1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Maßnahmen der Jugendhilfe, die für seine Tochter erbracht wurden.

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Kostenbeitrag eines Elternteils zur Unterbringung seines Kindes Normenketten: SGB VIII 91 I Nr. 5a, 92 I Nr. 5, III, 93 VwGO 113 I 1 93 Abs. 3 SGB VIII SGB VIII 91 I Nr. 5a, 92 I Nr. 5, III, 93 VwGO 113 I Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO Leitsatz: 1. Ein Elternteil kann zu einem Kostenbeitrag für die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgte Unterbringung seines Kindes in einer Pflegefamilie verpflichtet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob er personensorgeberechtigt ist oder durch sein Verhalten zur Unterbringung des Kindes beigetragen hat. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) Orientierungsatz: Kostenbeitrag Schlagworte: Jugendhilfe, Pflegefamilie Fundstellen: LSK 2014, NZFam 2014, 240 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Maßnahmen der Jugendhilfe, die für seine Tochter erbracht wurden Der Kläger ist Vater einer im Jahr 2002 geborenen Tochter und eines im Jahr 2007 geborenen Sohnes. Seit der Kläger von der Mutter der Kinder getrennt ist, lebten diese bei ihrer Mutter. Die elterliche Sorge für die Tochter übte die Mutter zunächst allein aus. Mit Bescheid vom 11. März 2009 wurden für die Tochter des Klägers Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab 1. Januar 2009 festgesetzt, die an die Mutter ausbezahlt wurden.

2 3 Mit Bescheid vom 10. Februar 2011 gewährte der Beklagte für die Tochter des Klägers Hilfe zu Erziehung in Form von Vollzeitpflege. Auf Antrag der Mutter war die Tochter in einer Pflegefamilie untergebracht worden, weil dauerhafte Beziehungsschwierigkeiten zwischen Mutter und Tochter bestanden, die sich zuletzt zugespitzt hatten. Die Tochter habe die Erziehungskompetenz der Mutter nicht angenommen, die emotionale Beziehung zwischen Mutter und Tochter sei extrem belastend und gestört. Es bedürfe einer Trennung von Mutter und Tochter auf längere Zeit und einer entsprechenden Distanz. Aus dem Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 6. April 2011 (Blatt 28) ergibt sich, dass durch Ferienaufenthalte getestet werden sollte, ob sich die Tochter beim Vater eingewöhnen kann. 4 Mit Schreiben vom 4. Februar 2011, dem Kläger zugegangen am 9. Februar 2011, wurde dieser über die Kosten der Jugendhilfe und die Folgen für seine Unterhaltspflicht informiert. 5 In der Folgezeit ergab sich, dass die Tochter in Zukunft beim Vater leben sollte. Mit Beschluss des Amtsgerichts... vom 29. August 2011 wurde die elterliche Sorge für die Tochter des Klägers auf die Eltern gemeinsam übertragen mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses wurde auf den Kläger allein übertragen. Die Parteien vereinbarten, dass die Tochter des Klägers am 3. September 2011 zum Vater umziehe und trafen außerdem eine Umgangsregelung für die Ferien. Die mit Bescheid vom 10. Februar 2011 gewährte Hilfe zur Erziehung wurde dementsprechend mit dem 3. September 2011 eingestellt (Bescheid vom 30. August 2011). 6 Wegen Umzugs der Kindsmutter in den Zuständigkeitsbereich der Stadt... gab der Beklagte das Verfahren hinsichtlich der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Tochter des Klägers an die Stadt... ab. Diese forderte mit Schreiben vom 11. Mai 2011 den Kläger auf, für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011 einen Unterhaltsrückstand für die Kinder in Höhe von 871,40 EUR binnen zwei Wochen zu begleichen oder einen Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten. 7 Die Behörde wurde davon unterrichtet, dass über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit am 8. April 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Eine Anmeldung der staatlichen Forderungen zur Privatinsolvenz erfolgte wohl nicht. Das Landesamt für Finanzen teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Mai 2011 mit, dass die staatlichen Forderungen wegen der Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 20. Januar 2011 bzw. vom 1. Januar 2009 bis 8. April 2011 unbefristet niedergeschlagen würden. 8 Nach entsprechender Anhörung verpflichtete der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 26. März 2012, zu den für seine Tochter gewährten Leistungen der Jugendhilfe in der Zeit vom 21. Januar 2011 bis 3. September 2011 einen Kostenbeitrag von monatlich 275,00 EUR zu bezahlen (Nr. 1.). Der entstandene Rückstand in Höhe von 2.053,33 EUR sei sofort zur Zahlung fällig (Nr. 2.), die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3. des Bescheids vom 26. März 2012). Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hob die Regierung von... den Bescheid insoweit auf, als vor dem 9. Februar 2011 ein Kostenbeitrag verlangt wurde, wies den Widerspruch im Übrigen jedoch zurück Der Kläger beantragt (sinngemäß), 10 den Bescheid vom 26. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2013 aufzuheben. 11

3 Zur Begründung wird vorgetragen, er sei zum Zeitpunkt der Unterbringung seiner Tochter in einer Pflegefamilie nicht der betreuende Elternteil gewesen. Die Unterbringung bei den Pflegeeltern sei aus Gründen erfolgt, die in der Person der Mutter des Kindes gelegen hätten. Er sei deshalb für den fraglichen Zeitraum nur für den Unterhalt gegenüber seiner Tochter verpflichtet, mit den Kosten der Unterbringung sei der andere Elternteil zu belasten. Es gehe nicht an, dass er sowohl Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als auch einen Kostenbeitrag für die Jugendhilfemaßnahme zu tragen habe. Außerdem sei die Unterbringung seiner Tochter bei einer Pflegefamilie nicht notwendig gewesen. Er sei bereit gewesen, seine Tochter aufzunehmen, diese hätte statt bei einer Pflegefamilie also auch bei ihm leben können Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Bei den vom Kläger während des Zeitraums der Jugendhilfegewährung an die Unterhaltsvorschussstelle geleisteten Zahlungen habe es sich um Zahlungen auf den bis zum 31. Januar 2011 dort aufgelaufenen Rückstand gehandelt. Die Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien wegen der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie ab dem 1. Februar 2011 eingestellt worden. 15 Die Unterbringung in Vollzeitpflege sei von der damals allein sorgeberechtigten Mutter im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung beantragt worden. Der Kläger als nicht sorgeberechtigter Elternteil habe nicht in das Hilfeplanverfahren einbezogen werden müssen. Da er zum fraglichen Zeitpunkt schon seit längerem von der Familie getrennt gelebt habe und die Tochter des Klägers zwar regelmäßig telefonisch und über s Kontakt mit ihm hatte, persönliche Treffen jedoch auch wegen der räumlichen Entfernung selten stattgefunden hätten, sei eine Unterbringung beim Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht in Erwägung gezogen worden. Der Wechsel zum Vater sei jedoch während der Vollzeitpflege angebahnt worden. 16 Die Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags habe sich aus den vorgelegten Einkommensnachweisen ergeben. Es sei berücksichtigt worden, dass der Kläger einer weiteren Person gegenüber im gleichen Range unterhaltspflichtig sei. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers sei gewahrt. Da der Leistungsbescheid auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen worden sei, handle es sich auch nicht um eine von einer etwaigen Restschuldbefreiung erfasste Forderung Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Der Bescheid des Landratsamtes... vom 26. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von... vom 28. Februar 2013 ist rechtmäßig; der Kläger wird hierdurch nicht im Sinne des 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in seinen Rechten verletzt Der Kläger ist verpflichtet, für die Zeit vom 19. Februar 2011 bis zum 3. September 2011 einen Kostenbeitrag in Höhe von 275,00 EUR pro Monat für die Unterbringung seiner Tochter in einer Pflegefamilie zu bezahlen.

4 21 a) Werden Kinder vollstationär in Pflegefamilien untergebracht, so sind hierfür gemäß 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Beiträge zu den dem Jugendhilfeträger hierfür entstehenden Kosten zu leisten. 22 Gemäß 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist der Pfleger als Elternteil zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil personensorgeberechtigt ist oder nicht, ob die Unterbringung des Kindes auf seinen Antrag hin erfolgt oder sonst durch ihn verursacht wurde, oder ob die Unterbringung vom anderen Elternteil veranlasst wurde. 23 Gemäß 92 Abs. 3 SGB VIII kann der Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem dem Beitragspflichtigen, hier dem Kläger, die Gewährung der Jugendhilfeleistung und die Folgen für seine Unterhaltspflicht mitgeteilt wurden. Letzteres hat die Regierung von Schwaben im Widerspruchsverfahren berücksichtigt und den angefochtenen Bescheid entsprechend korrigiert. 24 b) Für die Unterbringung seiner Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger also grundsätzlich einen Kostenbeitrag zu leisten. 25 Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Unterbringung in einer Pflegefamilie nicht notwendig war, weil er seine Tochter von Anfang an bei sich aufgenommen hätte, so dass die Kosten nicht entstanden wären. Das Jugendamt hat die Unterbringung in einer Pflegefamilie zu Recht veranlasst. 26 Die damals allein sorgeberechtigte Mutter des Kindes hat die Unterbringung beantragt. Nach der fachlichen Einschätzung des Jugendamtes war die Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege, also Unterbringung in einer Pflegefamilie, gemäß 27, 33 SGB VIII erforderlich, weil die Mutter nicht in der Lage war, eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung zu gewährleisten, obwohl bereits Jugendhilfe in Gestalt der sozialpädagogischen Familienhilfe ( 31 SGB VIII) geleistet wurde. 27 Es liegt dabei auf der Hand, dass das damals 8-jährige Kind in dieser Situation nicht sofort bei seinem - damals nicht sorgeberechtigtem - Vater, der ca. 500 km entfernt lebte und zudem es seit längerer Zeit nur telefonisch und über , aber nicht persönlich Kontakt hatte, untergebracht werden konnte. Vielmehr war eine Vorbereitung aller Beteiligten, auch des Klägers und seiner Ehefrau, erforderlich, damit die Eingliederung des Kindes in den Haushalt des Vaters gelingen konnte. 28 c) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei verpflichtet worden, für die Zeit der Unterbringung seiner Tochter in der Pflegefamilie zweifache Leistungen zu erbringen, nämlich zum einen den Kostenbeitrag für die Jugendhilfeleistungen und zum anderen Erstattungsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. 29 Die Kindsmutter erhielt zwar unstreitig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für beide Kinder, nämlich für ihren Sohn und ihre Tochter (zuletzt mit Bescheid des Landratsamtes... vom monatlich 180,00 EUR ab für die Tochter). Die Leistungen für die Tochter wurden jedoch eingestellt, nachdem diese bei der Pflegefamilie eingezogen war (Bescheid des Landratsamtes... vom ). 30 Die Stadt..., die wegen Umzugs der Kindsmutter in ihren Zuständigkeitsbereich den Fall später übernommen hat, hat mit Schreiben vom 2. Mai 2011 beim Kläger sodann einen Unterhaltsrückstand für

5 seine Tochter in Höhe von 841,40 EUR für die Zeit bis zum 31. Januar 2011 geltend gemacht und ihn zur Zahlung aufgefordert. Der Zeitraum ab dem 9. Februar 2011, für den der Kostenbeitrag für Jugendhilfemaßnahmen verlangt wird, ist hiervon somit nicht betroffen. 31 Durch dieses Schreiben vom 2. Mai 2011 und vor allem durch den Bescheid vom 16. Februar 2011 wurde das Schreiben des Landratsamtes... vom 31. März 2010, das der Kläger mit seiner Klage vorgelegt hat, obsolet. Dieses enthält zwar noch Forderungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit bis zum Jahr Diese Forderungen sind aber nicht mehr aktuell. Aus den vorgelegten Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Staatsoberkasse die Forderungen an den Kläger hinsichtlich der Unterhaltsvorschüsse für seine Tochter wegen der Privatinsolvenz des Klägers unbefristet niedergeschlagen hat. Die Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für seine Tochter betreffen daher zum einen nur den Zeitraum bis Januar 2011, enden also mit der Kostenbeitragspflicht nach dem SGB VIII. Zum anderen werden die Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vor Unterbringung der Tochter wohl auch vom Staat nicht mehr geltend gemacht. Von einer doppelten Inanspruchnahme des Klägers kann daher keine Rede sein. 32 d) Der Kostenbeitrag ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Höhe des Kostenbeitrags bestimmt sich gemäß 93, 94 SGB VIII i. V. m. der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) - nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen. 33 Das Landratsamt hat den Kläger aufgrund eines monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens in Höhe von 1.795,78 EUR ( 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII), das gemäß 93 Abs. 3 SGB VIII um pauschal 25% für besondere Belastungen auf 1.346,84 EUR gekürzt wurde, in Einkommensgruppe 7 der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung eingruppiert. Wegen der Unterhaltspflicht für seinen Sohn wurde der Kläger sodann gemäß 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV in eine 2 Stufen niedrigere Einkommensgruppe, also Gruppe 5, eingestuft. Für das erste untergebrachte Kind ist danach ein Kostenbeitrag in Höhe von 275,00 EUR monatlich zu bezahlen. Unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnungen wurden ebenfalls durchgeführt, ohne dass sich eine Beeinträchtigung der Unterhaltspflichten des Klägers ergeben hat. 34 Das Gericht hat zwar aufgrund der Einkommensnachweise des Klägers vom März 2010 bis Februar 2011 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in Höhe von 1.747,99 EUR errechnet. Gekürzt um die 25%- Pauschale des 93 Abs. 3 SGB VIII auf 1.310,99 EUR, führt es jedoch ebenfalls zur Eingruppierung in Einkommensgruppe 7 (1.301,00 bis 1.450,00 EUR) bzw. 5 nach der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung. 35 Auch die Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags ist daher nicht zu beanstanden Da die Klage somit erfolglos blieb, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß 154 Abs. 1 VwGO. 37 Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 188 Satz 2 VwGO). 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 2 VwGO.

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