3 K 1425/16.MZ RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Mainz Aktenzeichen 3 K 1425/16.MZ

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1 RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 3 K 1425/16.MZ Gericht VG Mainz Aktenzeichen 3 K 1425/16.MZ Entscheidungsart Urteil Datum veröffentlicht in rechtskräftig Nein Leitsatz Rechtsgebiete Schlagworte Normen Stützmauern im Sinne von 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO sind solche Tragwerke, die einen Untergrund abstützen, der Boden, Fels oder Hinterfüllung und Wasser enthält. Abgestützt ist dieses Material, wenn es in steilerer Neigung gehalten wird als die Neigung, unter der es sich ohne ein stützendes Tragwerk einstellen würde. Baurecht Abmessung, Abriegelungswirkung, Abstandsfläche, Auslegung, Baurecht, Begrenzung, Begriff, Begriffsdefinition, Belichtung, Belüftung, Besonnung, Böschung, Definition, Einfriedung, Eingemauertsein, erdrückende Wirkung, Funktion, Gebäude, gebäudegleiche Wirkung, Gefängnishofsituation, Gelände, Geländeniveau, Hang, Höhenbegrenzung, Mauer, Mauerscheibe, Nebenanlage, Nutzungszweck, Parallelität, Rücksichtnahme, Rücksichtnahmegebot, Schutzzweck, Stützbauwerk, Stützmauer, Stützung, Tragwerk, Unterordnung, Wirkung, Zuordnung BauGB 30,BauGB 30 Abs 1,BauNVO 14,BauNVO 14 Abs 1,BauNVO 14 Abs 1 S 1,BauNVO 15,BauNVO 15 Abs 1,BauNVO 15 Abs 1 S 2,LBauO 8,LBauO 8 Abs 1,LBauO 8 Abs 1 S 1,LBauO 8 Abs 8,LBauO 8 Abs 8 S 1,LBauO 8 Abs 8 S 2,LBauO 8 Abs 8 S 3 Volltext Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

2 Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Vorgartengestaltung mit Errichtung von Stützmauern. 2 Sie sind Eigentümer des in B. gelegenen Grundstücks Im R. XX, Flur X Flurstücke XX/2 und XX (zwischenzeitlich zu einem Flurstück vereinigt). Den Beigeladenen gehört das östlich angrenzende Grundstück Im R. XX, Flur X Flurstück XX/3. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans R. - I. R. der Beklagten und fallen von Süd nach Nord ab. 3 Mit Bauschein vom 16. September 1971 wurde dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flurstück XX/3 erteilt. 4 Mit weiterem Bauschein vom 24. November 1993 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Doppelgarage sowie eines geneigten Dachs auf dem bestehenden Flachdach des Wohnhauses. 5 Am 30. Dezember 2015 beantragten die Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Neugestaltung des Vorgartens unter Errichtung von Stützmauern. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Baupläne sollen mehrere parallel zur Straße im R. verlaufende Stützmauern teils mit Versprüngen errichtet werden. Dabei verlaufen die als Stützmauern 1 und 2 bezeichneten Mauern mit einer Breite von jeweils 0,3 m und bezogen auf das vorhandene Grundstücksniveau auf dem Grundstück der Beigeladenen einer Höhe von 2,47 m (Stützmauer 1) bzw. 2,60 m (Stützmauer 2) senkrecht auf das klägerische Grundstück zu.

3 6 Mit Bauschein vom 15. Januar 2016 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Ein Abdruck wurde den Klägern am 19. Januar 2016 zugestellt. 7 Mit ihrem am 10. Februar 2016 erhobenen Widerspruch trugen die Kläger vor, die genehmigten Stützmauern stünden nicht mit Abstandsflächenrecht in Einklang. Sie seien bereits nach 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO unzulässig, da sie mit 2,47 m bzw. 2,60 m die höchstzulässige Höhe für Stützmauern von 2 m überschritten. Bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche auf ihrem Grundstück seien die Stützmauern noch deutlich höher. Überdies seien die Mauern ihnen gegenüber rücksichtslos, da von ihnen eine erdrückende Wirkung ausgehe. Die Belichtung ihres Grundstücks werde speziell in den Sommermonaten bis in den Nachmittag hinein erheblich eingeschränkt. 8 Der Widerspruch der Kläger wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abstandsflächenvorschriften seien nicht verletzt. Insbesondere gingen von den streitgegenständlichen Stützmauern keine Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus. Im Übrigen sei hinsichtlich der Höhe der Mauern auf das Grundstücksniveau auf dem Grundstück der Beigeladenen abzustellen, welche vor rund 45 Jahren hergestellt worden und damit natürliche Geländeoberfläche sei. 9 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 15. November 2016 haben die Kläger am 8. Dezember 2016 Klage erhoben. Sie tragen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: In Anbetracht ihres Umfangs und der Größe gingen von den beiden Stützmauern Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus. Es sei unzutreffend, dass die Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen vor 45 Jahren modelliert worden sei, denn das jetzige Geländeniveau finde seine Grundlage in der 1993 genehmigten Errichtung der Doppelgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Mauern böten eine erhöhte Einsichtsmöglichkeit in ihr Grundstück. Jedenfalls verstießen sie gegen 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO. Insoweit spiele es keine Rolle, dass sie nicht parallel zu ihrer Grundstücksgrenze verliefen, denn eine solche Differenzierung sei dem Abstandsflächenrecht fremd. Schließlich gehe von den Stützmauern eine erdrückende Wirkung in Bezug auf ihr Grundstück aus. 10 Die Kläger beantragen,

4 11 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2016 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vor, die Ausführungen der Kläger zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks seien im Hinblick auf die Lage der Grundstücke nicht nachvollziehbar. Die Geländetopografie auf dem Grundstück der Beigeladenen sei ausweislich der Bauakten im Wesentlichen 1971 entstanden. Infolge des senkrechten Verlaufs der Mauern auf das Grundstück der Kläger finde das Stützmauerprivileg keine Anwendung. 15 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 16 Sie tragen vor, seit 1971 sei das Gelände im Bereich der streitgegenständlichen Mauern nicht mehr verändert worden. Die in den 1990er Jahren errichtete Doppelgarage ende vorher. Den Klägern sei beim Kauf ihres Grundstücks im Jahr 1993 das unterschiedliche Geländeniveau bekannt gewesen. Von einer unzumutbaren Verschattung könne aufgrund der Lage der Grundstücke keine Rede sein. Eine Verschattung könne allenfalls von dem 1972 auf ihrem Grundstück errichteten Wohngebäude ausgehen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Bau- und Widerspruchsakten der Beklagten einschließlich der Planaufstellungsakten des Bebauungsplans R. I. R. Bezug genommen.

5 Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Nach 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung LBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Nachbar kann indes die Aufhebung der Baugenehmigung nur dann und insoweit beanspruchen, als diese gegen Vorschriften verstößt, die gerade auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 20 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach 30 Abs. 1 BauGB, denn es liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen qualifizierten Bebauungsplans R. I. R. der Beklagten. Dieser setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen ein reines Wohngebiet (WR) fest. In einem solchen Baugebiet sind Stützmauern und Einfriedungen als ungeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO grundsätzlich zulässig. Dies gilt vorliegend für das streitgegenständliche Vorhaben, denn dieses ist sowohl in seiner Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des in dem Baugebiet gelegenen Grundstücks der Beigeladenen sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Wohnbebauung dienend zu- und untergeordnet. 21 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch ansonsten nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Es steht insbesondere mit der das Rücksichtnahmegebot konkretisierenden Abstandsflächenvorschrift des 8 LBauO in Einklang (1) und erweist sich in Bezug auf das klägerische Grundstück auch ansonsten nicht als rücksichtslos (2). 22

6 1) Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen Abstandsflächenrecht. Zwar überschreiten die beiden Mauern ausweislich der genehmigten Baupläne mit 2,47 m bzw. 2,60 m die in 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO enthaltene Höhenbegrenzung; indes ist diese Vorschrift vorliegend nicht anwendbar (a). Sie sind auch im Übrigen ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig, weil von dem Vorhaben der Beigeladenen keine gebäudegleiche Wirkung ausgeht (b). 23 a) Gemäß 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO sind ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden Einfriedungen und Stützmauern bis zu 2 m Höhe, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe zulässig. Diese Vorschrift stellt eine für Einfriedungen und Stützmauer spezielle, abschließende Regelung dar, die einen Rückgriff auf 8 Abs. 8 Sätze 1 und 2 LBauO ausschließt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Februar CS , juris Rn. 24; OVG RP, Urteil vom 28. März A 12042/00.OVG, juris Rn. 37; Beschluss vom 6. Juni A 10377/11.OVG, juris Rn. 7; VG Mainz, Urteil vom 11. November K 431/15.MZ, juris Rn. 37; Jeromin, LBauO RhPf, 4. Auflage 2016, 8 Rn. 114). 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO ist vorliegend indes nicht anwendbar. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, stellen die streitgegenständlichen Mauern keine Einfriedungen im Sinne dieser Vorschrift dar. Sie sind in Bezug auf das Grundstück der Kläger aber auch keine Stützmauern. 24 Der Begriff der Stützmauer wird obgleich in 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO vorausgesetzt in der Landesbauordnung selbst nicht (legal)definiert. Insofern ist er nach seinem Wortsinn und dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen. Angesichts des technischen Charakters baulicher Anlagen kann dabei mangels anderer Erkenntnisse auch auf allgemein anerkannte technische Begriffsdefinitionen abgestellt werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. März S 266/13, juris Rn. 46). Ausgehend von der Definition des Stützbauwerks wie sie sich etwa in Ziffer der DIN EN : Eurocode 7 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Teil 1: Allgemeine Regeln findet sind Stützbauwerke solche Tragwerke, die einen Untergrund abstützen, der Boden, Fels oder Hinterfüllung und Wasser enthält. Ein Material ist danach gestützt, wenn es in steilerer Neigung gehalten wird als die, unter der es sich ohne ein stützendes Tragwerk einstellen würde. Stützbauwerke umfassen alle Arten von Wänden oder Stützsystemen, bei denen Bauteile durch Kräfte aus dem gestützten Material beansprucht werden. Ein Stützbauwerk zur Stützung und Begrenzung von Böschungen oder Hängen ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und damit auch im Sinne des hier anzuwendenden 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO eine Stützmauer (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. März 2017, a.a.o. Rn. 47), und zwar unabhängig davon, ob es aus einzelnen Steinen oder wie im vorliegenden Fall aus Beton besteht.

7 25 Maßgeblich für die Eigenschaft als Stützmauer ist mithin die Funktion, ein dahinter gelegenes Gelände zu einer bestimmten Seite hin anzufangen. Dies setzt regelmäßig voraus, dass eine Stützwand die Parallelität zu dem dahinter gelegenen Gelände und soweit sie abstandsflächenrechtlich von Bedeutung ist zu dem Nachbargrundstück erfordert, um diese Funktion zu erfüllen. Hiernach können die beiden streitgegenständlichen Mauern in Bezug auf das Grundstück der Kläger nicht als Stützmauern (im Sinne von 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO) angesehen werden, denn sie treffen ausweislich der genehmigten Baupläne in einem Winkel von 90 mit einer Breite von jeweils rund 0,3 m auf das klägerische Grundstück und sind insoweit in Bezug auf dieses zum Abfangen des höher gelegenen Grundstücks der Beigeladenen ungeeignet. Die Kläger haben überdies in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass die beiden Mauern lediglich gestalterische Funktion im Hinblick auf die Vorgartengestaltung des Grundstücks der Beigeladenen hätten. 26 b) Die streitgegenständlichen Mauern sind auch im Übrigen ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig. 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO, der die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen statuiert, ist schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht um ein Gebäude handelt. Eine Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen ergibt sich indes auch nicht aus 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO). 27 Nach 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO finden die Absätze 1 bis 7 auf solche baulichen Anlagen Anwendung, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nicht nur von oberirdischen Gebäuden, sondern auch von anderen baulichen Anlagen negative Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung benachbarter Gebäude ausgehen können, so dass es sachgerecht ist, die Abstandsflächenregelungen auch auf diese baulichen Anlagen anzuwenden (vgl. Jeromin, a.a.o. 8 Rn. 104). Bestimmte Mindestmaße für sonstige bauliche Anlagen werden dabei nicht vorgegeben; vielmehr ist die Anwendbarkeit des Abstandsflächenrechts auf sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zu prüfen (Jeromin, a.a.o. 8 Rn. 105). 28 Wann von einer baulichen Anlage eine gebäudegleiche Wirkung ausgeht, ist, da 8 Abs. 8 LBauO dies nicht näher regelt, mit Blick auf die Schutzzwecke des Abstandsflächengebots zu ermitteln. Die Abstandsflächen sollen eine Brandübertragung verhindern, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung in den Räumen der Gebäude und der Gebäude zueinander gewährleisten und nach dem überkommenen Verständnis der Abstandsvorschriften auch sozialen

8 Zwecken, nämlich der Sicherung der Privatheit und der Wahrung des Wohnfriedens dienen. Zentraler Zweck ist es auch, unzumutbare Belästigungen zu verhüten und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Januar A 10845/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 768 = juris Rn. 21). Eine Einschränkung erfährt dieser Schutzzweck aber im Falle von Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen; wie sich aus 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO entnehmen lässt, spielen bei solchen Anlagen nur die Belichtung und Besonnung sowie der Brandschutz abstandsrechtlich eine Rolle, nicht aber die Wahrung des Wohnfriedens (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. Januar A 11422/06.OVG, S. 3 BA; Urteil vom 22. September A 10952/00.OVG, NVwZ-RR 2001, 290 = juris Rn. 20). Hiervon ausgehend kommt eine die Einhaltung von Abstandsflächen auslösende gebäudegleiche Wirkung solchen oberirdischen baulichen Anlagen zu, die Gebäuden vergleichbare Abmessungen haben und aus diesem Grund die mit dem Abstandsflächenrecht verfolgten Schutzzwecke beeinträchtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. August B , juris Rn. 41; OVG RP, Urteil vom 13. Oktober A 12355/92.OVG, AS 24, 149 = juris Rn. 24). Demzufolge kann erst bei sonstigen baulichen Anlagen mit Höhen von mehr als 2 m und Längen ab 3 m bis 5 m davon gesprochen werden, dass die bauliche Anlage eine Gebäudegleiche Wirkung hat und deshalb ein Bedürfnis nach der Einhaltung von Abstandsflächen auslöst (vgl. Saarl.OVG, Urteil vom 26. November R 20/95, BRS 58 Nr. 175 = juris Rn. 41; VG Neustadt/Wstr, Urteil vom 17. April K 25/08.NW, juris Rn. 34). Hiernach ist davon auszugehen, dass die zwar mehr als 2 m hohen, aber mit einer gegenüber den Klägern wirksamen Breite von ca. 0,3 m geplanten Mauerscheiben keine gebäudegleiche Wirkung entfalten, da sie die Belichtung, Besonnung und Belüftung auf ihrem Grundstück nicht nachteilig beeinflussen können (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 14. Juni CS , juris Rn. 10 [betreffend eine Schallschutzwand mit einer auf das Nachbargrundstück zulaufenden Breite von rund 0,5 m]). 29 2) Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch im Übrigen nicht zu Lasten der Kläger gegen das partiellen Drittschutz vermittelnde Gebot der Rücksichtnahme. 30 Das in 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. im Begriff des Einfügens in 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme betrifft das Austauschverhältnis zwischen dem Baugrundstück und der in der unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung. Es stellt ab auf den engeren Kreis der in nachbarlicher Beziehung stehenden Grundstücke, d. h. auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September C 7/10, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 23). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme hiernach im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im

9 gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer demgegenüber die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember C 11/11, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 32). 31 Gemessen an diesen Voraussetzungen erweisen sich die beiden Streitgegenständlichen Mauern ungeachtet des Umstandes, dass sie augenscheinlich keine technische Funktion haben, den Klägern gegenüber nicht als rücksichtslos. Insbesondere geht von den Vorhaben aufgrund seiner optischen Gestaltung und seines geplanten Standortes auf dem Baugrundstück in Bezug auf das klägerische Grundstück keine die Grenze der Zumutbarkeit übersteigende Abriegelungswirkung bzw. keine erdrückende Wirkung aus. 32 Eine bauliche Anlage kann bei Beachtung der notwendigen Abstandsflächen, die den Belangen einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung Rechnung tragen sollen, gegenüber dem Nachbargrundstück rücksichtslos sein, wenn aufgrund ihres Erscheinungsbildes und ihres Standortes eine Abriegelungswirkung, das Gefühl des Eingemauertseins oder gar eine Gefängnishofsituation entsteht (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 15. Januar 2007, 1 ME 80/07, ZfBR 2007, 284 = juris Rn. 13; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober A 88/02, BRS 65 Nr. 81 = juris Rn. 36). Eine solche Wirkung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung nachteilig verändert werden. Vom Neubauvorhaben muss vielmehr aufgrund seiner optischen Präsenz und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen; diesem muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April B 10304/15.OVG, juris Rn. 11; OVG Nds., Beschluss vom 25. Januar 2007, a.a.o. = juris Rn. 13). Hiervon ausgehend kommt die Annahme einer Abriegelungswirkung oder eine erdrückende Wirkung nur unter besonderen Umständen in Betracht. So wurde in der Rechtsprechung eine erdrückende Wirkung dann angenommen, wenn in unmittelbarer Nähe eines nur zweieinhalb-geschossigen Gebäudes ein zwölfgeschossiges Hochhaus errichtet werden sollte. Ferner wurde eine solche Fallgestaltung bei einer Situation bejaht, in der drei Silos von jeweils 11,50 m Höhe an der Grenze eines lediglich 7 m breiten Grundstücks errichtet wurden. Daneben wurde ein Einmauerungseffekt oder eine Riegelwirkung in dem Falle für möglich gehalten, in dem das Grundstück auf drei Seiten von jeweils 70 m, 30 m und 20 m langen und ca. 9 m hohen Hallen eingeschlossen werden sollte (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 8. September A 10851/14.OVG, S. 5 BA m.w.n.). Hingegen wurde eine erdrückende Wirkung bzw. eine Abriegelungswirkung verneint bei einer zwischen 5,02

10 m und 7,10 m hohen und 16,87 m bzw. 33,27 m langen Bebauung, die das Nachbargrundstück an 2 Seiten abriegelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2015, a.a.o. Rn. 8 f.), ferner bei einem L-förmigen Gebäude mit zum Teil 17,50 m hohen Wänden (vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Juli A 3199/08, BauR 2011, 248 = juris Rn. 6, 60). In Anbetracht dessen kann in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Mauern nicht einmal ansatzweise von einer erdrückenden Wirkung bzw. von einem Abgeriegeltsein gesprochen werden, und zwar auch dann, wenn man bei der Bewertung auf das tatsächlich vorhandene Geländeniveau der beiden Grundstücken abstellt und zudem in Blick nimmt, dass zwischen den bis an die Grundstücksgrenze reichenden Mauerscheiben und dem Wohnhaus der Kläger ein nur rund 4,70 m breiter Grundstücksteil verbleibt, über den der Zugang zum Haus der Kläger führt. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO. Beschluss 35 Der Streitwert wird auf 7.500,00 festgesetzt ( 52 Abs. 1 GKG i.v.m. Ziffer des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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