VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
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- Sofia Hausler
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1 3 K 470/15.NW Verkündet am: 9. Dezember 2015 Veröffentlichungsfassung VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Justizbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau A, - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Beckmann, Speyerer Straße 29, Fußgönheim, g e g e n den Rhein-Pfalz-Kreis, vertreten durch den Landrat, Europaplatz 5, Ludwigshafen am Rhein, - Beklagter - beigeladen: B-Seniorenhäuser GmbH Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dallhammer & Kellermann, Wormser Straße 62, Bensheim, w e g e n Baugenehmigung
2 - 2 - hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015, an der teilgenommen haben Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Seiler-Dürr Richterin am Verwaltungsgericht Meyer Richter am Verwaltungsgericht Kintz ehrenamtlicher Richter Probertymanager Keller ehrenamtliche Richterin Hausfrau Kutschke für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Müllgefäßabstellplatz. Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich von Kleinniedesheim gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. in der A-Straße... Dieses ist im vorderen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut, das etwa 3,35 m von der Grundstücksgrenze zum südlich unmittelbar benachbarten Grundstück A-Straße.., Flurstück-Nr.., entfernt ist. Auf diesem betreibt die Beigeladene ein Seniorenwohnheim mit 63 stationären Pflegeplätzen. Das Seniorenwohnheim liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Seniorenresidenz" der Ortsgemeinde A- Dorf, der das Seniorenwohnheim als Sonderbaufläche Seniorenresidenz festsetzt. Für das Seniorenwohnheim hatte der Beklagte der Beigeladenen am 4. April 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Darin enthalten waren mehrere Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung wie z.b. die Verpflichtung, Speisereste gekühlt zu lagern, Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle in verschließbaren Behältern zu lagern sowie alle Abfälle hygienisch einwandfrei zu entsorgen
3 - 3 - Auf Antrag der Beigeladenen vom 1. März 2013 genehmigte ihr der Beklagte am 16. April 2013 auch die Errichtung eines Bankautomatengebäudes sowie eines überdachten Müllgefäßabstellplatzes. Ausweislich der genehmigten Planzeichnungen sollte der Mülltonnenaufstellplatz 7,50 m lang und 5 m breit werden und in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin errichtet werden. Nach der Ansicht Nord-Ost in den Bauplänen sollte die zum Grundstück der Klägerin ausgerichtete Rückwand des Müllgefäßaufstellplatzes vollständig geschlossen mit einer Holzverkleidung versehen werden. Zwischen Müllgebäude und dem Grundstück der Klägerin befindet sich noch ein Trafogebäude (Breite 2,22 m, Länge 2,22 m). Der Abstand zum Wohngebäude der Klägerin beträgt ca. 7,40 m. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Zeichnung der betroffenen Straßenabschnitte dienen (gelb = Grundstück der Klägerin, violett = Grundstück der Beigeladenen, grün = Trafohäuschen, rot = Mülltonnenaufstellplatz): Es folgt die Zeichnung Gegen die Baugenehmigung vom 16. April 2013 legte die Klägerin am 18. April 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, sie werde durch die Lagerung des Abfalls dauerhaft erheblich belästigt. Die Lagerung erfolge mehr oder weniger in den dafür vorgesehenen Abfallcontainern. Die Kapazität der vorhandenen Container reiche dabei bei weitem nicht aus. Zum gelagerten Müll zählten neben einer beträchtlichen Menge an Essensresten auch gebrauchte Windeln mit entsprechendem Inhalt. Bis der Müll abgeholt werde, gleiche der Abholplatz einer Müllhalde. Fäkalien in Windeln würden außerhalb geeigneter Container einfach lose auf den Boden geworfen. Die Deckel der Abfallcontainer ließen sich oftmals nicht schließen, da die Behältnisse maßlos vollgestopft seien. Von dem gelagerten Müll gehe ein abstoßender und ekelerregender Gestank aus. Durch die Lagerung würden Ratten, Mäuse, Katzen, Fliegen und sonstige diverse Tiere zahlreich angezogen. Einige dieser Tiere seien auch geeignet, Krankheiten zu übertragen. Am gravierendsten seien die Verhältnisse einige Tage vor der 14-tägigen Container- Leerung
4 - 4 - In seiner Sitzung vom 27. Juni 2014 setzte der Kreisrechtsausschuss das Verfahren aus, um den Beteiligten des Vorverfahrens die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung einzuräumen. In der Folgezeit teilte die Klägerin mit, es habe sich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss keine Verbesserung ergeben. Die Beigeladene erklärte daraufhin mit Schreiben vom 22. September 2014, sie sei bereit, zur gütlichen Beilegung des Verfahrens das strittige Müllhaus zu verkleiden. Ferner habe sie mit der Firma B zusätzlich zur Regelentsorgung einen Vertrag geschlossen, gemäß dem sie 2,2 m³ zusätzliches Müllvolumen zur Entsorgung vorhalten werde und eine Müllentsorgung bei Bedarf auf Abruf erfolge. Die Klägerin führte hierzu mit Schreiben vom 3. März 2015 aus, die Deckel der Restmüllbehälter stünden weiterhin häufig grundlos offen oder könnten aufgrund von Überfüllung nicht mehr geschlossen werden. In diesen würden auch gebrauchte Windeln entsorgt, was nach wie vor zu erheblichen großen Belästigungen führe. Sie sehe darin nach wie vor ein erhebliches hygienisches und gesundheitliches Problem. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Aktuelle Lichtbilder aus den Monaten September 2014 bis Januar 2015 würden dies belegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Baugenehmigung vom 16. April 2013 verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Müllcontainerhaus stelle eine Nebenanlage zur Hauptnutzung, der Seniorenresidenz auf dem Grundstück gemäß 14 Baunutzungsverordnung BauNVO dar. Es sei bauplanungsrechtlich in diesem Bereich grundsätzlich zulässig. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des 15 BauNVO sei vorliegend nicht erkennbar. Der Müllgefäßabstellplatz sei aus organisatorischen Gründen sinnvollerweise im vorderen Grundstücksbereich zu errichten, da die Leerung der Müllgefäße ansonsten erheblich erschwert würde. Aus organisatorischen Gründen sei auch davon auszugehen, dass eine Nähe zum Ein-/Ausgangsbereich des Seniorenheims gegeben sein müsse, um die Verbringung des Abfalls in die Müllcontainer organisatorisch nicht zu erschweren. Gerade durch die Errichtung eines überdachten und weitestgehend geschlossenen Müllgefäßabstellplatzes werde auch gewährleistet, dass die Klägerin vor unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen - 5 -
5 - 5 - geschützt werde. Soweit die Klägerin einwende, die Kapazität der vorhandenen Müllcontainer sei nicht ausreichend, sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene durch Vorlage einer Vereinbarung nachgewiesen habe, dass jederzeit Abfuhren möglich seien. Dass die Container und Abfallsäcke an den Tagen, an denen der Müll abgeholt werde, nicht im Müllhaus untergebracht seien, ergebe sich aus der Natur der Sache. Auch ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des 10 Absatz 3 Landesbauordnung LBauO sei nicht gegeben. Das Müllcontainergebäude halte im Hinblick auf den Nachbarschutz mit 4,40 m ausreichend Abstand zur Nachbargrenze und mit 7,40 m zum Wohngebäude der Klägerin ein. Die Klägerin hat am 29. Mai 2015 Klage erhoben. Sie führt aus, die streitgegenständliche bauliche Anlage verletze das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere durch die von der Müllanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen werde sie, die Klägerin, in ihren Rechten massivst verletzt. Bei der Seniorenresidenz handele es sich um eine gewerblich genutzte Anlage und somit auch um gewerblichen Abfall, der nach Art bei weitem das im Baugebiet gewöhnliche Maß überschreite. In der Anlage befänden sich insgesamt 63 stationäre Pflegeplätze mit entsprechend hohem Müllaufkommen. Auch die Art des Mülls sei vorliegend nicht mit gewöhnlichem Hausmüll zu vergleichen, da in der Seniorenanlage u.a. auch in erheblichem Umfang Fäkalien in Windeln zu entsorgen seien. Weiterhin fielen Essensreste in nicht unerheblichem Umfang als Abfall an, welche ebenfalls unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Klägerin bis zur Abholung gelagert würden. Zur gegenständlichen Anlage hin befinde sich sowohl ihr Küchenfenster als auch ihr Schlafzimmerfenster. Insbesondere in den Sommermonaten sei sie erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt, da zu der bereits an sich problematischen Art und des Umfangs des Abfalls noch hinzukomme, dass dieser in der gegenständlichen Anlage sehr häufig unsachgemäß, z.b. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert werde. Von der Anlage gehe neben den vorhandenen Geruchsbelästigungen aufgrund der Art und des Umfangs des Mülls weiterhin auch eine erhebliche gesundheitli
6 - 6 - che Gefahr und Beeinträchtigung durch das Anlocken von Fliegen, Mäusen und Ratten aus. Im Bebauungsplan sei an der betreffenden Stelle, an der sich nun die streitgegenständliche Anlage befinde, die Errichtung von vier PKW-Stellplätzen vorgesehen. Die Abweichung von dieser Regelung des Bebauungsplans sei rechtswidrig und grob unverhältnismäßig, zumal für die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage auf dem Grundstück zahlreiche alternative Standorte zur Verfügung gestanden hätten und auch weiterhin noch stünden, von welchen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Es habe keinerlei Veranlassung dazu bestanden, von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegend abzuweichen und anstelle der geplanten Stellplätze ihr, der Klägerin, einen massivst störenden Müllplatz direkt vor die Nase zu setzen. Die Müllanlage weiche im Übrigen von den für die Errichtung der Anlage gefertigten Plänen ab. Auf diesen Plänen sei eindeutig zu erkennen, dass die Anlage abgesehen von der Frontseite sowohl in den Seitenbereichen als auch am Rückbereich vollständig geschlossen sein sollte. Auch diese Abweichung stelle zumindest in der Art der Ausführung eine rechtswidrige Baumaßnahme dar. Die Klägerin beantragt, die vom Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2013 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 19. Mai 2015 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 9. Dezember 2015 verwiesen
7 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16. April 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 19. Mai 2015 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung beurteilt sich vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 16. April Allerdings sind nachträgliche Änderungen der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung der Landesbauordnung vom 15. Juni 2015 (GVBl Seite 77), die sich insgesamt zu Gunsten des Vorhabens der Beigeladenen auswirken, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. April B 40/98, NVwZ 1998, 1179 und Urteil vom 20. August C 11/07, NVwZ 2008, 1349). Hiernach verstößt die gemäß 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2013 nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Weder liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (1.) noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (2.). Das Bauvorhaben der Beigeladenen steht schließlich auch mit der nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschrift des 10 Abs. 3 LBauO in Einklang (3.). 1. Der Klägerin steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Gebietstypik des Müllcontainerhauses von vornherein nicht zu. Der streitgegenständliche Müllabstellplatz auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet gemäß 11 BauNVO, während das Grundstück der Klägerin im angrenzenden unbeplanten Innenbereich liegt. Ohne näher darauf - 8 -
8 - 8 - eingehen zu müssen, ob das Müllcontainerhaus eine nach 14 BauNVO zulässige gebietstypische Nebenanlage ist, käme vorliegend zugunsten der Klägerin allein der gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich jedoch nicht (s. z.b. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember B 55/07, NVwZ 2008, 427; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar C 10852/09, juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar A 11751/99, BauR 2000, 527). Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben. 2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 16. April 2013 verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme Ein an ein nach 11 BauNVO festgesetztes Sondergebiet angrenzender Nachbar kann sich auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach 30 Abs. 1 Baugesetzbuch BauGB i.v.m. 15 Abs. 1 BauNVO berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme, das auch gebietsübergreifend wirkt, soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember C 5/12, NVwZ 2014, 370). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 IV C 9.77, NJW 1978, 2564). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch gegeben sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Beschluss vom 11. Januar 1999 BVerwG 4 B , NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in quali
9 - 9 - fizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember C 5/12, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241). Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September C 6/98, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai B 10423/15.OVG ). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet regelmäßig aus, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen (meist die Vorschriften über Abstandsflächen und Stellplätze) geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember C 3/00, NVwZ 2001, 813; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April B 10304/15.OVG ). Andererseits kann das Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften steht, im Hinblick auf diese Belange auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar B 128/98, NVwZ 1999, 879). Da
10 raus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls an Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor Insbesondere kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Situierung des Müllcontainerhauses in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusammenhängenden Geruchsbelästigungen seien für sie unzumutbar. Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, muss vom Gericht anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai B 50/96, NVwZ 1996, 1001; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni A 10357/10, BauR 2010, 1907). Dabei sind insbesondere auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz einzubeziehen (vgl. zum Lärm BVerwG, Urteil vom 30. April C 25/91, NJW 1992, 2779). Hiernach hat ein Grundstücksnachbar im Allgemeinen eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28. November U 62/79, MDR 1980, 578). Ein Bauherr ist auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen (VG Würzburg, Urteil vom 12. August 2013 W 5 K , juris). Folglich gewährt das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von baulichen Anlagen. Vorliegend wirkt im Übrigen die zum Grundstück der Klägerin komplett verschlossene Rückwand der Entstehung von unzumutbaren Geruchsbelästigungen der auf dem Grundstück der Beigeladenen im Müllcontainerhaus abgestellten Container und Mülltonnen entgegen (vgl. VG Trier, Urteil vom 11. Oktober K 700/05.TR, juris). Auch ist die Beigeladene aufgrund der in der Baugenehmigung vom 4. April 2012 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung zu einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung verpflichtet. Der Um
11 stand, dass die Beigeladene das streitgegenständliche Gebäude entgegen der eingereichten und genehmigten Baupläne zum Grundstück der Klägerin hin bisher nicht vollständig verschlossen hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens irrelevant, da hier allein die von der Klägerin angefochtene Baugenehmigung im Streit steht und nicht die davon abweichende tatsächliche Bebauung Ferner hält das Müllcontainerhaus auch die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein. Gemäß 10 Abs. 3 LBauO sollen für Abfall- und Wertstoffbehälter befestigte Plätze an geeigneter Stelle hergestellt werden. 10 Abs. 3 LBauO kommt nachbarschützende Wirkung jedenfalls insoweit zu, als in entsprechender Anwendung des 48 Abs. 5 Satz 2 LBauO a.f. bzw. 48 Abs. 3 Satz 2 LBauO n.f. Mindestabstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten sind (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, 10 Rn. 23). Diese Mindestabstände betragen 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen und 2 m von Grundstücksgrenzen. Vorliegend wurde der Mülltonnenaufstellplatz ausweislich der genehmigten Planzeichnungen in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin situiert. Ferner beträgt der Abstand zum Wohngebäude der Klägerin 7,40 m. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen in Bezug auf die Geruchsbelästigungen somit den Anforderungen der speziellen bauordnungsrechtlichen Regelung des 10 Abs. 3 LBauO genügt, spricht unter diesem Aspekt nichts für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot Soweit die Klägerin weiter moniert hat, die Beigeladene habe das Müllcontainerhaus abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar vor ihrem Grundstück errichtet, kann sie damit nicht gehört werden. Zum einen trifft dies nicht zu, denn der Bebauungsplan sieht für den betreffenden Grundstücksbereich u.a. Flächen für Nebenanlagen vor. Zu den Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO zählen auch Räume für Müllcontainer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni B 91/88, juris). Zum anderen ist die Anordnung der Flächen für Nebenanlagen in Bebauungsplänen nicht drittschützend Auch kann die Klägerin nicht damit durchdringen, der Beigeladenen stünden auf ihrem Grundstück zahlreiche andere Standorte zur Verfügung, von denen we
12 sentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Wie oben ausgeführt, hat ein Nachbar keinen Anspruch darauf, von einer Müllsammelstelle an der Grenze verschont zu bleiben. Etwas anderes kann im Einzelfall zwar dann gelten, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt nur dann vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier des Müllcontainerhauses) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April S 98/08, VBlBW 2008, 452). Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte Soweit die Klägerin schließlich unter Vorlage zahlreicher Fotos vorgetragen hat, der Abfall werde in der Müllsammelstelle der Beigeladenen sehr häufig unsachgemäß, z.b. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert und das Gebäude, in dem der Abfall bis zur Abholung aufbewahrt werde, sei unterdimensioniert, ist anzumerken, dass die Klägerin sich hierauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berufen kann. Hier geht es ausschließlich um die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung in ihrem genehmigten Umfang gegen drittschützende Bestimmungen verstößt, nicht aber darum, ob die Beigeladene sich in der Praxis an die Vorgaben der Baugenehmigung hält. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung würde im Falle ihres Vorliegens die hier alleine streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt lassen, und lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember A 10503/14.OVG ). Zwar mögen insoweit einzelne Ausnahmen denkbar sein, in denen Fragen der tatsächlichen Nutzung auch auf die Ebene der Rechtmäßigkeit der Genehmigung durchschlagen können, beispielsweise in Fällen, in denen die genehmigte Baulichkeit für die zur Genehmigung gestellte Nutzung objektiv ungeeignet ist und mithin für diesen Zweck von vorneherein gar nicht genutzt werden könnte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember A 10503/14.OVG ). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. 3. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Wie oben bereits unter
13 ausgeführt, steht das genehmigte Müllcontainerhaus mit 10 Abs. 3 LBauO in Einklang. Die Abstandsflächen des 8 LBauO werden eingehalten. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die drittschützende den Schutz gegen schädliche Einwirkungen regelnde Bestimmung des 14 LBauO. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf 167 VwGO. Rechtsmittelbelehrung.. gez. Seiler-Dürr gez. Meyer gez. Kintz Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz GKG ). Rechtsmittelbelehrung.. gez. Seiler-Dürr gez. Meyer gez. Kintz
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