Schmutzwasser); Notleitungsrecht
VG Augsburg, Beschluss v. 22.09.2010 Au 4 S 10.1249, Au 4 S 10.1251 Titel: Normenketten: 80a Abs 1 Nr 2 VwGO 80a Abs 3 VwGO 80 Abs 5 VwGO 34 Abs 1 BauGB Art 14 Abs 1 GG 917 Abs 1 BGB Orientierungsatz:
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009
Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
VG München, Beschluss v. 20.04.2015 8 SN 15.181 Titel: VG München: Nachbarschutz, Gemarkung, GFZ, Stellplatznachweis, FlNr, Rücksichtnahmegebot, Rechtsquelle, Kindertagesstätte, Mehrfamilienhaus, GRZ,
MehrTenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"
VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,
MehrPÜ Öffentliches Baurecht WS 2010/11 Wiss. Mit. Christian Sturm
1 Fall 5 - Lösung 1. Möglichkeit: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Freistaat Bayern zum VG Würzburg A) Zulässigkeit I) Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO: (+) II) Statthaftigkeit -
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrVerwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 4. Besprechungsfall 19.03.2012. "Die unleidigen Nachbarn"
Katharina Jann Richterin am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 4. Besprechungsfall 19.03.2012 "Die unleidigen Nachbarn" (vorläufiger
MehrUrteil Az. 8 K 1277/12.GI
Urteil Az. 8 K 1277/12.GI VG Gieÿen 11. Juli 2013 Leitsätze Die Frist für die Zulässigkeit der Rücknahme (Ÿ48 VwVfG) einer sog. Geeignetheitsbescheinigung über den Aufstellort von Geldspielgeräten in Gaststätten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den
MehrSchlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBrauche ich noch eine Baugenehmigung?
Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden
MehrNachbarschutz im Bauordnungsrecht
Nachbarschutz im Bauordnungsrecht 1 1. Teil Systematik 2 Nachbarschutz öffentlichrechtlich privatrechtlich BbgBO BauGB BbgNRG BGB BImSchG 3 Beziehungen Über-/Unterordnung (Öffentliches Recht) Gleichgeordnet
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 10.02 VG 7 K 812/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 57.05 OVG 1 A 3329/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Zur Startseite Leitsatz/Stichworte: Zu den Anforderungen des 5 AsylbLG bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber. Zu Fragen der Zusammenarbeit, der Bestimmtheit und des Umfangs einer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 5.04 VG 31 A 22.03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 13 K 2.13 Verkündet am 5. Dezember 2013, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes Verfahrensbevollmächtigte(r):
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2009 Lösungsskizze zu Fall 5: Der Schrauber" VorsRiVG Dieter Eiche A: Vorüberlegungen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten
MehrOrientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung
VG Augsburg, Urteil v. 01.10.2010 Au 6 K 10.210 Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 23.04 OVG 2 L 120/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrLG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013
1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrC. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur)
C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) Nach Abwendungsbefugnis Nur bei Aufnahme bei positiven Ausspruch Die
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 44.09 VG 7 K 2793/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 23.04 OVG 12 A 11814/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 C 21.05 VG 8 E 2110/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrDas Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen
MehrWMRC. Baurecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin. Baurecht. Rechtsanwälte
Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin 1 Das gliedert sich im Wesentlichen in: das private vertragliche Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmen das öffentliche Bauordnungsrecht ( Landesbauordnungen)
MehrOrientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n
Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache
2 K 509/10 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, am 7. Oktober 2010 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
MehrStellungnahme. im Auftrag des. Kleingärtnervereins Oeynhausen e.v. Friedrichshaller Straße 3-5, 14199 Berlin. vorgelegt von
Stellungnahme zu dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. K. Finkelnburg über Fragen der Entschädigunginfolge der Aufstellung des Bebauungsplans IX-205a und der Veränderungssperre im Auftrag des Kleingärtnervereins
MehrLBO Novelle 2010. Hubert Baur Kreisbaumeister
LBO Novelle 2010 Hubert Baur Kreisbaumeister 1 Übersicht Die neue LBO ist gültig ab 1. März 2010 Wesentliche Änderungen sind: neues vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Abstandsflächenrecht Ersetzung
Mehr-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 66.14 OVG 12 B 10.13 In der Verwaltungsstreitsache - - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2015 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrÖFFENTLICHES BAURECHT
ÖFFENTLICHES BAURECHT 2007 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt in Münster Lehrbeauftragter an der FHöV ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001
Mehr16. Überblick über die Zulassungstatbestände
16. Überblick über die Zulassungstatbestände 1. Vorhaben: - bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (= Objekt) [ s. Folie Nr. 17] - Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung (= dynamische Veränderung)
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil
A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrVerwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:
MehrLandgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
6 S 23/14 115 C 28/13 Amtsgericht Siegburg Landgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES Urteil Diese Aufrechnung führt gemäß 387 ZPO zum vollständigen Erlöschen der mit der Klage geltend gemachten Forderung. Es
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 9: Streit um eine Moschee
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Streit um eine Moschee Öffentliches Baurecht; Verwaltungsprozessrecht (UNI-102/SS06) Sachverhalt Die Islamische Gemeinschaft
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrModul 55307: Bauen und Planen in der Kommune
Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 BN 2.06 VGH 9 S 1930/05 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehr... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006 OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 Keine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucher-darlehens
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 1.07 OVG 1 B 951/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin
1 VG 17 A 786.11 Verwaltungsgericht Berlin Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Lothar Schneider, Carl-Zeiss-Str. 8, 10825 Berlin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.02 VG 31 A 311.00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehrüber die öffentliche Sitzung des Bauausschusses des Gemeinderates Grünwald am Montag, 17. September 2007, 19:00 Uhr
N i e d e r s c h r i f t über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses des Gemeinderates Grünwald am Montag, 17. September 2007, 19:00 Uhr ANWESEND: 2. Bürgermeister Weidenbach Stephan GR-Mitglieder
MehrLösungsskizze zum Fall "Für den Sohn nur das Beste"
1 Lösungsskizze zum Fall "Für den Sohn nur das Beste" A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. III. IV. Statthafte Antragsart Antragsbefugnis 1. 75 I BauO NW 2. 50 III BauO NW 3. 30 I BauGB i.v.m. 1
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 PKH 5.03 VG 5 A 2389/98 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 4.10 VGH 13 S 400/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 2010 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
MehrAbstandsflächen. Rechtsschutz. Besonderes Städtebaurecht
Abstandsflächen Rechtsschutz Besonderes Städtebaurecht 1/70 Zweck: Abstandsflächen, Abstände ( 6 SächsBO) ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen Brandschutz Die Abstandsrechtsvorschriften ( 6 SächsBO)
MehrSchiedsamtsZeitung 64. Jahrgang 1993, Heft 12 Online-Archiv Seite 182a-187 Organ des BDS
Einfriedigungen im Nachbarrecht von Rustige, Franz Schiedsmann in Eitorf/Sieg Immer wieder wird der Schiedsmann/die Schiedsfrau mit der Frage konfrontiert, wie die Rechtslage hinsichtlich der Einfriedigung
MehrBESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 2002 durch
MehrDNotI. <Dokumentnummer> 9zr14499 <Gericht> BGH <Aktenzeichen> IX ZR 144/99 <Datum> 13.04.2000 <Normen> GesO 10 Abs. 1 Nr. 4
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr14499 letzte Aktualisierung: 24.Mai 2000 9zr14499 BGH IX ZR 144/99 13.04.2000 GesO 10 Abs. 1
Mehrf ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2.
f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. Auflage Nomos Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 1. Allgemeines 15 1.1.
MehrLANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-
9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d
MehrImmissionsschutzrecht III
Klausurprobleme: Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. 21 BImSchG Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner
Mehr1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.
1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 W 8/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 O 396/05 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit R./. R hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes
MehrDer am... 1965 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit in Diensten der Beklagten.
VG München, Urteil v. 10.12.2014 5 K 14.2534 Titel: VG München: BeamtStG, Dienstfähigkeit, Gesundheitszeugnis, Dienstunfähigkeit, BayBG, Nachuntersuchung, Lebenszeit, Beamtengesetz, Operationstermin, Begrenzte
MehrBaurecht. Aufgaben, Funktionen und Ziele der Bauleitplanung: - Planungshoheit - Planungspflicht - Stärkung des Umweltschutzes - Konfliktbewältigung
Grundstudium eine Einführung in das öffentliche erhalten. Überblick über das öffentliche : - Kerngebiete des öffentlichen s - Abgrenzung zum privaten - und Eigentumsordnung - Gesetzgebungszuständigkeiten
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Ergeht eine Duldungsanordnung gegenüber einem lediglich obligatorisch Berechtigten, dann kann sich dieser nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit der an den Eigentümern gerichteten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrAktuelles aus dem Verwaltungs- und Baurecht. RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht
Aktuelles aus dem Verwaltungs- und Baurecht RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht Gliederung. Elektronische Kommunikation elektronischer / elektronisch übermittelter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 40.09 OVG 14 A 2216/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 20.08 OVG 2 L 220/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBeschluss: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 30.09.2014 abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 141/14 3 Ca 674/12 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 20.11.2014 Rechtsvorschriften: 253 Abs. 2, 888, 894 ZPO Leitsatz: 1. Ein Vollstreckungstitel, der den
MehrTenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329. Titel:
VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329 Titel: Normenketten: BayBG a. F. Art. 96 I, II, V 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Abs. 5 BayBhV 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs.
MehrBauantrag. 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO -
Bauantrag 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO - Wer bearbeitet im Fachdienst Bauaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde Bauanträge? Die/Den für die jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständige/n
Mehr