Orientierungsatz: Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Einkommensermittlung; Angemessenheit - notwendiger Selbstbehalt -; besondere Härte

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1 VG Ansbach, Urteil v K Titel: Normenketten: 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 93 Abs. 3 SGB VIII 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 93 Abs. 3 SGB VIII Orientierungsatz: Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Einkommensermittlung; Angemessenheit - notwendiger Selbstbehalt -; besondere Härte Schlagworte: Einkommen, Jugendhilfe, Kostenbeitrag, notwendiger Selbstbehalt, besondere Härte, Unterhalt Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die Beklagte gewährt für die am... geborene Tochter... des Klägers ab dem 4. September 2012 Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gemäß 34 SGB VIII in der geschlossenen Abteilung des... Mädchenheimes... In dem die Hilfe bewilligenden Bescheid vom 7. September 2012 ist u. a. auch ausgeführt, dass die Eltern und die Jugendliche zu den Kosten der Heimerziehung herangezogen werden. Mit dem Kläger am 11. September 2012 zugestelltem Schreiben vom 7. September 2012 wurde ihm mitgeteilt, dass durch die Hilfegewährung derzeit Kosten in Höhe von mindestens Euro monatlich entstehen und dass er einen Kostenbeitrag zu leisten habe. Um Vorlage verschiedener Unterlagen wurde gebeten. Mit Leistungsbescheid vom 25. Oktober 2012 forderte die Beklagte vom Kläger für die für... gewährte vollstationäre Hilfe zur Erziehung ab dem 1. Oktober 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 196,- Euro und stellte fest, dass im Zeitraum ab 1. Oktober 2012 bis einschließlich 30. November 2012 ein Kostenbeitragsrückstand in Höhe von 392,- Euro aufgelaufen ist. Mit am 9. November 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass aufgrund seiner Insolvenz und seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten es ihm nicht möglich sei noch 196,- Euro nach dem Ausfall des Kindergeldes für... zusätzlich für die Unterbringung im Heim zu zahlen. Sollte es bei der Maßnahme bleiben, sehe er sich aus finanzieller Sicht gezwungen, diese Maßnahme abzubrechen und... wieder nach Hause zu holen. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Regierung von Mittelfranken zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.

2 Die fehlende Anhörung sei gemäß 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, da der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Argumente vorgebracht habe und diese auch vom Jugendamt der Beklagten behandelt worden seien. An der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme bestünden keine Zweifel. Die Erhebung des Kostenbeitrags ab dem 1. Oktober 2012 sei nicht zu beanstanden, da er über die grundsätzliche Heranziehung zu den Kosten der Hilfe rechtzeitig mit Schreiben vom 7. September 2012 informiert worden sei. Der ermittelte Kostenbeitrag begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es sei ein durchschnittliches Erwerbseinkommen, berechnet aus den vorliegenden Lohnabrechnungen für Februar bis September 2012, in Höhe von 1.897,41 Euro netto zugrunde gelegt worden. Das Kindergeld sei, da er kindergeldberechtigt sei, in Höhe von 184,- Euro als Einkommen anzurechnen gewesen. Das Gesamteinkommen liege somit bei 2.081,41 Euro. Es sei ein Pauschalabzug in Höhe von 25% des ermittelten Nettoeinkommens erfolgt, da die Pauschale in seinem Fall höher sei als die tatsächlich geltend gemachten Aufwendungen. Das bereinigte maßgebliche Einkommen betrage daher 1.561,06 Euro. Dies führe zu einer Eingruppierung in die Einkommensgruppe 8 und damit zu einem vorläufigen Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro. Eine Unterhaltspflicht gegenüber anderen gleichrangigen oder vorrangigen Unterhaltsberechtigten sei bei ihm nicht ersichtlich, insbesondere sei sein Sohn... (wohl: nicht) gleichrangig, weil er volljährig sei und sich nicht in allgemeiner Schulausbildung befinde. Zudem sei die Beklagte zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass hier kein atypischer Fall vorliege, der die Heranziehung zum Kostenbeitrag für ihn als nicht angemessen oder unzumutbar erscheinen ließe. Die von ihm angesprochene Privatinsolvenz sei durch die Anerkennung der Lohnpfändungen im Rahmen des 93 Abs.3 SGB VIII berücksichtigt worden. Zudem sei das Insolvenzverfahren bereits seit 3. August 2010 eröffnet, so dass für den Kostenbeitrag kein Vollstreckungshindernis vorliege. Andere atypische Merkmale, insbesondere Kosten für eine chronische Krankheit oder ähnliche Sachverhalte, seien nicht ersichtlich. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag sei nur dann im Sinne von 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Beitragspflichtigen zumindest der sogenannte unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werde. Dieser liege bei 950,- Euro. Von seinem Erwerbseinkommen seien pauschal 5% abzuziehen (Nr. 10 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland), also 94,85 Euro sowie 200,- Euro wegen der Lohnpfändung. Es verbleibe daher ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.602,56 Euro. Da der Selbstbehalt für Erwerbstätige bei 950,- Euro liege, verbleibe ein Betrag in Höhe von 652,56 Euro zur Leistung eines Kostenbeitrages. Mit am 5. Juni 2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Klage. Es sei ihm nicht klar, warum nicht auch seine Ex-Ehefrau in die Pflicht genommen werde. Er habe einen Durchschnittsverdienst von monatlich 1.769,- Euro und Fixkosten in Höhe von 1.142,- Euro, so dass ein Selbstbehalt von 627,- Euro bleibe. Essen und Spritkosten seien noch nicht mit einberechnet worden. Er habe monatliche Fixkosten von 65,- Euro für eine Lebensversicherung, hinzu kämen 100,- Euro Handykosten und Kosten für Internet/Fernsehen in Höhe von monatlich 50,- Euro. All diese Ausgaben seien nicht zu seiner Entlastung mit einbezogen worden. Hinzu kämen die Kosten für Besuche und Reisen zu seiner Tochter nach... Mitarbeiter der Beklagten hätten ihm im Hinblick auf Privatinsolvenz und Heimunterbringungskosten gesagt, dass er nichts werde zahlen müssen. Das Wort Selbstbehalt verstehe er so, dass die Summe nicht dazu da sei, zusätzliche Kosten in Form von Heimunterbringung davon zu leisten. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die fehlende Anhörung sei wirksam nachgeholt worden. An der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestünden keine Zweifel. Er sei mit Schreiben vom 7. September 2012 rechtzeitig über die grundsätzliche Heranziehung über die Kosten der Hilfe informiert worden. Die Ermittlung des Kostenbeitrags sei nicht zu beanstanden. Eine Herabstufung innerhalb der Tabelle der Kostenbeitragsverordnung komme nicht in Betracht, da sein Sohn... nicht gleichrangig sei, weil er volljährig sei und sich nicht in allgemeiner Schulausbildung befinde. Auch sei ein besonderer Härtefall nicht gegeben. Dem Kläger verbleibe auch der

3 unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in Höhe von 950,- Euro. Der Kläger müsse monatlich 196,- Euro an die Beklagte überweisen, da das Kindergeld für... in Höhe von 184,- Euro direkt von der Kindergeldkasse an die Beklagte abgezweigt werde. Der errechnete Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro sei nicht zu beanstanden. In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 2. Mai 2013 aufzuheben. Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 2. Mai 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte den Kläger grundsätzlich als Elternteil im Sinne des 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII für die seiner Tochter... gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung im... Mädchenheim... auf der Grundlage des 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII zu einem Kostenbeitrag heranziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Dabei werden Elternteile getrennt herangezogen ( 92 Abs. 2 zweiter Halbsatz SGB VIII). Schon allein deshalb kommt es im Hinblick auf den vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag nicht darauf an, ob und in welcher Höhe seine geschiedene Ehefrau zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird, da die Einkommensermittlung für beide Elternteile völlig unabhängig voneinander durchgeführt wird. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die zunächst fehlende Anhörung ( 24 Abs. 1 SGB X) durch Nachholung im Widerspruchsverfahren gemäß 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt. Auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme sind nicht angezeigt. Wie sich der vorgelegten Behördenakte entnehmen lässt, lag bei... eine massive Erziehungsproblematik vor, die zwingend eine stationäre Unterbringung erforderlich machte. Dies stellt auch der Kläger nicht in Frage, zumal auch der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau Antrag auf geschlossene Unterbringung beim Familiengericht sowie auf Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach 27, 34 SGB VIII beim Jugendamt der Beklagten gestellt hatte. Der Kostenbeitrag konnte zulässigerweise ab dem 1. Oktober 2012 erhoben werden, weil der Kläger mit ihm am 11. September 2012 zugegangenem Schreiben der Beklagten vom 7. September 2012 über die Jugendhilfeleistung informiert wurde und darüber, dass er vorbehaltlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Kostenbeitrag zu leisten habe ( 92 Abs. 3 SGB VIII). Auch die von der Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung nach 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ist nicht zu beanstanden. Der Einkommensbegriff in 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entspricht weitgehend dem Einkommensbegriff der 82 ff. SGB XII (siehe dazu auch BVerwG vom , BVerwGE 68, 299). Als Einkommen gelten im Hilfezeitraum zufließende Einkünfte in Geld oder Geldeswert (sogenannte Zuflusstheorie, vgl. z. B. BVerwG, NJW 2004, 2608 zum sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff). Auch 90 Abs. 4 SGB VIII verweist für die Feststellung der zumutbaren Belastung auf die Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII. Deshalb ist auch im Kostenbeitragsrecht auf einen Einkommensbegriff zurückzugreifen, der allgemein im Sozialleistungsrecht anerkannt ist, da auch die Besonderheiten der

4 Jugendhilfe, der erzieherischen Erfordernisse und der Vermeidung einer Beeinträchtigung des Zweckes der Jugendhilfe insoweit nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH vom , 12 ZB ). Wenn auch die Definition des Einkommens zwar erkennbar der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet ist (vgl. 76 Abs. 1 BSHG 2002, 82 Abs. 1 SGB XII und 11 Abs. 1 [7] Satz 1 SGB II), hat der Gesetzgeber jedoch eine eigenständige Regelung getroffen, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll (BVerwG, Urteil vom C 22/11 -, NJW 2013, , unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3676 Seite 41 f.). Im Jugendhilferecht gilt der Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung (vgl. BVerwG vom , a. a. O.). Zutreffend hat die Beklagte unter Zugrundelegung der vorliegenden Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis September 2012 ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 1.897,41 EUR zugrunde gelegt unter Einbeziehung des Kindergeldes in Höhe von 184,00 EUR monatlich und so ein Gesamteinkommen von 2.081,41 EUR ermittelt. Zu Recht hat die Beklagte von dem gemäß 93 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII ermittelten Einkommen eine Kürzung um 25 v. H. durchgeführt, da eine über die so errechnete Pauschale hinausgehende Belastung nicht nachgewiesen wurde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Aufstellung, da die hier aufgelisteten Ausgaben im Wesentlichen - bis auf minimale Abweichungen im Hinblick auf Versicherungssummen - den im Verwaltungsverfahren vorgelegten entsprechen. Jedenfalls aber bleiben die Ausgaben insgesamt, soweit sie überhaupt nachgewiesen wurden, unter dem Pauschalabzug. Kosten für Wohnungsmiete, Benzin, Handy etc., wie sie der Kläger ebenfalls als Belastungen geltend macht, sind als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung nicht als besondere Belastungen im Sinne von 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII abziehbar (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, 93 RdNr. 24; BayVGH vom C ). Lohnpfändungen sind durch die Beklagte bereits im Rahmen des 93 Abs. 3 SGB VIII berücksichtigt worden. Auch unter Einbeziehung dieses Betrages in Höhe von monatlich 200,00 EUR lagen demnach die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen unterhalb des 25%-Pauschalabzugs, so dass insoweit zutreffend durch die Beklagte dieser Pauschalabzug in Anrechnung gebracht wurde. Das sonach zutreffend ermittelte bereinigte Einkommen in Höhe von 1.561,06 EUR wurde zutreffend in die Einkommensgruppe 8 der Tabelle der Kostenbeitragsverordnung eingruppiert. Weitere, im mindestens gleichen Rang wie die Tochter... unterhaltsberechtigte Personen, die zu einer Herabstufung innerhalb der Tabelle der Kostenbeitragsverordnung und damit zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag führen würden, sind nicht vorhanden. Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist auch angemessen im Sinne des 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Angemessenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (BVerwG, Urteil vom C 10/09 - NJW 2011, 97 bis 100). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal in angemessenem Umfang ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (BVerwG vom , a. a. O.). Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteil vom IV BZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (BVerwG vom , a. a. O.). Dabei ist unter Selbstbehalt der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss, wobei diese Opfergrenze allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt wird (BGH, Urteil vom , a. a. O.) bzw. die Leitlinien aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden können (BVerwG vom , a. a. O.). Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (BVerwG vom , a. a. O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom AN 14 K und vom AN 14 K ).

5 Der notwendige Selbstbehalt bei Erwerbstätigen liegt nach der Düsseldorfer Tabelle 2012 bei 950,00 EUR. Demgegenüber verbleibt dem Kläger ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.802,54 EUR. Zieht man hiervon den errechneten Kostenbeitrag in Höhe von 380,00 EUR ab, verbleiben dem Kläger 1.422,54 EUR, also ein Betrag, der deutlich über dem notwendigen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle liegt. Schließlich kommt vorliegend auch ein Absehen von der Erhebung eines Kostenbeitrags nach 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Sinn und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Eine solche wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Erhebung des Kostenbeitrags zur Folge hat, dass im Einzelfall eine atypische Situation eintritt, die dem Regelungsgedanken der 91 ff. SGB VIII widerspricht. So liegt etwa dann eine besondere Härte vor, wenn der Kostenbeitragspflichtige Pflegeleistungen gegenüber einem Dritten erbringt, für den er nicht unterhaltspflichtig ist, und diese Pflegeleistungen aufgrund der Systematik des Kostenbeitragsrechts sich nicht einkommensmindernd auswirken können (vgl. BayVGH vom C unter Hinweis auf Wiesner, a. a. O., 92 RdNr. 20). Ein derartiger atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben, insbesondere wurde der Betrag der Lohnpfändungen bereits im Rahmen des 93 Abs. 3 SGB VIII berücksichtigt. Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht darauf berufen, dass ihm von der Beklagten zugesichert worden wäre, keinen Kostenbeitrag leisten zu müssen. Denn für eine wirksame Zusicherung im Sinne des 34 Abs. 1 SGB X fehlt es schon an einem schriftlichen Nachweis hierfür. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2012 sowie in dem Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 2. Mai 2013 gemäß 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Klage war nach alledem mit der Kostenentscheidung aus 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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