VERWALTUNGSGERICHT TRIER

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1 5 L 9892/17.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS Veröffentlichungsfassung! In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. des Herrn ***, 2. des Herrn ***, - Antragsteller - g e g e n die Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister, Am Augustinerhof, Trier, - Antragsgegnerin - w e g e n Baugenehmigung hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 16. August 2017, an der teilgenommen haben *** *** *** beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

2 Der Streitwert wird auf 7.500,00 festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß 80a Abs. 3, 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.v.m. 212a BauGB bleibt ohne Erfolg. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer die mit Schriftsatz vom 15. August 2017 erkennbar beantragte Einbeziehung des Antragstellers zu 2. in entsprechender Anwendung des 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO (vgl. zu der Anwendbarkeit im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, 91 Rn. 1) als sachdienlich erachtet, da es sich um den identischen Streitstoff handelt und die Einbeziehung des Antragstellers zu 2. vor diesem Hintergrund verfahrensökonomisch erscheint. Im Hinblick auf den Antragsteller zu 2. ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch unzulässig, da es an der erforderlichen Rechtsbehelfseinlegung in der Hauptsache ermangelt. Die Antragsgegnerin hat in Erwiderung des Schriftsatzes des Antragstellers zu 2. vom 15. August 2017 mit Telefaxschreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 2. gegen die hier gegenständliche Baugenehmigung bisher keinen Widerspruch erhoben habe. Das Fehlen des Hauptsacherechtsbehelfs, dessen Suspensiveffekt nach dem Antragsbegehren des Antragstellers angeordnet werden soll, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Eilrechtsschutzantrages (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. November B 12827/94 -). Ungeachtet dessen bliebe der Antrag des Antragstellers zu 2. auch in der Sache ohne Erfolg, da die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Antragstellers zu 1. ohne Weiteres auf das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers zu 2. übertragbar sind: 80 Abs. 5 VwGO gebietet im Falle von 80a Abs. 3, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.v.m. 212a Abs. 1 BauGB eine Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten Vorhabens und dem privaten Aussetzungsinteresse des belasteten Nachbarn. Bei der Frage, welchem Interesse im Rahmen dieser einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung der Vorrang gebührt, ist zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in - 3 -

3 - 3 - der Hauptsache abzustellen. Zu diesem Zweck ist die materielle Rechtslage summarisch zu klären, soweit dies im Rahmen des Eilverfahrens notwendig und möglich ist, wobei allein entscheidend ist, ob die angegriffene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist für die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruches hingegen nicht von Belang. Verletzt die Baugenehmigung bei summarischer Prüfung offensichtlich nachbarschützende Rechtspositionen des widerspruchsführenden Dritten, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da kein rechtlich schützenswertes Interesse am sofortigen Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Baugenehmigung bestehen kann. Mündet die summarische Prüfung hingegen in einer Situation des non liquet, lässt sich also eine entsprechende Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der zeitnahen Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, sodass es weiterer erheblicher Umstände bedarf, um dem Suspensivinteresse des Widerspruchsführers den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober BvR 2025/03 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar ME 177/06 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. März W 38/05 -). Bei offenem Prozessausgang kommt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn im Rahmen der Interessenabwägung demnach erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April VR ). Somit hat das Gericht daher auch im Anwendungsbereich des 212a Abs. 1 BauGB eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen und Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen, auch wenn der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung im Verfahren zunächst den Vorrang einräumt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juli B 10480/13.OVG -). Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen, wobei es zu einer über die Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden Einzelfallbetrachtung aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten ist, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der - 4 -

4 - 4 - sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober BvR 2025/03 -, juris). Vorliegend kann der Antragsteller zu 1. der im Wege des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß 66 LBauO erteilten Baugenehmigung dabei allein unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots entgegentreten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung besitzt der Nachbar hingegen nicht, sodass die Ausführungen des Antragstellers zu 1., soweit sie sich nicht zu dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots verhalten, von vornherein keine Berücksichtigung finden können. Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Art. 14 GG maßgeblichen Schwelle eines schweren und unerträglichen Eingriffs ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Dabei kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots insbesondere dann in Betracht, wenn sich aufgrund der Errichtung des Bauvorhabens der Gebietscharakter der Umgebung ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September C 5/87 -, NVwZ 1992, 977). Allerdings ist für eine Berufung auf ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme kein Raum, wenn hinsichtlich der Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, bauordnungsrechtliche Bestimmungen einschlägig sind und das Vorhaben ihnen, - 5 -

5 - 5 - soweit sie nachbarschützend sind, entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember CB 49 und 50/85 -, NVwZ 1986, 468). Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht die Kammer vorliegend keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des von dem Antragsteller zu 1. erhobenen Widerspruches anzuordnen, da eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das genehmigte Vorhaben nicht erkennbar ist. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass das genehmigte Vorhaben, obschon die streitgegenständliche Baugenehmigung sich hierzu gemäß 66 Abs. 4 LBauO nicht verhält, ausweislich der Bauantragsunterlagen die durch 8 Abs. 4 und Abs. 6 S. 1 LBauO geforderten Abstandsflächen wahrt bzw. diese deutlich überschreitet. Nach ständiger Rechtsprechung indiziert diese Wahrung der Abstandsflächenvorschriften jedoch die Beachtung des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar B ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April B 10304/15.OVG -). Infolge dessen verstößt ein Vorhaben, das nach den bauordnungsrechtlichen Regelungen ohne Abstandsflächen errichtet werden darf oder unter Beachtung der Abstandsflächenregelungen genehmigt worden ist bzw. errichtet werden soll, regelmäßig nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Etwas Abweichendes gilt in jenen seltenen Ausnahmefällen, in denen trotz Beachtung des Abstandsflächenrechts aufgrund der Besonderheiten des einzelnen Falles, insbesondere der Kombination verschiedener nachteiliger Auswirkungen, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot anzunehmen ist (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 27. April B 10304/15.OVG -). Ein solcher Ausnahmefall besteht vorliegend indes nicht. Insbesondere ist die von dem Antragsteller zu 1. geltend gemachte abriegelnde Wirkung des genehmigten Vorhabens nicht erkennbar, da das Vorhaben ausweislich der vorgelegten Abstandsflächenberechnung an der engsten Stelle in einem Abstand von annähernd 9 m zu der im Eigentum dieses Antragstellers stehenden Parzelle 224/1 errichtet werden soll. Fehlt es damit bereits an der erforderlichen baulichen Dominanz des Vorhabens gegenüber dem Grundstück des Antragstellers zu 1., ist überdies darauf hinzuweisen, dass für die Annahme einer abriegelnden Wirkung, anders als es der Antragsteller zu 1. annimmt, geringstenfalls erforderlich ist, dass - 6 -

6 - 6 - das betroffene Bauwerk von zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August A 3138/02 -), was vorliegend nicht der Fall ist. Die von dem Antragsteller zu 1. vorgebrachte Tatsache, dass das in seinem Eigentum stehende Grundstück durch das genehmigte Vorhaben einen Wertverlust erfahre, ist, ungeachtet der Tatsache, dass dieser Wertverlust nicht ansatzweise substantiiert dargelegt ist, für die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung ohne Belang, da das öffentlich-rechtliche Baurecht wettbewerbsneutral ist und nicht der Erhaltung von Grundstückswerten dient. Nach alledem muss dem Antrag mit der Kostenfolge der 154 Abs. 1, 159 VwGO i.v.m. 100 Abs. 1 ZPO der Erfolg versagt bleiben. Die Streitwertfestsetzung ergeht auf Grundlage von 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.v.m. Ziff und 1.5 des von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkataloges 2013 (LKRZ 2014, 169)

7 - 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) zu übermitteln ist. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen. Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) zu übermitteln ist. *** *** ***

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