Titel: Posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Jordanien
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- Adam Rothbauer
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1 VG München, Urteil v M 17 K Titel: Posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Jordanien Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 Der Abschiebungsschutz aus 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern, da die Vorschrift keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland begründet. (redaktioneller Leitsatz) 2 Eine medizinische Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F32.1) und einer Angst- und Panikstörung (ICD-10: F41.1), die aus einer Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung besteht, ist in Jordanien für Mittellose bzw. nicht Krankenversicherte nicht finanzierbar und damit auch nicht erreichbar. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Jordanien, palästinensische Volkszugehörige, Abschiebungsverbot, PTBS, posttraumatische Belastungsstörung, Suizid Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2015 verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Jordaniens vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist jordanische Staatsbürgerin. Sie hatte mit der Angabe, sie sei palästinensische Volkszugehörige aus dem Westjordanland, am 24. November 2009 Asylantrag gestellt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. September 2010 die Anerkennung die Klägerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und verneinte Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Israel (Westjordanland) angedroht. Nach Rücknahme der Klage gegen diesen Bescheid stellte das Verwaltungsgericht Regensburg (B. v RN 6 K ) das Verfahren ein.
2 Am 5. Februar 2013 beantragte die Klägerin durch ihre damaligen Bevollmächtigten die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Die Klägerin werde seit Mai 2012 bei psychotherapeutisch behandelt. Bei einer Abschiebung in das Herkunftsland drohe eine Reaktualisierung traumatischer Erfahrungen, zumal es dort immer noch zu Auseinandersetzungen zwischen der israelischen Armee und israelischen Siedlern und der palästinensischen Bevölkerung komme. Es bleibe ihr nichts anderes übrig, als zu ihrem Vater zurückzukehren, d. h. in die unmittelbare Nachbarschaft jenes Cousins, der sie bedroht habe. Bei einem Abbruch der Behandlung bzw. einer Abschiebung ins Heimatland würde sich der Gesundheitszustand die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich verschlechtern. Damit bestehe das Abschiebeverbot des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Westjordanlands. Der Wiederaufnahmeantrag sei auch rechtzeitig gestellt worden. Zwar bestünden bereits seit langer Zeit gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es sei der Klägerin jedoch nicht gelungen, die benötigte psychotherapeutische Behandlung zu erlangen. Die Behandlung dauere jetzt zwar bereits sieben Monate an. Die Therapeutin könne aber selbstverständlich erst nach längerer Therapiedauer die Krankheit genau diagnostizieren und die Folgen eines Behandlungsabbruchs bzw. einer Rückkehr ins Heimatland beschreiben. Hier habe die Therapeutin erstmals am Januar 2013 einen Befundbericht verfasst, so dass die Dreimonatsfrist des 51 Abs. 3 VwVfG ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Beigefügt war ein Psychologischer Befundbericht von München - Dipl.-Psychologin/Psychologische vom Januar 2013, demzufolge sich die Klägerin seit Mai 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Angststörung aufgrund multipler traumatischer Erfahrungen: Leben in Palästina unter den Gewaltbedingungen der Besatzung, permanente Bedrohung durch ihren Cousin und die traumatische Flucht. Da die Klägerin von Kindheit an immer wieder Gewalterlebnissen ausgesetzt gewesen sei, sei sie schon früh erheblich vulnerabel gewesen und habe kaum Resilienz gegenüber erneuten Traumatisierungen entwickeln können. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den berichteten Traumata und dieser psychischen Erkrankung. Sie sei weiterhin dringend behandlungsbedürftig. Ein Abbruch der Behandlung würde zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Eine Abschiebung in das Herkunftsland wäre eine Reaktualisierung traumatischer Erfahrungen, weil die Klägerin dem Vorgang der Abschiebung hilflos ausgeliefert wäre, vergleichbar dem Ausgeliefertsein angesichts ihrer Gewalterfahrungen im Herkunftsland und auf der Flucht. Erschwerend komme hinzu, dass sie auch zu Recht befürchten müsse, erneut Gewalterlebnissen ausgesetzt zu sein. Sie sei latent suizidal, sie habe nach eigenen Angaben mehrfach mit dem Gedanken an einen Suizid gespielt. Eine psychische Dekompensation nach einer Abschiebung könne dazu führen, dass sie ihre Suizidimpulse nicht mehr ausreichend unter Kontrolle halten könne und angesichts der als ausweglos empfundenen Situation eine Kurzschlusshandlung begehen würde. Mit Sicherheit würde eine Abschiebung zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen. Möglicherweise bestünde Gefahr für Leib und Leben. Eine Reisefähigkeit sei aus diesen Gründen nicht gegeben. Mit Schreiben vom 14. August 2013 legten die Bevollmächtigten eine Kopie des palästinensischen Reiseausweises der Klägerin, ausgestellt am August 2011, vor, den der Vater der Klägerin aus Palästina mitgebracht habe. Daraus ergebe sich, dass diese nicht am Wohnort der Familie, sondern in geboren sei. Die Familie habe dort bis zum Einmarsch der irakischen Truppen gelebt und sei dann des Landes verwiesen worden. Seither lebe die Familie am Heimatort in... Weiter teilten sie mit Schreiben vom 23. September 2014 mit, es habe sich inzwischen herausgestellt, dass die Klägerin die jordanische Staatsbürgerschaft besitze. Sie sei in geboren. Der tatsächliche Aufenthaltsort sei nach der Vertreibung jedoch überwiegend im Westjordanland gewesen. Die Klägerin, ihre Mutter und ihr Bruder hätten im Gegensatz zu ihrem Vater kein Aufenthaltsrecht im Westjordanland erhalten. Bis zum 18. Geburtstag habe die Klägerin daher immer wieder nach Jordanien ausreisen und dort eine neue Einreiseerlaubnis beantragen müssen. Nach dem 18. Geburtstag sei die Klägerin im Westjordanland geblieben und habe sich dort ohne Genehmigung der israelischen Behörden aufgehalten. Ein neuer Psychologisch-Psychotherapeutischer Befundbericht von... vom... August 2014 der Dipl.
3 Soz.Päd.... und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin erweiterte und ergänzte die Befunde in dem früheren Psychologischen Befundbericht. Am 16. Oktober 2015 erließ das Bundesamt unter dem Aktenzeichen einen Bescheid, dessen Begründung sich auf die Klägerin bezog, jedoch an den Bruder die Klägerin adressiert war. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2015, am 21. Oktober 2015 zur Post gegeben, hob das Bundesamt ihren Bescheid vom 16. Oktober 2015 auf, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und änderte die mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2010 (Az.: ) erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend ab, dass die Klägerin für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, nach Jordanien abgeschoben wird. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da eine Prüfung für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt sei, sei das Verfahren insoweit wieder zu eröffnen gewesen. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen hinsichtlich Jordaniens nicht vor. Die Klägerin habe zielstaatsbezogene (insbesondere Krankheits-) Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit, nämlich Jordanien, weder überzeugend und glaubhaft vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die vorgelegten psychologischen Befundberichte vom Januar 2013 und... August 2014 gäben bereits keine notwendigen nachvollziehbaren Diagnosen psychischer Erkrankungen der Klägerin, insbesondere einer PTBS, wieder. Es seien bereits keine Gründe angeführt worden, warum die psychischen Krankheitsbilder erst so spät geltend gemacht worden seien. Die Klägerin habe sich erst nach Rechtskraft des Vorverfahrens im Mai 2012 in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sie solle aber bereits seit 10 Jahren an einer (chronischen) PTBS leiden, ohne diese Erkrankung im Vorverfahren nur ansatzweise plausibel gemacht zu haben. Soweit angeführt worden sei, es sei im laufenden Klageverfahren nicht gelungen, medizinische Unterlagen beizubringen, überzeuge ein noch weiteres, lange Zeit Verstreichen lassen von weiteren 18 Monaten überhaupt nicht. Das traumatisierende Ereignis sei durch den Therapeuten nicht kritisch hinterfragt worden, sondern ausweislich der vorgelegten Befundberichte seien die eigenen Angaben der Klägerin übernommen worden, sie berichtet. Es werde nicht erklärt, warum nur der Vater und überhaupt nach habe zurückkehren wollen. In ihrer Anhörung habe sie die angeblich traumatisierenden Ereignisse nicht erwähnt, obschon konkrete Fragen zum Reiseweg und zum Schiff gestellt worden seien. Die Angaben zur Wohnung des Cousins, der sie belästigt und bedroht haben solle, wichen erheblich voneinander ab. Nachdem nicht einmal das Bestehen einer psychischen Erkrankung nachvollziehbar dargelegt sei, stelle sich die Frage nach aus der Erkrankung resultierender Gefahren nach Rückführung ins Herkunftsland nicht. Wie im Rahmen der Prüfung des Vorverfahrens festgestellt, drohe der Klägerin - auch nicht in Jordanien - eine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche Behandlung. Am 30. Oktober 2015 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Oktober verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Jordaniens vorliegt. Gleichzeitig beantragte sie gemäß 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollziehung der geänderten Abschiebungsanordnung herzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei in geboren. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus der Gemeinde in der Provinz /Westjordanland. Der Vater habe nach des Westjordanlandes durch Jordanien die jordanische Staatsangehörigkeit erlangt. Ihre Familie sei 1959 nach... geflohen. Die Mutter der Klägerin sei mit ihrer Familie 1967 nach... geflohen und habe 1972 den Vater geheiratet. Nach dem Ende des Krieges habe die Familie der Klägerin wie Hunderttausende Palästinenser das Aufenthaltsrecht in... verloren. Jordanien habe Palästinenser aufgenommen, darunter die Familie die Klägerin.
4 Geplant gewesen sei die Rückkehr nach, doch habe lediglich der Vater von den israelischen Behörden die Zuzugsgenehmigung erhalten. Die Mutter und die minderjährigen Kinder hätten nur die Genehmigung zum Besuch des Ehemanns/Vaters erhalten. Sie hätten aber immer wieder ausreisen und eine neue Einreisegenehmigung beantragen müssen. Die Klägerin habe sich deshalb ca. sieben Monate im Jahr im Westjordanland und fünf Monate in Jordanien aufgehalten. Mit ihrer Volljährigkeit habe das Recht, den Vater zu besuchen, geendet. Die Klägerin sei schließlich illegal im Westjordanland geblieben und habe beim Vater in gelebt. Nach der Flucht hätten die Mutter und die jüngeren Geschwister inzwischen in Deutschland Niederlassungserlaubnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Der Vater sei im Besitz einer Duldung. Die Klägerin habe ihre Heimat 2009 verlassen und im Asylantrag angegeben, sie sei in geboren. Die Zweifel des Bundesamtes an den vorgelegten Befundberichten seien nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe tatsächlich viele Jahre in im Westjordanland gelebt und dort seit ihrer Kindheit gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen israelischen Soldaten und palästinensischen Jugendlichen erlebt. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei sie auch körperlich verletzt worden. Aus den unterschiedlichen Angaben der Familienangehörigen gegenüber dem Bundesamt könne nicht gefolgert werden, dass die Klägerin die Unwahrheit gesagt habe. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. In Jordanien wäre eine Behandlung die Klägerin nicht möglich. Dort seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten sehr beschränkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin, deren Familie in Deutschland und dem europäischen Ausland lebe, bei einer Rückkehr nach Jordanien in der Lage wäre, die benötigte Behandlung zu erlangen. Das Bundesamt übersandte mit Schreiben vom 3. November 2015 die Behördenakte. Weiter legten die Prozessbevollmächtigten einen psychotherapeutischen Befundbericht von... vom... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. d der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin or. Seit der Androhung der Abschiebung habe sich der körperliche und seelische Gesamtzustand die Klägerin auf besorgniserregende Weise abrupt verschlechtert. Die langsam aufgebaute Hoffnung sei wieder zerstört, sie sehe keine Zukunft, wolle nicht mehr leben, wenn sie nach Jordanien müsse. In letzter Zeit habe sie immer wieder Ohnmachtsanfälle, der Rettungsdienst habe sie mehrmals deswegen ins Krankenhaus bringen müssen. Ohne Sicherstellung einer traumatherapeutischen Behandlung bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und Aggravation ihrer Symptome und damit auch die Gefahr von massiven psychischen und physischen Folgeerkrankungen. In einem Nachtrag zum Ergänzenden Befundbericht vom... November 2015 (Unterzeichnerin Dipl.-Soz.Päd....) wird ausgeführt, in der letzten therapeutischen Sitzung am... November 2015 habe die Klägerin in einem psychisch äußerst labil und emotional aufgelösten Zustand angegeben, sie habe am November 2015 beschlossen, sich durch Medikamente zu suizidieren, was eine Bekannte verhindert habe. Das Verwaltungsgericht München stellte mit Beschluss vom 2. März 2016 M 17 S die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Oktober 2015 wieder her. Die Klagebevollmächtigten legten mit Schreiben vom 23. März 2016 ein fachärztlich-psychotherapeutisches Gutachten von... vom... März 2016 der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vor. In ihrem geschilderten psychischen und physischen Zustand würde es der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, für sich selber zu sorgen. Suizidale Handlungen wären aufgrund dieser Affektlage mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben, zumal sie bereits Suizidversuche unternommen habe. Einem entsprechenden Verlauf könnte auch nicht durch eine Behandlung in Jordanien entgegengewirkt werden, da für das Gelingen einer Psychotherapie die Wahrnehmung einer stabilen Sicherheit Voraussetzungen sei. Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit gemäß 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen. Zugleich erließ das Gericht nach Anhörung der Beteiligten einen Beweisbeschluss und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
5 Unter dem... September 2016 erstellte das Klinikum der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - ein psychiatrisches Gutachten. Es kommt zusammengefasst zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin... anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angstund Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen. Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einem möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung - auch gegen ihren Willen - wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne. Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich. Die Klagebevollmächtigte nahm mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 Stellung und vertrat die Ansicht, angesichts der Ergebnisse der Begutachtung liege ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Sie verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2016 auf mündliche Verhandlung. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann mit Einverständnis der Klagepartei (Schriftsatz vom 24. November 2016) und der Beklagten (allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar Generalerklärung) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden ( 101 Abs. 2 VwGO).
6 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht München zur Entscheidung über diese Klage als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß 45 VwGO, obgleich im Erst-Asylverfahren das VG Regensburg zuständig war; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. 83 Satz 1 VwGO i. V. m. 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Gemeinschaftsunterkunft ) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen hatte ( 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. 83c AsylG). Die Klage der Klägerin ist auch im Wesentlichen begründet, denn sie hat Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2, soweit ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint wird, und Ziffer 3 ihres Bescheids vom 16. Oktober 2015 verpflichtet wird, ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (vgl. 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 VwGO). Soweit nach dem Klageantrag die vollumfängliche Aufhebung der Ziffer 2, d. h. hinsichtlich der Verneinung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 5 AufenthG, beantragt ist, haben die Klagebevollmächtigten lediglich zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgetragen und einen darauf gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG sind auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des 71 AsylG i. V. m. 51 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen hier unbestritten vor, da eine Prüfung von Abschiebungsverboten für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt ist. Insbesondere ist der am 5. Februar 2013 gestellte Asylfolgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt worden (vgl. 51 Abs. 3 VwVfG), nachdem der Klägerin erstmalig mit dem Psychologischen Befundbericht der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Frau,, vom Januar 2013 eine ernste psychische Erkrankung attestiert worden ist. Auf den Asylfolgeantrag der Klägerin hin ist die Beklagte auch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) bei der Klägerin aufgrund einer gutachterlich festgestellten schweren psychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt. Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U. v a B juris Rn. 34). Eine Gefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v C 2/99 - juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu
7 behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. VG Arnsberg, B. v L 242/16.A - juris Rn. 64 m. w. N.). Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung kann eine schwerwiegende Erkrankung in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden, sondern nur ausnahmsweise, wenn die Abschiebung zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung führt (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 18). Zwar begründet eine Selbstmordgefahr, die in Verbindung mit einer bevorstehenden Abschiebung steht, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das gemäß 60a AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist (BVerfG, B. v BvR 185/98 - juris). Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien wegen ihrer psychischen Erkrankung alsbald in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Eine lebensbedrohliche Situation ist für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien zu befürchten, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F32.1) und einer Angst- und Panikstörung (ICD-10: F41.1) leidet und eine medizinische Behandlung der Klägerin in Jordanien jedenfalls nicht finanzierbar und damit erreichbar ist. Das 36 Seiten umfassende psychiatrische Gutachten von Prof. und Frau (Klinikum der - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung für Forensische Psychiatrie) vom... September 2016, das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom Mai 2016 eingeholt worden ist, kommt nach Auswertung sämtlicher vorhandener medizinischer und sonstiger Unterlagen und einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am... Juli 2016 zum Ergebnis, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin... anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen, eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen. Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einen möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben
8 könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung - auch gegen ihren Willen - wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne. Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich. Dieses fachärztliche Gutachten ist nachvollziehbar und enthält keine Widersprüche. Es bestätigt in wesentlichen Teilen die vorliegenden psychologischen Befundberichte vom... Januar 2013 von, Dipl. Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin, Frau, vom... August 2014 der Dipl. Soz.Päd. und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin, weiterhin den psychotherapeutischen Befundbericht von vom... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd.... und der Dipl.- Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin sowie das fachärztlich-psychotherapeutische Gutachten von vom... März 2016 der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Klägerin eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, auf die diese angewiesen ist, in ihrem Herkunftsland Jordanien trotz der prinzipiell existierenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Botschaft in Amman vom... November 2015 sind psychiatrische Erkrankungen und speziell Depressionen zwar grundsätzlich in Jordanien behandelbar. Jedoch wird die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen generell nicht von der freiwilligen Krankenversicherung abgedeckt (VG Würzburg, U. v W 2 K UA S. 15). In der Regel ist eine Behandlung für Mittellose bzw. nicht Krankenversicherte nicht möglich. Eine Behandlung (ebenso eine aufsuchende Behandlung) ist kostenpflichtig. Gemessen an den vorliegenden Erkenntnissen wäre der Klägerin aufgrund fehlender finanzieller Mittel ein Zugang zu einer aufsuchenden Behandlung und Medikamenten verwehrt. Unter Zugrundelegung der Auskunftslage müsste die Klägerin mangels Leistungen durch die Krankenversicherung sowohl die Kosten für eine aufsuchende fachärztliche Betreuung als auch für die Medikation selbst aufbringen. Unter diesen Voraussetzungen wäre es der Klägerin mangels hinreichender finanzieller Mittel und ohne Unterstützung durch ihre Familie nicht möglich, die benötigte psychiatrische Versorgung in Jordanien zu erreichen. Infolgedessen besteht die konkrete Gefahr, dass sich die psychische Krankheit der Klägerin in Jordanien erheblich verschlimmert. Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien in eine ausweglose Situation geraten würde. Selbst wenn der Gefahr eines Selbstmords im Zusammenhang mit der Abschiebung durch ärztliche Begleitung vor und während der Abschiebung entgegengewirkt werden könnte, besteht bei einer Rückkehr der Klägerin nach Jordanien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben. Wie vom gerichtlich bestellten Gutachter beschrieben, besteht bei der Klägerin unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuchs aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene
9 Situation im Heimatland zusammen, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung und einen möglichen erneuten Suizidversuch. Vor diesem Hintergrund bejaht das Gericht bei der Klägerin das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach alledem war der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei ( 83b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.
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