Orientierungsatz: Asylrecht (Türkei); Klage nur teilweise erfolgreich im Hinblick auf Offensichtlichkeitsverdikte nach 30 Abs.
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- Benedikt Fürst
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1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: GG Art. 16a AsylVfG 2, 3 I, 4 I, 30 III, 34 AufenthG 60 I, II, V, VII 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG 77 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 3d AsylVfG Orientierungsatz: Asylrecht (Türkei); Klage nur teilweise erfolgreich im Hinblick auf Offensichtlichkeitsverdikte nach 30 Abs. 3 AsylVfG Schlagworte: Offensichtlichkeitsverdikt, Abschiebungsverbot, Asylberechtigter Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom... Juni 2013 wird in Nummer 1 insoweit aufgehoben als die dortige Ablehnung des Antrags des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet erfolgt, in Nummer 2 insoweit aufgehoben als die dortige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, als offensichtlich bezeichnet wird, sowie in Nummer 4 aufgehoben, soweit dort eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist ein türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit und stellte am 16. April 2012 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 9. Juli 2012 (Bl. 52 der Verwaltungsakte - d. A.) gab er unter anderem an, sein Bruder sei im Jahr 2004 von einem Betrunkenen getötet worden - an der Tat seien zwei Personen beteiligt gewesen, von denen einer festgenommen, später aber wieder freigelassen worden sei. Zwischen 2006 und 2007 hätten diese Leute den Kläger an der rechten Seite mit einem Messer verletzt, zudem sei sein Knie angeschossen worden. Er habe dann geheiratet und sei nach Deutschland gekommen. Aber die Ehe habe nicht funktioniert und sei er zurück in die T. gegangen. Aber auch dort seien die Leute zu ihm gekommen, weswegen er geflüchtet sei (S. 4 der Anhörungsniederschrift). Auf die Frage des BAMF, ob der Kläger die Bedrohung einmal bei der
2 Polizei angezeigt habe, antwortete der Kläger, das habe er nicht und auch zu der Vorgeschichte, hätte die Polizei nicht helfen können (S. 6 der Anhörungsniederschrift). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom... Juni 2013 (Bl. 65 d. A.) lehnte das BAMF den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2) sowie dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in der damals gültigen Fassung (AufenthG a. F.) nicht vorliegen (Nr. 3), setzte eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und drohte die Abschiebung an (Nr. 4). In der Begründung wurden die Offensichtlichkeitsverdikte auf 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG gestützt (S. 4 f. des Bescheides). Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 25. Juni 2013 zugestellt. Mit Klageschrift vom 1. Juli 2013, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. I), die Beklagte zur verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen (Nr. II), dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. III) und hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. vorliegt (Nr. IV). Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013 wurde die Klage begründet, wobei einerseits die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung ausdrücklich zum Gegenstand des klägerischen Sachvortrags gemacht wurden, andererseits aber unter anderem vorgetragen wurde, der Kläger habe nach den Übergriffen auf sich und den erfolgten Bedrohungen die Polizei eingeschaltet, durch die Polizei sei jedoch nichts unternommen worden - es sei offensichtlich nicht gewährleistet, dass der Kläger künftig vor derartigen Übergriffen geschützt werde. Mit Beschluss vom 10. September 2013 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 legten die früheren Bevollmächtigten des Klägers das Mandat nieder. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 bestellte sich die nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers. Nach gewährter Akteneinsicht trug die Klagepartei mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am 19. Februar 2014, weiter in der Sache vor und beantragte, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner nunmehrigen Bevollmächtigten zu bewilligen. Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 wurde dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife ( ) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner nunmehrigen Bevollmächtigten bewilligt, soweit mit der Klage beantragt ist, Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom... Juni 2013 insoweit aufzuheben, als dort der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, und soweit mit der Klage beantragt ist, Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheides insoweit aufzuheben, als dort eine Ausreisefrist von nur einer Woche gesetzt wird. Im Übrigen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin... abgelehnt. Das Gericht hat am 21. Februar 2014 mündlich verhandelt. Für die Beklagte war niemand erschienen. Die Klagepartei stellte die Anträge aus der Klageschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vom BAMF vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe
3 1. Die zulässige Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 AsylVfG) unbegründet. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2014 entscheiden, obwohl seitens der Beklagtenpartei niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Denn im Ladungsanschreiben vom 15. Januar 2014 war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann ( 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatte ( 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i. V. m. 83 Satz 1 VwGO i. V. m. 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 10. September 2013 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen ( 76 Abs. 1 AsylVfG). Gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für die gerichtliche Entscheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Anträge aus der Klageschrift vom 1. Juli 2013 sind angesichts der zwischenzeitlichen Neufassung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes durch das Änderungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) entsprechend dieser - im nach 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen - Gesetzesfassung auszulegen ( 88 VwGO). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Grundgesetz - GG - i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 26 AsylVfG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom , BGBl. I S. 3474) Die Angaben des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal machen die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn der Kläger hat sowohl vor dem BAMF als auch bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht allein Gefahren geschildert, die ihm seines Erachtens bei einer Rückkehr in die T. durch nicht-staatliche Akteure drohen würden. Dabei ist zunächst nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Verhalten dieser nicht-staatlichen Akteure dem türkischen Staat zugerechnet werden könnte. Außerdem ist schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden und die türkische Justiz nicht bereit wären, auf diese Gefahr angemessen zu reagieren. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die Täter der Übergriffe gegen ihn und seinen Bruder in der T. bestraft worden sind. Außerdem hat der Kläger selbst vorgetragen, dass bei der erneuten Begegnung mit einem der Täter in der Kreisstadt Ma. die türkischen Sicherheitskräfte in das Hotel gekommen seien, von wo aus sie alarmiert wurden, nach dem Täter gesucht hätten, den Kläger mit dem Militärfahrzeug der Sicherheitskräfte zur Gendarmeriestation gebracht hätten und der Kläger dort eine Nacht habe bleiben können (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4-5). Weiter hat der Kläger mitgeteilt, dass auch bei dem ersten (vor der Eheschließung des Klägers erfolgten) Angriff eine Anzeige seinerseits dazu geführt habe, dass die Täter festgenommen und verurteilt worden seien. Dass Täter nach Verbüßung einer Strafhaft wieder auf freien Fuß kommen ist dabei Ausdruck rechtlicher Grenzen des staatlichen Strafanspruchs und als solches nicht asylrelevant. Selbst dann wenn vorliegend von den Tätern erneut Gefahren für den Kläger ausgehen sollten, geht aus dem Vortrag des Klägers hervor, dass die türkischen Sicherheitsbehörden bereit gewesen sind, auf eine solche Gefahr zu reagieren. Unabhängig davon ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit die vom Kläger geschilderte Problematik mit einem politischen Verfolgungsmotiv in Verbindung stehen könnte Auch wegen des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags besteht für den Kläger kein Grund, bei einer Rückkehr in die T. Verfolgung befürchten zu müssen. Denn in den letzten Jahren ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die T. zurückgekehrter
4 Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. August 2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik T., Stand: August Lagebericht , unter IV.2., S. 31; ebenso bereits der Bericht des Auswärtigen Amtes vom über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik T. (Stand: Februar 2011; Lagebericht 2011), unter IV.2., S. 27). 3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom , BGBl. I S (AufenthG) i. V. m. 3-3e und 26 Abs. 5 Satz 1 sowie 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass das Leben oder die Freiheit des Ausländers im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht sind. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten ( 3c, 3d AsylVfG). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen ( 3e AsylVfG). Damit geht zwar der Schutzbereich des Flüchtlingsschutzes über den des Art. 16a Abs. 1 GG hinaus, insbesondere hinsichtlich der möglichen Verfolgungsgründe und der möglichen Akteure, von denen Verfolgung drohen kann ( 3b und 3c AsylVfG). Allerdings ist in jedem Fall erforderlich, dass die Verfolgung an eines der in 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpft. Außerdem ist nach 3d AsylVfG bei nichtstaatlichen Akteuren die Furcht vor Verfolgung nicht begründet im Sinne von 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, sofern der Herkunftsstaat Lage und willens ist, wirksamen Schutz vor der Verfolgung zu bieten ( 3d AsylVfG). Dabei ist für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. 3-3e AsylVfG vorliegt, die Richtlinie 2011/95/EU (EU-Flüchtlingsschutz-RL - EUF-RL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 EUF-RL, ergänzend anzuwenden (vgl. 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sowie 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG). Nach Art. 4 Abs. 4 EUF-RL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird Im vorliegenden Fall sind vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund eines individuellen Verfolgungsschicksals nicht gegeben. Zwar erfassen Art. 3 ff. AsylVfG im Ausgangspunkt auch Gefahren, die von nicht-staatlichen Akteuren, wie den vom Kläger genannten, ausgehen. Allerdings hat der Kläger schon nicht hinreichend deutlich vorgetragen, dass diese Gefahren auf einem der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten Verfolgungsmotive beruhen. Unabhängig davon aber ist jedenfalls - wie oben gezeigt - davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden bereit sind, auf eine solche Gefahr zu reagieren. Damit scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon wegen 3d AsylVfG aus. Der Kläger hat auch wegen des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags keinen Grund, bei einer Rückkehr in die T. Verfolgung befürchten zu müssen (s. o.). 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 und 26 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG i. V. m. 60 Abs. 2 AufenthG Subsidiärer Schutz setzt voraus, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Ausländer ernsthafter Schaden droht in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe ( 4 Abs. 1 Satz 2
5 Nr. 1 AsylVfG), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ( 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Dabei kommen auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz nicht-staatliche Akteure in Betracht (vgl. 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 3c AsylVfG). Auch insoweit ist allerdings relevant, inwieweit Schutz durch den Heimatstaat geboten werden kann ( 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 3d und 3e AsylVfG). Auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr der in 4 Abs. 1 AsylVfG genannten ernsthaften Schäden vorliegen, ist die Richtlinie 2011/95/EU (EU-Flüchtlingsschutz-RL - EUF- RL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 EUF-RL, ergänzend anzuwenden (vgl. 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 1 und 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sowie 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG). 4.2 Im Fall des Klägers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 AsylVfG nicht gegeben. Subsidiärer Schutz nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG ist vorliegend ausgeschlossen, weil die Todesstrafe in der T. abgeschafft ist (Lagebericht 2012, unter III.3., S. 25; ebenso Lagebericht 2011, unter III.3., S. 22). Subsidiärer Schutz nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG kommt im Fall des Klägers nicht in Betracht. Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die T. Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird. Auch insoweit ist entscheidend, dass die türkischen Sicherheitsbehörden jedenfalls vorliegend bereit gewesen sind, auf eine solche Gefahr zu reagieren (s. o.) und deshalb im Sinne von 3d i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG als Akteure, die Schutz bieten können, anzusehen sind. Subsidiärer Schutz nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG scheidet aus, weil jedenfalls in der Herkunftsregion des Klägers oder Orten, in denen er sich nach seinem eigenen Vortrag vor seiner Ausreise zuletzt aufgehalten hat (Ç., A., Ma.), kein bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift besteht. Zwar kommt es im Südosten der T. (vor allem Provinz H.) zu Kämpfen zwischen der PKK und dem türkischen Militär (Lagebericht 2012, unter II.1.3., S. 13); der Kläger behauptet aber zum einen selbst nicht, PKK-Kämpfer zu sein, und zum anderen müsste er sich bei einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht in diejenigen südöstlichen Grenzregionen begeben, aus denen Kämpfe gemeldet werden. 5. Ein Anspruch auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) i. V. m. 31 Abs. 3 AsylVfG ist nicht gegeben. Insbesondere ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK i. V. m. 60 Abs. 5 AufenthG eine individuelle Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die türkischen Sicherheitskräfte bereit gewesen sind, auf die von den nicht-staatlichen Akteuren ausgehende Gefahr zu reagieren (s. o.). 6. Ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG besteht im Fall des Klägers nicht. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die T. einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt werden würde. Wiederum ist entscheidend, dass die türkischen Sicherheitskräfte nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereit gewesen sind, auf die von den nicht-staatlichen Akteuren ausgehende Gefahr zu reagieren (s. o.). Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus Deutschland in die T. zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist (Lagebericht 2012, unter IV.2., S. 31; ebenso Lagebericht 2011, unter IV.2., S. 27). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass beim Kläger in der T. nicht medizinisch behandelbare Krankheiten vorliegen würden, bei denen mit einer erheblichen Verschlimmerung im Falle einer Rückkehr in die T. gerechnet werden müsste.
6 7. Im Ausgangspunkt hat das BAMF zu Recht die Abschiebung des Klägers angedroht. Da die von 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger noch einen Aufenthaltstitel besitzt ( 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG), nachdem das aktenkundige Visum (Bl. 40 der BAMF-Akte) nur bis längstens 14. Dezember 2011 gültig war, bestand eine Zuständigkeit des BAMF, die Abschiebungsandrohung zu erlassen. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es insoweit nicht ( 34 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Die übrigen Anforderungen des 34 Abs. 2 AsylVfG wurden beachtet. 8. Allerdings erweisen sich die in Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen Offensichtlichkeitsverdikte und die daraus abgeleitete nur 1-wöchige Ausreisefrist in Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheides als rechtswidrig Das BAMF hat die Offensichtlichkeitsverdikte in Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides auf 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG gestützt. In der Begründung hierzu (Bescheid S. 5, oben) wird einerseits ausgeführt, dass sich dem substanzlosen Sachvortrag des Klägers keine Gründe entnehmen ließen, die zur Asylanerkennung führen würden. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass der Kläger im Juli 2011 in das Bundesgebiet eingereist sei, seinen Asylantrag jedoch erst im April 2012 gestellt habe. Dass dies aus Unkenntnis darüber, wie ein Asylantrag zu stellen sei, geschehen sein soll, sei nicht glaubhaft Soweit das BAMF damit 30 Abs. 3 Nr. 1 AltAsylVfGlVfG (fehlende Substantiierung) zugrunde gelegt hat, ist zu sehen, dass der Kläger bereits bei seiner Anhörung durch das BAMF durchaus konkrete Angaben zu den von ihm erlittenen Verletzungen und zu den Namen der nicht-staatlichen Täter gemacht und diese Angaben in der mündlichen Verhandlung noch weiter konkretisiert hat. Dass dieser Vortrag der Klage letztlich nicht zum Erfolg verhilft, ändert nichts daran, dass er durchaus Details enthält Soweit das BAMF seiner Entscheidung 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG (Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung) zugrunde gelegt hat, geht aus dem streitgegenständlichen Bescheid nicht explizit hervor, was genau dafür spricht, aus dem Umstand, dass das BAMF es für nicht glaubhaft hält, dass der Kläger nach seiner Wiedereinreise im Juli 2011 aus Unkenntnis über die Antragsmodalitäten erst im April 2012 den Asylantrag gestellt hat, den Schluss zu ziehen, dass dies zur Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung geschehen sollte. Das BAMF hat die mündliche Verhandlung nicht genutzt, um seine Argumentation insoweit zu substantiieren Das BAMF hat die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Offensichtlichkeitsverdikte nicht auf 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt. Es hat auch die mündliche Verhandlung nicht dazu genutzt, insoweit Argumente vorzutragen. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Gericht selbst das Offensichtlichkeitsverdikt auf eine andere Rechtsgrundlage als die im Bescheid des BAMF genannte stützt (vgl. VG Würzburg B. v W 7 S juris Rn. 10). Die Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen sind vorliegend aber nicht gegeben. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag nach 30 Abs. 1 AsylVfG dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen; davon ist auszugehen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftiger Weise kein Zweifel besteht und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG B. v BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196, juris Rn. 15). Dass sich die Abweisung vorliegend geradezu aufdrängt, ist aber nicht anzunehmen. Die Standardkonstellationen des 30 Abs. 2 AsylVfG, nämlich eines Asylantrags offensichtlich nur aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen einer allgemeinen Notsituation liegen im Fall des Klägers nicht vor. Und auch im Übrigen bedarf es zumindest im Hinblick auf die Frage einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einer wertenden Entscheidung, um davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden in hinreichendem Maße bereit sind, um auf die vom Kläger geschilderte Gefahr durch nicht-staatliche Akteure zu reagieren. Die Beklagte hat die mündliche Verhandlung nicht genutzt, um insoweit weitere Aspekte vorzutragen, die dafür sprächen, dass sich eine Abweisung auch nach dem in der mündlichen Verhandlung weiter konkretisierten Vortrag des Klägers geradezu aufdrängt.
7 8.5. Da die Offensichtlichkeitsverdikte in Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides sich als rechtswidrig erweisen, steht die verkürzte 1-wöchige Ausreisefrist in Nummer 4 des streitgegenständlichen Bescheides nicht in Einklang mit 36 Abs. 1 AsylVfG, weil die tatbestandliche Voraussetzung der offensichtlichen Unbegründetheit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 AsylVfG) objektiv nicht vorliegt Weil sich die streitgegenständlichen Offensichtlichkeitsverdikte im Ergebnis als unrichtig erweisen, unterliegen deshalb nicht nur diese, sondern auch die 1-wöchige Ausreisefrist der Aufhebung, was zwar nicht zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung, wohl aber entsprechend 37 Abs. 2 AsylVfG zur gesetzlichen Standardausreisefrist führt (vgl. VGH Baden-Württemberg U. v A 14 S 412/97 - VBlBW 1998, 271, juris Rn. 37 und Rn. 38). 9. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der erfolgreiche Teil der Klage erfasst dabei vorliegend im Ergebnis die Hälfte des Gegenstandswertes (vgl. hierzu 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - in der aufgrund Art. 8 Nr. 16 und Art. 50 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2586, seit gültigen Fassung). Nach 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren. Dabei ist zu sehen, dass allein die Rechtswidrigkeit der Offensichtlichkeitsverdikte zu einem Erfolg in einem Verfahren nach 36 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG geführt hätte. Denn im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz wäre im einstweiligen Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das BAMF den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG U. v BvR 1516/93 - a. a. O., juris Rn. 93). Letzteres ist aber vorliegend - wie gezeigt - nicht der Fall. Hinzu kommt, dass das Offensichtlichkeitsverdikt vom BAMF vorliegend auf 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG gestützt wurde und dass daran gemäß 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erheblich strengere ausländerrechtliche Folgewirkungen geknüpft sind als an ein Offensichtlichkeitsverdikt nach 30 Abs. 1 AsylVfG. Dass der Kläger im Hinblick auf seine Anfechtung dieser qualifizierten Offensichtlichkeitsverdikte obsiegt hat, spricht deshalb im Hinblick auf die seit 1. August 2013 gültige Fassung des 30 Abs. 1 Satz 1 RVG dafür, auch im Rahmen des Hauptsacherechtsbehelfs das teilweise klägerische Obsiegen im Hinblick auf die Offensichtlichkeitsverdikte gegenüber den übrigen Klagegegenständen, bei denen der Kläger unterliegt, nach der Wertung des neu gefassten 30 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewichten. 10. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
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