I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.

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1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: VG München: Äthiopien, AufenthG, Belastungsstörung, Flüchtlingseigenschaft, Ausreise, ärztliche Versorgung, Abschiebungshindernis, Cousin, Asylantrag, Zwiebel, Waschen, Wäsche, Nachbar, Asylanerkennung, Volljährigkeit, Vormundschaft, Vormund, Jugendamt, Ausreiseaufforderung, Diagnose Normenketten: 3 AsylVfG 4 AsylVfG Art 16a GG 30 AsylVfG 60 Abs 5 AufenthG 60 Abs 7 S 1 AufenthG Orientierungsätze: Schwangerschaft als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis Äthiopierin; Ablehnung als offensichtlich unbegründet; Kein asylrelevanter Sachverhalt; Posttraumatische Belastungsstörung; Anforderungen an Atteste; Ärztliche Versorgung in Äthiopien. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine nach eigenen Angaben am... geborene äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste am 13. August 2012 wieder nach eigenen Angaben - ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. September 2012 Asyl. 2 Zur Begründung trug sie beim Bundesamt im Wesentlichen vor, sie habe bei einem Freund ihres verstorbenen Vaters gelebt. Die Frau des Freundes habe die Klägerin nicht gemocht. Sie habe sie schikaniert und gequält. Sie habe den ganzen Haushalt machen müssen. Sie habe auch bei den Nachbarn Wäsche waschen müssen. Einmal habe die Frau die Klägerin geschubst, dadurch habe sich die Klägerin die Zähne ausgeschlagen. Die Klägerin habe Albträume gehabt. Die Frau des Freundes habe dann gesagt, die Klägerin sei vom Teufel besessen. Sie sei zur Kirchenaustreibung in die Kirche gebracht worden. Als die Klägerin das dem Freund des Vaters erzählt habe, habe es zwischen den Eheleuten Streit gegeben. Der Cousin der Frau habe die Klägerin einmal angetatscht. Einmal habe die Frau die Klägerin am Hals geschnitten und am Kinn verletzt, weil sie nicht schnell genug Zwiebeln geschnitten habe. Der Nachbar habe sie zum Arzt gebracht. Beim Freund des Vaters sei Krebs festgestellt worden. Die Klägerin sei dann ausgereist. Wenn sie zurückkehren müsste, hätte sie niemanden in Äthiopien. 3

2 Beim Kriminalfaschdezernat... München erklärte die Klägerin am... August 2012, sie sei bei der Ausreise davon ausgegangen, sie gehe zum Arbeiten nach Saudi Arabien (Bl. 66 der Behördenakte). 4 Mit Bestellung des Amtsgerichts München vom... September 2012 wurde das Stadtjugendamt zum Vormund für die Klägerin bestellt (Bl. 32 der Behördenakte). Am... Juli 2014 teilte das Jugendamt der Landeshauptstadt München dem Bundesamt mit, die Vormundschaft ende mit der Volljährigkeit der Klägerin (Bl. 58 der Behördenakte). 5 Am... September 2014 wurde der psychologische Bericht des Dr.... (...-Klinik) übersandt (Bl. 60 der Behördenakte). Darin sind für die Klägerin folgende Diagnosen aufgeführt: Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen, posttraumatische Belastungsstörung. 6 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr. 5). Der Bescheid wurde am 4. November 2014 zugestellt. 7 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, bei der Einvernahme der Klägerin durch das Kriminalfachdezernat... München am... August 2012 habe die Klägerin erklärt, sie sei bei ihrer Ausreise davon ausgegangen, es gehe nach Saudi Arabien zum Arbeiten. 8 Am 11. November 2014 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2014 in zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie nationale Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 10 Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beantragte sie, 11 die aufschiebende Wirkung der Klage gem. 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. 12 Sie trug vor, sie sei in psychologischer Behandlung und schwanger. 13 Der internationale... der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.v. übersandte am... November 2014 die Stellungnahme der Diplompsychologin...,..., zum psychischen Befund der Klägerin vom... Oktober 2014 (Bl. 16 der Gerichtsakte). Darin ist ausgeführt, die Klägerin habe dort eine Therapie zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung im April 2013 begonnen. Sie führte die von der Klägerin dargestellten Gründe der Ausreise aus. Es müsse mit einer Langzeittherapie gerechnet werden. Die Klägerin sei schwanger (Kopie des Mutterpasses, Bl. 18 der Gerichtsakte). 14 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 15

3 Die Beklagte stellte 16 keinen Antrag. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache entscheiden, obwohl außer der Klägerin und ihrer Betreuerin kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Parteien wurden ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann, 102 Abs. 2 VwGO. 19 Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2014 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eines nationales Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag der Klägerin vom in der Rechtsantragsstelle). 20 Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 AsylVfG ( 30 AsylVfG). Zudem liegen bei der Klägerin offensichtlich weder Gründe für die Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG ( 30 AsylVfG) vor noch Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 AsylVfG oder für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. 21 Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylVfG, 30 AsylVfG. 22 Nach 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, 3e AsylVfG. 23 Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, 77 Abs. 1 AsylVfG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher

4 Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). 24 Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom , Buchholz AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylVfG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom , Buchholz 108 VwGO Nr. 147). 25 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom , InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom , Buchholz AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom , Buchholz a.a.o., Nr. 113). 26 Gem. 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. 27 In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylVfG festzustellen, 30 AsylVfG. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien oder im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Die Klägerin hat zu ihrer Vorverfolgung einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem nicht auf eine irgend geartete Verfolgung geschlossen werden könnte. Der Vortrag, sie sei von der Pflegemutter misshandelt worden, ist nicht asylrechtlich relevant, sondern allenfalls strafrechtlich. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Im Übrigen war nicht die familiäre Situation der Klägerin Grund für die Ausreise, sondern wie von ihr selbst ausgeführt der Wunsch, nach Saudi Arabien zum Arbeiten zu gehen (Bl. 66 der Behördenakte). Insgesamt ergibt sich aus den Umständen, dass die Klägerin ihr Heimatland verlassen hat, um einer allgemeinen Notlage zu entgehen. 28 Die Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG kann die Klägerin schon deshalb nicht erhalten, weil gem. 26a AsylVfG mangels Vorlage von Flugunterlagen (Bl. 72 der Behördenakte) davon auszugehen ist, dass die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Im Übrigen ist aus den Gesamtumständen anzunehmen, dass sie Äthiopien aus nicht asylrelevanten Gründen oder wegen einer allgemeinen Notsituation verlassen hat, 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG. 29

5 Die Klägerin hat nach derzeitigem Sachstand auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 AsylVfG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch nach den Angaben der Klägerin - nicht ersichtlich, dass ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; 60 Abs. 2 AufenthG a.f.) drohen könnte. 30 Die Klägerin hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. 60 Abs. 5 AufenthG. 31 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 32 Gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 33 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen der ihr attestierten psychischen Erkrankungen. 34 Gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis darstellen (BVerwG NVwZ 1998, 524 in DVBl 1998,284). Eine derartige Gefahr ist auch dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, wenn der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG DVBl 2003, 463). 35 Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste (Attest der... Klinik vom (Bl.54 der Behördenakte), Attest... vom (Bl. 93 der Behördenakte)) genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). 36 Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v , 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v , 9 ZB ). 37

6 Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v C 17/07 Buchholz Abs. 2ff AufenthG Nr. 31) regelmäßig die Vorlage eines, gewissen Mindestanforderungen genügenden, fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der PTBS auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v , a.a.o.). Vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen (VG Düsseldorf v , juris). 38 Die von der Klägerin vorgelegten Atteste genügen nicht den vorgenannten Anforderungen an die Substantiierung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. 39 Das Attest des...-klinikum vom... August 2013 übernimmt in der Eigenanamnese, dem Vorstellungsanlass und der Beurteilung ungeprüft die Angaben der Klägerin zur Vorverfolgung. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss der Schutzsuchende gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachweisen bzw. wahrscheinlich machen. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer PTBS (VGH BW v , InfAuslR 2007, 132; BayVGH, B.v , 19 CE , juris). Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Ein Ereignis, das eine posttraumatische Belastungsstörung hätte auslösen können, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, sondern nur von den Problemen mit ihrer Pflegemutter gesprochen. 40 Darüber hinaus ergibt sich aus dem Attest kein Hinweis darauf, wie lange in etwa eine Therapie andauern soll. Der Hinweis darauf, dass die Psychotherapie bei Frau... fortgeführt werden soll, genügt dieser Anforderung nicht. Darüber hinaus geht die Beurteilung davon aus, dass es deutliche Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung gibt; dass sie sicher diagnostiziert wurde, ist nicht ausgeführt. Aufschluss über die Schwere der Erkrankung und die erforderliche (medikamentöse oder psychotherapeutische) Therapie gibt das Attest nicht. Im Übrigen war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Attest bereits 1 ½ Jahre alt, so dass nicht ersichtlich ist, welche Therapie seitdem durchgeführt wurden, welche Fortschritte erzielt wurden und wie sich die gesundheitliche Situation der Klägerin nunmehr darstellt. Immerhin war es ihr bis jetzt möglich, einen Hauptschulabschluss zu erlangen und eine Ausbildung als Krankenpflegehelferin zu beginnen, so dass zweifelhaft ist, ob überhaupt noch die genannten deutlichen Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. 41 Das Attest der Dipl. Psychologin... vom... Oktober 2014 übernimmt ebenfalls völlig ungeprüft die Angaben der Klägerin zur Situation im Heimatland; insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist

7 die Psychotherapeutin keine Fachärztin zur Feststellung von psychischen Diagnosen, sondern allenfalls zu deren Behandlung; sei selbst führt aus, die Klägerin sei zu ihr zur Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung und der massiven Zwänge gekommen. Davon, dass sie selbst diese Diagnosen gestellt hat, wird im Attest nichts berichtet. Aus dem Attest ist auch nicht ersichtlich, welche Fortschritte die immerhin seit April 2013 andauernde Behandlung erzielt hat. Gegen eine im Attest genannte starke Traumatisierung spricht, dass die Behandlung offenbar für längere Zeit wegen des Hauptschulabschlusses hat unterbrochen werden können und nunmehr lediglich mit einer Sitzung pro Woche fortgesetzt wird. Es stellt sich die Frage, ob eine Sitzung pro Woche mit 50 Min. Dauer nicht auch neben dem Hauptschulanschluss hätte geleistet werden können. Im Übrigen entspricht der Hinweis auf eine Langzeittherapie nicht den Anforderungen des BVerwG an die Angabe der Dauer der erforderlichen Behandlung. 42 Darüber hinaus ist die Erkrankung der Klägerin falls eine solche erforderlich sein sollte - in Äthiopien behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in Addis Abeba zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte (o.g. Lagebericht, IV.1.2.). Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in Addis Abeba angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In Addis Abeba bietet z.b. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier. 43 Zumindest in Addis Abeba könnte die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin durchgeführt werden. Ob der Abbruch der Behandlung ein Abschiebungshindernis darstellt, ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde vor der Abschiebung der Klägerin zu prüfen ist. 44 Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (o.g. Lagebericht, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden. Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin hat in Äthiopien fast neun Jahre lang die Schule besucht. Sie hat zwar in Äthiopien nicht gearbeitet, wird aber im Bundesgebiet etwas Deutsch lernen können, so dass ihr als Rückkehrerin ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Es ist der Klägerin zuzumuten, die evtl. notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien dann selbst zu tragen. 45 Die Schwangerschaft der Klägerin führt ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde bei Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat, 60a Abs. 2 AufenthG. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen, 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. 46 Die Klägerin kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem

8 sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom , InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Im Jahr 2013 waren ca. 2,7 Millionen Äthiopier auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom , IV.1.1.). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v , IV.1.1). Es sind keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier (56 Äthiopier sind aufgrund eines Rückführungsabkommens mit Norwegen freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt) Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt gewesen wären (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom , 2.). Der Klägerin müsste nach ihrer Rückkehr ein Neustart gelingen (vgl. obige Ausführungen). 47 Die nach Maßgabe des 34 Abs. 1 und des 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt. 48 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 ff ZPO. 49 Die Entscheidung ist unanfechtbar, 78 AsylVfG.

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