Posttraumatische Belastungsstörung - Abschiebungshindernis

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1 VG München, Urteil v M 2 K Titel: Posttraumatische Belastungsstörung - Abschiebungshindernis Normenketten: AufenthG 60 VII 1 EMRK Art. 3 AsylVfG 3, 4, 26a I, 77 II VwGO 80 V Schlagworte: Bosnien, krankheitsbedingt, zielstaatsbezogen, Abschiebungshindernis, Posttraumatische, Belastungsstörung, Depression, Verfolgung, Bedrohung, Roma Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger zu 1) die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas vorliegen. Der Bescheid der Beklagten vom... Oktober 2014 wird in Ziffern 4. und 5. aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) 3/16 und die Kläger zu 2) bis 4) jeweils 1/4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat die Beklagte 1/4 zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger zu 1) und seine drei minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2) bis 4), sind Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, nach eigenen Angaben Angehörige der Volksgruppe der Roma und islamischen Glaubens. Sie reisten nach eigenen Angaben von Bosnien und Herzegowina kommend auf dem Landweg am 29. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Juni 2014 einen Asylantrag. Zusammen mit den Klägern zu 1) bis 4) reisten auch die Mutter des Klägers zu 1) sowie die Ehefrau des Klägers zu 1), zugleich Mutter der Kläger zu 2) bis 4), in das Bundesgebiet ein. Diese stellten ebenso am 20. Juni 2014 Asylanträge. Das Bundesamt... (Bundesamt) führt für die Kläger zu 1) bis 4), für die Mutter des Klägers zu 1) sowie für die Ehefrau des Klägers zu 1) - eine Staatsangehörige Mazedoniens, mit welcher der Kläger zu 1) nach Roma-Sitte verbunden ist - jeweils eigene Asylverfahren durch. Bezüglich des Verfahrens der Mutter des Klägers zu 1) ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein Klageverfahren (M 2 K ) und war ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 2 S ) anhängig. Bezüglich des Verfahrens der Ehefrau des Klägers zu 1) ist ebenso ein Klageverfahren (M 24 K ) und war ebenso ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 24 S ) anhängig.

2 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 25. Juni 2014 gab der Kläger zu 1) zur Begründung seines Asylantrags und des Asylantrags der Kläger zu 2) bis 4) im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in Bosnien mit seinen Mitmenschen und Nachbarn nicht zurechtgekommen. Diese hätten beanstandet, dass er nicht an Demonstrationen teilnehmen habe wollen. Seine beiden Söhne hätten in der Schule Probleme wegen ihrer Volkszugehörigkeit gehabt. Insbesondere habe die Lehrerin für Kunsterziehung den Kläger zu 2) beleidigt. Er und seine Frau seien deswegen bei der Schuldirektorin gewesen. Diese habe nicht weiterhelfen wollen. Er habe sich wegen dieser Sache sogar an die Polizei gewandt, sei allerdings nicht ernst genommen worden. Er habe versucht, auf dem Markt mit Handel etwas zu verdienen. Wenn Beamte des Ordnungsamtes gekommen seien, hätten diese die Waren mit Füßen weggetreten oder beschlagnahmt. Der Kläger zu 2) habe Epilepsie und sei zuletzt vor drei oder vier Monaten in Bosnien beim Arzt gewesen. Er habe sich an die Romaorganisation gewandt, aber keine Unterstützung bekommen. Er sei sehr oft wegen seiner Romazugehörigkeit beleidigt worden, der Kläger zu 2) habe das auch erlebt. Probleme mit öffentlichen Stellen wie der Polizei, der Verwaltung oder einem Gericht, habe er keine gehabt. Am 9. Juli 2014 wurde dem Bundesamt ein EEG-Befund des..., Kinder- und Jugendarzt, Schwerpunkt Neuropädiatrie, vom 8. Juli 2014 vorgelegt. Gemäß diesem Befund bestehen beim Kläger zu 2) kein Anhalt für Hirnfunktionsstörung, keine epilepsietypischen Potentiale (Bl. 68 der Behördenakte). Mit Bescheid vom... Oktober 2014, zugestellt am 7. November 2014, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.), die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und forderte die Kläger zu 1) bis 4) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie abgeschoben (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde u. a. wie folgt ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Aus dem Vorbringen der Kläger, Angehörige der Volksgruppe der Roma zu sein, lasse sich ein Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingsschutz nicht begründen. Roma hätten weder mit Einzel- noch mit Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu rechnen. Selbst bei Wahrunterstellung des Sachvortrags hinsichtlich der Probleme des Klägers zu 2) aufgrund seiner Volkszugehörigkeit in der Schule sei die erforderliche Intensität der Diskriminierung für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht gegeben. Der Kläger zu 1) habe nicht substantiiert vorgebracht, dass dem Verhalten des Mitarbeiters des Ordnungsamts asylrelevante Verfolgungsgründe zugrunde gelegen hätten. Auslöser des Verhaltens sei wohl eher das fehlende Einhalten von Vorschriften durch den Kläger zu 1) gewesen. Die beschriebenen Vorkommnisse erreichen nach ihrer Art und Schwere nicht das für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Maß. Im Übrigen stehe den Klägern die Möglichkeit offen, sich bei Übergriffen schutzsuchend an staatliche Stellen wie die Polizei zu wenden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen in Bosnien und Herzegowina nicht vor. Der Vortrag sei nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bosnien und Herzegowina nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger zu 1) bis 4) eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger zu 1) bis 4) sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es drohe den Klägern zu 1) bis 4 auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Weder der Kläger zu 1) noch dessen Ehefrau hätten Belege über die Epilepsieerkrankung des Klägers zu 2) vorgelegt. Aus dem Attest vom 8. Juli 2014 gehe hervor, dass keine Anzeichen für das Vorliegen einer Hirnfunktionsstörung und keine epilepsietypischen Potentiale vorlägen.

3 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger zu 1) bis 4) durch ihren damaligen Bevollmächtigten am 12. November 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit den sinngemäßen Anträgen, 1. den Bescheid des Bundesamts vom... Oktober 2014 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft der Kläger im Bundesgebiet festzustellen, 3. die Beklagte weiter zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für die Kläger vorliegen. Ferner wurde ebenfalls am 12. November 2014 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen M 2 S geführt. Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten vom 12. November 2014 auf den Sachvortrag der Kläger anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt Bezug genommen. Am 19. November 2014 legte das Bundesamt dem Gericht seine Akten vor, die dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom gleichen Tage in Kopie zur Akteneinsicht übersandt wurden. Mit Beschluss vom 28. November 2014 lehnte das Gericht den Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO ab. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 bestellte sich der derzeitige Bevollmächtigte als neuer Bevollmächtigter der Kläger zu 1) bis 4). Beim Kläger zu 1) seien gravierende Diagnosen gestellt worden, u. a. ein obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine Depression. Zur Vorlage kamen u. a. folgende Unterlagen: Überweisungsschein in die Psychiatrie des Hausarztes Dr.... vom 20. November 2014, darin heißt es u. a., es bestehe der Verdacht einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer somatoformen Störung, der Kläger zu 1) sei seit einiger Zeit sehr depressiv, esse nicht, schlafe nicht, er sei im Alter von sechs Jahren dabei gewesen, als der Vater im Krieg umgekommen sei, er erhalte das Medikament Mirtazapin, es werde um psychiatrische Mitbetreuung gebeten, es stelle sich die Frage einer stationären Behandlung; außerdem ein Schreiben des Dr.... vom 20. November 2014 an das Landratsamt, wonach seine ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass eine Überweisung zum Facharzt für Psychiatrie erforderlich sei; ferner ein Arztbrief des Klinikums..., Abteilung für Innere Medizin, vom 2. Dezember 2014, aus diesem geht u. a. hervor, dass der Kläger zu 1) dort anlässlich einer hypertensiven Entgleisung vom 25. November 2014 bis 2. Dezember 2014 stationär aufgenommen worden war, bei einem psychiatrischen Konzil am 25. November 2014 sei ein Verdacht auf eine depressive Episode diagnostiziert worden, er erhalte Mirtazapin, ihm sei die Möglichkeit einer ambulanten Anbindung vorgestellt worden, er solle sich nach der Entlassung einen Termin geben lassen; schließlich ein ärztliches Attest des Dr.... vom 15. Dezember 2014, wonach der Kläger zu 1) u. a. an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom und einer Depression leide, letztgenannte werde medikamentös behandelt. Der frühere Bevollmächtigte der Kläger zu 1) bis 4) teilte mit Schreiben vom 2. Februar 2015 mit, dass sein Mandat beendet sei. Mit Beschluss vom 3. März 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 5. März 2015 kam u. a. ein Arztbrief der...-klinik vom 3. Februar 2015 zur Vorlage. Aus diesem geht u. a. hervor, dass sich der Kläger zu 1) dort vom 2. bis 3. Februar 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe. Der Kläger zu 1) sei nach einem Streit im häuslichen Umfeld von der Polizei in Handschellen in die Klinik gebracht worden. Als Diagnosen werden in dem Arztbrief eine akute Alkoholintoxikation sowie der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) genannt. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 18. März 2015 wurde ergänzend vorgetragen, beim Kläger zu 1) könne von einem multimorbiden Patienten ausgegangen werden. Eine adäquate Behandlung in Bosnien, insbesondere im Hinblick auf die notwendige fachpsychologische Behandlung sei auf keinen Fall möglich. Die notwendige Therapie scheitere zumindest an der Frage der Finanzierbarkeit, zudem müsse im Falle

4 einer Rückführung mit einer Retraumatisierung gerechnet werden. Zur Vorlage kamen u. a. Unterlagen über ambulante Behandlungstermine in der...-klinik. Ergänzend ließ der Kläger zu 1) durch Schriftsatz des Bevollmächtigens vom 25. März 2015 einen psychiatrischen Kurzbericht der...-klinik, Dipl. Med , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2015 vorlegen. In diesem heißt es u. a., es bestehe der dringende Verdacht auf eine PTBS nach kindlichem Trauma (Tod des Vaters, den der Kläger zu 1) im Alter von sechs Jahren miterlebt habe) und Retraumatisierung (Gewalt in der Heimatstadt) im Februar Weiter wird in dem Attest ausgeführt, dass eine Psychotherapie in der Muttersprache dringend indiziert erscheine, zur Linderung der depressiven Symptomatik eine zusätzliche medikamentöse Therapie indiziert sei, von der inzwischen begonnenen Medikation habe der Kläger zu 1) zumindest marginal profitiert, eine medikamentöse Therapie allein sei jedoch auf alle Fälle unzureichend. Weitere Behandlungstermine seien vereinbart worden. Das Gericht gab dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 30. März 2015 auf, ein aktuelles fachärztliches Attest des aktuell behandelnden oder untersuchenden Facharztes vorzulegen, das bezüglich des dringenden Verdachts einer PTBS sowie etwaiger weiterer Erkrankungen im Einzelnen genannte Fragen beantwortet. Hierzu ließ der Kläger zu 1) mit am 22. April 2015 eingegangen Schreiben seines Bevollmächtigten einen psychiatrischen Bericht der...-klinik, Dipl. Med , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2015 vorlegen. In diesem werden als Diagnosen eine depressive Episode, aktuell schwer ohne psychotische Symptome (F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) genannt. Der Kläger zu 1) befinde sich seit Februar 2015 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung, bisher hätten vier Kontakte stattgefunden. Ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt vom 2. bis 3. Februar 2015 sei vorangegangen. Der Kläger zu 1) zeigte typische Symptome einer PTBS in Form von ausgeprägten Schlafproblemen, Hyperarousal, Flashbacks, Intrusionen, Ängsten, bei einer Rückkehr nach Bosnien erschossen zu werden, Ängsten um seine Kinder. Er wirke im Affekt abgeflacht, sei kaum schwingungsfähig und könne sich kaum vollständig entspannen. Es bestehe eine depressive Stimmungslage. Aufgrund dieser Symptomatik sei zunächst ein medikamentöser Behandlungsversuch durchgeführt worden, woraufhin jedoch keine Verbesserung des Befundes zu erzielen war. Die wichtigste Therapieoption stelle eine spezifisch psychotherapeutische Maßnahme in der Muttersprache dar. Die PTBS bestehe nach kindlichem Trauma (Tod des Vaters) und Retraumatisierung (Gewalt ausgesetzt in der Heimatstadt) im Februar Die Drohung mit einer Abschiebung bzw. die Abschiebung selbst führe zu einer Aktivierung des traumatischen Prozesses und einer Verschlimmerung der Symptomatik. Unabhängig von den vorhandenen Therapiemöglichkeiten im Herkunftsland könne dort die dringend indizierte Behandlung nicht durchgeführt werden, weil dort ein Zustand massiver Alarmiertheit jeden Therapieprozess unmögliche mache. Bei einem Abbruch der Behandlung könnten auch suizidale Handlungen im Rahmen einer schweren Störung nicht ausgeschlossen werden. Mit am 7. Mai 2015 eingegangen weiterem Schreiben des Bevollmächtigten ließ der Kläger zu 1) ein weiteres ärztliches Attest des Dr.... vom 5. Mai 2015 vorlegen, das inhaltlich im Wesentlichen jenem vom 15. Dezember 2014 entspricht. Am 19. Mai 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Kläger zu 1) äußerte sich insbesondere zu seinen gesundheitlichen Problemen, den Symptomen seiner Depression und seiner derzeitigen Therapie. Ferner äußerten sich die Ehefrau des Klägers zu 1) zu den Symptomen dessen Depression und die Mutter des Klägers zu 1) zu den Umständen des Todes des Vaters des Klägers zu 1). Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht legte den Klageantrag der Kläger zu 1) bis 4) dahingehend aus ( 88 VwGO), dass diese unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom... Oktober 2014 die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG), hilfsweise zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 ff. AsylVfG), zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes ( 4 AsylVfG) - dies

5 wurde zwar nicht ausdrücklich beantragt, ergibt sich aber daraus, dass im Klageantrag auf 60 Abs. 2 AufenthG Bezug genommen wird - sowie zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG - aus den im Klageantrag ebenfalls erwähnten 60 Abs. 3 und 7 Satz 2 AufenthG ergeben sich keine (weitergehenden) Abschiebungsverbote - begehrt wird. Die Klage ist zulässig und hat teilweise Erfolg. 1. Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas vorliegen. Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v Az. 9 C juris; BVerwG, U. v C 1/02 - juris; BayVGH, U. v a B juris). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v , a. a. O.; BayVGH, U. v , a. a. O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v , a. a. O.). Daran gemessen sind im Fall des Klägers zu 1) die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben: a) Der Kläger zu 1) leidet zur Überzeugung des Gerichts an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer schweren depressiven Episode (ICD: F43.1 und F32.2). Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der dem Gericht vorgelegten ärztlichen Berichte, ärztlichen Atteste und sonstigen ärztlichen Unterlagen. Vor allem ist zu nennen der psychiatrische Bericht der...-klinik, Dipl. Med , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2015, den der Kläger zu 1) in Beantwortung des gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 30. März 2015 vorlegen ließ, ferner der Arztbrief der...-klinik vom 3. Februar 2015 und der psychiatrische Kurzbericht der...-klinik, Dipl. Med vom 22. März Diesen ärztlichen Unterlagen lässt sich für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend entnehmen, auf welcher Grundlage die Diagnosen einer PTBS und einer schweren depressiven Episode gestellt wurden. Hinzu kommt, dass zuvor bereits andere Ärzte zumindest den Verdacht einer Depression geäußert hatten: Zu nennen sind der Hausarzt Dr...., der u. a. wegen des Verdachts auf eine depressive Episode eine Überweisung des Klägers zu 1) in die Psychiatrie veranlasste (Überweisungsschein vom 20. November 2014; vgl. ferner dessen Schreiben vom 20. November 2014 sowie dessen ärztliche Atteste vom 15. Dezember 2014 und 5. Mai 2015) sowie Ärzte des Klinikums , Abteilung Innere Medizin, die anlässlich einer stationären Behandlung des Klägers zu 1) wegen einer hypertensiven Entgleisung - also krisenhaft erhöhter Blutdruckwerte - offenbar die Notwendigkeit eines psychiatrischen Konsils gesehen hatten, bei dem dann der Verdacht auf eine depressive Episode diagnostiziert wurde (Arztbrief vom 2. Dezember 2014). Bestätigt werden die (fach-)ärztlichen Diagnosen durch den persönlichen Eindruck, den das Gericht vom Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte (z. B. dessen Erschütterung, als er vom Tod seines Vaters berichtete) sowie durch die glaubwürdigen Angaben des Klägers zu 1), dessen Ehefrau und dessen Mutter in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2015 (insbesondere zu den im Alltag erlebten Symptomen der psychiatrischen Erkrankungen sowie zur Ursache der Traumatisierung, dem Tod des Vaters durch Granatenbeschuss im Krieg, den der damals sechsjährige Kläger zu 1) unmittelbar miterleben musste).

6 Hinsichtlich der Diagnose PTBS ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt an die Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS besondere Anforderungen. Gefordert wird die Vorlage eines gewisse Mindestanforderungen genügenden, aktuellen fachärztlichen Attests (BVerwG, B. v B 21/12 - juris Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, U. v C 17/07 - juris Rn. 15). Dies gilt hinsichtlich eines Beweisantrags und erst recht für die Frage, ob vorgelegte Unterlagen ein ausreichender Nachweis für eine PTBS sein können. Diese besonderen Anforderungen sind im Fall des Klägers zu 1) erfüllt: Mit dem psychiatrischen Kurzbericht der...-klinik vom 22. März 2015 und dem psychiatrischen Bericht der...-klinik vom 9. April 2015 liegen zwei aktuelle ärztliche Atteste vor. Diese wurden von der den Kläger zu 1) untersuchenden und behandelnden Ärztin Dipl. Med , einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt. Jedenfalls der psychiatrische Bericht vom 9. April 2015, der in Beantwortung des gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 30. März 2015 vorgelegt wurde, genügt den von der o.g. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen: Insbesondere lässt sich diesem Attest nachvollziehbar entnehmen, auf welcher Grundlage die Fachärztin ihre Diagnose gestellt hat (ambulante psychiatrische Behandlung durch die Fachärztin) und wie sich die Krankheit im konkreten Fall des Klägers zu 1) darstellt (im Einzelnen genannte typische Symptome einer PTBS). Als Ursache der PTBS wird nachvollziehbar ein kindliches Trauma (Tod des Vaters, vom Kläger zu 1) im Alter von sechs Jahren miterlebt) und eine Retraumatisierung (Gewalterlebnisse im Heimatland) im Februar 2014 genannt. Das Attest enthält auch Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Kläger zu 1) in ärztlicher Behandlung befunden hat (durch die Fachärztin seit Februar 2015 mit bislang vier Kontakten, zuvor stationärer psychiatrischer Aufenthalt vom 2. bis 3. Februar 2015). Auch lässt sich aus dem fachärztlichen Attest ableiten, dass die vom Kläger zu 1) geschilderten Beschwerden durch die von der Fachärztin erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren gibt das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (bislang nur medikamentöse Behandlung, die keine entscheidende Verbesserung gebracht hat, Notwendigkeit einer spezifisch psychotherapeutischen Maßnahme in der Muttersprache). Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der fachärztlichen Aussagen zu zweifeln, und keine Notwendigkeit gesehen, ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beklagte hat auch keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt. Unschädlich ist, dass der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 25. Juni 2014 die PTBS nicht erwähnt hatte, diese vielmehr erstmals im Gerichtsverfahren geltend gemacht hat. Zwar ist gemäß der o.g. Rechtsprechung eine Begründung dafür zu fordern, warum eine PTBS nicht früher geltend gemacht wurde. Dies erklärt sich vorliegend aber ohne weiteres damit, dass die Diagnose einer PTBS erst aufgrund der fachärztlichen Untersuchungen in der...-klinik ab Februar 2015 gestellt wurde. Die entsprechenden ärztlichen Unterlagen, in denen diese Diagnose genannt ist (Arztbrief vom 3. Februar 2015, psychiatrischer Kurzbericht vom 22. März 2015, psychiatrischer Bericht vom 9. April 2015), hat der Kläger zu 1) jeweils zeitnah dem Gericht vorgelegt. b) Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass die PTBS und die schwere Depression des Klägers zu 1) behandlungsbedürftig sind. Bereits der Hausarzt Dr.... (Überweisungsschein sowie Schreiben vom 20. November 2014) und die Ärzte des Klinikums... (Arztbrief vom 2. Dezember 2014) sind hiervon ausgegangen. Seit Februar 2015 befindet sich der Kläger zu 1) in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung in der...-klinik bei Dipl. Med...., die neben einer medikamentösen Behandlung, die bisher nicht den gewünschten Erfolg gezeigt hat, vor allem eine spezifische psychotherapeutische Maßnahme für notwendig hält (psychiatrischer Kurzbericht vom 22. März 2015 und psychiatrischer Bericht vom 9. April 2015). Wie die vom Kläger zu 1) mit Schriftsatz vom 18. März 2015 vorgelegten Unterlagen über Behandlungstermine zeigen, sind auch weitere Behandlungstermine vorgesehen. c) Im Einzelfall des Klägers zu 1) hat das Gericht auch keine Zweifel, dass dieser die erforderliche Behandlung der PTBS und der schweren Depression durch Psychotherapie in Bosnien und Herzegowina zumindest faktisch nicht mit hinreichender Sicherheit erhalten könnte. Zwar geht das Gericht nicht generell davon aus, dass psychische Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina nicht hinreichend behandelt werden können, vielmehr ist jeweils eine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich. Eine insoweit ausreichende Therapie für den konkreten Behandlungsbedarf des Klägers zu 1), also nach fachärztlicher Auffassung neben einer medikamentösen Behandlung vor allem eine psychotherapeutische

7 Maßnahme, steht nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich zur Verfügung: So führt der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amts (Stand: September 2014, S. 17) aus, dass es in Bosnien und Herzegowina zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern fehlt. Therapien würden sich überwiegend auf Medikamentengaben beschränken. Eine adäquate Therapie Traumatisierter sei in Bosnien und Herzegowina nur unzureichend möglich. Für den Kläger zu 1) kann deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass er nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zeitnah die erforderliche Psychotherapie erhalten kann. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob - so der psychiatrische Bericht vom 9. April eine Behandlung des Klägers zu 1) in Bosnien und Herzegowina schon deshalb nicht durchgeführt werden könnte, weil dort ein Zustand massiver Alarmiertheit jeden Therapieprozess unmöglich machte. d) Weiter ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass sich die psychische Erkrankung des Klägers zu 1) (PTBS und schwere Depression) ohne Behandlung nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina alsbald und wesentlich, ja gar lebensbedrohlich verschlimmerte: Gemäß dem psychiatrischen Bericht der...-klinik, Dipl. Med...., vom 9. April 2015, wäre bei einer Abschiebung ins Heimatland eine Aktivierung des traumatischen Prozesses und eine Verschlimmerung der Symptomatik zu erwarten. Bei einem Abbruch der Behandlung könne auch eine suizidale Handlung im Rahmen einer schweren Störung nicht ausgeschlossen werden. Gemessen an dieser fachärztlichen Einschätzung ist festzustellen, dass sich die psychische Erkrankung des Klägers zu 1) (PTBS und schwere Depression) bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina verschlimmern würde. Diese Verschlechterung würde alsbald eintreten. Aufgrund der Suizidalität handelte es sich auch um eine wesentliche, ja sogar lebensbedrohliche Verschlimmerung. 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Abgesehen von dem hinsichtlich des Klägers zu 1) bestehenden krankheitsbedingten Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu soeben 1.) droht den Klägern zu 1) bis 4) weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der 3 ff. AsylVfG, 4 AsylVfG und 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom... Oktober 2014 verwiesen ( 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen: a) Die Kläger zu 1) bis 4) können gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. 26 a Abs. 1 AsylVfG bereits deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie nach eigenem Vortrag auf dem Landweg eingereist sind und daher zweifellos über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. 26 a Abs. 2 AsylVfG nach Deutschland gelangt sind. b) Eine allgemeine Benachteiligung und Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina findet zur Überzeugung des Gerichts gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (einschließlich des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 11. November 2014) nicht mit einer Verfolgungsdichte statt, welche die Annahme einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne der 3 ff. AsylVfG, einer asylerheblichen Bedrohung im Sinne des 4 AsylVfG oder von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnte (vgl. dazu etwa VG Karlsruhe, B. v A 4 K 3326/12; VG Arnsberg, B. v L 1006/12.A). Erst recht kann von einer vom Staat ausgehenden oder ihm zumindest zurechenbaren politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG keine Rede sein. c) Es bestehen gemessen am klägerischen Vortrag gegenüber dem Bundesamt und gegenüber dem Gericht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei den Klägern zu 1) bis 4) im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma eine individuelle Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der 3 ff. AsylVfG, 4 AsylVfG und 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte. Soweit das Vorbringen der Kläger zu 1) bis 4) vage und unsubstantiiert

8 geblieben ist, kann hieraus von vornherein nichts abgeleitet werden. Aus den wenigen von den Klägern halbwegs konkret vorgebrachten Vorkommnissen (z. B. Nachbarn hätten beanstandet, dass der Kläger zu 1) nicht an Demonstrationen teilnehmen wollte, eine Lehrerin habe den Kläger zu 2) beleidigt, Mitarbeiter des Ordnungsamts hätten die Waren des Klägers zu 1) mit den Füßen weggetreten), kann nicht geschlossen werden, die Kläger zu 1) bis 4) würden aus asylerheblichen Gründen bzw. in asylerheblicher Intensität bzw. in asylerheblichen Ausmaß im Sinne der o.g. Vorschriften verfolgt, bedroht oder gefährdet (siehe dazu ergänzend die Bewertung des Bundesamts im Bescheid vom... Oktober 2014, 77 Abs. 2 AsylVfG). d) Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich des Klägers zu 2) krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnten. Für die ursprünglich bei der Anhörung durch das Bundesamt aufgestellte Behauptung, der Kläger zu 2) leide an Epilepsie, ist keinerlei Beleg vorhanden. Im Gegenteil: Gemäß dem EEG-Befund des......, Kinderund Jugendarzt, Schwerpunkt Neuropädiatrie, vom 8. Juli 2014 (Bl. 68 der Behördenakte), liegen beim Kläger zu 2) keine Anzeichen für Hirnfunktionsstörung und keine epilepsietypischen Potentiale vor. Im Klageverfahren wurde eine Epilepsie des Klägers zu 2) von der Klagepartei auch nicht mehr thematisiert, insbesondere wurden auch keinerlei ärztliche Atteste oder sonstige Belege vorgelegt. Auf die weitergehenden Fragen, inwiefern eine Behandlung des Klägers zu 2) in Bosnien und Herzegowina nicht sichergestellt wäre und welche alsbald eintretenden Folgen eine fehlende Behandlung hätte (siehe dazu auch den verfahrensgegenständlichen Bescheid, 77 Abs. 2 AsylVfG) kommt es deshalb nicht mehr an. Nach alldem war der Klage des Klägers zu 1) hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 83 b AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass unterschiedliches Obsiegen/Unterliegen der Kläger zu 1) bis 4) vorliegt, war bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung die allgemein anerkannte Baumbach sche Formel anzuwenden. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass im Verhältnis zwischen Kläger zu 1) und Beklagter der Kläger zu 1) zu 1/4 obsiegt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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