Abschiebungsverbot wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung und Gefahr der Retraumatisierung im Kosovo
|
|
- Dörte Solberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Urteil v M 16 K Titel: Abschiebungsverbot wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung und Gefahr der Retraumatisierung im Kosovo Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 Leitsätze: 1 Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). (red. LS Clemens Kurzidem) 2 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann sich bei einer psychischen Erkrankung auch (allein) wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re- Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. In diesem Fall sind an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Retraumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. OVG Lüneburg BeckRS 2011, 51968). (red. LS Clemens Kurzidem) 3 Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG BeckRS 2008, 30091). (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: kosovarischer Staatsangehöriger, Asylantrag, nationales Abschiebungshindernis, erhebliche Gesundheitsgefährdung, posttraumatische Belastungsstörung, Retraumatisierung, Suizid, Gesundheitsversorgung im Kosovo Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2016 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen. III. Von den Kosten des Verfahrens trägt 2/3 der Kläger und 1/3 die Beklagte. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
2 Tatbestand Der am geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 13. Dezember 2012 stellte der Klägers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß 25 AsylG vor dem Bundesamt am 14. Dezember 2012 gab der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er sei Fußballer und stehe auf Männer. Dies sei bei ihnen eine Schande. Der Trainer habe das herausgefunden und es seinem Vater am Telefon erzählt. Es sei für seinen Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, eine Tragödie gewesen. Er habe den Kläger schwer geschlagen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, zu heiraten oder weg zu gehen. Da auch seine Verwandtschaft sich geweigert habe, ihn aufzunehmen, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als dann von dort weg zu gehen. Der Kosovo sei sehr klein und wohin sollte man schon hingehen, und wie. In Pristina lebe sein Bruder, der würde ihn sowieso finden. Eine weitere Anhörung gemäß 25 AsylG vor dem Bundesamt erfolgte am 17. Januar Der Kläger gab dabei ergänzend im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gedroht, dass er ihn kaputt schlagen werde. Er habe ihm auch verboten, weiter zur Schule zu gehen und der Trainer habe ihn aus der Mannschaft geworfen. Er sei dann zu Hause wie in einem Gefängnis gewesen. Er habe vor seiner Familie immer Angst gehabt. Er sei auch zu Hause bedroht worden. Weiteres Vorbringen des Klägers erfolgte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 1. April 2013 und vom 11. September 2015, in dem auch beantragt wurde, eine etwaige Sperrwirkung im Falle einer künftigen vollzogenen Abschiebung auf drei Monate nach der Abschiebung zu befristen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Kläger stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Soweit der Kläger vortrage, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen (potenzielles) Opfer von familiärer Einschüchterung und Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich ab er kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde
3 eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Kläger ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Kläger insofern zumutbar. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 4. März 2016 Klage (M 16 K ) und beantragten vorläufigen Rechtsschutz (M 16 S und M 16 S ). Zur Begründung der Klage wird auf fachärztliche Stellungnahmen der Klinik M. vom 11. April 2016 und vom 18. November 2016 Bezug genommen. Aus der ersten fachärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass sich der Kläger erstmalig seit dem 14. März 2016 in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer stationärer Behandlung befinde. Diagnosen nach ICD 10 seien Posttraumatische Belastungsstörung F43. 1 und Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode F33.2. Es handele sich um eine posttraumatische Belastungsstörung von besonderer Schwere, die einer langfristigen, sowohl stationären als auch ambulanten Behandlung bedürfe. Insgesamt sei der aktuelle Zustand des Klägers nach wie vor sehr instabil, was sich durch leichte Störbarkeit seines psychischen Gleichgewichts auch im stationären Setting manifestiere. Die posttraumatische Symptomatik in Form von massiven Albträumen, Schlafstörungen, Flashbacks und Intrusionen sei immer wieder leicht zu triggern. So genügten schon geringste an und für sich neutrale Hinweisreize im Alltag, um bei dem Kläger unbewusste Assoziationen mit traumatischen Erlebnissen in seiner Primärfamilie auszulösen. Die im Klinikalltag bei dem Kläger zu beobachtende posttraumatische Symptomatik und die in den therapeutischen Gesprächen zu eruierenden Auslösesituationen zeigten deutlich, dass es sich bei dem Kläger um einen durch familiäre Gewalt und Misshandlung extrem belasteten Menschen handle. Es könne auf jeden Fall festgestellt werden, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung, d. h. wesentliche und alsbaldige Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde, die an sich schon eine erhebliche Gefahr darstellen würde. Ganz davon abgesehen, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit für die Problematik des Patienten in Kosovo nicht gegeben werde, könnte eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben. Die zweite, aktuelle fachärztliche Stellungnahme baut auf der ersten Stellungnahme auf. Der Kläger sei im stabilisierten psychischen Zustand aus der Klinik entlassen worden, es bestehe jedoch nach wie vor die dringende Notwendigkeit der intensiven psychotherapeutischen Behandlung. Psychopathologisch zeige sich der Kläger etwas stabiler. Die posttraumatische Symptomatik habe sich leicht graduell gebessert. Jedoch leide der Kläger immer noch an massiven Schlafstörungen mit konsekutiver Erschöpfung, Intrusionen, affektiven Numbing, Flashbacks und stechenden Kopfschmerzen. Seine Stimmung sei nach wie vor stark depressiv gedrückt, sein Antrieb gemindert, es bestehe extremer sozialer Rückzug. Beim Kläger handle es sich um eine posttraumatische Störung von besonderer Schwere, die einer langfristigen, sowohl stationären als auch ambulanten Behandlung sowie einer stabilen, nicht triggernden Lebenssituation bedürfe. Die Aussagen in der Stellungnahme vom 14. April 2016 würden nach wie vor ohne Einschränkung gelten. Jenseits möglicher realer Bedrohungen des Klägers in seiner Heimat könne auf jeden Fall festgestellt werden, dass aufgrund der noch nicht gründlich verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr in den Kosovo eine massive Re-Traumatisierung darstellen würde. Eine Re-Traumatisierung in Form von Abschiebung könnte vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben. In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers die Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen. Der Kläger beantragt sinngemäß:
4 I. Der Bescheid der Beklagten vom , zugestellt am , wird aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 28. Februar 2016 die Behördenakten vor und stellte keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht München übertrug mit Beschluss vom 20. September 2016 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S und M 16 S sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen war. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch zu entscheiden war, ist die zulässige Klage begründet. Der Antrag des Klägers ist zunächst nach 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids begehrt wird und die Beklagte verpflichtet wird, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage, nicht die Feststellungsklage. Aus dem zurückgenommenen Antrag hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter, dem Vortrag sowie den Prozesshandlungen des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten wird deutlich, dass der Kläger die Beklagte verpflichten möchte, den streitgegenständlichen Bescheid zu sein Gunsten abzuändern. Daher bezieht sich das Klagebegehren des Klägers auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots und nicht auf eine bloße Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots durch das Gericht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass derzeit ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt ( 113 Abs. 5 VwGO). Einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es deshalb nicht mehr. Nach 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung könne die geforderte schwerwiegende Erkrankung in Fällen von posttraumatischen Belastungsstörungen regelmäßig nicht angenommen werden. In Fällen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 18).
5 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich darüber hinaus bei einer psychischen Erkrankung auch (allein) wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. In diesem Fall sind an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Re- Traumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. OVG Lüneburg, U. v LB 210/05 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U. v LB 221/09 - juris Rn. 37). Unter Zugrundelegung aller vorstehenden Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist im besonderen Einzelfall des Klägers - derzeit - ein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Für den Kläger würde im Fall der Abschiebung in den Kosovo mit Blick auf die psychische Erkrankung, unter der er leidet, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehen. Aus den beiden vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen würde. In beiden Stellungnahmen werden die traumatisierenden Ereignisse beschrieben und es wird ausdrücklich festgestellt, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung mit einer wesentlichen und alsbaldigen Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde. Zudem könne eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben. Das Gericht sieht dies durch die Gesamtheit der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen als belegt an. Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen genügen den Anforderungen der Rechtsprechung. An der Sachkunde der beteiligten Fachärzte bestehen keine Zweifel. Angesichts der beiden vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen war eine weitere Sachaufklärung von Seiten des Gerichts daher nicht erforderlich, zumal die neue Stellungnahme erst wenige Tage alt ist. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome muss ein diesbezügliches fachärztliches Attest gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. (vgl. etwa BVerwG, U. v C 8/07, juris Rn. 15 ff.). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist in nachvollziehbarer Weise gestellt. Zunächst wird in der fachärztlichen Stellungnahme vom 11. April 2016 dargelegt, dass dem Kläger aufgrund einer gravierenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes von einer niedergelassenen Ärztin, bei der sich der Kläger bereits in ambulanter Behandlung befand, empfohlen wurde, sich stationär psychiatrischpsychotherapeutisch behandeln zu lassen. Dementsprechend begab der Kläger sich am 14. März 2016 in stationäre Behandlung. Das traumatisierende Ereignis wird sowohl in der ersten als auch in der zweiten Stellungnahme ausführlich dargestellt und deckt sich mit dem Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt. Zweifel an dem Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Sexualität und der daraus folgenden Diskriminierung bzw. Misshandlung durch seine Familie bestehen nicht. Menschen, die sich im Kosovo zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen sozial ausgegrenzt und von ihrer eigenen Familie verstoßen zu werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge /Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport Band 3, Kosovo, Stand Mai 2015, S. 32).
6 Typische Merkmale der posttraumatischen Belastungsstörung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten; hinzu tritt gewöhnlich ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und eine übermäßige Schreckhaftigkeit (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. S. 750ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Band 7 S. 175 ff.; Koch, Asylpraxis Band 9 S. 61 ff.; Haenel, Asylpraxis Band 9, S. 111 ff.). Diese vorgenannten Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung sind den beiden fachärztlichen Stellungnahmen ebenfalls zu entnehmen. Gleichzeitig wird in den beiden fachärztlichen Stellungnahmen ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass eine Rückkehr in den Kosovo des Klägers eine derart massive Re-Traumatisierung nach sich führen würde, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich massiv verschlechtern würde. Es wurde jeweils festgestellt, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht davon auszugehen sei, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland deutlich verschlechtern würde. Darüber hinaus zeigen die beiden Stellungnahmen auch den Behandlungsverlauf und einen ersten, sehr geringen Behandlungserfolg auf, der jedoch zum aktuellen Zeitpunkt die befürchtete Re-Traumatisierung nicht entfallen lasse. Nach dem letzten ärztlichen Bericht ist der Kläger auch weiterhin dringend behandlungsbedürftig. Nach Auffassung des Facharztes, von dem die Stellungnahme vom 18. November 2011 stammt, würden bei einer Abschiebung des Klägers in den Kosovo die dortigen Gegebenheiten den Kläger retraumatisieren. Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands würde demnach im Fall des Klägers nicht nur im Hinblick auf den Abbruch der Therapie in Deutschland und den Abschiebevorgang eintreten, sondern auch im Hinblick auf die Verhältnisse im Kosovo, die der Kläger dort bei einer Rückkehr vorfinden würde. Damit liegt jedenfalls auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vor. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht in diesem vorliegenden Einzelfall davon aus, dass bei dem Kläger aus medizinischen Gründen im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren bestehen würden. Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. BVerwG, B. v B 60/08 - juris). Das Verfahren ist gemäß 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens (Nr. I des Tenors) ist unanfechtbar ( 80 AsylG).
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrSchlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung
VG München, Gerichtsbescheid v. 18.01.2016 M 16 K 15.30914 Titel: Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat mit grundsätzlich gesicherter Gesundheitsversorgung Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S.
MehrTitel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung
VG München, Urteil v. 09.11.2016 M 5 K 16.30962 Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz:
MehrTitel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit
VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 16 S7 16.30785 Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren
MehrUnzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens
VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2017 Au 5 K 17.30076 Titel: Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens Normenketten: VwVfG 46 Asyl 25, 33 Abs. 1 VwGO 113 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Die
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrSchlagworte: Albanien, Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Krankheit, Erkrankung, Gesundheitsversorgung
VG München, Beschluss v. 15.04.2016 M 17 S 16.30694 Titel: Krankheit ist kein Asylgrund Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsatz: Der Abschiebungsschutz
MehrAsylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters
Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft
MehrIn Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz)
In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) 38 X 178.08 VG Berlin 38. Kammer Urteil vom 31.07.2008
MehrDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
VG Würzburg, Urteil v. 24.11.2015 W 6 K 15.30406 Titel: Abschiebungsverbot in den Kososvo wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Normenketten: AufenthG 60 VII 1 VwGO 101 II, 113 I, V 1 Schlagworte:
MehrTitel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung
VG Augsburg, Urteil v. 10.08.2016 Au 7 K 16.30423 Titel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze: Ein zielstaatbezogenes
MehrTitel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
VG München, Beschluss v. 05.07.2016 M 17 S 16.31560 Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG 3, 4, 29a, 36 GG Art. 16a Abs. 3 S. 1 AufenthG 60 Abs.
MehrWiderruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak
VG Augsburg, Urteil v. 24.10.2016 Au 5 K 16.31640 Titel: Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak Normenketten: VwGO 113 Abs. 1 S. 1 AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 25 Abs. 2 S. 1,
MehrUnbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat
VG München, Beschluss v. 19.08.2016 M 16 S 16.31367 Titel: Unbegründeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylbegehrens - Albanien ist sicherer Herkunftsstaat Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs.
MehrSchlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel
VG Augsburg, Urteil v. 30.09.2014 1 K 14.554 Normenketten: GG Art. 6 AsylVfG 50 IV, 51 I 51 Abs. 1 AsylVfG Art. 6 GG 51 AsylVfG 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung,
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrAsylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote
VG Ansbach, Urteil v. 09.07.2010 AN 16 K 10.30034 Titel: Normenketten: Art. 16 a Abs. 1 GG Art. 16 a Abs. 2 GG 26 a AsylVfG 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG Orientierungsatz: Asylbewerberin
MehrSchlagworte: Asylverfahren, Somalia, Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung, prekäre Lage von Frauen
VG München, Beschluss v. 13.01.2016 M 11 S 15.31666 Titel: Erfolgreicher Antrag auf Schutz vor der Abschiebung nach Somalia Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 71a VwVfG 51 AufenthG 60 Abs. 7 Leitsätze:
MehrTitel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
VG München, Urteil v. 13.05.2016 M 4 K 16.30558 Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Normenkette: AsylG Schlagworte: Irak, Folgeantrag, Yezide, irakischer Staatsangehöriger,
MehrTitel: Kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit und Todesdrohungen Dritter
VG München, Urteil v. 12.07.2016 M 16 K 15.31611 Titel: Kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit und Todesdrohungen Dritter Normenkette: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 2, S. 4 Leitsatz: Weder ein Kaposi-Sarkom
MehrTitel: Kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Hauterkrankungen und einer chronischen Hepatitis B
VG München, Beschluss v. 02.06.2016 M 17 S 16.31245, M 17 K 16.31244 Titel: Kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Hauterkrankungen und einer chronischen Hepatitis B Normenketten: AsylG 3,
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrArbeitshilfe. Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung
Arbeitshilfe Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung Erfurt, den 21. September Aktuell erhalten thüringenweit immer mehr Flüchtlinge besonders aus Afghanistan einen ablehnenden Bescheid des BAMF (Bundesamt
MehrTitel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags
VG München, Urteil v. 21.06.2016 M 12 K 16.30710 Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs.
MehrVG München, Urteil v M 21 K Titel: Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 EMRK Art. 3
VG München, Urteil v. 19.01.2017 M 21 K 15.31612 Titel: Keine Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7 AufenthG wegen fehlendem Nachweis einer PTBS durch qualifizierte fachärztliche Bescheinigung
MehrSchlagworte: Russische Föderation, Tschetschenien, Abschiebungsverbot, HIV-Infektion, Behandlungsmöglichkeiten
VG München, Urteil v. 25.11.2016 M 16 K 16.30301 Titel: Kein Abschiebungsverbot in die RF wegen HIV-Infektion Normenketten: AsylG 71a AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 HIV ist im gesamten Gebiet
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil
A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrTitel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren
VG München, Beschluss v. 07.07.2016 M 12 E 16.2789 Titel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren Normenketten: EMRK Art. 8
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 1 A 3303/05 In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Staatsangehörigkeit: türkisch, Proz.-Bev.: Klägerin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrOrientierungsatz: Asylrecht (Türkei); Klage nur teilweise erfolgreich im Hinblick auf Offensichtlichkeitsverdikte nach 30 Abs.
VG München, Urteil v. 24.02.2014 24 K 13.30605 Titel: Normenketten: GG Art. 16a AsylVfG 2, 3 I, 4 I, 30 III, 34 AufenthG 60 I, II, V, VII 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG 77 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 1 Satz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrOrientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte
VG Augsburg, Urteil v. 24.04.2013 7 K 13.30062 Titel: Normenketten: VwVfG 51 I, II, III, V AufenthG 60 II, III, IV, V, VI, VII AsylVfG 71 I 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes
MehrII. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
VG Augsburg, Urteil v. 09.06.2010 Au 7 K 09.30218 Titel: Normenketten: AufenthG 60 I AufenthG 60 II bis VII 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG AufenthG 60 I Orientierungsatz:
MehrAlter und Trauma. Prof. Dr. med. Gabriela Stoppe 16. November 2016
Alter und Trauma Prof. Dr. med. Gabriela Stoppe 16. November 2016 Themen Aversive Kindheitserfahrungen Gesundheitsfolgen Posttraumatische Belastungsstörung Anhaltende Persönlichkeitsveränderungen Schutz
MehrTitel: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Albanien als sicheren Herkunftsstaat
VG München, Beschluss v. 30.06.2016 M 16 S 16.31391 Titel: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Albanien als sicheren Herkunftsstaat Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 16a Abs. 3 S. 1 AsylG 3,
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
MehrAsylantragstellung. Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage)
??????????????? Asylantragstellung Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage) Es werden Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen (Eintragung in elektronische Datenbank
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 18.02 VG AN 15 K 01.01520 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 26.06 (1 C 26.06) OVG 2 KO 906/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. September 2006 durch die Vizepräsidentin
MehrTitel: Abschiebungshindernis wegen mangelnder finanzieller Mittel für die medizinische Behandlung in Albanien
VG München, Urteil v. 22.01.2016 M 2 K 15.31248 Titel: Abschiebungshindernis wegen mangelnder finanzieller Mittel für die medizinische Behandlung in Albanien Normenketten: AsylG 29a AufenthG 60 Abs. 5,
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrSchlagworte: Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Flüchtlingseigenschaft, Blutrache, Georgien, unmenschliche Behandlung, Bestrafung
VG Bayreuth, Urteil v. 19.09.2014 5 K 14.30175 Normenketten: AufenthG 60 VII AsylVfG 3b I Nr. 4, 4 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG 3 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 7 AufenthG AufenthG 60 VII Schlagworte: Abschiebungsschutz,
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache *****, *****.1991 alias *****, geb. *****.1991 *****, ***** - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten
MehrUnzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung
Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige
MehrRechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs;
VG Augsburg, Urteil v. 16.05.2012 6 K 11.30454 Titel: Normenketten: 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 34 AsylVfG, 59 AufenthG 10 Abs. 3 S. 1 und S. 2 AufenthG 30 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 30 Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrAnkunft in Deutschland Meldung als Flüchtling
Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige
MehrTitel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)
VG München, Urteil v. 30.06.2011 M 24 K 10.3186 Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 10 Abs
MehrTenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel:
VG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2014 2 S 14.50052 Titel: Normenketten: VwGO 80 V AsylVfG 26a, 27a, 34a I VO (EG) Nr. 343/2003 Art. 16 I Buchst. c 80 Abs. 5 VwGO 27a AsylVfG Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG VwGO
MehrGewalterfahrungen und Trauma bei Flüchtlingen
Gewalterfahrungen und Trauma bei Flüchtlingen Dr. med. Barbara Wolff Frankfurter Arbeitskreis Trauma und Exil e. V. Gewalterfahrung und Trauma Durch die Erlebnisse im Heimatland und auf der Flucht leidet
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 15.09.2016 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Geltendmachung von Reiseunfähigkeit nach dem neuen 60a Abs. 2c
MehrErfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens
VG München, Beschluss v. 08.11.2016 M 26 S 16.50924 Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A, E prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Michael Hiemann OT Rudisleben, Hauptstraße 13, 99310 Arnstadt - Kläger
MehrRechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak
VG München, Urteil v. 22.12.2016 M 4 K 16.33653 Titel: Rechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrVG Stuttgart Urteil vom
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die dreijährige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Rechtsquelle: StAG 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Stichworte: Aufenthalt, achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher - eines Elternteils im Inland als Voraussetzung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch
MehrTitel: Ablehnung eines Asylantrags eines an chronischem Asthma erkrankten Staatsangehörigen der Republik Senegal
VG München, Gerichtsbescheid v. 10.08.2016 M 10 K 16.30313 Titel: Ablehnung eines Asylantrags eines an chronischem Asthma erkrankten Staatsangehörigen der Republik Senegal Normenketten: AsylG 29a AufenthG
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014. Der am 00.0.1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger.
14 K 1800/14.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014 T e n o r : Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung
MehrDas Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg
Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
1 K 445/10.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau alias alias - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland,
MehrNeuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug
Neuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Neuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 01.03.2016 Fachbereich:
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach
MehrDie Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 5/6, die Antragsgegnerin zu 1/6 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
VG Würzburg, Beschluss v. 18.02.2015 1 S 14.30742 Normenketten: VwGO 80 V, VII AsylVfG 36 III 1, 71 IV, 75 I AufenthG 60 VII 1 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO 80 Abs. 7 VwGO VwGO 80 V,
MehrVG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007
1. Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien 2. Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland
MehrAnlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit )
Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit 1.12. 2013) Asyl-/ Flüchtlingsschutz Europarechtlicher subsidiärer Schutz Nationale Abschiebungsverbote Grund
MehrAsylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote* in Prozent,1975 bis Deutschland
Asyl Asylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote*,1975 bis 2011 Anzahl Westdeutschland 37,7 Quote 450.000 438.191 36 425.000 400.000 * Anteil der Asylanerkennungen, der Gewährungen von Flüchtlingsschutz
MehrVERW AL TUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS
VG 23 L 176.16 A beglaubigte Abschrift VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsac he des Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwalt Dr. Mark Swatek, Ravenestraße
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 15.15 OVG 5 B 2.12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. März 2016 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008
Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
AUSFERTIGUNG Au 6 K 11.30092 Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg In der Verwaltungsstreitsache Im Namen des Volkes bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
MehrTitel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers
VG Augsburg, Beschluss v. 05.04.2016 Au 5 S 16.30352 Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO Art. 16a GG
MehrDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben.
VG Augsburg, Urteil v. 13.05.2015 Au 7 K 14.50099 Titel: VG Augsburg: Asylantrag, ICD, Rechtsgrundlage, Wiederaufnahmegesuch, depressive Episode, Fingerabdruck, Einzelrichterin, Migration, Treffer, Rechtsquelle,
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 196.07 OVG 12 A 4704/05 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 63.11 VGH 4 S 2233/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrTitel: Posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Jordanien
VG München, Urteil v. 09.12.2016 M 17 K 15.31483 Titel: Posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Jordanien Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 Der
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 E 2340/03.A (2) In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Asylrechts Im Namen des Volkes Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt
MehrEinführung in das Asylverfahren
deutsche und europäische Asylsystem 09.12.2014 Meike Riebau, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Die Stellung des Asylantrags C. Die Anhörung D. Die Entscheidung des Bundesamtes
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrZur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden kann.
0600 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2 AufenthG 26 Abs. 4 AufenthG 9 VwGO 123 Abs. 1 Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
MehrTitel: Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Somalia
VG München, Urteil v. 05.09.2016 M 11 K 14.30765 Titel: Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Somalia Normenkette: AsylG 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Leitsatz: In Süd- und Zentralsomalia,
MehrBayerisches Verwaltungsgericht München
M 17 K 07.50358 Bayerisches Verwaltungsgericht München In der Verwaltungsstreitsache Im Namen des Volkes gesetzlich vertreten durch bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
Mehr