Gründe. Am legte die Antragstellerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte

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1 Gründe I. Mit Bescheid vom erteilte das Landratsamt S der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einschließlich Umbaus des bestehenden Nebengebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1 sowie zur Errichtung von drei PKW- Fertigteilgaragen auf dem benachbarten Grundstück Fl.-Nr. 2 der Gemarkung Sch. Bezüglich des vorhandenen Gebäudes, das sich auf oder nahe an der Nachbargrenze zum Grundstück Fl.-Nr. 3 befindet, das wiederum im Eigentum der Antragstellerin steht, wurde eine Abweichung von den Abstandsflächen nach 6 Abs. 15 Ziffer 1 ThürBO zugelassen. Die Baugenehmigung wurde der Antragstellerin mit einem Begleitschreiben in Abdruck am zugestellt. Am legte die Antragstellerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres wurde vom Antragsgegner mündlich am und schriftlich am abgelehnt. Am ließ die Antragstellerin bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zum Umbau des bestehenden Nebengebäudes stillzulegen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene wandte sich gegen den Antrag, ohne selbst einen Antrag zu stellen.

2 Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen. II. 1. Ziel des Hauptantrages ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid. Dieser Antrag ist nach 80 a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig, insbesondere wurde der gemäß 80 a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 6 VwGO notwendige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos bei der Behörde gestellt. Der Antrag ist auch begründet, soweit mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung der Nutzungsänderung und des Umbaus des vorhandenen Grenzgebäudes begehrt wird. Gemäß 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn dem Bescheid durch Bundesgesetz sofortige Vollziehung zukommt ( 80 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO). So ist es hier. Nach 212 a Abs. 1 BauGB ebenso wie nach Ziff. 1 des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. von Art VwGOÄndG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung. In einem solchen Fall kann das Gericht auf Antrag des Dritten die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht überprüft im Verfahren nach 80 a Abs. 3 in Verbindung mit 80 Abs. 5 VwGO summarisch, ob der eingelegte Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben wird. Ergibt die rechtliche Überprüfung, dass der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich hiernach. Es gibt nämlich weder ein öffentliches noch ein überwiegendes privates Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Ist hingegen festzustellen, dass das Rechtsmittel voraussichtlich nicht zum Erfolg führen wird, ist der Antrag regelmäßig abzulehnen, da es vorliegend der Intention des Gesetzgebers entspricht, dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens schließlich noch offen, ist unter Umständen eine umfangreichere Überprüfung angezeigt. Der gerichtlichen Überprüfung sind allerdings Grenzen gesetzt. So ist

3 es nicht ohne weiteres geboten, bereits im Eilverfahren Beweise zu erheben. Das Eilverfahren tritt nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens. Lässt sich auch nach dieser Überprüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben oder Erfolg haben wird, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen den sofortigen Vollzug sprechen. Haben beide widerstreitende Interessen etwa gleich großes Gewicht, ist entsprechend der vom Gesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung zu Gunsten der sofortigen Vollziehung der Antrag abzulehnen (HessVGH, Beschluss vom , NVwZ 1993, 491). 1.1 Mit ihrem Rechtsmittel wird die Antragstellerin, soweit es sich gegen Nutzungsänderung und Umbau des vorhandenen Grenzgebäudes richtet, Erfolg haben, so dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. Die Genehmigung ist nämlich insoweit rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Dabei führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dass die Behörde die Nachbarbeteiligung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Sie hat der Antragstellerin nämlich nur einen Abdruck, nicht aber eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt, was nach 69 Abs. 1 Satz 6 ThürBO zwingend vorgeschrieben ist. Nicht aus den Akten ersichtlich ist auch, ob der nach dieser Vorschrift notwendige Teil der Bauunterlagen mit zugestellt wurde. Dieses Versäumnis der Behörde führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, sondern nur zur Fehlerhaftigkeit der Zustellung, so dass lediglich die vorliegend ohnehin eingehaltenen Rechtsmittelfristen nicht zu laufen begonnen haben. Der Verwaltungsakt ist aber in dem erwähnten Umfang aus anderen Gründen rechtswidrig. Auch im Falle einer Nutzungsänderung müssen Gebäude die Bestimmungen einhalten, die für einen Neubau der geänderten Anlage gelten würden (Meißner/ Graef, a. a. O., Rdnr. 74 zu 6). Zweifellos hält das Gebäude die nach 6 ThürBO notwendigen Abstandsflächen nicht ein. Aus diesem Grund hat die Antragsgegnerin auch eine Abweichung nach 6 Abs. 15 Ziffer 1 ThürBO gestattet. Nach dieser Vorschrift kann eine Abweichung von 6 ThürBO gestattet werden, wenn die geforderten Abstandsflächen wegen einer bereits vorhandenen Bebauung oder aus anderen Gründen ohne unbillige Härte untereinander nicht eingehalten werden können. Die Erteilung der Abweichung nach 6 Abs. 15 ThürBO steht grundsätzlich im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten ( 40 ThürVwVfG). Nach 39 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG hat die

4 Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidung soll nach 39 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Für die Ausübung des Ermessens ist allerdings erst dann Raum, wenn grundsätzlich die normierten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann dabei offen bleiben, ob die Abweichung wegen einer bereits vorhandenen Bebauung gestattet werden kann. Die Kommentarliteratur vertritt hierzu die Auffassung, dass die bereits vorhandene Bebauung eine andere Bebauung sein muss. Das Gebäude, um das es bei der Baugenehmigung geht, kann zur Begründung der Abweichung nach dieser Auffassung nicht herangezogen werden (vgl. Jäde/Weinl/Dirnberger/Michel, ThürBO, Kommentar, Rdnr. 193 zu 6; Meißner/Graef, Das Baurecht in Thüringen, Kommentar, Rdnr. 75 zu 6). Die amtliche Begründung für die Einfügung dieser Vorschrift in die ThürBO (Thüringer Landtag, 1. Wahlperiode, Drucksache 1/3002 S. 55) bezeichnet es hingegen als ausdrücklichen Zweck der Vorschrift, die Umnutzung eines bestehenden Gebäudes, das die Abstandsflächen nicht einhält, zu ermöglichen. Dies kann letztlich aber offen bleiben, da die Abstandsflächen ohne unbillige Härte eingehalten werden könnten. Dabei geht die Kammer davon aus, dass nach 6 Abs. 15 Ziffer 1 ThürBO eine unbillige Härte sowohl bei einer bereits vorhandenen Bebauung als auch bei der Abweichung aus anderen Gründen vorliegen muss (ebenso: Meißner/Graef, a. a. O.; a. A. möglicherweise Jäde/Weinl/ Dirnberger/Michel, a. a. O., Rdnr. 194 zu 6, jedenfalls ergibt sich die abweichende Meinung wohl aus der Gliederung der Kommentierung). Für die Gestattung einer Abweichung nach 6 Abs. 15 Satz 1 Ziffer 1 ThürBO müssen die objektiven Verhältnisse des Grundstücks selbst, seine Lage, Größe, sein Zuschnitt und die Bebauung grundstücksbezogen die Abweichung rechtfertigen. Die bessere wirtschaftliche Ausnutzung eines Grundstücks ergibt grundsätzlich nicht bereits eine solche Ausnahmelage (ThürOVG, Beschluss vom , Az.: 1 EO 655/94). Unbillig kann die Einhaltung der Abstandsfläche deshalb nur sein, wenn die Bebauung unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert wird (ThürOVG, a. a. O.; Meißner/Graef, a. a. O., Rdnr. 77 zu 6). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Grundstückssituation des

5 Beigeladenen ermöglicht es ohne weiteres, das vorhandene Nebengebäude weiterhin wie bisher als Garage zu nutzen und die im Gebäude vorgesehenen Betriebsräume an anderer Stelle des Grundstücks, notfalls nach Verbindung der beiden im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücke, etwa an der Stelle zu errichten, an der nunmehr die Garagen errichtet werden sollen. Die bessere wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks ist zwar sicher ein erstrebenswertes Ziel, führt aber, wie ausgeführt, nicht zu einer unbilligen Härte. Darüber hinaus ist der Vortrag des Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren nicht dazu geeignet, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Dies gilt insbesondere für die Argumentation, man müsse den Betrieb für etwa ein halbes Jahr stilllegen, da die bisherigen Betriebsräume saniert werden müssten, wenn die Nutzungsänderung nicht genehmigt würde. Gegenstand der Baugenehmigung ist es aber gerade nicht, das vorhandene Gebäude zeitweise für den Zeitraum einer Sanierung der vorhandenen Betriebsräume zu nutzen, vielmehr geht es um eine grundsätzliche Umstrukturierung des Betriebes, bei der ein Bezug zu den Sanierungsmaßnahmen jedenfalls langfristig nicht gegeben ist. Selbst wenn diese Argumentation aber zutreffen sollte, wären dies immer noch keine objektiven Verhältnisse des Grundstücks selbst. Da somit die Voraussetzungen des 6 Abs. 15 Ziffer 1 ThürBO nicht vorliegen, war für eine Ermessensausübung der Behörde zu Gunsten einer Abweichung kein Raum. Der deshalb vorliegende Verstoß gegen die nachbarschützenden Abstandsflächen verletzt auch die Antragstellerin in ihren Rechten. Darüber hinaus begegnet auch die Ermessenserwägung gewissen Bedenken. Dies gilt vor allem, soweit auf die Belange der Besonnung und Belichtung des Grundstücks der Antragstellerin abgestellt wird. Hier argumentiert die Behörde damit, dass die Besonnung und Belichtung der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht tangiert werde, erwägt aber nicht, was an baulicher Nutzung durch die Antragstellerin in Zukunft möglich ist. Sie ist nicht dazu verpflichtet, um eine bauliche Nutzung an der Grenze durch den Beigeladenen zu ermöglichen, auf weitere bauliche Nutzung ihres Grundstückes zu verzichten. 1.2 Soweit mit der Baugenehmigung die Errichtung von drei Garagen genehmigt wird, ist der Antrag hingegen unbegründet. Insoweit verspricht das Rechtsmittel der Antragstellerin keinen Erfolg. Zwar deutet einiges darauf hin, dass die Baugenehmigung auch insofern rechtswidrig ist, weil die Einzeichnung auf dem Lageplan, wonach die Garagen eine Tiefe von 6 m haben,

6 mit den Planzeichnungen nichts zu tun haben. Letztere sind nicht mehr als nicht maßstabsgetreue Kopien aus einem Werbeprospekt der Herstellerfirma, zudem befinden sich auf dem entsprechenden Blatt drei verschiedene, unterschiedlich große Garagen. Keine von diesen hat aber eine Tiefe von 6 m. Darauf kommt es aber hier nicht an, da durch die Genehmigung der Garagen auf dem Grundstück, das demjenigen der Antragstellerin ohnehin nicht benachbart ist, keine Rechte der Antragstellerin verletzt werden können. Insoweit war der Antrag abzulehnen. 2. Der Nebenantrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten bis zur bestandskräftigen Entscheidung einzustellen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin bei sachgerechter Auslegung, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin gemäß 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80 a Abs. 1 Ziffer 2 VwGO treffen soll. Für eine solche Maßnahme gibt es jedoch zumindest derzeit keinen Grund. Soweit der Antrag nach 80 a Abs. 3 VwGO erfolgreich ist, entfällt die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung, so dass weitere Bauarbeiten unzulässig sind. Dies führt aber nicht zum Erfolg des Antrages auf Sicherungsmaßnahmen, weil weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht wurde, dass nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Bauarbeiten weitergeführt würden und, wenn dies geschehen würde, die Bauaufsichtsbehörde dem tatenlos zusehen würde. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegend abgelehnt wird, liegt ohnehin eine vollziehbare Baugenehmigung vor, so dass die Bauaufsichtsbehörde die Bauarbeiten gar nicht einstellen darf. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Ziffer 1. VwGO. Bei der Kostenverteilung ist das Gericht von dem Verhältnis zwischen dem Obsiegen der Antragstellerin durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes und ihrem Unterliegen durch Ablehnung der Anordnung bezogen auf die Garagen ausgegangen. Die Ablehnung des Nebenantrages auf Sicherungsmaßnahmen blieb außer Betracht, da dies als reine Nebenentscheidung auf die Kosten keine Auswirkungen hat. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der anderen Beteiligten nicht aufzuerlegen ( 162 Abs. 3 VwGO), da diese keinen Antrag gestellt hat und sich damit selbst dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat ( 154 Abs. 3 VwGO).

7 4. Die Streitwertentscheidung beruht auf 13, 20, 25 GKG. Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung bei Nachbarstreitigkeiten gegen gewerbliche Vorhaben davon aus, dass das wirtschaftliche Interesse des Nachbarn sich nach dem doppelten Regelstreitwert bemisst, mithin , DM beträgt. Aus den unter Ziffer 3 genannten Gründen führt der Antrag auf Sicherungsmaßnahmen nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes. Im Eilverfahren war der Streitwert dann auf die Hälfte zu reduzieren.

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