VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

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1 3 L 878/15.MZ Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Antragsgegner - beigeladen: Prozessbevollmächtigte: w e g e n Immissionsschutzrechts hier: Antrag nach 80 Abs. 5, 80 a VwGO

2 - 2 - hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 28. Oktober 2015, an der teilgenommen haben beschlossen: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Lang Richter am Verwaltungsgericht Ermlich Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wabnitz Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf festgesetzt. G r ü n d e 1 Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer am 12. März 2015 erhobenen Klage (3 K 137/15.MZ) gegen die der Beigeladenen am 11. Juli 2014 erteilte und mit Bescheid vom 14. August 2015 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Monoverbrennungsanlage für Klärschlamm wiederherzustellen, ist gemäß 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 a VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Insoweit ergibt die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes, dass das Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der streitgegenständlichen Genehmigung das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt. 2 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift gebietet es grundsätzlich, die Vollziehungsanordnung mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu versehen. Die Begründungspflicht nach 80 Abs. 3 VwGO hat dabei insbesondere den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzuneh

3 - 3 - men und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April B 10136/12.OVG, BauR 2012, 1362 = juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt hier die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs. Der Antragsgegner hat ausgeführt, an der Anordnung des Sofortvollzugs bestünde sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen. Die genehmigte Anlage diene der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung, gewährleiste eine kostengünstige Entsorgung des anfallenden Klärschlamms und führe zu einer deutlichen Verminderung der Geruchsimmissionen der Kläranlage gegenüber dem heutigen Stand. Das überwiegende Interesse der Beigeladenen ergebe sich aus drohenden wirtschaftlichen Nachteilen infolge einer verzögerten Inbetriebnahme. Hinter diesen Interessen müssten die Interessen der Antragsteller zurücktreten, zumal eine Verletzung in nachbarschützenden Rechten durch den Vollzug der Genehmigung nicht zu besorgen sei. Ob diese Erwägungen des Antragsgegners auch inhaltlich überzeugen, ist keine Frage des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses, welches erst bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen ist. 3 In materieller Hinsicht hat das Gericht in einem Verfahren nach 80 Abs. 5, 80 a VwGO eine Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten vorzunehmen, die auf einer summarischen Sachund Rechtsprüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache beruht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den Normalfall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts handelt, an dem lediglich die erlassende Behörde und der Adressat der Regelung selbst beteiligt sind. Es liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, durch den ein Dreiecksverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen der Genehmigung werden die erlassende Behörde, der begünstigte Genehmigungsinhaber und die von der Genehmigung betroffenen Nachbarn erfasst. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird in diesen Fällen mithin regelmäßig in erster Linie zwischen widerstreitenden Bürgerinteressen entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maß

4 - 4 - nahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es bei im Ergebnis nicht erfolgreichen Einwendungen von Nachbarn zu finanziellen Mehrbelastungen eines Vorhabenträgers oder Bauherren kommen kann, die allein aus prozessualen Gründen das Aus für ein Vorhaben bedeuten können, ohne dass sich im Hauptsacheverfahren die dagegen gerichteten Vorbehalte als rechtlich erheblich herausstellen. Zudem kann bei der Interessenabwägung unterschieden werden zwischen den Fällen, in denen das Objekt der Genehmigung erst noch zu errichten ist und solchen, in denen schon ein mittels Investitionen eingerichteter Betrieb vorhanden ist, so dass jeder Monat der Nichtnutzung zu erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zur Aufgabe des Vorhabens führen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012, a.a.o. = juris Rn. 8, 9 m.w.n.). 4 Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt die anzustellende Interessenabwägung, dass den Interessen der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Vorrang vor den Interessen der Antragsteller an der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung einzuräumen ist. 5 Antragsgegner und Beigeladene haben zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Sofortvollzug ausgeführt, die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Klärschlammverbrennungsanlage dienten der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und damit der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung sowie zur Gewinnung von Strom aus regenerativen Energien. Die derzeitige Entsorgung - 5 -

5 - 5 - von Klärschlämmen im Wege der Mitverbrennung in Kohlekraftwerken sei bei den Gesellschaftern der Beigeladenen nur noch bis Ende 2017 vertraglich gesichert. Könne die Anlage infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht termingerecht in Betrieb genommen werden, müsse die Entsorgung neu vergeben werden, Dies lasse höhere Entsorgungskosten und damit höhere Gebühren für den Bürger erwarten, da zum einen seit 1. Januar 2015 infolge der mit der Änderung der Düngemittelverordnung zulässigen niedrigeren Grenzwerte (vgl. etwa 4 Abs. 3 DüMV) eine landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm als Düngemittel nur noch eingeschränkt möglich sei, und zum anderen der Ausfall der nicht mehr ertüchtigten Klärschlammtrocknungsanlage und damit die Entsorgung höherer Mengen nicht getrockneten Klärschlamms mit entsprechenden Mehrkosten drohe. Schließlich führe die Inbetriebnahme der genehmigten Monoverbrennungsanlage dazu, dass die Geruchsimmissionen der Kläranlage deutlich gesenkt würden. In Anbetracht dieser Erwägungen, namentlich der Sicherung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Dezember S 1305/94, NVwZ 1996, 281 = juris Rn. 14; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Februar EO 708/05, ZUR 2006, 479 = juris Rn. 51) und der Minimierung von Immissionen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August VR 2/96, NVwZ 1997, 497 = juris Rn. 35 f.), spricht ungeachtet der hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller vieles für das Vorliegen eines das Erlassinteresse der Genehmigung übersteigenden, überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, denn jedenfalls besteht zugunsten der Beigeladenen ein überwiegendes privates Interesse, denn diese hat ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am sofortigen Baubeginn darlegen können. Insoweit hat der Antragsgegner für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar und substantiiert genug ausgeführt, dass der Beigeladenen bei nicht termingerechter Inbetriebnahme infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage wirtschaftliche Nachteile drohen werden, die sich vor allem daraus ergeben, dass die Beigeladene Kapitaldienst auf die bereits entstandenen Vorlaufkosten so sind bis Mai 2015 bereits Planungskosten von mehr als einer Million Euro angefallen (vgl. AZ vom 6. Mai 2015: Mainzer Stadtspitze hält an Klärschlammverbrennung fest) zu leisten habe, ohne dass dem entsprechende Entsorgungserlöse gegenüber stünden. Hinzu kommt, dass bei einer verzögerten Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage mit höheren Errichtungskosten und damit - 6 -

6 - 6 - mit einer Verteuerung der Anlage gegenüber der bisherigen Kostenkalkulation zu rechnen sein wird. 6 Demgegenüber müssen die privaten Belange der Antragsteller im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägungen hinter den Belangen der Beigeladenen zurückstehen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit angenommen werden kann, dass die Klage gegen die streitgegenständliche Genehmigung Erfolg haben wird. Die Antragsteller haben bislang nicht substantiiert dargetan, dass sie durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage in Rechten verletzt werden, die gerade auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Soweit sie im Klageverfahren 3 K 137/15.MZ ihre im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Einwendungen wiederholt haben, lassen diese soweit sie überhaupt einen nachbarrechtlichen Ansatz aufweisen nicht die Annahme einer Verletzung drittschützender Rechte zu. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2015 im Verfahren 3 K 137/15.MZ Bezug genommen werden, in dem dieser im Einzelnen den Einwendungen der Antragsteller entgegengetreten ist, und die die Kammer im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage für nachvollziehbar hält. Dies gilt im Besonderen hinsichtlich der im Wege einer nach 6 Abs. 6 der 17. BImSchV erteilten Ausnahme zugelassenen Verringerung der Mindesttemperatur von 850 C auf 800 C. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner insoweit nicht nur die bloße Erwartung geäußert, dass trotz Herabsetzung der Mindesttemperatur der vollständige Ausbrand des Klärschlamms gewährleistet ist; er hat vielmehr unter Hinweis auf das angewendete Verfahrenstechnik (Wirbelschichtofen mit zweistufiger Verbrennung) dargelegt, dass eine sichere Verbrennung gewährleistet sein wird, und überdies der Beigeladenen nach Aufnahme des Regelbetriebs durch Gutachten bzw. entsprechende Analysen den Nachweis darüber aufgegeben, dass keine größeren Abfallmengen und keine Abfälle mit höherem Schadstoffgehalt als bei einer Verrennung bei 850 C entstehen (vgl. Nebenbestimmung B 5.5.2, S. 39 der Genehmigung), und dass die Mindesttemperatur auch bei ungünstigen Verhältnissen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von 2 Sekunden ein

7 - 7 - gehalten wird (vgl. Nebenbestimmung B 5.5.3, a.a.o.). Dies genügt den Anforderungen des 6 Abs. 6 der 17. BImSchV. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der Anlage zu einer Verletzung von subjektiven Rechten der Antragsteller führen wird, sind weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert dargetan. Der Antragsgegner hat die der Beigeladenen erteilte Genehmigung mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen versehen, mit denen sichergestellt werden soll, dass unzumutbare Immissionen beim Betrieb der Anlage vermieden werden. Dass diese Nebenbestimmungen zur Erreichung dieses Ziels in jeder Hinsicht ungeeignet sind, ist nicht ersichtlich und auch die Antragsteller haben derartiges nicht geltend gemacht. 7 Selbst wenn man aber zugunsten der Antragsteller ungeachtet der vorstehenden Ausführungen von offenen Erfolgsaussichten ihrer Klage gegen die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ausginge, muss Ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag der Erfolg versagt bleiben. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten überwiegt gleichwohl das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Antragsteller wenden sich letztlich gegen den Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage und damit möglicherweise verbundenen unzumutbaren Immissionen in Bezug auf ihr Grundstück. Mit der Errichtung der Anlage mit der nach Medienberichten nicht vor 2016 begonnen werden soll werden demgegenüber noch keine vollendeten Tatsachen zu Lasten der Antragsteller geschaffen, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind. Es ist Sache der Beigeladenen als Anlagenbetreiberin, die Anlage in einen rechtmäßigen Zustand zu versetzen und dabei Rechte Dritter nicht zu verletzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Februar B 11389/11.OVG, S. 15 BA). Sollte sich im Hauptsacheverfahren oder gegebenenfalls nach Betriebsaufnahme herausstellen, dass die getroffenen Vorkehrungen keinen ausreichenden Schutz vor unzumutbaren Immissionen bieten, kann der Antragsgegner ohne weiteres entweder nachsteuernd tätig werden etwa durch Erlass weiterer Nebenbestimmungen oder aber gegen die Beigeladene mit dem ihr zur Verfügung stehenden immissionsschutzrechtlichen Instrumentarium bis hin zur Einstellung des Betriebs vorgehen. Letztlich liegt das Risiko einer Fehlinvestition ausschließlich bei der Beigeladenen

8 - 8-8 Schließlich können die Antragsteller einem überwiegenden Vollzugsinteresse auch nicht mit Erfolg entgegen halten, für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Klärschlämmen seien nach den Teilplänen Sonderabfallwirtschaft und Siedlungsabfälle des Abfallwirtschaftsplans Rheinland-Pfalz ausreichende Kapazitäten vorhanden, und außerdem solle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die bodenbezogene Klärschlammverwertung erst 2025 beendet werden, so dass für eine Eilbedürftigkeit kein Raum sei. Ungeachtet dessen, dass infolge der ungeklärten Entsorgungssituation nach 2017 infolge des Auslaufens der bisherigen Entsorgungsverträge und aufgrund des mangelhaften Zustands der vorhandenen Klärschlammtrocknungsanlage die Entsorgungssicherheit gefährdet ist und Zwischenlösungen zu erhöhten Kosten etwa durch aufwendige Reparaturarbeiten an der Anlage führen dürften, haben Antragsgegner und Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Abfallwirtschaftsplan mangels Rechtsverbindlichkeit gerade keinen bindenden Vorgaben ergeben. Überdies räumt dieser der thermischen Verwertung von Klärschlamm in Monoverbrennungsanlagen mit nachgeschalteter Rückgewinnung von Phosphor Vorrang vor der landwirtschaftlichen Verwertung, aber auch der Mitverbrennung in Müllheizkraftwerken, Kohlekraftwerken und Zementwerken ein (vgl. Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013, Teilplan Siedlungsabfälle, S. 79, 80). Letztlich müssten aber auch insoweit die Interessen der Antragsteller angesichts der geringen Erfolgsaussichten ihrer Klage hinter das Vollzugsinteresse der Beigeladenen zurücktreten. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 10 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.v.m. Ziffern 1.5 und i.v.m des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169)

9 - 9 - RMB 021 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, Mainz) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsgefugte Person oder Organisation erfolgen. Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, Mainz) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. RinVG Dr. Wabnitz ist wegen Versetzung an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert. gez. Lang gez. Ermlich gez. Lang

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