Kein Abschiebungsverbot für Flüchtlinge, die in Italien internationalen Schutz erhalten haben

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1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Kein Abschiebungsverbot für Flüchtlinge, die in Italien internationalen Schutz erhalten haben Normenketten: AsylG 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 RL 2013/32/EU Art. 51 Leitsätze: 1 Die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien stellen sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend isv Art. 3 EMRK dar, da sie grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken (ebenso OVG NRW BeckRS 2016, 52155). (redaktioneller Leitsatz) 2 Eine wesentliche Veränderung der Sachlage ist durch die zwischenzeitlichen Erdbeben in Italien nicht gegeben. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Eritrea, Italien, unzulässiger Asylantrag, Ohrenschmerzen, Aufnahmebedingungen Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und reiste am... Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 1. Juni 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. Juni 2016 gab der Kläger an, sein Heimatland im November 2008 verlassen zu haben und über den Sudan und Libyen nach Italien gereist zu sein, wo er am 18. August 2012 angekommen sei und sich ca. drei Jahre aufgehalten habe. Er habe in Italien im April 2013 internationalen Schutz zuerkannt bekommen. Neue Gründe und Beweismittel, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht wurden und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen, habe er nicht. Bei einer weiteren Anhörung am 25. Juli 2016 gab der Kläger weiter an, zwei Brüder befänden sich in der Schweiz, eine Schwester in Deutschland.

2 Es ergab sich ein Eurodac-Treffer für Italien (IT1 ). Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten vom 3. August 2016 an Italien wurde mit Schreiben vom 12. August 2016 mitgeteilt, dass das Gesuch nicht akzeptiert werden könne, da dem Kläger internationaler Schutz in Italien und eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte gewährt worden sei. Nachdem das Asylverfahren in Italien abgeschlossen sei, falle der Fall nicht mehr in die Zuständigkeit der Dublin-Behörde. Eine mögliche Überstellung falle in den Rahmen der Übernahmeabkommen. Bei einer weiteren Anhörung am 6. September 2016 hat der Kläger weiter angegeben, er leide unter Ohrenschmerzen, sei aber deshalb noch nicht in Behandlung. Er wolle nicht nach Italien überstellt werden. Er sei dort schlecht behandelt worden, habe keine Unterkunft gehabt und keine Lebensmittel. Er sei auf der Straße geblieben, was sehr gefährlich gewesen sei. Danach sei er nach Schweden gegangen, sei aber wieder nach Italien abgeschoben worden. Danach sei er nach Deutschland gekommen. In Deutschland könne man in Sicherheit leben. Er habe auch eine Schwester in... Mit Bescheid vom 28. September 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat mit Ausnahme Eritreas angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da dem Kläger bereits internationaler Schutz i. S. d. 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Dem Kläger werde die Abschiebung nach Italien angedroht, also in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien als sichere Herkunftsstaaten bestimmt worden. Diese Einschätzung sei erfolgt, da aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der dortigen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheine, dass dort keine Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung stattfinde. Von der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung könne lediglich in den Fällen eine abweichende Wertung vorgenommen werden, in denen der Ausländer Tatsachen oder Beweismittel angebe, die die Annahme begründeten, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung eine von einem Akteur verursachte Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Italien Folter oder eine relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Daher lägen die Voraussetzungen für eine im Sinne des Art. 3 EMRK verursachte Verletzung nicht vor. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des EGMR eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr laufe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Kläger gehöre zu der Gruppe der arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen davon auszugehen sei, dass sie zumindest das erforderliche Existenzminimum erlangen können, beispielsweise durch Helfertätigkeiten. Das Vorbringen des Klägers und der alleinige - verständliche - Wunsch nach einer besseren Zukunft in Deutschland seien nicht geeignet, Abschiebungshindernisse in Bezug auf Italien zu begründen. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Der Kläger habe geltend gemacht, er leide an Ohrenschmerzen. Auf Nachfrage habe er erklärt, er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Es seien keine Angaben über einzunehmende Medikamente gemacht worden. Entsprechende Atteste oder Nachweise zu den vermeintlichen

3 gesundheitlichen Beschwerden seien nicht vorgelegt worden. Im Rahmen der Prüfung der Abschiebehindernisse hätten daher keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr im Falle einer Abschiebung festgestellt werden können. Die Abschiebungsandrohung sei nach 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen gewesen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus 36 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristung sei angemessen. Der Kläger habe vorgetragen, seine Schwester lebe in Deutschland. Der Kläger übe jedoch weder ein Sorgerecht für minderjährige Kinder noch ein Umgangsrecht für pflegebedürftige Personen aus. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Würdigung der vorgetragenen ermessensreduzierenden Gründe sei somit eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 24 Monate angemessen. Mit Schriftsatz vom... Oktober 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2016 aufzuheben, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate zu befristen. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom... Oktober 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die Bundesregierung habe die Regelungen der Dublin III-Verordnung aufgekündigt, so dass diese faktisch außer Kraft sei. In Italien lägen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Seit Sommer 2015 habe sich die Lage derart verändert, dass alle vor diesem Zeitraum eingeholten offiziellen Auskünfte veraltet seien. Die Lage sei schlimmer als je zuvor. Es herrschten chaotische Zustände bei der Unterbringung, der sozialen und medizinischen Versorgung und aufgrund mangelnder Akzeptanz der lokalen Bevölkerung. Es sei damit zu rechnen, dass der Kläger bei einer Rückführung einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Asylbewerber, Flüchtlinge und Schutzberechtigte hungerten und gerieten in existentielle Nöte. Die italienischen Behörden hätten es nicht akzeptiert, den Kläger zurückzunehmen. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Kläger bereits internationalen Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben soll. Selbst wenn dies zutreffen sollte, seien für den Kläger die Möglichkeiten, einen auskömmlichen Arbeitsplatz zu bekommen, nicht gegeben. Angesichts der vielen Illegalen in Italien, die ihre Arbeitskraft zu Hungerlöhnen verkaufen müssten, seien bei ungelernten Helfertätigkeiten nicht die Bedingungen für ein Auskommen gegeben. Die Befristung sei unangemessen. Dem Kläger solle Gelegenheit gegeben werden, einen auskömmlichen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden und insofern alsbald wieder einzureisen. Sechs Monate seien daher ausreichend. Mit Beschluss vom 2. November 2016 hat das Gericht den gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az. M 12 S ). Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 9. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2016 hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, dass sich die Lage aufgrund der Erdbeben in Italien verändert habe, da sich die Behörden um die tausenden Obdachlosen kümmern müssten und sich nicht um die Asylbewerber kümmern könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde

4 darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne ( 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 VwGO). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ( 77 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 AsylG). a) Rechtsgrundlage der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Nach eigenen Angaben des Klägers wurde ihm im April 2013 in Italien internationaler Schutz gewährt. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 12. August 2016 (Bl. 67 der Behördenakte) wurde dies ausdrücklich bestätigt und mitgeteilt, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wurde. Zwar dürfen aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU) vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (BVerwG, B. v B 41 /15 - juris). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz jedoch erst am 1. Juni 2016 gestellt. Maßgeblich ist die Antragstellung in Deutschland und nicht etwa der in Italien bereits beschiedene (erste) Antrag des Klägers. Denn Sinn und Zweck der in der Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Übergangsbestimmung ist es festzulegen, ab wann ein Mitgliedstaat einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz nach den auf der Richtlinie 2013/32/EU beruhenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu behandeln hat. b) Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Dem Kläger droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das OVG Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seinem Urteil vom 24. August 2016 (13 A 63/16.A - juris) zutreffend Folgendes aus: Nach der Rechtsprechung des Senats stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai A 1490/13.A -, juris. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.4.1; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 4 ff. Dies ist nicht menschenrechtswidrig. Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar /09 (M.S.S.) -, EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April /10 (Mohammed Hussein) -, ZAR 2013, 336 f., Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 7. März A 21/12.A -, juris, Rn Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem

5 ausweisenden Vertragsstaat, reicht ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können. Italien hat inzwischen die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt. Vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9. Es ist deshalb davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis Art. 35 der Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen. Die zurückkehrenden Flüchtlinge sind zudem nicht gänzlich sich selbst überlassen. Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; zurückhaltender noch SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.1. Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Flüchtling erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. Für anerkannte Flüchtlinge ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 32, 35; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist und bei Ablauf verlängerbar bzw. erneuerbar ist. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 4. In die Aufenthaltsbewilligung wird die Wohnadresse eingetragen. Vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.5.1; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 4. [ ] Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil hunderten von Bewohnern, ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33, 34 f.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.2. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem erkennenden Gericht unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 35. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2013, 7.3. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie - wie viele Italiener auch - arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Vgl. borderline europe e.v., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012, Dezember 2012, 9.2, 10.4.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 5, und an das VG Potsdam vom 26. Februar Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Vgl.

6 SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.3; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 5. Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskunft an OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 6, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam; vgl. Deutsche Botschaft Rom, Januar 2012, S. 25 ff.; AA, Auskunft an VG Freiburg, 11. Juli 2012, S. 2; AA, Auskunft an VG Gießen, 15. November 2012, S. 2; borderline, a. a. O., 9.2, [ ] Wie ausgeführt, ist in Italien anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. "Ticket") nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli A 2132/15.A -; zur Erkenntnislage siehe SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2015, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: County Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82 f.; EASO, Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5. Das Gericht schließt sich den o.g. Ausführungen, die ebenso für subsidiär Schutzberechtigte gelten, an. Eine wesentliche Veränderung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachlage durch die zwischenzeitlichen Erdbeben in Italien ist entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht gegeben. Zum einen waren diese auf eine Region in Mittelitalien beschränkt, so dass erhebliche Auswirkungen auf andere Gebiete Italiens nicht ersichtlich sind. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, warum sich die im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendige Versorgung der Erdbebenopfer negativ auf die Situation von Asylbewerbern auswirken sollte, geschweige denn von Personen mit Schutzstatus, die im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnung nicht anders als italienische Staatsangehörige behandelt werden. Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist ein arbeitsfähiger junger Mann. Er kann sich insbesondere nicht auf gesundheitliche Gründe berufen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, unter Ohrenschmerzen zu leiden. Abgesehen davon, dass ein ärztliches Attest hierzu nicht vorgelegt wurde, ist nach den o.g. Ausführungen davon auszugehen, dass diese auch in Italien behandelbar sind und der Kläger Zugang zur dortigen medizinischen Versorgung hat. Ist die medizinische Versorgung gewährleistet, scheidet nicht nur die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK aus. Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist, die nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG das Vorliegen lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (OVG NRW, U. v a. a. O.). c) Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist 35 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung i. V. m. 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach den 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

7 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger weder als Asylberechtigten noch als Flüchtling anerkannt. Ihm ist auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden. Dass keine Sachentscheidung hierzu getroffen wurde, ist unerheblich. Maßgeblich ist im Rahmen des 34 AsylG allein, dass das Asylverfahren erfolglos beendet worden ist, ohne dass dem Kläger ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zusteht; auf die Gründe hierfür kommt es nicht an (BVerwG, U. v C juris Rn. 17). Ferner liegen die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Italien nicht vor (s.o.). Der Kläger besitzt auch keinen Aufenthaltstitel im Sinne des 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Abschiebungsverbote und Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung stehen gem. 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Im Übrigen hat Italien nicht generell die Übernahme des Klägers abgelehnt, sondern zu erkennen gegeben, dass es den Kläger nach dem Rücknahmeabkommen übernehmen wird. Die Beklagte hat auch zutreffend gemäß 35 AsylG die Abschiebung nach Italien angedroht und das Herkunftsland Eritrea nach 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG als den Staat bezeichnet, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. d) Die im Bescheid unter Nr. 4 gem. 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesprochene Befristung des Einreiseund Aufenthaltsverbots auf 24 Monate ist nach Maßgabe des 114 VwGO nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist wird gem. 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden, wobei die Befristung im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten darf. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht erkennbar. Die von der Beklagten festgesetzte Frist hält sich im unteren Bereich der zulässigen Befristungsdauer. Gründe für einen kürzeren Befristungszeitraum sind nicht ersichtlich. Kontakt mit seiner Schwester kann der Kläger über den begrenzten Zeitraum von zwei Jahren auch über Telekommunikationsmittel oder Besuche der Schwester in Italien halten. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Interesse an einer künftigen Beschäftigung in Deutschland, zumal es der Kläger selbst in der Hand hat, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen Abschiebung überhaupt eintritt. 2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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