Erneuter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt
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- Lars Lichtenberg
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1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Erneuter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt Normenketten: BayVwVfG Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1-3 AufenthG 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3, 9a Abs. 2 S. 1, 26 Abs. 4 Leitsätze: 1. Stellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut einen Antrag auf Erteilung desselben Aufenthaltstitels, der den Fortbestand der bestandskräftigen Ablehnung unmittelbar berührt, so ist dieser ungeachtet seiner Bezeichnung ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Lehnt die Behörde die Wiederaufnahme ab, so ist Streitgegenstand der nachfolgenden Klage zunächst nur der behauptete Anspruch auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Lehnt die Behörde ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf eine vorangegangene bestandskräftige Entscheidung ab, bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wiederaufgreifen des Verfahrens, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung, Ermessenserwägungen, Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der am... geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende Juni 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am... September 2003 einen Asylantrag. 2 Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. September 2003 wurde der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht. 3 Der Kläger erhielt von der Beklagten am 10. Februar 2004 eine Duldung, die laufend verlängert wurde.
2 4 Mit Schreiben vom... Mai 2010 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, verbunden mit dem Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21. August 2010 wurde der Antrag abgelehnt. 5 Mit Urteil vom 14. Januar 2011 verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht München das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Bescheid vom 24. März 2011 hat das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Erkrankungen des Klägers festgestellt. 6 Am... Mai 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 7 Am 30. Juni 2011 hat der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr erhalten. Innerhalb dieses Jahres sei er verpflichtet, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich einen Pass zu beschaffen sowie die Identität zu klären. 8 Am... Juni 2012 hat der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Er hat ab 19. Juni 2012 eine Erlaubnisfiktion gemäß 81 Abs. 4 AufenthG erhalten. 9 Am 14. Oktober 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr auf Ausweisersatz erhalte, wenn er ein biometrisches Passbild und den aktuellen Sozialhilfebescheid vorlege, nachdem er weiterhin nicht im Besitze eines Nationalpasses sei. 10 Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 13. Februar 2014 ergibt sich, dass der Kläger mit einer weiblichen Begleitung vorgesprochen habe, die sich nicht vorgestellt habe. Der Kläger sei aufgrund des vorangegangenen Schreibens der Ausländerbehörde vom 5. Februar 2014 mehrfach befragt worden, ob der elektronische eat auf Ausweisersatz für ein Jahr bestellt werden solle. Er habe die Fragen mit ja beantwortet, daher sei mit der technischen Bestellung des eat begonnen worden. Als ihm das Kontrollblatt mit der Aufenthaltsdauer und dem Vermerk Ausweisersatz vorgelegt worden sei, habe der Kläger die weitere Bestellung nicht mehr fortführen wollen und seine Fingerabdrücke nicht abgegeben. Der Kläger habe die ausländerrechtliche Situation beklagt. Er habe nur eine Fiktionsbescheinigung, die monatlich verlängert werde. Ihm sei entgegengehalten worden, dass er soeben die Beantragung für einen Ausweisersatz abgebrochen habe. Ihm sei erklärt worden, dass in seiner Situation eine Ausstellung für drei Jahre nicht angezeigt sei, weil er keinen Nationalpass habe. Die Begleiterin habe verlangt, dass ihm ein deutscher Reisepass ausgestellt werden solle, weil ja bei ihm Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien. Seine Staatsangehörigkeit sei auf ungeklärt geändert worden und er könne nicht zur Botschaft fahren. 11 Die Beklagte teilte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 6. Februar 2014 mit, dem Kläger könne die Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. 12 Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 an die damaligen Prozessbevollmächtigten teilte die Beklagte mit, die Fiktionsbescheinigung des Klägers laufe am 13. Februar 2014 ab, er solle zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels auf Ausweisersatz vorsprechen. 13 Der Kläger sprach am 18. Februar 2014 erneut bei der Beklagten vor und beantragte eine Niederlassungserlaubnis und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
3 14 Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und/oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU lägen in seinem Fall nicht vor. 15 Lt. Aktenvermerk der Beklagten hat der Kläger am 19. August 2014 mit seiner Verlobten vorgesprochen. Er habe erklärt, seine Fiktionsbescheinigung laufe aus. Ihm sei erneut erklärt worden, dass er die Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr auf einem Ausweisersatz jederzeit haben könne, weil das Bundesamt Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt habe. Der Kläger habe gesagt, er möchte die Niederlassungserlaubnis haben. Der Kläger habe sich wieder geweigert, den Ausweisersatz für ein Jahr anzunehmen. 16 Mit Bescheid vom 3. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom... Februar 2014 (Nr. 1) und den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU vom... Februar 2014 ab (Nr. 2). 17 Am... Oktober 2014 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und u.a. beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 18 Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 bat die Beklagte den Kläger, den Nationalpass, sonstige Identitätsnachweise, Einkommensnachweise, Nachweise über 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, einen Sprachstandsnachweis, einen Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs und seinen Mietvertrag vorzulegen. 19 Am... März 2016 wies der Kläger auf 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 AufenthG hin. Er sei der Auffassung, er könne die geforderten Anforderungen nicht erfüllen, deshalb entfalle die Notwendigkeit der Vorlage der geforderten Unterlagen. Als Zeichen des guten Willens füge er einen Sprachstandsnachweis und den Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs bei, obgleich auch hierfür aus den genannten Gründen kein Anlass bestehe. 20 Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte die Beklagte dem Gericht mit, der Kläger habe die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Er beziehe SGB-II-Leistungen. 21 Mit Urteil vom 19. Mai 2016 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage abgewiesen (M 12 K ). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 24. August 2016 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das o.g. Urteil abgelehnt (10 ZB ). Das Urteil vom 19. Mai 2016 ist rechtskräftig. 22 Mit Schreiben vom... Oktober 2016 hat der Kläger erneut die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragt. 23 Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die erneut gestellten Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. eines Daueraufenthalts-EU nicht weiter bearbeitet würden. Die vorhergehenden Anträge vom... Februar 2014 seien mit Bescheid vom 3. September 2014 abgelehnt worden. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2016 (M 12 K ) werde verwiesen. Aufgrund der mit Schreiben vom... Oktober 2016 vorgelegten Unterlagen sei in
4 keinem der vom Verwaltungsgericht erläuterten Punkte eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dargelegt. Eine erneute Entscheidung über die Anträge sei daher nicht notwendig. 24 Mit Schreiben vom... November 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, es habe sich einiges geändert. Er sei nun zwei Jahre länger in Deutschland, habe die angeforderten Informationen nachgereicht und die Ablehnung seiner Anträge bei Gericht sei wegen der Nichteinhaltung von Formalien erfolgt. 25 Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 23. November 2016 aus, dass für die beantragten Aufenthaltstitel bereits der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis fehle. Der Anwendungsbereich der Vorschriften sei nicht eröffnet. Wie mehrfach mitgeteilt, sei die Beklagte bereit, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 3 AufenthG auf Ausweisersatz für zunächst ein Jahr zu erteilen. Dies bedürfe der Antragstellung durch den Kläger. 26 Bei einer Vorsprache am 6. Februar 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Niederlassungserlaubnis nicht entsprochen werden könne, da er bereits die Voraussetzung des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfülle. Die Antragstellung für eine Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 3 AufenthG verweigerte der Kläger. 27 Am... Februar 2017 hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom... Oktober 2016 zu entscheiden und ihm eine Niederlassungserlaubnis bzw. die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erteilen. 28 Zur Begründung wurde auf den beigefügten Schriftverkehr Bezug genommen. 29 Mit Schriftsatz vom 20. März 2017 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 30 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sichtung der Antragsunterlagen habe ergeben, dass sich der Sachverhalt im Vergleich zu der bereits ergangenen und gerichtlich bestätigten Ablehnung durch die Beklagte nicht entscheidungserheblich verändert habe. Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 4 AufenthG bzw. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU seien nicht erfüllt. Daher sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Bearbeitung des Antrags nicht erfolgen könne, da sich der Sachverhalt nicht geändert habe. Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und halte sich nach Ablauf der Fiktionsbescheinigung seit 6. Februar 2017 illegal im Bundesgebiet auf, da die ihm erteilte Duldung nicht entgegengenommen worden sei. Daher sei auch der Anwendungsbereich der einschlägigen Rechtsnormen nicht eröffnet. 31 Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger am 18. Mai 2017 eine Duldung in Empfang genommen habe, die bis 7. August 2017 ausgestellt worden sei. 32 Mit Schriftsatz vom... Juni 2017 legte der Kläger weitere Unterlagen vor, insbesondere zu Vorsprachen bei der Beklagten, sozialgerichtlichen Verfahren und JobcenterBescheide. 33
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 34 Die zulässige Klage ist unbegründet. 35 Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers gem. 88 VwGO dahingehend aus, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, das Verfahren im Hinblick auf die beantragte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wiederaufzugreifen und seine Anträge in der Sache zu verbescheiden Die so verstandene Klage ist zulässig. 37 Die am... Februar 2014 gestellten Anträge des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wurden zwar mit Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014 abgelehnt. Dieser Bescheid wurde mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2016 (M 12 K ) auch bestandskräftig. 38 Stellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut einen Antrag auf Erteilung desselben Aufenthaltstitels, der den Fortbestand der bestandskräftigen Ablehnung unmittelbar berührt, so ist dieser ungeachtet seiner Bezeichnung ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG (zur Aufenthaltserlaubnis: BayVGH, B.v CE juris). 39 Die Beklagte hat die Wiederaufnahme des Verfahrens und damit eine Verbescheidung der Anträge des Klägers in der Sache vorliegend mit Bescheid vom 9. November 2016 unter Hinweis auf ihren bestandskräftigen Bescheid und die mangelnde Änderung der Sach- oder Rechtslage seither abgelehnt. 40 Lehnt die Behörde die Wiederaufnahme ab, so ist Streitgegenstand der nachfolgenden Klage zunächst nur der behauptete Anspruch auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, 121 Rn. 34). Dieser Streitgegenstand ist ein anderer als im vorangegangenen Verfahren M 12 K , so dass die Rechtskraft des Urteils vom 19. Mai 2016 bzw. die Bestandskraft des Bescheids vom 3. September 2014 der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. 41 Die Klage ist auch nicht verfristet, da der Bescheid vom 9. November 2016 keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthalten hat, so dass für die Erhebung der Klage die Jahresfrist gem. 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des früheren Verfahrens hat, und zwar weder nach den Vorschriften über das Wiederaufgreifen im engeren Sinne (Art. 51 BayVwVfG) noch im Rahmen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Prüfung, ob eine Aufhebung des bestandskräftigen Versagungsbescheids und neue Sachentscheidung nach Art. 48 Abs. 1 oder Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG geboten ist (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Das Gericht legt hierbei jeweils die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde. 43
6 a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Letzteres ist hier ersichtlich nicht der Fall, so dass nur die Änderung der Sach- oder Rechtslage oder die Vorlage neuer Beweismittel in Betracht kommt. 44 Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist vorliegend weder im Hinblick auf die begehrte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eingetreten. Auch neue Beweismittel, die geeignet wären, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, wurden nicht vorgelegt. 45 Zur Niederlassungserlaubnis: 46 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt gem. 26 Abs. 4 AufenthG u.a. voraus, dass der Kläger seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ( 26 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Nach dem rechtskräftigen Urteil vom 19. Mai 2016 hat der Kläger zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung diese Voraussetzung nicht erfüllt. An dieser Sachlage hat sich seit dem Urteil vom 19. Mai 2016 nichts geändert. Der Kläger war seither zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, da er sich weigert, den hierfür erforderlichen Antrag bei der Beklagten zu stellen. Er verfügt lediglich über eine Duldung. Weitere anrechenbare Zeiten sind demzufolge seit dem Urteil vom 19. Mai 2016 nicht entstanden, so dass es nach wie vor bereits an der Erteilungsvoraussetzung des 26 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mangelt. 47 Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass der Kläger nach dem Urteil vom 19. Mai 2016 auch keine Nachweise über die Sicherung seines Lebensunterhalts vorgelegt hat ( 26 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Vielmehr bezieht er nach Aktenlage noch immer öffentliche Leistungen (SGB II- Leistungen bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz). Von der Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts ist auch nicht gem. 26 Abs. 4 Satz 2 i.v.m. 9 Abs. 2 Satz 6 i.v.m. Satz 3 AufenthG abzusehen. Die vom Kläger neu vorgelegten ärztlichen Atteste von Dr. W... vom... August 2016,... Januar 2017 und... April 2017 sowie von Dr. W... vom... Juli 2016 bestätigen zwar, dass beim Kläger psychiatrische Erkrankungen bzw. ein Vorhofflattern und ein chronisches Wirbelsäulensyndrom vorliegen; sie lassen aber nicht erkennen, dass der Kläger auf Dauer erwerbsunfähig wäre und er deshalb seinen Lebensunterhalt nicht im Sinne von 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sichern könnte. 48 Schließlich müsste der Kläger gem. 26 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auch mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Nachweise hierüber liegen nach wie vor nicht vor. Vielmehr hat der Kläger auch nach dem Urteil vom 19. Mai 2016 öffentliche Leistungen in Anspruch genommen. Meldezeiten der Arbeitsagentur für Arbeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung zählen nicht zu den erforderlichen 60 Beitragsmonaten. Von dem Erfordernis ist auch nicht gem. 26 Abs. 4 Satz 2 i.v.m. 9 Abs. 2 Satz 6 i.v.m. Satz 3 AufenthG abzusehen, da die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste keine Erwerbsunfähigkeit belegen (s.o.). 49 Zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: 50
7 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gem. 9a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt u.a. voraus, dass sich der Ausländer seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält (Nr.1) und dass sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2). Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, erfüllt der Kläger nach wie vor weder die Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthalts mit Aufenthaltstitel noch die Sicherung seines Lebensunterhalts. 51 b) Die Beklagte ist auch nicht nach den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf belastender Verwaltungsakte - hierzu zählt auch die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts - verpflichtet, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 3. September 2014 aufzuheben und erneut über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu entscheiden (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, Art. 51 Abs. 5, Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG). 52 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG liegen nicht vor, da die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit Bescheid vom 3. September 2014 nicht rechtswidrig war. 53 Nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG kann zwar auch ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG liegen jedoch nicht vor, da ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU hat (s.o.). Im Fall des Widerrufs des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids vom 3. September 2014 müsste daher erneut ein Ablehnungsbescheid erlassen werden. 54 Abgesehen davon handelt die Behörde im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung grundsätzlich schon dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen - wie im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die bestandskräftige Entscheidung ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde (BVerwG, U.v C 26/08 juris Rn. 20; OVG NW B.v A 1901/10 juris). Gründe, im vorliegenden Fall hiervon abweichend das private Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides sind nicht ersichtlich Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO.
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