Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 12 K Titel:

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1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Hinterlegung, Ausreisestempel, Aufenthaltstitel, Übernahmevereinbarung, Zurückschiebung, Wiedereinreisesperre, Schengen-Raum, Gültigkeitsdauer, Einreise, Albanien, Österreich, Führerschein, Gefängnis, Italien, Bundespolizei Normenketten: AufenthG 4, 11 I 3, 67 II 1, IV S. 4 u. 7, 95 I Nr. 3 VwGO 101 II, 113 V 1, 154 I GG Art. 2 II, 6 EMRK Art. 8 EUGrCh Art. 7 VO (EG) Nr. 562/2006 Art. 11 I SDÜ Art. 21 I RDGEG 3,5 Schlagworte: Hinterlegung, Ausreisestempel, Aufenthaltstitel, Übernahmevereinbarung, Zurückschiebung, Wiedereinreisesperre, Schengen-Raum, Gültigkeitsdauer, Einreise, Albanien, Österreich, Führerschein, Gefängnis, Italien, Bundespolizei Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Dezember Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Befristung der Wiedereinreisesperre Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwalt... gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundespolizeidirektion München Infanteriestr. 6, München

2 - Beklagte - wegen Befristung der Wiedereinreisesperre erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., die ehrenamtliche Richterin..., die ehrenamtliche Richterin... ohne mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2014 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist albanischer Staatsangehöriger und reiste am 9. Juni 2013 in einem Reisezug aus Österreich kommend in das Bundesgebiet ein. Bei einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion... im Grenzraum zeigte der Kläger einen albanischen E-Reisepass, eine italienische Carta D Identitá und einen italienischen Führerschein vor. Der Reisepass des Klägers enthielt zum Zeitpunkt der Überprüfung keinen Einreise- und keinen Ausreisestempel. Einen italienischen Aufenthaltstitel konnte der Kläger nicht vorzeigen. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung erklärte der Kläger, dass er wisse, dass er seit 8. Februar 2007 keinen gültigen Aufenthaltstitel in Italien mehr besitze. Seit 8. Februar 2007 habe er sich permanent in Italien aufgehalten. Auch nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Mai 2012 habe er sich ständig in Italien aufgehalten. In Deutschland habe er in Hannover für 1 Woche seine Nichte besuchen wollen. Er habe einen gültigen Pass und habe gedacht, dass er damit 3 Monate frei reisen könne. Mit Bescheid der Bundespolizeiinspektion... vom... Juni 2013 wurde die Zurückschiebung des Klägers nach Österreich verfügt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei an der Grenze im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen worden. Der Kläger sei in das Bundesgebiet eingereist, ohne den nach 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen. Er sei daher vollziehbar ausreisepflichtig und werde durch die Republik Österreich aufgrund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen. Der Kläger habe keine Gründe geltend gemacht, die ein Absehen von der Zurückschiebung erforderlich machten. Am... Juni 2013 hat der Kläger die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes beantragt. Diesen Antrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom... Juli 2013 wiederholt. Mit Bescheid vom... Juli 2013 wurde das Einreiseverbot für die Bundesrepublik Deutschland bis zum 10. Juni 2015 befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nachträgliche Befristung hänge maßgeblich von den Umständen ab, die zur Zurückschiebung führten. Der Kläger sei am 10. Juni 2013 nach Österreich zurückgeschoben worden, nachdem er unerlaubt nach Deutschland eingereist sei und sich hier unerlaubt aufgehalten habe. Durch die Einreise sowie den Aufenthalt in Deutschland ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel habe der Kläger eine strafbare Handlung begangen, aufgrund derer gemäß der Allgemeinen

3 Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz eine Befristung grundsätzlich nicht unter 2 Jahren vorgesehen sei. Nach den Umständen des Einzelfalles könne diese Frist verkürzt werden. Gründe, die für eine Verkürzung der Regelfrist sprächen, seien momentan weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Bei seiner Vernehmung habe der Kläger angegeben, dass er in Italien einen neuen Aufenthaltstitel beantragen könne. Nach der Vorlage seines Aufenthaltstitels als beglaubigte Kopie könne der Fall hinsichtlich einer Verkürzung der Sperrfrist erneut geprüft werden. Die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt beeinträchtigten regelmäßig die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern im geregelten, vorgegebenen Rahmen erfolgten. Nur dann könnten die zuständigen Behörden kontrollieren, welche Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Nach Abwägung der Gesamtumstände ende die Wiedereinreisesperre für die Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf des 10. Juni Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom... September 2013 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom... Juli 2013 eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei in Italien im Besitz einer bis zum 30. September 2018 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Darüber hinaus sei er im Besitz einer Carta D Identitá. Demnach sei es ihm erlaubt, sich besuchsweise in Deutschland aufzuhalten. Mit Widerspruchsbescheid des Bundespolizeipräsidiums vom... August 2014 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Bundespolizeidirektion München über die Befristung der Einreisesperre des Klägers bis zum 10. Juni 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, albanische Staatsangehörige seien in den Schengen-Staaten für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen von der Visumspflicht befreit. Der Reisepass des Klägers habe zum Zeitpunkt der Überprüfung keinen Einreise- und keinen Ausreisestempel enthalten, weshalb nicht nachvollziehbar gewesen sei, wann der Kläger in den Schengen-Raum eingereist sei. Einen italienischen Aufenthaltstitel habe der Kläger nicht vorweisen können, weshalb ein Reiserecht nach Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ) nicht bestanden habe bzw. zumindest bei der Kontrolle im Grenzraum nicht habe nachgewiesen werden können. Aus der Carta D Identitá, die ein reines Identitätspapier sei, lasse sich kein grenzüberschreitendes Aufenthaltsrecht ableiten. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 9. Juni 2013 habe der Kläger gestanden, seit dem 8. Februar 2007 bis zu seinem Aufgriff keinen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates besessen zu haben. Vor diesem Hintergrund sei seitens der Bundespolizei von einer unerlaubten Einreise und einem unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen gewesen, weshalb eine Zurückschiebung verfügt worden sei. Die Zurückschiebung ziehe kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich. Die erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes bis zum 10. Juni 2015 sei rechtmäßig. Gründe, die für eine Verkürzung der Regelfrist zum Vorteil des Klägers sprächen, seien zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht ersichtlich gewesen und auch nicht vorgetragen worden. Gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers spreche, dass er sich über einen ungewöhnlich langen Zeitraum von 6 Jahren unerlaubt im Schengen-Raum aufgehalten und offensichtlich sogar eine neue Existenz im Schengen-Raum aufgebaut habe, obwohl ihm dies nicht erlaubt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Befristung oberhalb von 2 Jahren zu rechtfertigen gewesen. Die Carta D Identitá sei ein reines, von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkanntes Personaldokument, aus dem sich kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ableiten lasse. Eine italienische Aufenthaltserlaubnis würde prinzipiell nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ zu einem Kurzaufenthalt im Bundesgebiet berechtigen, wenn der Kläger im Bundesgebiet keinem Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegen würde. Es bestehe kein Anspruch darauf, das im Bundesgebiet bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen, weil ein anderer Schengen-Staat einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel ausgestellt habe. Die Ausstellung einer italienischen Aufenthaltserlaubnis habe daher keinen direkten Einfluss auf das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet. Die Gültigkeitsdauer des vom Prozessbevollmächtigten erwähnten Aufenthaltstitels lasse auf das Ausstellungsdatum 30. September 2013 schließen. Wenn der Kläger nach der Einreise in das Bundesgebiet einen italienischen Aufenthaltstitel beantragt und ausgestellt bekommen habe, berühre dies nicht die Rechtswidrigkeit der Einreise am 9. Juni 2013.

4 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom... September 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom... Juli 2013 in der Form des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom... August 2014 aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei in Italien derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 30. September 2018 gültig sei. Auch sei er im Besitz einer Carta D Identitá. Mit Schreiben vom... Oktober 2014 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger lasse vortragen, dass er derzeit eine italienische Aufenthaltserlaubnis besitze, die bis September 2018 gültig sei. Einerseits sei dieser Aufenthaltstitel der Beklagten bis heute weder im Original noch in Kopie vorgelegt worden; andererseits habe der Kläger bei seiner Einreise am 9. Juni 2013 kein solches Dokument vorgelegt. Deshalb sei die Zurückweisung von der Beklagten richtigerweise verfügt worden. Eine etwaige nachträgliche Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis würde nichts daran ändern, dass die Einreise des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig gewesen sei. Gleiches gelte für die Carta D Identitá, die für den Kläger - einen albanischen Staatsangehörigen - keinen schengenwirksamen Aufenthaltstitel darstelle. Mit Schriftsatz vom... Oktober 2014 wies der Klägerbevollmächtigten nochmals darauf hin, dass sich der Kläger derzeit in Italien aufhalte und dort im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Darüber hinaus sei er im Besitz einer Carta D Identitá. Beide Unterlagen habe er in Fotokopie vorgelegt. Der Kläger wolle gern wieder einmal seine in Deutschland lebenden Verwandten besuchen. Mit Schriftsätzen vom... und... Dezember 2014 haben der Klägerbevollmächtigte und die Beklagte sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben ( 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 1. Die Klage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger hat vorliegend die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom... Juli 2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom... August 2014 beantragt. Der Bescheid befristet die Wirkungen der Zurückschiebung vom 9. Juni 2013 auf den 10. Juni 2015 und ist für den Kläger somit ein rein begünstigender Verwaltungsakt. Denn die zunächst unbefristet geltenden Wirkungen der mit Bescheid vom 9. Juni 2013 verfügten Zurückschiebung wurden hierdurch nachträglich auf zwei Jahre befristet. Die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids hätte zur Folge, dass die Wirkungen der Zurückschiebung wieder unbefristet gelten. Klagen, deren Erfolg für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb. 40 Rn. 38). Eine Auslegung des Klageantrags dahingehend, dass eine Verkürzung der festgesetzten Frist begehrt wird, ist nicht veranlasst. Der Kläger ist anwaltlich vertreten. 2. Eine derart ausgelegte Klage wäre jedoch auch unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom... Juli 2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom... August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befristung der Wirkung der Zurückschiebung auf einen Zeitpunkt vor dem 10. Juni 2015 ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

5 Das Gericht folgt der Begründung des Bescheids der Beklagten vom... Juli 2013 und des Widerspruchsbescheids vom... August 2014 und sieht von einer vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Befristung der Wiedereinreisesperre auf zwei Jahre nicht zu beanstanden ist. Gemäß 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes der Zurückweisung und der mit der Zurückweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die sich an der Erreichung des Zweckes der Aufenthaltsbeendigung orientierende Höchstfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 2, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta (EUGrCh), Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. zu 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG: BVerwG, U.v C juris). Vor diesem Hintergrund ist die Befristung der Wirkungen der Zurückschiebung auf zwei Jahre rechtmäßig. Der Kläger ist am 9. Juni 2013 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, da er nicht über den hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel gem. 4 AufenthG verfügt hat. Ein derartiger Aufenthaltstitel war erforderlich, da der Kläger sich mangels eines Einreisestempels eines Schengen-Staates in seinem Reisepass gem. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl EG Nr. L 105 S. 1; Schengener Grenzkodex) nicht auf die Befreiung von der Visumspflicht für Aufenthalte bis zu 90 Tagen für albanische Staatsangehörige berufen konnte. Auch aus Art. 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl 2000 Nr. L 239 S. 19; Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) ließ sich kein Einreiserecht ableiten, da der Kläger keinen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates vorweisen konnte. Die unerlaubte Einreise stellt gem. 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Straftatbestand dar. Angesichts des öffentlichen Interesses, dass Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass das öffentliche Interesse im Regelfall eine Befristung auf zwei Jahre ab Ausreise erfordert. Gründe für eine Reduzierung des im ersten Schritt als notwendig angesehenen Befristungszeitraums liegen nicht vor. Der Kläger verfügt im Bundesgebiet über keine schützenswerten Beziehungen, weder familiärer noch wirtschaftlicher Art. Den Kontakt zu seiner Nichte in Hannover kann der Kläger innerhalb des überschaubaren Zeitraum von zwei Jahren auch von Italien aus brieflich oder telefonisch aufrecht erhalten. Einen Nachweis dahingehend, dass er in Italien tatsächlich über einen Aufenthaltstitel verfügt, hat der Kläger bis zuletzt nicht erbracht. Er hat lediglich die Kopie einer italienische Carta D Identitá, sowie eines italienischen Führerscheins vorgelegt. Beide Dokumente stellen keinen Aufenthaltstitel dar. 3. Die Kostentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München

6 schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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