Rechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak

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1 VG München, Urteil v M 4 K Titel: Rechtmäßige Abschiebungsandrohung in die Autonome Region Kurdistan-Irak Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 Auch wenn die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan nach wie vor angespannt ist, sind die kurdischen Autonomiegebiete Dohuk, Erbil und Suleymania von den Kämpfen in den westlichen und südlichen Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen. (redaktioneller Leitsatz) 2 Ein irakischer Staatsangehöriger bedarf des zusätzlichen Schutzes des 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung nicht, weil nach dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom in der Fassung vom der Aufenthalt von zur Ausreise verpflichteten irakischen Staatsangehörigen mit Ausnahme von Straftätern aus den Autonomiegebieten wie bisher weiter geduldet wird (faktischer Abschiebungsstopp). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl, Irak, Kurdistan, Abschiebungsverbot, faktischer Abschiebungsstopp Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 1996 geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am... Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 15. März 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am... April 2016 gab er an, ein 1996 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein; er sei in... geboren und habe vor seiner Ausreise mit seiner Mutter in... gelebt. Als Gründe für seinen Asylantrag nannte er Angst vor dem IS. Mit Bescheid vom 8. August 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides) ab; ebenso wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 2 des Bescheides). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Ziff. 3 des Bescheids), der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Ziffer 4 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 5 des Bescheids). Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.

2 2. Am 20. Oktober 2016 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage mit dem Antrag unter Aufhebung des Bescheids die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. bei ihm das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 oder 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte legte die Akten vor, hat sich jedoch sonst im Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die 2-Wochenfrist nach 74 AsylG wurde nicht eingehalten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 60 Abs. 1 VwGO war nicht zu gewähren. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde mit PZU am 22. August 2016 zugestellt. Der Kläger wurde gegen Unterschrift über die Zustellvorschrift des 10 AsylG belehrt; er hat nach Aktenlage keine geänderte Wohnadresse mitgeteilt. Die Klagefrist lief damit spätestens am 6. September 2016, 24 Uhr ab ( 31 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-), weshalb die erst am 20. Oktober 2016 eingegangene Klage verfristet ist. Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gemäß 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Für das Verschulden ist darauf abzustellen, ob der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Kopp, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 9 zu 60). Es kommt damit darauf an, ob dem Kläger ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat. Dies ist der Fall. Es ist Aufgabe des Klägers, rechtzeitig Klage zu erheben. Auf 10 AsylG wird hingewiesen; der Antragsteller hat dem Bundesamt seinen Wohnsitzwechsel nicht angezeigt. Dass im konkreten Fall die Zustellung aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß erfolgte, ist nicht ersichtlich. Die Klage ist auch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung internationalen Schutzes (Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz), weil die Voraussetzungen des Art. 16 GG bzw. des 3 Abs. 1 AsylG sowie des 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Der Asylantrag wurde schon beim Bescheid nicht weiterverfolgt. 1. Soweit der Kläger seine Anerkennung als Flüchtlinge nach 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG beantragt, hat dieser Antrag keinen Erfolg. Nach 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom (Genfer Flüchtlingskonvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. hierzu die Legaldefinition in 3 b AsylG), außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser

3 seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B. v , InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, U. v , Buchholz AsylVfG Nr. 135; B. v , Buchholz a. a. O., Nr. 113). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes nach 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht verweist insofern auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung, die ursächlich für seine Ausreise gewesen wären, zu entnehmen sind; eine persönliche asylrelevante Verfolgung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der IS ist bisher nie in die kurdischen Autonomiegebiete vorgedrungen. Die Kurdischen Autonomiegebiete Dohuk, Erbil, Suleymania sind von den Kämpfen in den westlichen und südlichen Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen, wenn auch die Sicherheitslage dort weiterhin angespannt ist. Der Kläger kann sich daher auch nicht auf eine politische Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte berufen. Zwar besteht in weiten Teilen des Iraks seit Mitte 2014 eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure in Gestalt des IS. Jedoch sind nach den Erkenntnissen des Gerichts und des Auswärtigen Amtes (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak v , Gutachten Europäisches Zentrum für kurdische Studien v ) die kurdischen Autonomiegebiete davon nicht betroffen. Vielmehr leben dort in großer Anzahl Flüchtlinge, die vor den Umtrieben des IS geflohen sind. Dies hat zur Folge, dass der Kläger an dem von ihm auch schon bewohnten Ort im Irak zurückkehren kann, jedenfalls aber anderswo in den Autonomiegebieten Zuflucht finden kann. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist prognostisch auch in Zukunft mit einer politischen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure dort nicht zu rechnen. Nach der Rückeroberung der Großstadt Ramadi aus den Händen der IS-Miliz durch das irakische Militär (Spiegel-online v ) und einer Verminderung der dschihadistischen Kämpfer im Irak (Spiegel-online v ) besteht derzeit keine Verfolgungswahrscheinlichkeit in den Autonomiegebieten, die von der kurdischen Regionalregierung beherrscht werden. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Todesstrafe), 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) oder 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15 c der RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf den Irak zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auch insoweit auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamtes ( 77 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG liegen ersichtlich nicht vor. Im Hinblick auf die Schutzregelung nach 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach einem Ausländer subsidiärer Schutz zusteht, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer

4 ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, verweist das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom C 4/09. Dass nicht gleichsam jede Zivilperson im Irak allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt im Übrigen bereits daraus, dass bei einer Gesamtbevölkerung mit etwa 32 bis 34 Millionen Einwohnern (vgl. die Zahl der zivilen Todesopfer im Jahr 2015 mit insgesamt (2014: ; vgl. Iraqbody-count.-org/-database/vom ) angegeben ist. Auch wenn die Opferzahlen 2016 ansteigen sollten, reicht die abstrakte Gefahr, angesichts von Kampfeshandlungen in einigen Bereichen im Irak Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht aus. Von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kann in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak nicht gesprochen werden. Zwar findet im Irak derzeit ein militärischer, bewaffneter Konflikt statt, der einen großen Teil des Landes erfasst und bei dem das irakische Militär nur langsam die Oberhand zu gewinnen scheint. Dieser innerstaatliche Konflikt stellt aber keine landesweite Konfliktsituation dar, da in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak keine tatsächliche Gefahr besteht. Der Kläger muss daher dort nicht damit rechnen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, so dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil oder diesen Landesteilen aufhält. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Prognose der derzeitigen Situation im Irak ergibt, dass in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak derzeit keine Verfolgungsgefahr für den Kläger besteht; weder eine staatliche noch eine Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure. Im Übrigen könnte der Kläger - wie er selbst bei seinen Antrag vor dem Bundesamt ergänzt hat - in einem anderen Teil der Autonomiegebiete in Sicherheit leben. Eine Rückkehr in den Nordirak erscheint unter diesen Gesichtspunkten möglich. 3. Nationale Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 AufenthG oder 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben/vorgetragen. a) Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. b) Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak aufgrund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rache-bestrebungen von Privatpersonen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (Az. IA ) in der Fassung vom 3. März 2014 bekannt gegeben, dass eine zwangsweise Rückführung zur Ausreise verpflichteter irakischer Staatsangehörigen grundsätzlich (Ausnahme: Straftäter aus den Autonomiegebieten) nach wie vor nicht möglich ist und ihr Aufenthalt wie bisher weiterhin im Bundesgebiet geduldet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es

5 keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U. v C 2/01, in NVwZ 2001, 1420). Sonstige Gefahren i. S. des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erfasst werden, sind nicht ersichtlich. 4. Der Bescheid des Bundesamtes gibt auch hinsichtlich seiner Ziffer 4, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert ist, keinerlei Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich, denn er ist, wie oben ausgeführt, nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anzuerkennen, noch stehen ihm subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu; er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung ( 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach 83 b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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