Schlagworte: Baugenehmigung, Baugenehmigungsverfahren, Nachbarklage, Anordnung, aufschiebende Wirkung, Beschwerde, Nebenanlage, Rücksichtnahmegebot
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- Jasmin Heidrich
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1 VGH München, Beschluss v CS Titel: Normenketten: 146 VwGO 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 VwGO 80 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Baugenehmigung; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Nachbarklage; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Beschwerde; Nebenanlagen; Rücksichtnahmegebot Schlagworte: Baugenehmigung, Baugenehmigungsverfahren, Nachbarklage, Anordnung, aufschiebende Wirkung, Beschwerde, Nebenanlage, Rücksichtnahmegebot Vorinstanz: VG Würzburg Beschluss vom S Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2012 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2011 erteilten baurechtlichen Genehmigung für die erste Planänderung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr.... der Gemarkung W. (Baugrundstück). Die Bauvorlagen für die vorausgegangene Baugenehmigung (vom ) hatte er als Eigentümer des nördlichen Nachbargrundstücks Fl. Nr.... unterschrieben. Die erste Planänderung
2 betrifft die Erweiterung des Kellerbereichs für den Bau eines Schwimmbads, die Errichtung von Nebenanlagen, die Aufschüttung des Geländes, das Abschrägen der Wand im Zufahrtsbereich und eine veränderte EGRFB-Höhe. Die Planänderung hat die Antragsgegnerin im vereinfachten Verfahren unter Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans N., nach der Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO nicht zulässig sind, genehmigt. Die Bauvorlagen zur Planänderung hat der Antragsteller nicht unterschrieben. Parallel zu seiner gegen die Genehmigung vom 19. Dezember 2011 erhobenen baurechtlichen Nachbarklage hat er nach 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. 2 Soweit mit der angefochtenen Genehmigung die Erweiterung des Kellerbereichs für den Schwimmbadbau, die Errichtung von Nebenanlagen und die Aufschüttung des Geländes zugelassen werden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Es spreche viel dafür, dass die streitgegenständlichen Anlagen die Voraussetzungen des nicht erfüllten, weshalb eine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Gebietswahrung im Raum stehe. Für den mit dem Wohnhaus verbundenen Teil der baulichen Anlagen, der vom Wohnhaus aus im Kellergeschoss betreten werden könne, sei bereits die Qualifizierung als Nebenanlage fraglich, weil es insoweit an der Selbstständigkeit mangele und dieser als Teil des Wohngebäudes angesehen werden könne, auch wenn er zugleich Teil der oberirdisch genutzten Gartenanlage sei und die Verbindung zum Wohnhaus nach Fertigstellung teilweise nicht mehr sichtbar sein werde. Bezogen auf die Gesamtanlage im Garten des Beigeladenen fehle es wegen der erheblichen Ausmaße auch am Zulässigkeitsmerkmal der Unterordnung zum Hauptgebäude. Eigenständige Schwimmbecken und Schwimmhallen, die keine Nebenanlagen bildeten, seien aber im hier vorliegenden reinen Wohngebiet unzulässig. Des Weiteren verstoße die erteilte Befreiung vom Verbot der Nebenanlagen jedenfalls bezüglich der zugelassenen grenznahen Bebauung voraussichtlich gegen das Rücksichtnahmegebot. Als Teil der Hauptanlage hätte es einer - nicht erteilten - Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen bedurft, deren Zulässigkeit zudem bedenklich sei. Zwar gebe es keine Anhaltspunkte, dass die entsprechenden Festsetzungen auch dem Nachbarschutz dienen sollten, im Rahmen der Erteilung einer Befreiung sei aber zumindest das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot zu beachten. Denn das Vorhaben verstoße wohl gegen das Abstandsflächenrecht. Dieses sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand, bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen sei aber jedenfalls zu prüfen, ob im Hinblick auf die insoweit geschützten städtebaulich relevanten Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des Wohnfriedens hierin zugleich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege. Dieser Fall sei hier gegeben. Bei dem in der nordwestlichen Ecke des Baugrundstücks geplanten Wasserbecken handle es sich um eine Anlage, die oberirdisch in Erscheinung trete und von der eine gebäudeähnliche Wirkung ausgehe; gleiches gelte für eine abgemauerte Aufschüttung in Grenznähe. Die Wirkung beider Anlagen auf das Nachbargrundstück werde noch verstärkt durch den bereits bestehenden Höhenunterschied zwischen beiden Grundstücken. 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen. Er macht im Wesentlichen geltend, das geplante Schwimmbad mit einer Größe von nur 36 m² sei eine untergeordnete Nebenanlage; die restlichen Ausmaße seien auf die eingebrachte Bodenplatte und den Revisionsschacht zurückzuführen, die aber nach Fertigstellung nicht mehr sichtbar seien. Hinzu komme lediglich ein Sprudelbad mit 4 m². Die Nutzung dieser Anlagen erfolge ausschließlich in Abhängigkeit von der Wohnnutzung des Hauptgebäudes mit einer Wohnfläche von 270 m². Der Gebietserhaltungsanspruch werde nicht berührt. Auch auf den Nachbargrundstücken gebe es Schwimmbecken. Dass zunächst die Baumaßnahmen für die Gartenanlage ausgeführt würden, sei dem Zuschnitt des Baugrundstücks geschuldet, das deren Errichtung nach dem Wohnhausbau nicht zulasse. Die Anlagen verstießen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Als untergeordnete Nebenanlagen bedurften sie auch keiner Befreiung bezüglich der festgesetzten Baugrenzen. Die Befreiung vom Verbot der Nebenanlagen sei rechtmäßig. Schließlich sei auch das Abstandsflächenrecht nicht verletzt. Nachdem die Anlagen nach Fertigstellung nicht über die Erdoberfläche hinausragten, gehe von ihnen keine gebäudeähnliche Wirkung aus. Auch die Unterkellerung und der
3 Revisionsschacht seien keine selbstständigen Gebäude, sondern als Gebäudeteile nicht abstandsflächenpflichtig. An der Grenze zum Grundstück des Antragstellers gebe es bereits aktuell eine 80 cm hohe Mauer sowie eine 2 m hohe Böschung. Die nunmehr genehmigten Aufschüttungen änderten nichts gegenüber dem Nachbargrundstück; sie befänden sich unmittelbar an der Grenze, weshalb eine Beeinträchtigung in Bezug auf Licht, Luft und Sonne nicht erfolgen könne. Schließlich habe der Beigeladene bei einigen Besprechungen im Herbst 2011 mit dem Antragsteller und anderen Nachbarn eine Einigung erzielt und insbesondere auf die Errichtung eines Pavillons und die teilweise Einfriedung mit einer 2 m hohen Mauer verzichtet. 4 Der Beigeladene beantragt sinngemäß, 5 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2012 den Antrag nach 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO in vollem Umfang abzulehnen. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 die Beschwerde zurückzuweisen. 8 Er verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ausgehend vom natürlichen Geländeniveau seien die Gartenanlagen insgesamt als oberirdisches Bauwerk zu betrachten. In der Umgebung gebe es zwar Schwimmbecken, jedoch keinerlei derart gegliederte Gartenlandschaft mit Aufschüttungen und Mauern. Eine Einigung zwischen ihm und dem Beigeladenen über das Bauvorhaben sei nicht zustande gekommen. 9 Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag, erachtet die Beschwerde jedoch sinngemäß für begründet. Sie unterstreicht, bei der Gartengestaltung sei von einer untergeordneten Nebenanlage auszugehen, deren Ausmaß nach Fertigstellung gegenüber dem derzeitigen Bauzustand nur reduziert in Erscheinung treten werde. Eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung sei nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gewesen. Der Beigeladene habe aufgrund mehrerer Gespräche mit den Nachbarn Planänderungen vorgenommen und sei auf die Belange der Nachbarn eingegangen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Hauptsacheverfahrens und der vorgelegten Baugenehmigungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 11 Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der für das vorliegende Eilverfahren nötigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint das genehmigte Vorhaben gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos. 12 Ungeachtet dessen, dass die Gartenanlagen nur der Freizeitgestaltung der Bewohner des Hauses dienen und nach ihrer Fertigstellung auf Erdgleiche liegen sollen, ist der Ansatz des Verwaltungsgerichts, hier von einer gebäudeähnlichen Wirkung auszugehen, die die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen auslöst, nachvollziehbar. Denn zum einen erreichen diese baulichen Anlagen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO) in ihrer Gesamtheit ungewöhnliche Ausmaße, zum anderen liegen sie nur aus der Sicht des Baugrundstücks auf Erdgleiche. Aus der Sicht des benachbarten Antragstellers erheben sie sich jedoch deutlich über das Gelände. Der Revisionsschacht und die Unterkellerung können zudem von Menschen
4 betreten werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayBO). Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Gartengestaltung noch die Voraussetzungen einer unterordneten Nebenanlage im Sinn von erfüllt und damit möglicherweise auch den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers berührt. 13 Ebenso kann dahinstehen, ob die Gartenanlagen als Teil des Wohnhauses oder als selbstständige Bauwerke die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen auslösen. Denn das Abstandsflächenrecht gehört nicht zum Prüfprogramm des hier vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO. 14 Es spricht jedoch viel dafür, dass die terrassenartige Geländemodellierung des Baugrundstücks mit erheblichen Aufschüttungen im hängigen Gelände - unabhängig von einem möglichen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht - zumindest das Rücksichtnahmegebot verletzt und die erteilte Baugenehmigung insoweit dem Antragsteller gegenüber rechtswidrig ist. Dieses ist auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beachten. Denn gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens Prüfungsmaßstab. Über das Planungsrecht ist damit jedoch auch das hierin verankerte nachbarschützende Rücksichtnahmegebot Prüfungsgegenstand (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Oktober 2012, Art. 59 Rn. 11, Art. 66 Rn. 145; Jäde in Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2012, Art. 59 Rn. 31a). Zudem war das Rücksichtnahmegebot im Rahmen der erteilten Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB zu beachten. 15 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass in einem Abstand von deutlich unter 3 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze das genehmigte Niveau des Baugrundstücks zum Teil bis zu 2,47 m über dem Geländeniveau der bestehenden Böschungskante liegen soll (BA S. 18). Das kann letztlich nicht mit dem Hinweis bagatellisiert werden, bereits im Altbestand seien an der Grundstücksgrenze eine 80 cm hohe Mauer sowie eine 2 m hohe Böschung vorhanden gewesen. Denn voraussichtlich musste der Antragsteller weder damit rechnen noch wäre es ihm zuzumuten, dass auf diese - für ihn ohnehin ungünstige - topographische Situation noch draufgesattelt wird. Die Lage der beiden Grundstücke zueinander führt vielmehr dazu, dass das Grundstück des Antragstellers hier besonders empfindlich und schutzwürdig ist und demgemäß auch eine erhöhte Rücksichtnahme beanspruchen kann (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Oktober 2012, Art. 66 Rn. 146a m. w. N. aus der Rspr). Durch die genehmigte Aufschüttung wird der schon vorhandene deutliche Niveauunterschied zwischen den beiden Grundstücken noch erheblich verschärft. Hinzu kommt, dass das Baugrundstück im Süden liegt. Inwieweit hier die nachbarlichen Belange der Belüftung, Belichtung und Besonnung noch hinreichend gewahrt sind, erscheint fraglich. Gleiches gilt für den Wohnfrieden, wobei der Antragsteller als Unterlieger faktisch nur wenig gegen die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück unternehmen kann, andererseits eine diesen Einblick verwehrende Bepflanzung der Grenze auf Seiten des Beigeladenen sich zusätzlich negativ auf Belichtung und Belüftung auswirken würde. Davon, dass sich durch die genehmigte Aufschüttung - wie der Beigeladene geltend macht - die Wirkung gegenüber dem Nachbargrundstück nicht ändert (vgl. Beschwerdebegründung S. 8), kann zumindest bei einer vorläufigen Beurteilung anhand der Akten nicht ausgegangen werden. 16 Der Beigeladene macht im Übrigen geltend, er habe mit den Nachbarn Gespräche geführt und als deren Ergebnis das Bauvorhaben reduziert. Eine Art Vertrauensschutz, der seinem Interesse, von der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gemäß Gebrauch zu machen, den Vorrang verleihen könnte vor dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Nachbarklage kann aus diesem Vorbringen jedoch nicht hergeleitet werden. Denn in den Akten ist keine Absprache oder gar Vereinbarung mit dem Antragsteller dokumentiert, die einen Rechtsverzicht belegen oder zu Zweifeln an dessen Rechtsschutzbedürfnis Anlass geben könnte. Auch hat der Beigeladene insoweit keinen Nachweis vorgelegt.
5 17 Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß 154 Abs. 2 und 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff., s. dort Tz. 1.5, 9.7.1). Der Senat geht hierbei davon aus, dass die Nachbarklage mit dem vollen Wert (7.500 Euro) zu bewerten ist. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Reduzierung, weil es sich nur um die Gartengestaltung handelt, erscheint angesichts der Ausmaße des Vorhabens und seiner Wirkungen auf das Nachbargrundstück nicht angebracht. 19 Die Ablehnung des Antrags im Übrigen durch das Verwaltungsgericht ist rechtskräftig geworden. Insoweit ist der Streitstoff im Beschwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geringer. Dies führt indessen nicht zu einer Verringerung des Streitwerts. Denn dieser nicht ins Beschwerdeverfahren gelangte Teil des Streitstoffs fiel bereits nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts kostenmäßig nicht ins Gewicht ( 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dem schließt sich der Senat an.
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