VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

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1 VERÖFFENTLICHUNGSFASSUNG 4 K 11/16.NW Verkündet am: Justizbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau A - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jerges und Kimmel, Schütt 7, Neustadt an der Weinstraße, g e g e n den Landkreis Bad Dürkheim, vertreten durch den Landrat, Philipp-Fauth-Straße 11, Bad Dürkheim, - Beklagter - beigeladen: Wohnungseigentümergemeinschaft, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter, Baldauf, Theobald, Eisenbahnstraße 4-6, Frankenthal, w e g e n Baunachbarrechts

2 - 2 - hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger Richter am Verwaltungsgericht Kintz Richter am Verwaltungsgericht Bender ehrenamtliche Richterin Schwesternhelferin Weber ehrenamtliche Richterin Krankenschwester Wingerter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung eines Stellplatzes auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen als Abstellplatz für Mülltonnen. Die Klägerin ist Miteigentümerin des in der Ortslage von Meckenheim gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flurstück-Nr., A-Straße... Die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft ist Eigentümerin der südlich angrenzenden Grundstücke Flurstück-Nr.. und., A-Straße... Nach der Satzung der Gemeinde Meckenheim über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze für Wohngebäude vom 18. Dezember 2001 sind bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 60 m² je Wohnung zwei Stellplätze erforderlich. Auf dem Anwesen A-Straße.. steht ein mit Bescheid vom 25. September 2012 genehmigtes Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohneinheiten, sechs Garagen und sechs Stellplätzen. Die Grundfläche der Wohneinheiten beträgt mehr als 60 m². Von den sechs Garagen stehen vier Garagen im hinteren, südwestlichen Grundstücksbereich. Daneben, unmittelbar an der gemeinsamen Grenze zum - 3 -

3 - 3 - Grundstück Flurstück-Nr..., befindet sich eine mit Pflastersteinen befestigte und als Kfz-Stellplatz vorgesehene Fläche mit einer Länge von 6 m und einer Breite von 3,30 m zulaufend auf 3 m. Diese grenzt an eine Sandsteinmauer, hinter der die Terrasse der Klägerin liegt. Die Bewohner des Mehrfamilienhauses, die über fünf 240-Liter Abfallbehälter und sieben 120-Liter Abfallbehälter verfügen, nutzen u.a. auch den genannten Stellplatz zum Abstellen ihrer Mülltonnen. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten im Oktober 2014 mit und bat um Überprüfung. Mit Schreiben vom 5. November 2014 antwortete der Beklagte der Klägerin, sie habe diesbezüglich keinen Anspruch auf baurechtliches Einschreiten. Am 13. November 2014 legte die Klägerin daraufhin gegen die Nutzung eines in der Baugenehmigung ausgewiesenen Kfz-Stellplatzes als Müllabstellplatz Widerspruch ein. Im Juli 2015 informierte die Beigeladene den Beklagten unter Vorlage von Fotos darüber, dass auf der als Stellplatz genehmigten Fläche die Mülltonnen nur noch an der zur Garage hin gewandten Seite abgestellt würden und weitere Tonnen an anderer Stelle untergebracht worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, der Widerspruch der Klägerin richte sich gegen die Zweckentfremdung des Kfz- Stellplatzes im westlichen Teil des Nachbargrundstücks Flurstück-Nr., so dass die Klägerin bauaufsichtliches Einschreiten hiergegen wünsche. Der Widerspruch sei aber unbegründet. Denn die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift berufen. Dass die nicht zweckgemäße Nutzung des streitigen Kfz-Stellplatzes eine Schädigung der Gesundheit oder gar unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnens, Arbeitens, der Ruhe und der Erholung beinhalte, sei nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend mache, sie sei als Nachbarin Geruchsbelästigungen und sonstigen Unannehmlichkeiten ausgesetzt, sei dies zu bezweifeln. Der streitige Stellplatz sei durch eine hohe verfugte Sandsteinmauer von nicht unerheblicher Dicke vom Grundstück der Klägerin getrennt. Es erscheine dem Kreisrechtsausschuss äußerst zweifelhaft, dass bei gewöhnlicher Nutzung der Abfallbehälter - 4 -

4 - 4 - Geruchsbelästigungen aufträten, die einen Aufenthalt auf der gegenüberliegenden Seite der verfugten Sandsteinmauer unzumutbar machten. Zwar dürften gemäß 47 Abs. 9 LBauO notwendige Stellplätze und Garagen nicht zweckentfremdet genutzt werden. Hiervon sei auszugehen, wenn die notwendigen Stellplätze oder Garagen wie hier zu einem anderen Zweck als der Aufnahme des von der Wohnanlage ausgelösten Kraftfahrzeugverkehrs verwendet würden. Ein Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten folge hieraus aber dennoch nicht. Insbesondere die Möglichkeit der Gemeinden nach 47 Abs. 4 Satz 1 LBauO durch Satzung gänzlich von der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen abzusehen, zeige, dass der Gesetzgeber vorrangig die Gemeinden und gerade nicht den Nachbarn als Betroffene angesehen habe. Auch ihrem Sinn nach diene die Stellplatzpflicht nur mittelbar dem Schutz Einzelner, denn die Stellplatzpflicht solle in erster Linie dem durch den Bau ausgelösten Bedarf Rechnung tragen und durch Freihalten der öffentlichen Straßen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten. Die Klägerin hat am 6. Januar 2016 Klage erhoben. Sie führt aus, einer der zwölf notwendigen Kfz-Stellplätze werde in widerrechtlicher Weise zum Abstellen von Müllbehältern der Eigentümer der Wohnanlage A-Straße.. in Meckenheim genutzt. Dagegen wende sie sich, da insbesondere an warmen Tagen eine unzumutbare Geruchsbelästigung von den auf dem notwendigen Kfz-Stellplatz abgestellten Mülleimern ausgehe und man sich deshalb zum Teil im Freien des Wohngrundstücks der Klägerin bei warmen Temperaturen nicht mehr aufhalten könne. Die Nutzung eines notwendigen Kfz-Stellplatzes zum Abstellen von Müllbehältern einer Wohnanlage verstoße gegen 2 Abs. 3 der Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze für Wohngebäude der Ortsgemeinde Meckenheim. 47 Abs. 7 LBauO beinhalte den Schutz von Nachbarn einer baulichen Anlage, denn durch die Benutzung von Stellplätzen dürfe die Gesundheit nicht geschädigt sowie das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und Erholung in der Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Diese Vorschrift diene somit keineswegs ausschließlich dem öffentlichen Interesse

5 - 5 - Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2015 zu verpflichten, der Beigeladenen zu untersagen, auf dem Grundstück Flurstück-Nr. und, A-Straße.. in Meckenheim, den genehmigten Kfz-Stellplatz unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Abstellen von Müllbehältern gleich welcher Größe zu nutzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Anforderungen über die Erforderlichkeit und den Errichtungsort sowie die Erreichbarkeit der notwendigen Stellplätze lägen ausschließlich im öffentlichen Interesse. Mit Ausnahme der Regelung in 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO dienten die übrigen Bestimmungen des 47 LBauO nicht dem Schutz des Nachbarn. Zur Vermeidung von unzumutbaren Geruchsbelästigungen seien gemäß 10 Abs. 3 LBauO Standplätze für Abfallbehälter in bestimmten Mindestabständen von der Nachbargrenze herzustellen. Dabei könnten für die Dungstätten geltenden Mindestabstände des 48 Abs. 5 Satz 3 LBauO als Anhaltspunkte für die Standortauswahl der Abfallbehälter auf dem Grundstück herangezogen werden. Die Mindestabstandsfläche solle im Regelfall bei 0,5 m² liegen. Die strittigen Müllbehälter hielten den empfohlenen Mindestabstand zur Nachbargrenze ein, sodass hier nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne des 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO auszugehen sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, abgesehen von 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO dienten die übrigen Regelungen gerade nicht dem Schutz der Nachbarn. Auch wenn gemäß 47 Abs. 9 LBauO notwendige Stellplätze und Garagen nicht zweckentfremdet werden dürften, so sei doch davon auszugehen, dass sich hier ein Anspruch der Klägerin - 6 -

6 - 6 - auf bauaufsichtliche Einschreiten nicht ergebe. Auch die Regelung durch die Gemeinde, dass pro Wohnung zwei Stellplätze herzustellen seien, begründe keinen Schutz dem Nachbarn. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass von den vorhandenen zwölf Stellplätzen fünf Stellplätze nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt würden, da im Haus nur insgesamt sieben Fahrzeuge vorhanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 16. Juni 2016 verwiesen. Entscheidungsgründe Die gemäß 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligungsfähig (s. 61 Nr. 2 VwGO i.v.m. 10 Abs. 6 Satz 5 Wohnungseigentumsgesetz WEG ; vgl. z.b. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 10. Juli S 1035/13, juris). In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. November 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 8. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Nutzungsuntersagungsverfügung gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen, ist 81 Satz 1 der Landesbauordnung LBauO. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, u.a. die Nutzung zu untersagen, wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 gegen baurechtliche oder sonstige - 7 -

7 - 7 - öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Anspruch des Nachbarn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Nutzungsuntersagung besteht nur dann, wenn die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des 81 Satz 1 LBauO erfüllt sind und die fragliche Nutzung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 12. Februar A 10530/15.OVG, juris). Darüber hinaus müssen schließlich Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Behörde durch 81 Satz 1 LBauO eröffnete Eingriffsermessen auf Null reduziert. 1. Bei der streitgegenständlichen Fläche, die die Beigeladene zum Abstellen von Mülltonnen nutzt, handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von 81 Satz 1 LBauO. Bauliche Anlagen im bauordnungsrechtlichen Sinn sind nach 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Die mit Pflastersteinen befestigte Fläche auf dem Grundstück FlurNr. ist aus Bauprodukten künstlich hergestellt und fest mit dem Erdboden verbunden und damit eine bauliche Anlage im oben genannten Sinne. Darüber hinaus greift hier auch die gesetzliche Fiktion des 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBauO ein, wonach Stellplätze als bauliche Anlagen gelten. Aber auch wenn man von einer nicht zweckentsprechenden Nutzung der als Stellplatz genehmigten Fläche als Abstellplatz für Mülltonnen ausgeht, greift die gesetzliche Fiktion des 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO ein, wonach Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze als bauliche Anlagen gelten. 2. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Beigeladene die streitgegenständliche Fläche auf dem Grundstück FlurNr.. unter Verstoß gegen die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückte öffentlichrechtliche Vorschrift des 47 Abs. 9 LBauO nutzt. Danach dürfen notwendige Stellplätze und Garagen ihrem Zweck nicht entfremdet werden

8 Es ist bereits fraglich, ob die Beigeladene vorliegend überhaupt über zwölf notwendige Stellplätze verfügen muss. Die Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach den vorhandenen und zukünftig zu erwartenden Kraftfahrzeugen der Benutzer und Besucher, die sich nach den objektiven Verhältnissen der Anlage unter Berücksichtigung ihrer Art und Zweckbestimmung ergibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. September A 11271/04.OVG, ESOVG). Die Verwaltungsvorschrift über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge des Ministeriums der Finanzen jetzige Fassung vom 24. Juli 2000 (MinBl. 2000, 231) enthält Richtzahlen für den notwendigen Stellplatzbedarf. Bei diesen handelt es sich um sachverständig festgestellte durchschnittliche Erfahrungswerte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober C 10371/15, NVwZ-RR 2016, 210). Die Nr. 1.2 sieht für Mehrfamilienhäuser einen Bedarf von 1 1,5 Stellplätzen je Wohnung vor, d.h. maximal neun Stellplätze bei sechs Wohnungen. Vorliegend hat die Gemeinde Meckenheim abweichend hiervon auf der Grundlage des 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO eine Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze für Wohngebäude vom 18. Dezember 2001 erlassen, nach der bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 60 m² je Wohnung zwei Stellplätze erforderlich sind, hier also zwölf Stellplätze. Die Ermächtigung des 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO gibt den Gemeinden das Recht, in einer für das Gemeindegebiet pauschalierenden Weise den Begriff der notwendigen Stellplätze im Sinne von 47 Abs. 1 LBauO zu konkretisieren. Eine darüber hinausgehende Gestaltungsbefugnis wird den Gemeinden damit nicht verliehen (OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 26. April A 11339/00.OVG, BauR 2002, 74). Will eine Gemeinde bei der satzungsmäßigen Festlegung des Stellplatzbedarfs für Bauvorhaben von den Richtzahlen in der ministeriellen Verwaltungsvorschrift über die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge abweichen, hat sie die hierfür sprechenden Besonderheiten in ihrem Gemeindegebiet darzulegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober C 10371/15, NVwZ-RR 2016, 210). Ob die Satzung der Gemeinde Meckenheim diesen Anforderungen genügt, kann hier offen bleiben Ebenso kommt es nicht darauf an, ob hier überhaupt eine Zweckentfremdung vorliegt

9 - 9 - Stellplätze und Garagen dienen vorrangig der Unterbringung des ruhenden Verkehrs und der für die Nutzung des Kraftfahrzeuges notwendigen Gegenstände (wie beispielsweise Winter- bzw. Sommerreifen oder die nach 18 Abs. 3 Satz 2 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen GarVO ). Von einer Zweckentfremdung ist auszugehen, wenn die notwendigen Stellplätze oder Garagen zu einem anderen Zweck als der Aufnahme des von der Anlage ausgelösten Kraftfahrzeugverkehrs verwendet werden (z.b. zum Abstellen von Fahrrädern oder Mülltonnen) und dadurch der Stellplatz nicht mehr zum Abstellen des Fahrzeugs genutzt werden kann (vgl. auch Jeromin in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, 47 Rn. 98). Dies hängt zunächst von der Größe des Stellplatzes ab. Gemäß 4 Abs. 7 i.v.m. Abs. 1 GarVO müssen Stellplätze mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Vorliegend ist die streitgegenständliche Fläche 6 m lang und 3 m bis 3,30 m breit. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen stellen die Bewohner des Mehrfamilienhauses in dem Anwesen A-Straße.. die Mülltonnen nur noch an der zu den Garagen hin gewandten Seite ab. Da ein 240-Liter Abfallbehälter etwa 50 cm breit ist, verbleiben an der engsten Stelle daher noch knapp 2,50 m zum Abstellen eines Fahrzeugs. Ein Kleinfahrzeug wie das auf dem Lichtbild auf Blatt 26 der Widerspruchsakte kann folglich auf der Fläche trotz der Mülltonnen weiterhin abgestellt werden. Eine Zweckentfremdung wäre unter diesen Voraussetzungen zu verneinen. Aber selbst wenn das Fahrzeug auf dem Lichtbild auf Blatt 26 der Widerspruchsakte nur zu Demonstrationszwecken dort geparkt worden sein sollte und die Fläche tatsächlich ausschließlich zum Abstellen von Mülltonnen genutzt werden sollte mit der Folge, dass eine Zweckentfremdung des Stellplatzes vorläge, kann die Klägerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Jedenfalls kann die Klägerin einen eventuellen Verstoß gegen 47 Abs. 9 LBauO, worauf bereits der Kreisrechtsausschuss zutreffend hingewiesen hat, nicht mit Erfolg rügen. Denn diese Bestimmung ist nicht nachbarschützend (Jeromin in Jeromin, a.a.o., 47 Rn. 103). Mit Ausnahme des 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO (s. dazu näher unter 3.) dienen die Stellplatzvorschriften ausschließlich den Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs. Dieser soll mit Hilfe der zu schaffenden Stellplätze

10 von dem ruhenden Verkehr freigehalten werden, soweit dieser durch die baulichen Anlagen entlang der Straßen verursacht wird. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus bei der Entscheidung über die Notwendigkeit von Stellplätzen auch Belange der Nachbarn zu berücksichtigen wären, sind den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April A 11339/00, BauR 2002, 74). 3. Die Nutzung der streitgegenständliche Fläche auf dem Grundstück FlurNr. zum Abstellen von Mülltonnen entlang den Garagen verstößt auch nicht gegen 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Zwar dient diese Vorschrift, wonach durch die Benutzung von Stellplätzen die Gesundheit nicht geschädigt sowie das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und Erholung in der Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden darf, dem Schutz des Nachbarn (Jeromin in: Jeromin, a.a.o., Rn. 104). Sie zielt darauf ab, die von Garagen und Stellplätzen ausgehenden Lärm- und Abgasemissionen von Fahrzeugen für die Nachbarschaft auf das zumutbare Maß zu beschränken (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 4. Mai L 159/07.MZ, juris). Im Falle der unterstellten Zweckentfremdung eines Stellplatzes zum Abstellen von Mülltonnen liegt aber gerade keine Benutzung eines Stellplatzes mehr vor. 4. Ferner halten die entlang der Garage abgestellten Mülltonnen auch die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein. Gemäß 10 Abs. 3 LBauO sollen für Abfall- und Wertstoffbehälter befestigte Plätze an geeigneter Stelle hergestellt werden. 10 Abs. 3 LBauO kann nachbarschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommen, als in entsprechender Anwendung des 48 Abs. 3 Satz 2 LBauO Mindestabstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten sind (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 9. Dezember K 470/15.NW, juris; Jeromin in: Jeromin, a.a.o., 10 Rn. 23). Nach der zuletzt genannten Bestimmung sollen Dungstätten von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen 5 m und von Grundstücksgrenzen 2 m entfernt sein. Ungeachtet des Umstands, dass geschlossene 240 l-abfallbehältnisse nicht mit offenen Dungstätten verglichen werden können, sind die Mülltonnen der Beigeladenen entlang der Garage situiert und damit mehr als 2 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Die Anordnung der Mülltonnen der

11 Beigeladenen genügt somit in Bezug auf Geruchsbelästigungen den Anforderungen der speziellen bauordnungsrechtlichen Regelung des 10 Abs. 3 LBauO. 5. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht liegt auch kein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des 14 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung BauNVO vor. Danach sind nur solche untergeordneten Nebenanlagen allgemein zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen. Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört es, dass sie dem primären Nutzungszweck des Grundstücks und der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zuund untergeordnet ist (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Stand Februar 2016, 14 BauNVO, Rn. 27 m.w.n.). Mülltonnen und andere Anlagen zur Abfallsortierung und -beseitigung auf dem Baugrundstück erfüllen die genannten Kriterien für eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.o., 14 BauNVO, Rn. 49). 6. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 IV C 9.77, NJW 1978, 2564; zur dogmatischen Verankerung und Bedeutung für den baurechtlichen Nachbarschutz s. Uechtritz, VBlBW 2016, 265). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember C 5/12, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241)

12 Hiervon ausgehend ist vorliegend kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben. Insbesondere kann die Klägerin nicht einwenden, die Situierung der Abfallbehältnisse in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusammenhängenden Geruchsbelästigungen seien für sie unzumutbar. Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, muss vom Gericht anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai B 50/96, NVwZ 1996, 1001; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni A 10357/10, BauR 2010, 1907). Dabei sind insbesondere auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz einzubeziehen (vgl. zum Lärm BVerwG, Urteil vom 30. April C 25/91, NJW 1992, 2779). Hiernach hat ein Grundstücksnachbar im Allgemeinen Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28. November U 62/79, MDR 1980, 578). Ein Bauherr ist auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen (VG Neustadt, Urteil vom 9. Dezember K 470/15.NW, juris; VG Würzburg, Urteil vom 12. August 2013 W 5 K , juris). Folglich gewährt das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von Abfallbehältnissen. Auch kann die Klägerin nicht damit durchdringen, der Beigeladenen stünden auf ihrem Grundstück andere Standorte zur Verfügung, von denen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für sie als Nachbarin ausgehen würden. Wie ausgeführt, hat ein Nachbar keinen Anspruch darauf, von Abfallbehältnissen in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze verschont zu bleiben. Etwas anderes kann im Einzelfall zwar dann gelten, wenn das Vorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt nur dann vor, wenn die Anordnung der Tonnen keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April S 98/08, VBlBW 2008, 452; VG Neustadt, Urteil vom 9. Dezember K 470/15.NW, juris). Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte

13 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1, 162 Abs.3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung ZPO. Rechtsmittelbelehrung.. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz GKG i.v.m. Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar E 10278/10.OVG ). Rechtsmittelbelehrung..

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