VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
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- Gottlob Bauer
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1 5 K 444/14.NW Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M. - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Leydecker, Lang & Kollegen, Industriestraße 1 a, Haßloch, g e g e n die Gemeinde Haßloch, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1, Haßloch, - Beklagte - w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 durch Richterin am Verwaltungsgericht Fahrbach als Einzelrichterin für Recht erkannt:
2 - 2 - Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid für das Abschleppen seines Fahrzeugs. Der Kläger stellte sein Fahrzeug am Mittwoch, den 27. Februar 2013, um 7.00 Uhr auf dem Pfalzplatz in Haßloch ab. Er wollte sich mit Freunden treffen, um gemeinsam in den Urlaub zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken auf dem Pfalzplatz erlaubt. Mehrere Schilder an den umliegenden Straßen und im Zufahrtsbereich des Pfalzplatzes wiesen hin auf Pfalzplatz unbegrenzt P. Auf dem Pfalzplatz selbst stehen keine Parkschilder. Ebenfalls am Mittwoch, den 27. Februar 2013, zu einer späteren Zeit, stellte die Beklagte an der Schillerstraße, der einzigen Zufahrt zum Pfalzplatz, folgende Verkehrsschilder auf: Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) sowie Zusatzzeichen Sonntag, ab 7.00 Uhr. Grundlage für die Aufstellung der Verkehrsschilder war die verkehrspolizeiliche Anordnung der Beklagten vom 7. Februar 2013 zum Sommertagsumzug, der am 3. März 2013 stattfinden sollte. Nach der Anordnung sollte die gesamte Beschilderung bis spätestens am Donnerstag, den 28. Februar 2013, aufgestellt werden. Eventuelle gegensätzliche Schilder sollten bis spätestens sonntags, Uhr, abgehängt bzw. abgeklebt werden. Am Sonntag um Uhr wurden auch die Schilder Pfalzplatz unbegrenzt P nach Angaben der Beklagten gemäß der Anordnung mit Müllsäcken abgedeckt. Am Sonntag, den 3. März 2013, um Uhr wurde das Auto des Klägers abgeschleppt. Der Kläger konnte nicht informiert werden, da seine Nummer nicht im Telefonbuch eingetragen war
3 - 3 - Mit Schreiben vom 7. März 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu dem Vorgang an. Mit Bescheid vom 3. April 2013 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von insgesamt 207,00 heran. Die Kosten setzten sich zusammen aus 178,50 Entgelt für das Abschleppunternehmen, 25,00 Verwaltungsgebühren und eine Zustellungsgebühr von 3,50. Dagegen legte der Kläger am 23. April 2013 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2014, dem Kläger zugegangen am 10. April 2014, wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Widerspruch des Klägers zurück. Er begründete dies damit, dass die Verkehrsschilder wirksam bekannt gemacht worden seien. Der Kläger habe keinen Anspruch oder ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Dauerparkplatz. Die Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen, da der Pfalzplatz für den Sommertagsumzug habe in Anspruch genommen werden müssen. Dagegen hat der Kläger am Montag, den 12. Mai 2014, Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte könne nicht mit Schildern dafür werben, dass die Autofahrer den Pfalzplatz zum unbegrenzten Parken benutzen und dann den Pfalzplatz als Sammelstelle für den Umzug nutzen. Durch die Hinweisschilder auf unbegrenztes Parken, sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Auf dem Pfalzplatz selbst, wo der Kläger sein Fahrzeug abgestellt habe, seien keine Verkehrszeichen aufgestellt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Gemeindeverwaltung Haßloch vom 3. April 2013 (Az.: ) in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2014 (Az.: KRA-Nr...), zugestellt am 10. April 2013, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
4 - 4 - Sie trägt ergänzend vor, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Sommertagsumzug werde bereits ab Januar am Ortseingang angekündigt und beworben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 war. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 3. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Kostenpflicht für eine Ersatzvornahme lagen gemäß 63 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz LVwVG vor. Nach 63 Abs. 1 LVwVG kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine Handlung vornehmen lassen, wenn dieser seine Handlungspflicht nicht erfüllt. Die Handlungspflicht des Klägers ergab sich aus 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung StVO in Verbindung mit den Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) und dem Zusatzzeichen Sonntag, ab 7.00 Uhr gemäß der Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO. Durch die Verbindung von Halteverbot und Einfahrtsverbot an der einzigen Zufahrt (Schillerstraße) zum Pfalzplatz war für jeden Verkehrsteilnehmer im Laufe des Mittwochs, den 27. Februar 2013, erkennbar geworden, dass der Pfalzplatz nicht befahren und nicht als Parkplatz genutzt werden durfte. Es reichte aus, die Verkehrszeichen an der einzigen Zufahrt anzubringen. Dies entspricht dem Interesse, die Anzahl der Verkehrszeichen zu verringern (vgl. VV zu StVO Ziff. 1 S. 2 und Hamburgi
5 - 5 - sches OVG, Urteil vom 11. Februar Bf 237/00 -, juris). Auf dem Pfalzplatz selbst befanden sich keine Schilder, die das normale Parken erlaubt hätten. Für den Parkenden ergab sich aus den Schildern im Zufahrtsbereich das Gebot wegzufahren. Denn jeder Verkehrsteilnehmer muss sich vor Ort informieren, ob es erlaubt ist zu parken. Ihn treffen im ruhenden Verkehr höhere Sorgfalts- und Informationspflichten als im fließenden Verkehr (OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni A 4278/95, juris). Die Verkehrszeichen wurden auch gegenüber dem Kläger bekannt gemacht, obgleich dieser nicht anwesend war. Als Allgemeinverfügung i. S. d. 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG wurden sie gemäß 41 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind, und der von ihnen betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekannt gegeben wurden. Sie wirkten gegenüber jedem, auch dem Kläger, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnahm oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember C 15/95, juris). Das Wegfahrgebot war gemäß 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog sofort vollziehbar (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 22. Mai UE 2056/89, juris). Die Beklagte übte ihr Ermessen auch ordnungsgemäß aus. Es war verhältnismäßig, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Beklagte konnte den Halter nicht erreichen. Es bestand ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Pfalzplatz für den Sommertagsumzug als Festplatz zu nutzen. Der Kostenbescheid war auch nicht unverhältnismäßig (sogenannte Sekundärebene). Die Beklagte ging zu Recht davon aus, dass es nicht ausnahmsweise unangemessen und unzumutbar war, den Kläger zu den Kosten heranzuziehen (vgl. zu 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz POG OVG RP, Urteil vom 1. Oktober A 11677/95.OVG ). Nach der Rechtsprechung wird eine solche Ausnahme von der Kostentragungspflicht insbesondere in folgenden Fällen gemacht: Der Fahrzeugführer parkte sein Fahrzeug rechtmäßig, nachträglich entstand aber eine Situation, wonach er rechtswidrig parkte. Diese Änderung der Verkehrslage kündigte die Behörde jedoch nicht früh genug an. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es allerdings keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt - 6 -
6 - 6 - bleibt. Umgekehrt kann von einem Dauerparker aber auch nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft bzw. prüfen lässt, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. April B , juris). Daher hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen entschieden, dass die Kostenbelastung jedenfalls dann verhältnismäßig ist, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wurde am vierten Tag nachdem die Verbotsschilder aufgestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember C 15/95, juris; BayVGH, Urteil vom 17. April B , juris m. w. N. zu möglichen kürzeren Mindestvorlaufzeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls). Das Kostenrisiko trifft nach dieser Vorlaufzeit bei längerfristigem Parken denjenigen, der die Sachherrschaft über sein Fahrzeug hat und Vorsorge treffen kann, falls sich die Verkehrslage innerhalb dieses absehbaren Zeitraums ändert. Dieses Kostenrisiko soll nicht die Allgemeinheit tragen. Kann oder will der Fahrzeughalter nicht kontrollieren, ob die Verkehrsverhältnisse sich geändert haben, so kann er sich nicht darauf berufen, dass sich die Verkehrsregelung geändert hat (vgl. SächsOVG, Urteil vom 23. März B 891/06, juris). Die Beklagte stellte die Verkehrsschilder am Mittwoch, den 27. Februar 2013, auf. Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen, am Sonntag, den 3. März 2013, schleppte sie das Fahrzeug des Klägers ab. Es war dem Kläger auch auf einem Dauerparkplatz zumutbar, innerhalb dieser drei Tage Vorlaufzeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob das Parken weiter zulässig war. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus 167 Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung
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